B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4953/2017
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Freiwillige
Versicherung / amtliche Veranlagung für das Jahr 2016
(Einspracheentscheid vom 23. August 2017).
C-4953/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1973 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder
Beschwerdeführer), Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz, lebte
ab 1. September 2002 während Jahren in Mexiko, wo er als Lehrer tätig
war (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: act.]
1, S. 54; 14, 18, 20, 25, 27, 33, 34 und 36).
B.
B.a Gestützt auf seine Beitrittserklärung vom 28. August 2002 (act. 1,
S. 54) bestätigte die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK
oder Vorinstanz) dem Versicherten mit Schreiben vom 3. Dezember 2002
dessen Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (AHV/IV, nachfolgend: freiwillige Versicherung) mit Wirkung
ab 1. September 2002 (act. 1, S. 52).
B.b Am 26. September 2008 ging bei der SAK eine vom Beschwerdeführer
zugunsten seiner Eltern (B._______ und C._______) ausgestellte Voll-
macht, datiert vom 19. September 2008, betreffend “sein Konto“, ein
(act. 8). Das Formular “Einkommens- und Vermögenserklärung zwecks
Festlegung der Beiträge 2008“ wurde vom Bruder des Versicherten,
D._______, am 2. Januar 2009 “in Vertretung“ unterzeichnet. Zudem bat
der Bruder die SAK darum, folgende Korrespondenzadresse in der
Schweiz vorzumerken: “A._______, c/o D._______, (…)“ (act. 11, S. 2). Mit
Schreiben vom 3. Februar 2009 ersuchte die SAK den Versicherten – falls
er wünsche, dass D._______ Einsicht in sein Dossier erhalte – um Zustel-
lung einer Vollmacht zu dessen Gunsten, da die Vollmacht derzeit auf
B._______ und C._______ ausgestellt sei. Zudem bat die SAK um Mittei-
lung, an wen die gesamte Korrespondenz zu senden sei (act. 12, S. 3 f.).
Seitens des Versicherten erfolgte keine Reaktion auf dieses Schreiben. In
der Folge stellte die SAK ab August 2010 sämtliche Korrespondenz, ein-
schliesslich Beitragsverfügungen und Mahnungen, an die vom Bruder des
Versicherten am 2. Januar 2009 bzw. am 12. August 2010 (act. 16: “c/o
D._______, […]“) angegebene Korrespondenzadresse zu (act. 15 - 48).
B.c Am 13. Dezember 2016 forderte die SAK den Versicherten auf, die
beigelegte Einkommens- und Vermögenserklärung für das Jahr 2016 in-
nert 60 Tagen ab Versanddatum auszufüllen und mit den nötigen Belegen
zurückzuschicken (act. 48, S. 14). Mit Mahnung vom 9. März 2017 wies die
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SAK den Versicherten darauf hin, dass sie seine Einkommens- und Ver-
mögenserklärung inklusive aller notwendigen Beilagen für die Festsetzung
der Beiträge für 2016 noch nicht erhalten habe, und dass sie sich ohne
seine Antwort innerhalb von 30 Tagen verpflichtete sehe, eine amtliche Ver-
fügung zu erstellen (act. 39). Am 17. März 2017 ging bei der SAK ein vom
Bruder des Versicherten auf dem Mahnschreiben handschriftlich verfass-
tes Gesuch um Fristverlängerung bis 30. Juni 2017 ein (act. 40). In einem
Schreiben vom 23. März 2017 antwortete die SAK, dass keine Fristverlän-
gerung gewährt werden könne. Die letzte Einreichefrist sei der 31. Mai
2017. Nach diesem Datum würden sie die Beiträge amtlich festsetzen
(act. 41). Nachdem seitens des Beschwerdeführers keine Unterlagen ein-
gegangen waren, erliess die SAK am 28. Juni 2017 eine Beitragsverfügung
für das Jahr 2016, in welcher sie mittels amtlicher Veranlagung das mass-
gebende Einkommen auf Fr. 53‘300.- festsetze und einen vom Beschwer-
deführer zu zahlenden AHV/IV-Beitrag von total Fr. 5‘484.55 errechnete
(act. 42).
B.d Gegen diese Verfügung erhob der Bruder des Versicherten in dessen
Namen am 4. Juli 2017 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Ver-
fügung sowie den Ausschluss des Versicherten aus der freiwilligen Versi-
cherung per Ende 2015. Zur Begründung führte er aus, dass der Versi-
cherte im Jahr 2016 ordentliche Beiträge an die AHV durch Tätigkeiten in
der Schweiz bezahlt habe, weshalb auf die freiwillige Versicherung per
Ende 2015 verzichtet werden solle. Zudem entspreche das geschätzte Ein-
kommen nicht den effektiven Begebenheiten (act. 43).
B.e Mit Entscheid vom 23. August 2017 wies die SAK die Einsprache des
Versicherten ab. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, der Versi-
cherte habe trotz erfolgter Mahnung weder die Einkommens- und Vermö-
genserklärung 2016 noch die entsprechenden Belege eingereicht, weshalb
nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist von 30 Tagen am 28. Juni 2017 für
das Jahr 2016 ein amtliche Taxation erfolgt sei. Ein allfälliger Beleg für die
Entrichtung obligatorischer AHV/IV-Beiträge wäre mit der Einkommens-
und Vermögenserklärung einzureichen gewesen. Die SAK wies den Versi-
cherten zudem darauf hin, dass er jederzeit von der freiwilligen Versiche-
rung zurücktreten könne, der Rücktritt aber nur auf Ende des laufenden
Quartals möglich sei und eine Mitteilung auf einem besonderen amtlichen
Formular voraussetze (act. 45).
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Seite 4
C.
C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am
31. August 2017 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht, u.a. unter Beilage eines von der Schule E._______ mit Da-
tum 27. Dezember 2016 ausgestellten Lohnausweises für die Zeit vom 15.
August bis 11. November 2016. Er beantragte (hauptsächlich) der Ein-
spracheentscheid sei aufzuheben und er sei per Ende 2015 aus der frei-
willigen Versicherung auszuschliessen; eventualiter sei der Einspracheent-
scheid aufzuheben und das Dossier an die Vorinstanz zur Durchführung
eines formell korrekten Verfahrens zurückzuführen. Zur Begründung hielt
er im Wesentlichen fest, dass er im Jahr 2016 längere Aufenthalte und Er-
werbstätigkeiten in der Schweiz mit Entrichtung von AHV-Beiträgen von
insgesamt Fr. 1‘847.- absolviert habe. Im August 2017 habe er sich end-
gültig in der Schweiz angemeldet, womit er die Voraussetzungen für die
Unterstellung unter die freiwillige Versicherung ohnehin nicht mehr erfülle.
Auf das von seinem Bruder in seinem Namen gestellte Fristverlängerungs-
gesuch habe die Vorinstanz nie reagiert und es sei nach langer Zeit am
28. Juni 2017 plötzlich und ohne vorgängige Mahnung eine Beitragsverfü-
gung zugestellt worden. Diese sei formell nicht korrekt zustande gekom-
men, denn aufgrund der fehlenden Vollmacht zugunsten seines Bruders
hätte die von diesem erhobenen Einsprache unter Ansetzung einer ange-
messenen Frist zur Behebung des Mangels zurückgeschickt werden müs-
sen. Weiter hätten mangels Vollmacht die Verfügung und der Einsprache-
entscheid seinem Bruder formell gar nicht zugestellt werden können. Da
auf Gesetzesstufe nur der Ausschluss aus der Versicherung als Konse-
quenz bei Nichterteilen der nötigen Auskünfte vorgesehen sei, hätte vorlie-
gend anstelle der amtlichen Veranlagung der Ausschluss per 31. Dezem-
ber 2015 erfolgen müssen, was mit seinem Begehren im Einvernehmen
stünde. Die um 30 % erhöhte Taxation gegenüber dem Beitragsjahr 2015
sei ohnehin nicht nachvollziehbar (Akten im Beschwerdeverfahren [nach-
folgend: BVGer-act.] 1).
C.b Mit Vernehmlassung vom 28. September 2017 beantragte die Vo-
rinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete dies im Wesent-
lichen damit, dass der Beschwerdeführer mit Mahnung vom 9. März 2017
darauf hingewiesen worden sei, dass er die Einkommens- und Vermögen-
erklärung 2016 inklusive der notwendigen Beilagen noch nicht eingereicht
habe. Die Mahnung sei an die Kontaktadresse des Beschwerdeführers ge-
schickt und von dessen Bruder offensichtlich empfangen worden, da dieser
um Fristverlängerung bis 30. Juni 2017 ersucht habe. Mit Antwortschreiben
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vom 23. März 2017 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass
keine Fristverlängerung wie beantragt gewährt werden könne, aber letzte
Einreichefrist der 31. Mai 2017 sei. Nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist
sei der Beschwerdeführer amtlich taxiert worden. Dabei sei praxisgemäss
von der früheren Veranlagung ausgegangen worden und das Einkommen
um 30 % erhöht worden; ein Vorgehen, das durch die bisherige Gerichts-
praxis geschützt worden sei. Der Beschwerdeführer habe bis heute weder
die Einkommens- und Vermögenerklärung 2016 noch die notwendigen Be-
lege eingereicht. Es sei davon auszugehen, dass er auch noch im Jahr
2016 als Lehrer in Mexiko tätig gewesen sei. Solange der Beschwerdefüh-
rer keine Rücktrittserklärung eingereicht und keinen Wohnsitz in der
Schweiz begründet habe, sei er für die freiwillige Versicherung beitrags-
pflichtig. Selbst wenn der Beschwerdeführer vom 15. August bis 11. No-
vember 2016 infolge Erwerbstätigkeit der obligatorischen AHV unterstellt
gewesen sei, seien von ihm – falls er im Ausland erwerbstätig gewesen sei
– Beiträge an die (freiwillige) AHV für das Jahr 2016 geschuldet. Der Be-
schwerdeführer habe es bis heute unterlassen, eine Bestätigung seines
Wohnsitzes in der Schweiz einzureichen, damit ein klares Datum eines all-
fälligen Endes der freiwilligen Versicherung festgestellt werden könnte.
Eine ordentliche Veranlagung der Beiträge für 2016 sei mithin nicht mög-
lich. Der Beschwerdeführer könne auch nicht rückwirkend aus der freiwilli-
gen Versicherung ausgeschlossen werden, da er seit Versicherungsbeginn
jährlich veranlagt worden sei. Ein Ausschluss mangels Einreichung der ver-
langten Belege sei nur in den Fällen vorgesehen, in welchen Versicherte
noch nie veranlagt worden seien und daher keine amtliche Veranlagung
möglich sei (BVGer-act. 3).
C.c In seiner Replik vom 16. Oktober 2017 (Datum Postaufgabe) hielt der
Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Aufhebung des Einspracheent-
scheids aufgrund formeller Mängel im Verwaltungsverfahren fest. Den
(Haupt-)Antrag auf rückwirkenden Ausschluss aus der freiwilligen Versi-
cherung zog er hingegen sinngemäss zurück. In der Begründung bean-
standete er im Wesentlichen, dass die Mahnung vom 9. März 2017 nicht
eingeschrieben zugestellt und auch nicht unterschrieben worden sei. Die
schwerwiegenden Konsequenzen seien weder anhand des Wortlauts noch
der Zustellart erkennbar gewesen. Da sein Vater am 1. Februar 2017 ver-
storben sei, hätte die Angelegenheit aufgrund des gestellten Fristverlänge-
rungsgesuchs für die Zeit der Trauer ruhen sollen. Die Vorinstanz habe auf
das Fristverlängerungsgesuch nie reagiert. Das Schreiben vom 23. März
2017 (act. 41) sei nie zugestellt worden. Auf dieses Schreiben, in dem aus-
drücklich geschrieben stehe, dass bei Nichteinreichung der Unterlagen die
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Beiträge amtlich festgesetzt würden, hätten er oder sein Bruder sicher re-
agiert (BVGer-act. 7).
C.d In ihrer Duplik vom 14. November 2017 wies die Vorinstanz unter Auf-
rechterhaltung ihres Antrags auf Beschwerdeabweisung darauf hin, dass
hinsichtlich der Mahnung vom 9. März 2017 kein Formfehler aufgrund der
fehlenden Unterschrift oder des normalen Versands vorliege. Laut bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung bedarf es bei Mahnungen, die bei der freiwil-
ligen Versicherung zu den Massensendungen gehörten, keiner Unter-
schrift. Das Fristverlängerungsgesuch sei nicht mit Trauer begründet wor-
den, sondern mit Auslandsaufenthalt, wobei die rechtlichen Bestimmungen
ohnehin keinen Fristenstillstand bei Todesfall in der Familie vorsähen. Mit
dem Schreiben vom 23. März 2017 sei eine Fristverlängerung für die Ein-
reichung der Unterlagen bis 31. Mai 2017 eingeräumt und im Sinne einer
Mahnung angedroht worden, dass die Beiträge nach diesem Datum amt-
lich festgesetzt würden. Die vom Beschwerdeführer am 10. Oktober 2017
zugestellte Rücktrittserklärung sei per 31. Dezember 2017 wirksam gewor-
den, was diesem so mitgeteilt worden sei (BVGer-act. 9).
C.e Mit Verfügung vom 21. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer
die Duplik zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen
(BVGer-act. 10).
D.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften wird – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 85bis Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
bzw. Einspracheentscheide (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG [SR 172.021]) der
SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an-
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wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einsprache-
entscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59
ATSG).
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 60 Abs.
1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. August 2017, mit wel-
chem die Vorinstanz auf die am 4. Juli 2017 vom Bruder des Beschwerde-
führers in dessen Namen erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom
28. Juni 2017 eingetreten ist und diese materiell behandelt hat. Der Be-
schwerdeführer macht in der Beschwerde sinngemäss geltend, die Vo-
rinstanz habe auf die Einsprache nicht ohne Weiteres eintreten dürfen, da
keine Vollmacht zugunsten seines Bruders vorgelegen habe. Zudem hät-
ten mangels Vollmacht weder die Verfügung vom 28. Juni 2017 noch der
Einspracheentscheid vom 23. August 2017 seinem Bruder formell korrekt
zugestellt werden können.
2.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die formellen
Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob
die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache eingetreten ist, von Amtes we-
gen zu prüfen. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvo-
raussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechts-
mittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass
der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist (vgl. Urteil des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozial-
rechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] C 41/05 vom 6. März 2006 E. 1
mit Hinweis auf BGE 128 V 89 E. 2a).
2.2 Vorliegend lag zwar unbestrittenermassen keine vom Beschwerdefüh-
rer ausgestellte schriftliche Vollmacht zugunsten seines Bruders vor, je-
doch ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dennoch von einem Vertretungsver-
hältnis im Hinblick auf die Entgegennahme der Verfügung vom 28. Juni
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2017 bzw. des Einspracheentscheids vom 23. August 2017 sowie auf die
Erhebung der Einsprache vom 4. Juli 2017 ausgehen konnte und musste.
2.2.1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jeder-
zeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht
ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 37
Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger die Vertretung auffordern, sich
durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Mit dieser Bestimmung wird klar-
gestellt, dass der Versicherungsträger das Vertretungsverhältnis auch
ohne schriftliche Vollmacht als gegeben betrachten kann. Ein Vertretungs-
verhältnis kann demnach namentlich gestützt auf eine mündlich oder durch
konkludentes Handeln erteilte Vollmacht begründet werden (BGE 99 V
181; ZAK 1988 E. 2b; vgl. auch BGE 101 Ia 43 f.). Es steht im Ermessen
des Versicherungsträgers, eine schriftliche Vollmacht zu verlangen. Eine
pflichtgemässe Handhabung des Ermessens schliesst etwa aus, die Partei
zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht aufzufordern, wenn sich die
Bevollmächtigung klar aus den Umständen ergibt (UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 37 Rz. 20). Art. 37 Abs. 3 ATSG greift den in
Art. 11 Abs. 3 VwVG festgelegten Grundsatz auf, wonach Mitteilungen, ein-
schliesslich Entscheidungen an die Vertretung zu richten sind, solange die
Partei die Vollmacht nicht widerruft (UELI KIESER, a.a.O., Art. 37 Rz. 22).
Dieser Grundsatz dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige
Zweifel darüber zum Vornherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die
Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzu-
stellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein
sollen (Urteil des BGer 9C_863/2013 vom 9. Mai 2014 E. 3.2 m. H. auf
BGE 99 V 177 E. 3). Die Hauptwirkung des Vertretungsverhältnisses be-
steht darin, dass die Rechtswirkungen der Handlungen einer bevollmäch-
tigten Person in der vertretenen Person eintreten (UELI KIESER, a.a.O,
Art. 37 Rz. 24).
2.2.2 Vorliegend stellte sich Situation so dar, dass der Beschwerdeführer
der Vorinstanz eine schriftliche Vollmacht, datiert vom 19. September 2008,
zugunsten seiner Eltern betreffend “sein Konto“ einreichte, worin er festge-
halten hatte, dass er bis voraussichtlich August 2009 keinen festen Wohn-
sitz und den Status “Reisender“ haben werde (act. 8). Da in der Vollmacht
keine von seiner Adresse abweichende Adresse der Eltern aufgeführt war,
war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Eltern an
derselben Adresse wohnten. Entsprechend stellte die Vorinstanz in der
Folge die an den Beschwerdeführer gerichtete Korrespondenz – darunter
auch das auszufüllende Formular “Einkommens- und Vermögenserklärung
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zwecks Festsetzung der Beiträge 2008“ – an diese Adresse zu (vgl. act.10,
11). Im genannten Formular gab sich dann der Bruder des Beschwerde-
führers als dessen Vertreter aus, indem er dieses am 2. Januar 2009 “in
Vertretung“ unterzeichnete. Zudem gab er unter handschriftlicher Strei-
chung der im Formular aufgeführten bisherigen Zustelladresse seine Ad-
resse als (neue) Zustelladresse für die Korrespondenz seitens der Vo-
rinstanz an den Beschwerdeführer an (vgl. act. 11, S. 1 und 2). Da der Be-
schwerdeführer auf die Aufforderung der Vorinstanz vom 3. Februar 2009,
ihr eine Vollmacht zugunsten des Bruders zukommen zu lassen, da eine
solche derzeit (nur) auf die Eltern ausgestellt sei, sowie mitzuteilen, an wel-
che Person die gesamte Korrespondenz zu senden sei (act. 12, S. 3), nicht
reagierte, stellte die Vorinstanz in der Folge die gesamte Korrespondenz
an die vom Bruder angegebene Korrespondenzadresse zu (vgl. act. 12 -
48). Der Bruder des Beschwerdeführers nahm dabei an diesen gerichtete
Beitragsverfügungen sowie Mahnungen entgegen und unterzeichnete die
zur Beitragsberechnung jährlich auszufüllenden Formulare “Einkommens-
und Vermögenserklärung“ in Vertretung des Beschwerdeführers (act. 18,
S. 2; 20, S. 2; 22, S. 1; 27, S. 1; 33, S. 1; 36, S. 1). Während der gesamten
rund neun Jahre hat der Beschwerdeführer dieses Vorgehen, wovon er
zweifellos Kenntnis hatte, nie beanstandet und somit konkludent sein Ein-
verständnis dazu gegeben. Vor diesem Hintergrund konnte und musste die
Vorinstanz aufgrund der Umstände annehmen, dass der Beschwerdefüh-
rer seinem Bruder konkludent eine Vollmacht dafür erteilt hat, ihn gegen-
über der Vorinstanz zu vertreten. Der Beschwerdeführer hat denn auch nie
geltend gemacht, dass die Entgegennahme der Verfügung vom 28. Juni
2017 bzw. des Einspracheentscheids vom 23. August 2017 sowie die Er-
hebung der Einsprache durch seinen Bruder am 4. Juli 2017 ohne seinen
Willen oder ohne sein Einverständnis erfolgt seien. Davon abgesehen,
dass vor diesem Hintergrund die erst mit der Beschwerde erfolgte Bean-
standung der fehlenden schriftlichen Vollmacht zugunsten des Bruders
dem Grundsatz von Treu und Glauben, an dem die Berufung auf Form-
mängel in jedem Fall seine Grenze findet, widerspricht (vgl. Urteil des BGer
9C_863/2013 vom 9. Mai 2014 E. 3.2 m. H. auf BGE 132 I 249 E. 6), durfte
und musste die Vorinstanz nach dem Gesagten von einem konkludent be-
gründeten Vertretungsverhältnis zugunsten des Bruders des Beschwerde-
führers ausgehen, womit kein formeller Mangel aufgrund der fehlenden
schriftlichen Vollmacht vorliegt. Folglich wurden zum einen die Verfügung
vom 28. Juni 2017 und der Einspracheentscheid vom 23. August 2017 mit
der Zustellung an den Bruder des Beschwerdeführers ordnungsgemäss
zugestellt bzw. eröffnet (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 7. Auflage, 2016, S. 232, Rz. 1067 m. H.) und haben ihre
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Seite 10
Rechtswirkung entfaltet (vgl. JÜRG STADELWIESER, Die Eröffnung von Ver-
fügungen, St. Gallen, 1994, S. 10). Zum anderen traten auch die Rechts-
wirkungen der Erhebung der Einsprache am 4. Juli 2017 durch den Bruder
in der Person des Beschwerdeführers ein, so dass die Vorinstanz auf die
Einsprache eintreten und diese materiell behandeln durfte und musste.
3.
In materieller Hinsicht ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz den
AHV/IV-Beitrag des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 zu Recht amtlich
festgesetzt hat.
3.1
3.1.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 23. August 2017) eingetre-
tenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die
jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen-
stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.1.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhaltes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für das vorliegende
Verfahren sind deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
sowie das AHVG, die AHVV (SR 831.101) sowie die Verordnung vom
26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar. Massgebend sind jeweils die im
Zeitpunkt des Einspracheentscheids gültig gewesenen Fassungen, auf
welche in den folgenden Erwägungen Bezug genommen wird.
3.1.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemes-
senheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
3.2
3.2.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger sowie Staats-
angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassozia-
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tion leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmit-
telbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obli-
gatorisch versichert waren.
3.2.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige
Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des
Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festset-
zung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen
(Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). In Wahrnehmung dieser Kompetenz hat der
Bundesrat mit der VFV die entsprechende Ausführungsverordnung erlas-
sen.
3.2.3 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Aus-
gleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durch-
führung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und
auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). Sie haben der
Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für
die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1
VFV). Gemäss Rz. 4036-4038 und 4041-4042 der Wegleitung zur freiwilli-
gen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (gültig ab 1. Januar
2008, Stand: 1. Januar 2017, [nachfolgend: WFV]) sind Einkommen und
Vermögen der Versicherten von der Ausgleichskasse nämlich anhand aller
ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zu ermitteln. Die Angaben der Ver-
sicherten sind auf dem Formular “Erklärung über Einkommen und Vermö-
gen“ zu machen. Die Ausgleichskasse hat diese Formulare spätestens An-
fang Dezember des Beitragsjahres zu versenden. Die Versicherten haben
diese innert 30 Tagen seit Ablauf des Beitragsjahres ausgefüllt an die Aus-
gleichskasse zurückzuschicken. Nichterwerbstätige Beitragspflichtige ha-
ben ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterla-
gen (z.B. Steuerrechnungen) zu belegen. Die Ausgleichskasse prüft die
Richtigkeit der von den Versicherten gemachten Angaben. Sofern ihr die
Angaben nicht glaubhaft erscheinen, kann sie weitere Unterlagen einver-
langen und nötigenfalls eine amtliche Einschätzung vornehmen.
3.2.4 Macht die versicherte Person die nötigen Angaben zur Beitragsfest-
setzung nicht fristgemäss, so ist sie innert zweier Monate schriftlich unter
Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen (Art. 17 Abs. 1 VFV;
Rz. 3014, 4044 WFV). Werden die entsprechenden Angaben bzw. Unter-
lagen auch innert der Nachfrist nicht eingereicht, sind zwei Verfahren zu
unterscheiden (Rz. 4045 WFV): Hat die versicherte Person bereits Bei-
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träge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, sind die geschuldeten Bei-
träge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Hat
die versicherte Person noch keine Beiträge in der freiwilligen Versicherung
entrichtet, so führt die Ausgleichskasse das Verfahren betreffend den Aus-
schluss aus der Versicherung durch (Art. 17 Abs. 1 VFV i.V.m. Art. 2 Abs. 3
AHVG und Art. 13 VFV; Rz. 3015 WFV). Diese unterschiedliche Behand-
lung der Versicherten durch den Verordnungsgeber ist letztlich Ausfluss
des Verhältnismässigkeitsprinzips, dem die Verwaltung in ihrem Handeln
unterliegt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 514 ff.). Der Ausgleichs-
kasse muss bei der Beitragsermittlung von Amtes wegen ein gewisser Be-
urteilungsspielraum zugestanden werden, besonders wenn sie – nament-
lich für eine Veranlagung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV – im Ausland
operiert, wo sie über eine beschränkte Abklärungsbefugnis verfügt. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass die Beitragsermittlung von Amtes wegen indi-
rekt auch das Ziel verfolgt, die Versicherten zu motivieren, ihren Pflichten
nachzukommen, weshalb eine entsprechende Beitragsbemessung streng
und einschneidend sein darf; eine schematische Erhöhung um jeweils
30 % wurde dabei als zulässig erachtet (vgl. BGE 113 V 81 E. 5b).
3.3 Vorliegend stellt sich vorweg die Frage, ob der Beschwerdeführer im
Jahr 2016 noch der freiwilligen Versicherung unterstellt war, mit anderen
Worten, ob der Beitragsverfügung 2016 überhaupt ein Versicherungsver-
hältnis zu Grunde lag.
3.3.1 Es gibt verschiedene Möglichkeiten aus der freiwilligen Versicherung
auszuscheiden: den Ausschluss (Art. 13 VFV), den Rücktritt (Art. 12 VFV)
sowie das Ausscheiden von Gesetzes wegen durch Wohnsitzbegründung
in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU (vgl. Art. 2 Abs. 1 AHV;
vgl. auch Urteile des BVGer C-2530/2008 vom 12. Juli 2010 S. 4 und
C-2943/2006 vom 2. Juli 2007 S. 5; Urteil des EVG H 65/04 vom 2. De-
zember 2004 E. 3.3.1). Ein (rückwirkender) Ausschluss des Beschwerde-
führers aus der freiwilligen Versicherung per Ende 2015 infolge Nichtein-
reichung der verlangten Unterlagen ist nicht möglich, da der Beschwerde-
führer vor 2016 bereits Beiträge in die freiwillige entrichtet hatte und die
Vorinstanz entsprechend den rechtlichen Vorgaben kein Ausschlussver-
fahren durchführte, sondern das Verfahren der amtliche Veranlagung ge-
mäss Art. 17 Abs. 1 VFV (vgl. E. 3.2.4 hiervor). Dass ein (rückwirkender)
Ausschluss nicht möglich ist, anerkannte auch der Beschwerdeführer in
seiner Replik und zog den entsprechenden beschwerdeweise gestellten
Antrag sinngemäss zurück (BVGer-act. 7). Ein (rückwirkender) Rücktritt
aus der freiwilligen Versicherung kommt ebenso wenig in Betracht, denn
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gemäss Art. 12 VFV kann nur auf das Ende eines Quartals hin zurückge-
treten werden, wobei die bis zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Beiträge
zu entrichten sind (Rz. 3002 WFV). Wie sich aus den Beschwerdeakten
ergibt, ist unterdessen der Rücktritt des Beschwerdeführers per 31. De-
zember 2017 rechtswirksam erfolgt (BVGer-act. 9). Schliesslich schied der
Beschwerdeführer auch nicht von Gesetzes wegen per Ende 2015 aus der
freiwilligen Versicherung aus. Gemäss seinen Angaben begründete er erst
im August 2017 wieder Wohnsitz in die Schweiz (vgl. BVGer-act. 1). Nach
dem Gesagten war der Beschwerdeführer im Jahr 2016 der freiwilligen Ver-
sicherung unterstellt und war damit grundsätzlich auch beitragspflichtig.
3.4 Nachdem das Versicherungsverhältnis für das Jahr 2016 zu bejahen
ist, ist im Weiteren zu prüfen, ob die Berechnung des Beitrags für 2016 zu
Recht mittels amtlicher Veranlagung erfolgte. Der Beschwerdeführer macht
geltend, die Vorinstanz habe das Mahnverfahren nicht korrekt eingehalten.
Die Mahnung vom 9. März 2017 sei nicht unterschrieben gewesen und sei
nicht eingeschrieben zugestellt worden. Weder aus dem Wortlaut der Mah-
nung noch aus der Zustellart seien die schwerwiegenden Konsequenzen
(bei Nichteinhaltung der Frist) erkennbar gewesen. Auf Gesuch um Frist-
verlängerung bis 31. Juni 2017 habe die Vorinstanz nie reagiert. Das
Schreiben vom 23. März 2017 sei nie zugestellt worden (vgl. BVGer-act. 1).
3.4.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes we-
gen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im
Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen
annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversi-
cherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht
etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die
Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdi-
gen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweis u.a. auf BGE 126 V 353 E. 5b und
BGE 125 V 193 E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweis-
last im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache
des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle)
ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im So-
zialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Be-
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weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un-
gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach-
verhalt Rechte ableiten wollte. Die Beweisregel greift allerdings erst Platz,
wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund-
satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln,
der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu ent-
sprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen; Urteil des BGer
8C_448/2010 vom 19. November 2010 E. 4.1).
Gemäss Rechtsprechung obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, den Be-
weis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwaltungs-
verfügung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9; 124 V 400 E. 2a; 117 V
261 E. 3b und 103 V 65 E. 2a). Gleiches gilt für die Zustellung einer Mah-
nung, da es auch hier grundsätzlich die Vorinstanz ist, die Rechte daraus
ableiten will. Der Beweis kann praktisch vor allem mit einem förmlichen
Zustellnachweis erbracht werden (vgl. Urteil des BGer 9C_348/2009 vom
27. Oktober 2009 E. 2.1) und wird in der Regel durch postalischen Versand
der Verfügung gegen Empfangsbestätigung erbracht (vgl. Urteil des BGer
9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 mit Hinweisen).
3.4.2 Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers die Mahnung vom
9. März 2017 sei nicht unterschrieben gewesen, ist festzuhalten, dass ge-
mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Bereich der Massenverwal-
tung die Unterschrift weder bei Verfügungen noch bei Mahnungen ein Gül-
tigkeitserfordernis darstellen (Urteil des BGer 9C_597/2014 vom 10. De-
zember 2014 E. 4.3). Da Mahnungsschreiben bei der Vorinstanz zweifels-
ohne ein Massengeschäft darstellen, war somit keine Unterschrift erforder-
lich. Im Weiteren ist es – soweit es das anwendbare Recht nicht anders
verlangt – der Vorinstanz überlassen, auf welchem Weg sie die Mahnung
zustellt. Der vorliegend anwendbare Art. 17 Abs. 1 VFV verlangt einzig
Schriftlichkeit, so dass auch der einfache Briefversand (ohne Empfangsbe-
stätigung) genügt. Dass die Mahnung vom 9. März 2017 dem Beschwer-
deführer tatsächlich, wenn auch per einfache Briefpostsendung, zugestellt
wurde, ist unbestritten und erstellt. Dies ergibt sich nachweislich daraus,
dass der Bruder des Beschwerdeführers auf dem Mahnschreiben hand-
schriftlich um Fristverlängerung ersuchte (act. 40). Inhaltlich wurde – wie
in Art. 17 Abs. 1 VFV vorgesehen – eine Nachfrist von 30 Tagen zur Einrei-
chung der verlangten Unterlagen gesetzt und für den Fall des ungenutzten
Fristablaufs die Erstellung einer “amtlichen Verfügung“ angedroht. Unter
Berücksichtigung eines im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden
Grundsatzes, wonach schwere Rechtsnachteile – wozu auch eine amtliche
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Veranlagung zählen kann – als Folge pflichtwidrigen Verhaltens nur dann
Platz greifen dürfen, wenn die versicherte Person vorgängig ausdrücklich
und unmissverständlich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (Urteil
des EVG C 7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3.2 mit weiteren Hinweisen), ist
der knappe und als solches nicht ohne Weiteres verständliche Hinweis der
Vorinstanz, es werde eine “amtliche Verfügung“ erstellt, als ungenügend zu
betrachten. Erst mit Schreiben vom 23. März 2017 (vgl. dazu nachfolgende
E. 3.4.3) wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer ausdrücklich und un-
missverständlich – was auch der Beschwerdeführer anerkennt (vgl.
BVGer-act. 7) – darauf hin, dass nach ungenutztem Ablauf der Frist die
AHV/IV-Beiträge amtlich festgesetzt würden.
3.4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe nicht auf
das Gesuch um Fristverlängerung bis 30. Juni 2017 reagiert. Das Schrei-
ben vom 23. März 2017 sei nie zugestellt worden. Darauf, dass eine Ver-
längerung der in Art. 17 Abs. 1 VFV erwähnten 30-tägigen Nachfrist grund-
sätzlich nicht vorgesehen ist, kann sich die Vorinstanz vorliegend nicht be-
rufen, denn sie hat dem Gesuch des Beschwerdeführers insofern teilweise
entsprochen, als eine neue Frist bis 31. Mai 2017 festgesetzt wurde, um
die für die Festsetzung der AHV/IV-Beiträge nötigen Unterlagen einzu-
reichen. Es handelt sich bei dem Schreiben mithin um eine Änderung der
Mahnung vom 9. März 2017. Da auch bis zum 31. Mai 2017 keine Unter-
lagen seitens des Beschwerdeführers eingingen, erliess die Vorinstanz am
Mittwoch, den 28. Juni 2017 und damit vor Ablauf der vom Beschwerde-
führer beantragten verlängerten Frist (Freitag, den 30. Juni 2017) die amt-
liche Veranlagungsverfügung. Die Vorinstanz leitete somit aus dem Schrei-
ben vom 23. März 2017 das Recht ab, den Beitrag für 2016 mittels amtli-
cher Veranlagung zu berechnen. Entsprechend trägt sie gemäss darge-
stellter Rechtslage (vgl. oben E. 3.4.1 in fine) die materielle Beweislast für
die Zustellung der geänderten Mahnung vom 23. März 2017. Da die Zu-
stellung mittels normalem Briefversand (ohne Empfangsbestätigung) er-
folgte, kann die Vorinstanz keinen Nachweis für ihre Behauptung erbrin-
gen, dass das Schreiben dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei.
Ebenso gut möglich ist, dass das Schreiben nie versandt wurde oder nicht
beim Beschwerdeführer angekommen ist. Keiner der vorliegend möglichen
Tatbestände kann für sich beanspruchen, überwiegend wahrscheinlich zu
sein. Da die Vorinstanz die Beweislast trägt, wirkt sich die vorliegende Be-
weislosigkeit betreffend die Zustellung des Schreibens vom 23. März 2017
zu ihren Ungunsten aus, mithin ist davon auszugehen, dass dem Be-
schwerdeführer, wie dieser behauptet, dieses neue Mahnschreiben nicht
zugestellt wurde und er somit keine Kenntnis von der einzuhaltenden Frist
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zur Einreichung der verlangten Unterlagen zwecks Berechnung des
AHV/IV-Beitrags für 2016 hatte. Die Vorinstanz hat das Mahnverfahren
nach Art. 17 Abs. 1 VFV als Voraussetzung für die amtliche Veranlagung
somit nicht korrekt durchgeführt. Die Angelegenheit ist folglich an die
Vorinstanz zur Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungsverfah-
rens zurückzuweisen. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung
der vom Beschwerdeführer zusätzlich gerügten vorinstanzlichen Berech-
nung des AHV/IV-Beitrags für das Jahr 2016.
3.5 Die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der gemäss dem einge-
reichten Lohnausweis der Schule E._______ (act. 48, S. 13; Beilage 3 zu
BVGer-act. 1) im Zeitraum seiner Erwerbstätigkeit vom 15. August bis
11. November 2016 geleisteten Beiträge an die obligatorische AHV in Höhe
von insgesamt Fr. 1‘847.- von der Beitragszahlung in die freiwillige Versi-
cherung für das Jahr 2016 dispensiert ist, lässt sich anhand der vorliegen-
den Akten nicht beantworten. Ein Dispens wäre nur möglich, wenn der Be-
schwerdeführer im Jahr 2016 nicht auch ausserhalb der Schweiz noch er-
werbstätig gewesen wäre (vgl. Rz. 4011 WFV). Ob dies beim Beschwerde-
führer der Fall ist, oder ob er ausserhalb der Schweiz noch einer oder meh-
reren Erwerbstätigkeit(en) nachging, geht aus den Akten nicht hervor.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beitragsverfügung vom
28. Juni 2017 zu Unrecht mittels amtlicher Veranlagung erfolgt ist und des-
sen Bestätigung im Einspracheentscheid vom 23. August 2017 folglich
nicht rechtens ist. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, als der
angefochtene Einspracheentscheid vom 23. August 2017 aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese nach Durch-
führung eines rechtskonformen Verwaltungsverfahrens eine neue Bei-
tragsverfügung für das Jahr 2016 erlasse.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
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hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem obsie-
genden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten war, keine
verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihm keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Ein-
spracheentscheid vom 23. August 2017 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese ein rechtskonformes Verwal-
tungsverfahren durchführe und anschliessend neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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