Abtei lung II I
C-4954/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4954/2008
Sachverhalt:
A.
Am 28. April 2008 beantragte die thailändische Staatsangehörige
B._______ (geb. 1988; nachfolgend Gesuchstellerin) bei der
schweizerischen Vertretung in Bangkok ein Visum für einen dreimona-
tigen Besuchsaufenthalt beim Beschwerdeführer, dem Lebenspartner
ihrer in der Schweiz lebenden Cousine. Nach formloser Verweigerung
des Visums übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch mit der
Empfehlung, es abzuweisen, zur Prüfung und zum Entscheid an die
Vorinstanz.
B.
Nachdem die kantonale Migrationsbehörde bei dem als Gastgeber
fungierenden Beschwerdeführer weitere Informationen eingeholt hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 27. Juni
2008 ab. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Wieder-
ausreise der Gesuchstellerin könne aufgrund der wirtschaftlichen und
soziokulturellen Situation im Herkunftsland sowie wegen der persön-
lichen Verhältnisse der Gesuchstellerin nicht als gesichert angesehen
werden.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Juli 2008 beantragt der Beschwerde-
führer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
sowie die Erteilung der beantragten Einreisebewilligung an die Ge-
suchstellerin. Er versichert, dass er für die fristgerechte Wiederaus-
reise sorgen und für die Kosten des Aufenthalts seines Gastes
aufkommen werde. Er wolle seiner Lebenspartnerin ermöglichen, das
familiäre Verhältnis zu ihrer Cousine, die sie seit Jahren nicht gesehen
habe, zu pflegen.
D.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 11. November 2008
auf Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Verfügung vom 19. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu
nehmen. Von dieser Möglichkeit machte er keinen Gebrauch.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
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Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen
Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1. S. 4).
4.
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am
12. Dezember 2008 (dem Datum auch des Inkrafttretens des Abkom-
mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem
Recht fortgeführt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten
Schengen-Recht).
5.
5.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige,
d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu
den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl.
Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex
bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1
Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ih-
res beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5
Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5
Abs. 1 Bst. c AuG).
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5.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5
Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine
zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevo-
raussetzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe
Fragestellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen
Überprüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehen-
den Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung
dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder auszureisen. So verlangt
insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über
den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl.
C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufent-
haltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft
werden (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3).
6.
In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) sind diejenigen
Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums
sein müssen. Thailand ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb die
Gesuchstellerin der Visumspflicht unterliegt.
7.
Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an die
Gesuchstellerin mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise
erscheine nicht gesichert.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Falle
einer Einreise in der Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein
zukünftiges Verhalten handelt, lassen sich dazu in der Regel keine
gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen.
Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Gesuch-
stellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Dabei rechtfertigt es sich
durchaus, Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten
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bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungün-
stigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen,
da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
7.3 Die Gesuchstellerin stammt aus der thailändischen Provinz Maha
Sarakham. Die stark exportorientierte Wirtschaft Thailands reagierte
deutlich negativ auf die weltweite Finanzkrise von 2008. Das Wirt-
schaftswachstum 2008 betrug noch 2,3 %, dasjenige von 2009 2,2 %.
Die durchaus positive Prognose für das Jahr 2010 (die thailändische
Regierung schätzt das Wirtschaftswachstum auf 5 – 7 % gegenüber
2009) kann jedoch nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach
wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen
ökonomischen (das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevölkerung
sank von 4'081 USD [2008] auf 3'761 USD [2009]) und sozialen
Lebensbedingungen betroffen sind. Dabei gehört der Nordosten des
Landes, zu dem die Provinz Maha Sarakham gehört, aus der die
Gesuchstellerin stammt, zu den wirtschaftlich stark benachteiligten
Gebieten (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-
> Länder, Reisen und Sicherheit > Thailand > Wirtschaft, Stand
April 2010; US-Aussenministerium, > Countries and
Regions > Thailand > Background Note, Stand 28. Juli 2010; Weltbank,
> Economic Monitor [Juni 2010 und ältere]; Web-
seiten besucht am 18. August 2010). Entsprechend hoch ist der Anteil
jener, die versuchen, in die Städte, aber auch ausser Landes nach
Europa oder an andere Orte zu gelangen. Besonders stark zeigt sich
dieser Trend erfahrungsgemäss dort, wo durch die Anwesenheit von
Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Bezie-
hungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies ange-
sichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht
selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Solche
Umstände und Erfahrungen sind beim Visumsentscheid zu berück-
sichtigen. Dies umso mehr, als es um die Beurteilung eines künftigen
Verhaltens geht, bezüglich dessen in der Regel keine gesicherten
Erkenntnisse vorliegen.
7.4 Angesichts der geschilderten Umstände in der Herkunftsregion
der Gesuchstellerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus
Thailand generell als hoch einschätzt. Bei der Risikoanalyse sind
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allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen,
sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu
berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin
im Heimat- oder Herkunftsstaat beispielsweise eine besondere beruf-
liche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise
begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellerinnen und Gesuch-
stellern, die keine besonderen Verpflichtungen haben, aufgrund ent-
sprechender Erfahrungen das Risiko eines ausländerrechtlich nicht
vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem
Besuchsaufenthalt als hoch eingeschätzt werden.
7.5 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 22-jährige, ledige
Frau. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der kanto-
nalen Migrationsbehörde ist sie arbeitslos; im Visumsantrag vermerkte
die Gesuchstellerin unter berufliche Tätigkeit "Grocery". Über ihre
Familie ist nur bekannt, dass ihre Eltern in Thailand und, mit der
Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, eine Verwandte (Cousine
oder Tante) in der Schweiz leben. Aus diesen spärlichen Informationen
sind keine Verpflichtungen erkennbar, welche die Gesuchstellerin
nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Auch die per-
sönliche Situation der Gesuchstellerin ist demnach nicht geeignet, die
aufgrund der allgemeine Situation in Thailand negativ ausgefallene
Prognose bezüglich der Wiederausreise positiv zu beeinflussen.
7.6 Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen,
dass keine hinreichende Gewähr für die fristgerechte und anstands-
lose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufent-
halt besteht. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer
gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Ertei -
lung einer Einreisebewilligung – auf die, wie erwähnt, ohnehin kein
Anspruch besteht – abzulehnen. An dieser Beurteilung vermag auch
die vom Beschwerdeführer bezüglich der fristgerechten Wiederaus-
reise abgegebene Zusicherung nichts zu ändern. Diese ist rechtlich
nicht verbindlich und wäre faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Garant
und Gastgeber kann der Beschwerdeführer zwar für gewisse finan-
zielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus
naheliegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten
seines Gastes garantieren (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
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8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 27. August 2008 einbezahlten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Amt für Migration des Kantons Schwyz (Ref-Nr. [...])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand:
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