Abtei lung II I
C-4956/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 0 6 . J u l i 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 4. Mai 2007 (wiederver-
sandt am 1. Juni 2007)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4956/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Eidgenössische IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA)
mit Verfügung vom 4. Mai 2007 (nochmals versandt am 1. Juni 2007
und dem Versicherten zugestellt am 18. Juni 2007) das Gesuch des
Versicherten auf Leistungen der Schweizerischen Invalidenversiche-
rung ablehnte, mit der Begründung, es liege keine Invalidität vor, wel-
che einen Rentenanspruch zu begründen vermöge;
dass der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) am 26. Juni
2007 (der Post übergeben am 18. Juli 2007) beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben liess und sinngemäss beantragte, es sei
ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. In der Verfügung werde nicht
auf den Grad seiner derzeitigen Behinderung eingegangen und deren
Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit. Selbst leichte Tätigkeiten sei-
en für ihn nur noch beschränkt ausführbar. Im Begründungstext werde
nicht auf die vorliegenden ärztlichen Gutachten Bezug genommen.
Nach deutschem Recht betrage seine Behinderung 90%, was in der
Verfügungsbegründung ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei;
dass der Beschwerdeführer seiner Beschwerde keine neue medizini-
sche Unterlagen beilegte;
dass die IVSTA die Akten nochmals ihrem ärztlichen Dienst zur Stel-
lungnahme unterbreitete und Dr. med. B._______ in seiner Stellung-
nahme vom 10. Dezember 2007 (act. 55) zum Schluss kam, dass beim
Versicherten eine HIV-Infektion Stadium 3C vorliege, die im Oktober
2004 zu einer typischen opportunistischen Infektion der Lunge durch
Pneumocystis carinii geführt habe, die weitgehend abgeheilt sei. Da es
sich bei der HIV-Infektion um ein dynamisches Geschehen handle, das
rasch zu einer Änderung von Allgemeinzustand und Arbeitsfähigkeit
führen könne, sei ein aktueller ärztlicher Bericht notwendig, welcher
folgende Fragen beantworte: aktuelles Krankheitsstadium nach CDC-
Klassifikation, aktuelle CD-4-zahl, aktuelle Therapie, Vorliegen weiterer
Leiden (Lunge) neben der HIV-Infektion, aktueller Gesundheitszustand
bezüglich Arbeitsfähigkeit, insbesondere welche Verweistätigkeiten
dem Versicherten in welchem Ausmass zumutbar seien;
dass die IVSTA am 17. Januar 2008 ihre Vernehmlassung einreichte
und beantragte, die Beschwerde sei im Sinne der Stellungnahme des
ärztlichen Dienstes gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei auf-
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zuheben und die Sache sei zur Vornahme ergänzender Abklärungen
und zu anschliessendem neuen Entscheid an die Verwaltung zurück-
zuweisen;
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG
zuständig ist;
dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und
vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 48 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1), beschwerdelegitimiert ist;
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht beim Bundes-
verwaltungsgericht eingereicht wurde (Art. 52 VwVG; vgl. auch Art. 60
ATSG) und somit darauf einzutreten ist;
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten
zum Schluss kommt, zur Beurteilung des Rentenanspruchs seien zu-
sätzliche medizinische Abklärungen erforderlich, und es sich insbeson-
dere nicht veranlasst sieht, vom dahingehenden übereinstimmenden
Antrag der Vorinstanz und Eventualantrag des Beschwerdeführers ab-
zuweichen;
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, den er-
forderlichen Arztbericht, welcher die von Dr. med. B._______ gestell-
ten Fragen beantwortet, einzuholen sowie in der Sache neu zu verfü-
gen;
dass das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 2 IVG grundsätzlich kostenpflichtig ist, dem obsiegenden
Beschwerdeführer wie auch der Vorinstanz jedoch keine Verfahren-
skosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG);
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dass dem Beschwerdeführer, der sich nicht anwaltlich vertreten liess
und dem auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten entstanden sind, für das Beschwerdeverfahren vor dem Bun-
desverwaltunsgericht keine Parteientschädigung zuzusprechen ist
(Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung
vom 4. Mai 2007 bzw. 1. Juni 2007 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der
Erwägungen, insbesondere zur Einholung eines Arztberichtes, welcher
die vom ärztlichen Dienst gestellten Fragen beantwortet und zum Er-
lass einer neuen Verfügung, an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (...)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vora-
ussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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