Abtei lung III
C-496/2006
{T 0/2}
Urteil vom 29. März 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richterin
Ruth Beutler; Richter Bernard Vaudan; Gerichtsschreiber Da-
niel Grimm
A._______,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Weissberg, Schürmann
und Partner, Dreikönigstrasse 7, 8002 Zürich,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 12. Dezember 2005 reichte A._______ (nachfolgend Beschwerde-
führerin) beim Schweizerischen Generalkonsulat in Shanghai ein Einreise-
gesuch ein, um vom 19. Februar 2006 bis zum 1. März 2008 an der Busi-
ness School in Lausanne studieren zu können. Am 16. Januar 2006 erklär-
te sich die zuständige kantonale Fremdenpolizeibehörde mit der Erteilung
einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken einver-
standen und unterbreitete die Akten in Anwendung von Art. 1 der Verord-
nung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländer-
recht (SR 142.202) der Vorinstanz zur Zustimmung.
B. Nach ergänzenden Abklärungen signalisierte das BFM der Beschwerde-
führerin am 9. Februar 2006, es werde der anbegehrten Aufenthaltsbewilli-
gung zu Studienzwecken nicht zustimmen und gewährte ihr hierzu das
rechtliche Gehör. Mit Stellungnahme vom 5. März 2006 machte die Betrof-
fene davon Gebrauch.
C. Mit Verfügung vom 15. März 2006 verweigerte die Vorinstanz die Einreise-
bewilligung sowie die damit verbundene Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Art. 4 und
Art. 16 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) entscheide die Behörde, im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland,
nach freiem Ermessen über die Erteilung und die Verlängerung einer Auf-
enthaltsbewilligung. Hierbei berücksichtige sie die geistigen und wirtschaft-
lichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes. Schü-
lerinnen und Studentinnen unterstünden den Art. 31 und 32 der Verord-
nung des Bundesrates vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl
der Ausländer (BVO, SR 823.21). Das vorliegende Gesuch gelte es unter
dem Blickwinkel von Art. 32 BVO einer Würdigung zu unterziehen. Art. 32
Bst. f BVO verlange, dass die Wiederausreise nach Beendigung des Studi-
enaufenthalts gesichert erscheine. Dieses Erfordernis sei hier nicht erfüllt.
So bekundeten ausländische Studierende nicht selten Mühe, nach einem
bewilligten Studienaufenthalt in der Schweiz wieder auszureisen, und ver-
suchten, dauerhaft im Lande zu verbleiben. Die Behörden hätten sich des-
halb zu versichern, dass die Ausreise nach Beendigung des Studiums ga-
rantiert sei. Mit Blick auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin gelte
es sodann zu bedenken, dass der Zuwanderungsdruck aus diesem Land
wegen der dort herrschenden sozio-ökonomischen Verhältnisse nach wie
vor anhalte. Die Auslandvertretungen in China hätten in diesem Zusam-
menhang eine Besorgnis erregende Zunahme von Gesuchen chinesischer
Staatsangehöriger festgestellt, die an Schweizer Privatschulen studieren
möchten. Das Ganze habe ein Ausmass angenommen, dass eine Organi-
sierung zur illegalen Migration nicht ausgeschlossen sei. Es sei sogar vor-
gekommen, dass chinesische Studentinnen und Studenten, die eine Ein-
reise- und Aufenthaltsbewilligung erhalten hätten, kurz nach ihrer Ankunft
in der Schweiz verschwunden seien. Schliesslich sei die Antragstellerin
3jung und ledig, was ihr ohne grössere Unannehmlichkeiten erlaubte,
hierzulande eine neue Existenz aufzubauen.
D. Mit Beschwerde vom 28. April 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Po-
lizeidepartement (EJPD) stellt der Parteivertreter die Begehren, der ange-
fochtene Entscheid sei aufzuheben, seiner Mandantin die Einreise in die
Schweiz zu erlauben und ihr die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Gleich-
zeitig wandte sich der Rechtsvertreter mit einem inhaltlich nahezu iden-
tischen Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz.
E. Am 3. Mai 2006 gab der Beschwerdedienst EJPD einem Sistierungsge-
such nicht statt und informierte den Parteivertreter, dass Wiedererwä-
gungsgesuche, die während laufender Rechtsmittelfrist eingingen, als or-
dentliche Beschwerden behandelt würden.
F. Das BFM schliesst in seiner Vernehmlassung vom 22. Juni 2006 auf Ab-
weisung der Beschwerde.
G. Replikweise hält der Rechtsvertreter am 4. Juli 2006 an den bisherigen An-
trägen fest.
H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweige-
rung der Einreise und der Zustimmung zur Erteilung oder Verlängerung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]
i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Urteil ist endgültig (Art. 1
Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene nach Art. 20 Abs. 2
ANAG i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die
frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 – 52 VwVG).
42.
2.1 Der Rechtsvertreter macht in der Beschwerdeschrift vom 28. April 2006
(wenn auch eher beiläufig) geltend, der angefochtene Entscheid sei unzu-
reichend begründet bzw. er enthalte zu pauschale Vorwürfe. Der Grund-
satz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht verlangt, dass die Behörde die Begründung eines Entscheides so ab-
fasst, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten kann. Die Begründung einer Verfügung genügt den Anforderungen von
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 35 Abs. 1 VwVG dann,
wenn die Betroffenen (und die Rechtsmittelinstanz) sich über die Tragwei-
te des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen we-
nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be-
hörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet
jedoch nicht, dass sie sich zu allen Parteivorbringen äussern, d.h. sich
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. das Urteil des
Bundesgerichts 5A.20/2003 vom 22. Januar 2004, nicht publizierte E. 2.1
in BGE 130 ll 169, BGE 126 l 97 E. 2b S. 102/103 mit Hinweisen; ULRICH
HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.
Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, Rz. 1705 ff.).
2.2 Aus der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2006 wird ohne weiteres
ersichtlich, von welchen hauptsächlichen Überlegungen sich die Vorin-
stanz leiten liess. Entgegen der Behauptung des Parteivertreters hat sich
das Bundesamt darin auch ganz konkret zur Angelegenheit geäussert (Al-
ter und Zivilstand der Beschwerdeführerin mit den daraus abgeleiteten Fol-
gerungen). Abgesehen davon präsentiert sich die angesprochene Proble-
matik von (zu) pauschalen Erwägungen als materiellrechtliche Frage. Dass
eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigen im Übrigen nur schon
die Rechtsmitteleingabe vom 28. April 2006 und die Replik vom 4. Juli
2006. Damit entspricht die Begründung der Zustimmungsverweigerung den
verfassungsrechtlichen Minimalgarantien. Gemäss konstanter Praxis des
Bundesgerichts kann der Mangel einer ungenügenden Begründung zudem
geheilt werden, wenn die unterlassene Gewährung des rechtlichen Gehörs
– wie in casu – in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, welches
eine Prüfung im gleichen Umfang wie die Vorinstanz erlaubt (zum Ganzen
vgl. beispielsweise BGE 129 l 129 E. 2.2.3 S. 135, BGE 127 l 128 E. 4d. S.
133, BGE 126 l 68 E. 2 S. 72, BGE 126 ll 111 E. 6b S. 123/124, BGE 126
V 130 E. 2b S. 132, BGE 124 ll 132 E. 2d S. 138). Dem Parteivertreter
wurde am 26. Juni 2006 vom damals zuständigen Beschwerdedienst EJPD
ein Replikrecht eingeräumt. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über
die gleich Kognition wie das EJPD. Die gerügte Gehörsverletzung wäre
deshalb jedenfalls als geheilt zu betrachten.
3. Grundsätzlich sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlänge-
rung von Bewilligungen (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 18 ANAG sowie Art. 51
BVO). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM (Art. 51
5letzter Satz BVO i.V.m. Art. 1 der Verordnung über das Zustimmungsver-
fahren im Ausländerrecht. Diese Kompetenz des BFM ist auch im vorlie-
genden Fall gegeben (vgl. BGE 130 ll 49 E. 2.1 S. 51, BGE 127 ll 49 E. 3
S. 51 ff., BGE 120 lb 6 E. 3a S. 9 f. mit Hinweisen).
4. Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und
der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung
von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 ANAG). Dieses freie Ermessen
der Behörden im Entscheid über Aufenthalt und Niederlassung kann nicht
beeinträchtigt werden durch irgendwelche Vorkehren seitens der betrof-
fenen ausländischen Person (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Vollziehungsverord-
nung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer [ANAV, SR 142.201]). Die Bewilligungsbehörden ha-
ben bei ihren Entscheidungen die geistigen und wirtschaftlichen Interessen
sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16
Abs. 1 ANAG und Art. 8 Abs. 1 ANAV). Die Begrenzungsmassnahmen be-
zwecken ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schwei-
zerischen und dem der ausländischen Wohnbevölkerung und sind auf eine
Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur und der Eingliederung der hier
wohnenden und arbeitenden Ausländerinnen und Ausländer sowie eine
möglichst ausgeglichene Beschäftigung ausgerichtet (vgl. Art. 1 BVO).
5. Gemäss Art. 32 BVO kann ausländischen Studentinnen und Studenten
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie alleine einreisen (Bst.
a), ein Hochschulstudium oder eine andere höhere Ausbildung absolvieren
wollen (Bst. b), das Studienprogramm festgelegt ist (Bst. c), die Schullei-
tung schriftlich bestätigt hat, dass die Gesuch stellende Person das Studi-
um aufnehmen kann und über die für den Unterricht erforderlichen Sprach-
kenntnisse verfügt (Bst. d), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden
sind (Bst. e) und die Wiederausreise nach Beendigung des Studienaufent-
halts gesichert erscheint (Bst. f).
6. In materieller Hinsicht bemängelt der Rechtsvertreter im Wesentlichen, der
angefochtene Entscheid stütze sich einzig auf Erfahrungswerte der Vorin-
stanz mit Angehörigen aus China, ohne über allgemeine Aussagen und
Bedenken hinauszugehen. Ausser Acht gelassen worden seien insbeson-
dere die persönliche Umstände auf Seiten der Beschwerdeführerin. So
stamme diese aus einer wohlhabenden Familie, welche am Herkunftsort
auch in gesellschaftlicher Hinsicht hohes Ansehen geniesse. Folglich stelle
es für sie kein Problem dar, für das Schulgeld und die Kosten des Aufent-
halts in der Schweiz aufzukommen. Die Gesuchstellerin arbeite zur Zeit als
Verwaltungsassistentin bei der X._______. Die Ausbildung hierzulande
wolle sie dazu nutzen, um sich auf ihre zukünftige Tätigkeit in einer der
Firmen ihrer Eltern vorzubereiten, was den Vorstellungen aller Beteiligten
entspreche. Dereinst werde sie dann die Leitung der
Familiengesellschaften übernehmen. Auch sonst gäbe es keine Hinweise
dafür, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz abtauchen oder illegal
verweilen werde. Im Gegenteil habe sie aus persönlichen, wirtschaftlichen
und gesellschaftlichen Überlegungen allen Grund, nach erfolgtem Studium
wieder nach China zurückzukehren. Die Nichtberücksichtigung solcher
6Tatsachen zeige, dass die Vorinstanz ihr Ermessen willkürlich und
missbräuchlich ausgeübt habe. Zudem stelle sie strengere Anforderungen
an die Wiederausreise, als dies der Wortlaut von Art. 32 Bst. f BVO
vorsehe. In der Replik ergänzt der Parteivertreter, man unterstelle seiner
Mandantin ebenfalls, ihr Studium in der Schweiz zu verlängern, um noch
weitere Qualifikationen zu erwerben. Falls sie tatsächlich solche Schritte
ins Auge fassen sollte, so würde sie dies jedoch auf legale Art und Weise
tun. Generell verfalle die Vorinstanz in viele unzutreffende Vermutungen
und Spekulationen. Es sei zwar auch der Beschwerdeführerin nicht
verborgen geblieben, dass in jüngster Zeit Missbräuche im Zusammen-
hang mit Visaanträgen von chinesischen Staatsbürgern vorgekommen
seien. Gesuche von Personen aus China seien aber genauso zu behan-
deln wie Anträge von Bürgerinnen und Bürgern irgend eines anderen
Landes. Bestünden wie in casu keine rechtlich motivierten Vorbehalte, so
sei ein Visum zu erteilen. Dies gelte noch in vermehrtem Masse bei Per-
sonen, an deren Einreise und Aufenthalt die Schweiz ein wirtschaftliches
Interesse habe. Währenddem die ganze Welt vom Zukunftsmarkt China
spreche und sowohl die schweizerische Wirtschaft als auch die Politik alles
unternehme, um die Beziehungen zwischen diesen Ländern zu fördern,
führe das BFM besagte Anstrengungen mit seiner restriktiven Praxis ad
absurdum und füge dem Ansehen der Schweiz im Ausland so eher Scha-
den zu.
7.
7.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die "Kann-Vorschrift" von Art.
32 BVO. Selbst wenn die ausländische Person die diesbezüglichen Vo-
raussetzungen erfüllt, besteht mit anderen Worten kein Anspruch auf die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken, es sei denn, die
Ausländerin oder der Ausländer könne sich auf eine Sondernorm des Bun-
desrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 131 ll 339 E. 1 S. 342
f., BGE 130 ll 388 E. 1.1 S. 389 f., BGE 130 ll 281 E. 2.1 S. 284, je mit Hin-
weisen), was im Falle der Beschwerdeführerin nicht zutrifft (vgl. hierzu das
Urteil des Bundesgerichts 2A.239//2003 vom 26. Mai 2003, E. 3.2.1). Das
Ermessen der Bewilligungsbehörden ist hier demnach nicht durch spezielle
gesetzliche oder staatsvertragliche Bestimmungen beschränkt, was indes-
sen keineswegs bedeutet, dass über die Einreise und die Zustimmung zur
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung völlig frei entschieden werden dürfte.
Vielmehr setzen sowohl Art. 16 Abs. 1 ANAG und Art. 8 Abs. 1 ANAV als
auch die Begrenzungsverordnung den Behörden Leitplanken für die Hand-
habung des freien Ermessens. Dieses ist zudem in Beachtung des Willkür-
verbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben auszuüben (Art. 9
BV).
7.2 Im Hinblick auf die grosse Anzahl von Ausländerinnen und Ausländern, die
in der Schweiz eine Ausbildung absolvieren möchten, sind die in den Art.
31 und 32 BVO aufgelisteten Voraussetzungen für die Zulassung von
Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden konsequent einzuhalten.
Es gilt nach Möglichkeit zu vermeiden, dass die Anwesenheit zu Ausbil-
dungszwecken zur Umgehung der Begrenzungsmassnahmen missbraucht
7wird (vgl. BGE 122 ll 1 E. 3a S. 6 f. oder Verwaltungspraxis der Bundesbe-
hörden [VPB] 57.24). Entgegen der in der Replik geäusserten Annahme ist
es im Rahmen des Dargelegten insoweit zulässig, Einreise- und Aufent-
haltsgesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen
mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhält-
nissen zum Vorneherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persön-
liche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck
einer zeitlich befristeten Anwesenheit in Einklang steht. Vor diesem Hinter-
grund sind die einzelnen Aspekte von Art. 32 BVO, insbesondere die für
und gegen eine gesicherte Wiederausreise gemäss Art. 32 Bst. f BVO
sprechenden Argumente, einer Würdigung zu unterziehen.
8. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin inzwischen 19 ½-
jährig und ledig ist. Nach der obligatorischen Schulzeit (von 1993 bis 1998
Grundschule, ab 1999 bis 2002 Mittelstufe) hat sie von 2002 bis im Som-
mer 2005 in Shanghai eine High School besucht und mit Erfolg abge-
schlossen. Den Beschwerdebeilagen zufolge stammt sie aus wohlha-
benden Verhältnissen. Ihre Eltern sollen demnach mehrere im Werbege-
schäft tätige Firmen und auch einige Liegenschaften besitzen. Laut einge-
reichtem Arbeitsvertrag war die Gesuchstellerin vom 25. Juni 2005 bis zum
24. Juni 2006 als Verwaltungsassistentin bei der X._______ angestellt,
einer Gesellschaft, deren Inhaber ihre Eltern sind. Ursprünglich hatte sie
die Absicht, vom 19. Februar 2006 bis zum 1. März 2008 an der Business
School Lausanne zu studieren. Die Schule wäre aber bereit, die junge
Frau auch später aufzunehmen, beispielsweise ab Februar 2007. Das
Schulgeld beträgt in ihrem Fall rund Fr. 40'000.-- pro Jahr. Das Institut
bestätigte, dass am 17. November 2005 ein entsprechender Vorschuss
von Fr. 21'500.-- geleistet wurde (Beschwerdebeilage 5). Was den Zweck
der Ausbildung anbelangt, so soll die Betroffene gegenüber dem
Schweizerischen Generalkonsulat in Shanghai verlauten lassen haben, an
der Business School Lausanne eingeschrieben zu sein und in der Schweiz
französisch lernen zu wollen. In der Erklärung ihrer Eltern vom 8.
Dezember 2005 (Beschwerdebeilage 9) wird präzisiert, dass ihre Tochter
dort für einen Lehrgang "BBA" (Bachelor of Business Administration)
eingetragen sei, was sich mit den Angaben der Schule deckt (vgl. Be-
schwerdebeilagen 4 und 5). Die Beschwerdeführerin ihrerseits zählte eine
Reihe von Gründen auf, welche sie dazu motivierten, hierzulande zu stu-
dieren. Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf das Curriculum Vitae
(Anhang zu Beschwerdebeilage 5).
9.
9.1 Bezogen auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin begründet
das BFM seine Befürchtungen ausser mit der allgemeinen Feststellung,
dass sie jung und ledig sei, einzig mit der Behauptung, die Betroffene ver-
füge erst über einen Sekundarschulabschluss. Es wird mithin bezweifelt,
dass sie die Fähigkeiten mitbringt, um eine höhere Ausbildung gemäss Art.
32 Bst. b BVO absolvieren zu können. Dazu gilt es klarzustellen, dass die
am BBA interessierten Studentinnen und Studenten laut Angaben der
Business School Lausanne die Maturität, das Abitur, das (französische)
8Baccalaureate, ein US High School Diplom, die "English A levels" oder ei-
nen vergleichbaren Abschluss benötigen. Besagter Lehrgang stellt somit
fraglos eine höhere Ausbildung im Sinne der erwähnten Verordnungsbe-
stimmung dar. Die Beschwerdeführerin ihrerseits wird den genannten Er-
fordernissen mit dem im Juni 2005 an der "Shanghai no 2 High School" er-
worbenen Diplom gerecht. Was die Vorinstanz in der Vernehmlassung
hierzu ausführt, ist aktenwidrig. Die Business School Lausanne hat denn
am 28. November 2005 ausdrücklich bestätigt, dass die Bewerberin die
notwendigen akademischen Vorkenntnisse mitbringt (Art. 32 Bst. d BVO,
vgl. ferner Beschwerdebeilage 5). Weil an der Lehrstätte ausschliesslich in
Englisch unterrichtet wird, verfügt sie ebenfalls über die für den ange-
strebten Lehrgang erforderlichen Sprachkenntnisse (Art. 32 Bst. d in fine
BVO). Insofern darf bei ihr von einem soliden Standard der beruflichen
Grundausbildung ausgegangen werden.
9.2 Im Kontext von Art. 32 Bst. b und Bst. d i.V.m. Art. 32 Bst. f BVO von Be-
lang ist sodann, dass es sich um eine seriöse Schule handelt. Diese Frage
ist ohne weiteres zu bejahen, ergibt sich doch, dass die Business School
Lausanne die erste Handelsschule in Europa war, welche im Jahre 1996
die Akkreditierung der in den Vereinigten Staaten dafür zuständigen
ACBSP ("Association of Collegiate Business Schools and Programs") er-
hielt. Inzwischen darf sie sich zusätzlich mit dem weltweit als Qualitäts-
standard anerkannten Zertifikat "ISO 9001" der in Genf domizilierten "Inter-
national Organisation for Standardisation" ausweisen. Die schon seit Jah-
ren existierende Business School Lausanne kann von daher als ein renom-
miertes Institut betrachtet werden, das eine Ausbildung von entspre-
chender Qualität anbietet. Ebenso wenig angezeigt sind Bedenken hin-
sichtlich des hinreichend strukturierten und detaillierten Studienpro-
grammes (Art. 32 Bst. c BVO; siehe wiederum Beschwerdebeilage 5 oder
auch die Website der Schule). Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin
allein einreisen würde (Art. 32 Bst. a BVO) und sie aus eher wohlha-
benden Verhältnissen stammt (Art. 32 Bst. e BVO), womit prima vista
nichts gegen die Erteilung der gewünschten Studentenbewilligung spricht.
9.3 Die Vorinstanz argumentiert in erster Linie mit negativen Vorkommnissen
und unerwünschten Auswüchsen, die sich im Umfeld von Studierenden
aus China zugetragen haben. Das Zurückgreifen auf allgemeine Erfah-
rungswerte ist zwar, wie unter E. 7.2 angetönt, innerhalb eines bestimmten
Rahmens zulässig, dessen ungeachtet bedürfen daraus abgeleitete Folge-
rungen eines minimalen Bezuges zum Einzelfall. Überdies kann Art. 32
Bst. f BVO nicht losgelöst von den weiteren Aspekten dieser Bestimmung
(Bst. a – e) gewürdigt werden. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin liegt
keine klassische Missbrauchskonstellation zu Grunde. Sie stammt weder
aus einer ländlichen Gegend Chinas noch aus einer wirtschaftlich
schwachen Provinz. Sowohl ihre Englischkenntnisse als auch die übrigen
beruflichen Qualifikationen sind in keiner Weise beanstandbar. Soweit be-
kannt, hinterliess sie anlässlich der Vorsprache auf der Schweizervertre-
tung zudem weder einen unseriösen Eindruck noch gab sie stereotype
Antworten. In all diesen Punkten unterscheidet sie sich demnach deutlich
9von den bekannt gewordenen Negativbeispielen. Nicht anders verhält es
sich mit der Ausbildungsstätte, welche die Beschwerdeführerin besuchen
will, handelt es sich doch wie erwähnt um eine Schule, die es schon lange
gibt und die sich durch einen einwandfreien Ruf auszeichnet. Soweit die
Mutmassungen des Bundesamtes auf die stichwortartige Stellungnahme
des Schweizerischen Generalkonsulates in Shanghai vom 26. Januar 2006
Bezug nehmen, gilt es des Weiteren zu berücksichtigen, dass sich die
darin aufgeworfenen Fragen (aus welcher Provinz kommt die
Antragstellerin, als was war sie nach Abschluss der High School im Juni
2005 tätig) inzwischen geklärt haben und aktenmässig erstellt sind.
Kenntnisse einer Amtssprache des Bundes wiederum, wie sie in jener
Meinungsäusserung ebenfalls bemängelt werden, sind für den ins Auge
gefassten BBA-Lehrgang nicht zwingend. Die Bedenken des
Schweizerischen Generalkonsulates in Shanghai erscheinen folglich
überholt. Da die Haltung der Vorinstanz nach dem bisher Gesagten in
mehrfacher Hinsicht (berufliche Qualifikation; weder die Studentin selber
noch die Schule sind mit den publik gemachten Missbrauchsfällen
vergleichbar) auf falschen Annahmen beruht, müsste sie sich auf
anderweitige stichhaltige Gründe stützen können.
9.4 Das BFM weist in der Vernehmlassung ferner auf die Möglichkeit hin, die
Beschwerdeführerin könnte versucht sein, ihr Studium in der Schweiz zu
verlängern, um noch weitere Qualifikationen zu erwerben. Der zwei Jahre
dauernde Lehrgang für den Erwerb des BBA stellt allerdings die erste
fachspezifische Ausbildung dar, welche die Betroffene zu absolvieren ge-
denkt, der Zeitpunkt ist deshalb verfrüht, um mit Festsetzungstendenzen
zu argumentieren. Glaubhaft erscheint unter den geschilderten familiären
und wirtschaftlichen Begebenheiten ebenso, dass die Beschwerdeführerin
später in einem der familieneigenen Unternehmen ihrer Eltern im Gross-
raum Shanghai tätig sein wird, was die Gefahr missbräuchlicher Verlänge-
rungen des Anwesenheitsrechts zusätzlich schmälert. Die diesbezüglich
geäusserten Zweifel vermögen den Rückkehrwillen nicht schlüssig zu wi-
derlegen. Alles in allem kann aufgrund der jetzigen Aktenlage nicht von ei-
ner Konstellation gesprochen werden, welche die Verweigerung der Zu-
stimmung zur Einreise bzw. zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu
rechtfertigen vermöchte. Die Gültigkeit der Bewilligung ist, entsprechend
dem Aufenthaltszweck (Absolvierung eines 2-jährigen BBA-Lehrganges an
der Business School Lausanne), jedoch auf zwei Jahre zu befristen.
Sollten aufgrund der künftigen Entwicklung der Verhältnisse begründete
Zweifel an den Absichten der Beschwerdeführerin aufkommen, bleibt es
der kantonalen Fremdenpolizeibehörde unbenommen, die Frage des An-
wesenheitsrechts erneut zu prüfen und die erteilte Bewilligung gegebenen-
falls zu widerrufen.
10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Zustimmung
zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie der damit verbundenen
Einreisebewilligung zu Unrecht verweigert und somit Bundesrecht verletzt
hat (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art.
10
63 Abs. 1 VwVG e contrario). In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzuspre-
chen. Diese ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen.
*******
(Dispositiv Seite 11)
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 24. Mai 2006 ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 2 205 226 retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand am: