Abtei lung II I
C-496/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______,
vertreten durch Advokat lic. iur. Dominik Zehntner,
Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom
1. Dezember 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-496/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) wurde [...] 1955
geboren. Er ist französischer Staatsangehöriger, verheiratet, hat zwei
erwachsene Kinder und wohnt im grenznahen Elsass (vgl. act. IV/1, IV/
11 und Beschwerdschrift). Er wurde zum Maurer ausgebildet und
arbeitete danach auf dem Beruf (vgl. act. IV/1 und Beschwerdeschrift).
Er arbeitete vom September 1978 an in der Schweiz, ab Mai 1982 bei
der B._______. Für diese war er ab einem unbestimmten Zeitpunkt
(spätestens 1997) bis 31. August 1999 als Polier tätig und führte
diverse Objekte als Baustellenchef (Führungsfunktion). Ab 1.
September 1999 wurde er auf Grund seines Gesundheitszustandes
zum Vorarbeiter/Maurer (ohne Führungsfunktion) zurückgestuft.
Während seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz entrichtete der
Beschwerdeführer Beiträge an die Schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (vgl. act. IV/4, IV/7 und
IV/38-39). Sein letzter effektiver Arbeitstag war der 16. September
2003, ab welchem er unfallbedingt (gebrochener Fussmittelknochen)
nicht mehr arbeitete. Am 27. Oktober 2003 erlitt der Beschwerdeführer
einen Herzinfarkt, dessen Folgen und sonstige vorbestehende
Gesundheitsstörungen und Risikofaktoren (namentlich Diabetes mel-
litus Typ II, Bluthochdruck, schweres Rauchen bis 1994) ihn dazu
veranlassten, seither nicht mehr zu arbeiten; die unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit dauerte bis Mitte November 2003 (vgl. act. IV/7, IV/
10 und IV/1).
B.
B.a Am 19. Dezember 2004 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch
um Ausrichtung einer IV-Rente (act. IV/1). Dieses Gesuch ging am 21.
Dezember 2004 bei der IV-Stelle Basel-Stadt (im Folgenden: IV-Stelle
BS) ein. Diese bestätigte den Erhalt des Gesuchs mit Schreiben vom
22. Dezember 2004 (act. IV/2).
B.b Am 27. Januar 2005 reichte die B._______ den ausgefüllten
"Fragebogen Arbeitgeber" bei der IV-Stelle BS ein, wonach der
Beschwerdeführer zuletzt als Vorarbeiter tätig gewesen ist (act. IV/7).
B.c Am 31. Januar 2005 erhielt die IV-Stelle BS einen (undatierten)
Arztbericht von Dr. C._______ ([Ortsname], Frankreich) mit der
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C-496/2007
Schlussfolgerung, es liege eine umfassende Arbeitsunfähigkeit vor
(act. IV/8).
B.d Am 18. August 2005 erhielt die IV-Stelle BS ein von ihr in Auftrag
gegebenes und per 19. August 2005 datiertes Gutachten der Dres.
med. D._______ (FMH für Allgemeinmedizin), E._______ (FMH für
Kardiologie) und F._______ (Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie) (act. IV/12 S. 1-9). Zum Gutachten der drei Ärzte (im
Folgenden: polydisziplinäres Gutachten) gehören neben dem erwähn-
ten "Schlussgutachten" (inkl. den eigenen Ausführungen von Dr.
D._______) ein kardiologischer Untersuchungsbericht von Dr.
E._______ vom 12. Mai 2005 (Teilgutachten, act. IV/12 S. 10-16),
sowie ein von Dr. F._______ am 7. Juli 2005 erstelltes psychiatrisches
Gutachten (Teilgutachten, act. IV/11, bereits am 11. Juli 2005 bei der
IV-Stelle BS eingegangen). Das polydisziplinäre Gutachten kommt
zum Schluss, dass ab sofort eine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers für leichte und mittelschwere körperliche
Arbeit bestehe und dass nach sechs Monaten eine hundertprozentige
Arbeitsfähigkeit auch für schwere und sehr schwere körperliche Arbeit
bestehen werde.
B.e Der Beschwerdeführer überreichte den Gutachtern im Rahmen
des Begutachtungsverfahrens diverse medizinische Unterlagen zur
Berücksichtigung. Diese Unterlagen, auf welche das polydisziplinäre
Gutachten Bezug nimmt, wurden zusammen mit letzterem der IV-
Stelle BS zugestellt (act. IV/12 S. 17-38; vgl. auch act. IV/12 S. 2 und
IV/11 S. 2).
B.f Vom 4. Oktober 2005 bis 24. April 2006 bemühte sich die IV-Stelle
BS darum, zusammen mit dem Beschwerdeführer eine neue Stelle für
diesen zu finden ("Arbeitsvermittlung"), was allerdings nicht gelang
(vgl. act. IV/16-22 sowie Protokoll der IV-Stelle BS per 7. März 2007
[Vorakten IV/unpaginiert]).
B.g Mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 reichte der Beschwerde-
führer einen Arztbericht von Dr. G._______ vom 14. November 2005
ein (act. IV/19 S. 1 und IV/17). Darin kommt der den Beschwerdeführer
in Frankreich behandelnde Kardiologe zum Schluss, dass eine
Invalidisierung des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei. Mit Schrei-
ben vom 16. Februar 2006 (act. IV/20) beklagte der Beschwerdeführer
in der Folge, dass Dr. E._______ trotz ausdrücklichen Ersuchens
jegliche Aussprache mit Dr. G._______ entschieden verweigert habe.
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B.h Mit Schreiben vom 12. Juni 2006 leitete die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (im Folgenden: IV-Stelle Ausland) der IV-Stelle
BS unter Beilage ihrer eigenen Akten das Leistungsbegehren der
H._______ [französische Versicherungsträgerin] (im Folgenden:
H._______) vom 17. Mai 2006 zur weiteren Behandlung weiter (act. IV/
27). Dem Leistungsbegehren wurden diverse medizinische Unterlagen
betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beigelegt
(act. IV/27 S. 17-40). Dazu gehört insbesondere ein von der
französischen Rentenversicherung in Auftrag gegebener ausführlicher
ärztlicher Bericht (Formular E 213) von Dr. J._______ vom 20. März
2006 (act. IV/27 S. 22-33), wonach der Beschwerdeführer in seiner
bisherigen Tätigkeit als Maurer zu 100% arbeitsunfähig und für
angepasste leichte und sitzende Tätigkeit zu 30% arbeitsfähig ist.
B.i Am 29. August 2006 unterbreitete die IV-Stelle BS dem Beschwer-
deführer ihren Vorbescheid und setzte ihm Frist zur Stellungnahme
(act. IV/31). Im Vorbescheid ging sie davon aus, dass eine
ununterbrochene, zuerst unfall- dann krankheitsbedingte Arbeits-
unfähigkeit seit September 2003 vorliege und der Beschwerdeführer
für seine bisherige Funktion als Polier nicht mehr, für eine seinen
Fachkenntnissen angepasste, mittelschwere Tätigkeit wie beispiels-
weise Maurerarbeiten aber seit April 2004 zu 100% arbeitsfähig sei.
Gestützt auf den entsprechenden Einkommensvergleich resultiere ein
Invaliditätsgrad von 22%, weshalb kein Rentenanspruch bestehe und
das Leistungsbegehren abzuweisen sei.
B.j Mit Stellungnahme vom 26. September 2006 (act. IV/32 S. 1-3)
erklärte der Beschwerdeführer, er sei mit dem Vorbescheid nicht
einverstanden. Er legte dazu einen Arztbericht seines Kardiologen (Dr.
G._______) vom 14. September 2006 zu den Akten (act. IV/32 S. 4-5),
wonach eine Wiederaufnahme der Arbeit durch den Beschwerdeführer
nicht in Betracht gezogen werden könne und eine Invalidität von
mindestens 50% legitim sei. Der Beschwerdeführer beruft sich ausser-
dem darauf, dass der Service Invalidité der H._______ ihn gemäss
ihrem Schreiben vom 29. Juni 2006 (vgl. act. IV/32 S. 6) in die höchste
französische Invaliditätskategorie einreihe und ihm eine entsprechen-
de Invaliditätsrente ausrichte. Der Beschwerdeführer erklärt sich weiter
damit einverstanden, dass die Akten beim französischen Versicherer
eingeholt werden. Der Beschwerdeführer beantragt ferner zur Bereini-
gung der Diskrepanz zwischen den unterschiedlichen Arztmeinungen
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ausdrücklich eine Oberbegutachtung durch einen universitären Kardio-
logen.
B.k Mit Verfügung vom 1. Dezember 2006 (act. IV/33 bzw. IV/34)
bestätigte die IV-Stelle Ausland den Vorbescheid der IV-Stelle BS und
wies das Leistungsbegehren mit der im Vorbescheid enthaltenen
Begründung ab. Ergänzend führte sie aus, dass das polydisziplinäre
Gutachten umfassend, sorgfältig, nachvollziehbar und zuverlässig sei,
weshalb eine Oberbegutachtung nicht angezeigt sei.
C.
C.a Am 18. Januar 2007 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle
Ausland und beantragte die Zusprache einer Invalidenrente von
mindestens 50% unter Kostenfolge. Eventualiter beantragte er eine
Oberbegutachtung.
Der Beschwerdeführer führt aus, dass er am 27. Oktober 2003 einen
Myokardinfarkt erlitten habe, welcher die Installation von vier Stents
notwendig gemacht habe. Ausserdem leide er seit 1998 an Diabetes
Typ II und unter Hypertonie und es bestehe eine erbliche Vorbelastung
betreffend Herzinfarkt. Der behandelnde französische Kardiologe er-
achte den Beschwerdeführer als vollständig arbeitsunfähig und warne
vor dem hohen Risiko eines erneuten Infarkts bei einer belastenden
Tätigkeit. Der daneben für die H._______ erstellte Arztbericht erachte
lediglich leichte und sitzende Arbeit bei einem Beschäftigungsgrad von
maximal 30% für zumutbar; es liege eine Invalidität von 66.66% vor.
Die von der IV-Stelle Ausland vorgesehene Erwerbstätigkeit zu 100% -
namentlich die keineswegs als leichte oder mittelschwere körperliche
Arbeit zu betrachtende Arbeit als Maurer - sei dem Beschwerdeführer -
insbesondere angesichts des hohen Sterberisikos - nicht zuzumuten.
Der Beschwerdeführer macht weiter sinngemäss geltend, dass die IV-
Stelle Ausland schon aus formellen Gründen nicht auf das polydiszipli-
näre Gutachten hätte abstellen dürfen, da im entsprechenden Begut-
achtungsverfahren Art. 44 ATSG missachtet worden sei. Ausserdem
dürfe das polydisziplinäre Gutachten nicht berücksichtigt werden, da
es nicht auf allseitigen Abklärungen beruhe, nicht sämtliche früheren
(medizinischen) Akten berücksichtige, nicht aufzeige, welche Vorakten
beigezogen worden sind, und da den Gutachtern die notwendige
Kenntnis betreffend die dem Beschwerdeführer gemäss Gutachten
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zumutbare Tätigkeit als Maurer fehle und Dr. E._______ zu Unrecht
eine Besprechung mit seinem französischen Kollegen verweigert habe.
C.b Mit Vernehmlassung vom 22. März 2007 beantragte die IV-Stelle
Ausland unter Bezugnahme auf die begleitend eingereichte Stellung-
nahme der IV-Stelle BS die Abweisung der Beschwerde und die
Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung wurde
hauptsächlich auf die angefochtene Verfügung verwiesen. Ergänzend
wurde ausgeführt, dass der Kardiologe Dr. E._______ bei
angemessener Therapie und Trainingsmassnahmen eine
Verbesserung in Aussicht gestellt habe, womit die angebliche
Lebensgefahr durch Überanstrengung massgeblich weiter verhindert
werden könne.
C.c Mit Replik vom 27. April 2007 hielt der Beschwerdeführer an den
in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und verlangte insbesonde-
re die Erstellung eines Obergutachtens. Er betonte, dass er von der
Commission des droits et de l'autonomie des personnes handicapées:
CDAPH (im Folgenden: CDAPH) als "handicapé" der 2. Kategorie
beurteilt werde. Hierfür reichte er eine Verfügung der CDAPH vom
28. September 2006 sowie einen Arztbericht von Dr. K._______
([Ortsname], Frankreich), Arbeitsmediziner und Arzt des französischen
"Maison départementale des personnes handicapées" (MDPH), vom
23. Dezember 2006 ein. Der Beschwerdeführer wiederholte ausser-
dem, dass es ihm angesichts der Risiken nicht zuzumuten sei,
weiterhin als Maurer sondern allenfalls nur im Sitzen und ohne jegliche
körperliche Zwänge zu arbeiten, was im beigelegten Arztbericht des
Kardiologen Dr. L._______ (M._______ [Spitalname]) vom 17. Januar
2007 bestätigt werde.
C.d Am 10. Mai 2007 auferlegte das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-, welchen die-
ser fristgerecht leistete.
C.e In ihrer Duplik vom 6. August 2007 beantragte die IV-Stelle
Ausland unter Verweis auf die beigelegte Stellungnahme der IV-Stelle
BS erneut die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der
Verfügung. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer
mangels Erfüllung der Voraussetzung der Wartefrist keinen Renten-
anspruch habe und dass den neu eingereichten Arztberichten keine
neuen Erkenntnisse zu entnehmen seien, weshalb auch ein
Obergutachten unnötig sei. Zudem beurteile Dr. K._______ die
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gesundheitliche Situation als gut stabilisiert und empfehle die Ab-
klärung einer angepassten Erwerbstätigkeit, womit die Einschätzung
von Dr. E._______ bestätigt werde.
C.f In seiner Triplik vom 31. August 2007 hielt der Beschwerdeführer
an den gestellten Anträgen fest und wiederholte insbesondere seinen
Antrag auf Erstellung eines Obergutachtens.
C.g Mit Quadruplik vom 8. Oktober 2007 beantragte die IV-Stelle
Ausland unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle BS erneut
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochte-
nen Verfügung sowie Verzicht auf die Erstellung eines Obergutachtens.
Sie begründete dies damit, dass eine IV-relevante Arbeitsunfähigkeit
nicht vorliege und dass eine allfällige Invalidität nach französischem
Recht für Ansprüche nach Schweizer Recht nicht massgebend sei.
C.h Am 12. Oktober 2007 liess das Bundesverwaltungsgericht die
Quadruplik dem Beschwerdeführer zukommen und erklärte den Schrif-
tenwechsel für abgeschlossen.
C.i Mit Verfügung vom 7. November 2008 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die IV-Stelle Ausland dazu auf, bei der B._______ für die
Jahre 1997 bis 2003 schriftliche Auskünfte und allfällige Belege
betreffend die vom Beschwerdeführer inne gehabten Funktionen, die
von ihm ausgeführten Aufgaben und das jährliche Arbeitsentgelt ein-
zuholen. Zugleich wurde die IV-Stelle Ausland dazu eingeladen, zu
den entsprechenden Dokumenten Stellung zu nehmen.
C.j Am 13. Januar 2009 stellte die IV-Stelle Ausland dem Bundes-
verwaltungsgericht, ein Schreiben der B._______ vom 11. Dezember
2008 (inkl. Lohnkontoauszügen) zu. Darin erklärt die B._______ zur
Hauptsache, dass der Beschwerdeführer bis zum 31. August 1999 als
Polier (eingesetzt als Baustellenchef mit Führungsfunktion), danach
bis zur Arbeitsaufgabe als "Vorarbeiter / Maurer" ohne Führungs-
funktion gearbeitet habe (vgl. act. IV/39 S. 1). Zur Stellungnahme
verwies die IV-Stelle Ausland auf die Ausführungen der IV-Stelle BS in
deren - ebenfalls eingereichten - Schreiben vom 12. Januar 2009,
wonach der Beschwerdeführer vor Niederlegung der Arbeit im
September 2003 während mehr als eines Jahres keine
Führungsfunktionen wahrgenommen habe.
Seite 7
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva-
lidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesge-
setz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG; vgl.
auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Be-
schwerde einzutreten (Art. 60 ATSG sowie Art. 52 und 63 Abs. 4
VwVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und
lebt in Frankreich. Daher ist vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang
II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
anzuwenden (Art. 80a IVG).
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Die bis dahin zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Gemeinschaft geltenden zwischenstaatlichen Abkommen
über die soziale Sicherheit werden grundsätzlich mit Inkrafttreten des
FZA insoweit suspendiert, als letzteres denselben Sachbereich regelt
(Art. 20 FZA).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1),
haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung
fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen
Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prü-
fung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invaliden-
rente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE
130 V 257 E. 2.4).
2.2 Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwer-
deführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, ins-
besondere nach dem ATSG, dem IVG sowie der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210). Nach
Art. 1 Abs. 1 IVG sind dabei die Bestimmungen des ATSG (Art. 1a-26bis
und 28-70) auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, sind hier die ab 1. Januar
2003 geltenden Bestimmungen des ATSG anwendbar. Das IVG ist
demzufolge in der Fassung vom 31. März 2003 [4. IVG-Revision]
anwendbar (in Kraft seit 1. Januar 2004). Nicht zu berücksichtigen sind
hingegen die durch die 5. IVG-Revision eingeführten Änderungen,
welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im
Folgenden werden daher die ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Bestimmungen des ATSG, des IVG und der IVV zitiert.
Seite 9
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3.
3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in
deren Tätigkeitsgebiet die Grenzgängerin oder der Grenzgänger eine
Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmel-
dungen zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern
sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der
benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die
Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen
werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
3.2 Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten
Gesundheitsschadens als Grenzgänger im Tätigkeitsgebiet der IV-
Stelle BS gearbeitet hat, war richtigerweise die IV-Stelle BS für die
Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig und wurde die
Verfügung von der IV-Stelle Ausland erlassen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren
Hinweisen).
4.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als
die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2,
je mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
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Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdi-
gung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung,
Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II
469 E. 4a, 120 Ib 229 E. 2b).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Auf-
gabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, in-
wiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen
Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen
dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfah-
rung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten
Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im
Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie
Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten berufli-
chen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Be-
rücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Fra-
ge kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt,
sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantwor-
ten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04
vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf
BGE 107 V 20 E. 2b).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini-
schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tinnen und Experten begründet sind. Bestehen Zweifel an der Zuver-
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lässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergän-
zende Abklärungen vorzunehmen. Dabei hat das Sozialversicherungs-
gericht grundsätzlich die Wahl, ob es die Sache zur weiteren Beweis-
erhebung an die verfügende Instanz zurückweisen oder die erforderli-
chen Instruktionen - insbesondere durch Anordnung eines Gerichts-
gutachtens - selber vornehmen will (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V
160 E. 1c und 1d mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Beschwer-
deführers vom 19. Dezember 2004 zu Recht abgewiesen und einen
Rentenanspruch verneint hat.
5.2 Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsge-
richt grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streiti-
gen Verfügung (hier der Verfügung vom 1. Dezember 2006) eingetrete-
nen Sachverhalt ab (BGE 131 V 243 E. 2.1).
Meldet sich indes ein Versicherter erst mehr als zwölf Monate nach
dem Entstehen des Anspruchs auf eine Invalidenrente, so werden die
Leistungen nach Art. 48 Abs. 2 IVG nur für die zwölf der Anmeldung
vorangegangenen Monate ausgerichtet (erster Satz). Weiter gehende
Nachzahlungen werden nur erbracht, wenn der Versicherte den an-
spruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die An-
meldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (zweiter
Satz). Daher ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im
Zeitraum vom 21. Dezember 2003 (ein Jahr vor Eingang der Anmel-
dung bei der IV-Stelle BS) bis zum Erlass der Verfügung vom 1.
Dezember 2006 in rentenbegründendem Umfang erwerbsunfähig war.
Veränderungen des Gesundheitszustands nach dem Erlass der ange-
fochtenen Verfügung sowie daraus folgende Veränderungen der Er-
werbsfähigkeit können nur Gegenstand eines neuen Rentengesuchs
bilden.
5.3 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Rechtspre-
chung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streitsa-
che massgebend:
5.3.1 Hinsichtlich der aufgrund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art.
1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden Normen des ATSG zur Arbeitsun-
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fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8), zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht erkannt, dass es sich bei den in den entspre-
chenden Bestimmungen des ATSG enthaltenen Legaldefinitionen um
eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Recht-
sprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des
ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb
die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt
werden kann (vgl. BGE 130 V 343).
5.3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach
Art. 29 Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend er-
werbsunfähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krank-
heit, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 269 E. 5 und 6).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut-
barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei-
se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
5.3.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Das bisherige Einkommen kann für die Bestimmung
des Valideneinkommens dann nicht richtungweisend sein, wenn es
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C-496/2007
bereits von einem Gesundheitsschaden beeinflusst wurde (vgl. Rz.
3024 des Kreisschreibens über die Hilflosigkeit in der Invalidenversi-
cherung des Bundesamtes für Sozialversicherung; ZAK 1985 S. 632).
5.3.4 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem
Invaliditätsgrad von 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem
Invaliditätsgrad von 60%, bei einem Invaliditätsgrad von 50% auf eine
halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von 40% auf eine
Viertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, dass er
aus nachgewiesenen gesundheitlichen Gründen zu 100% erwerbs-
unfähig sei und deshalb Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe. Er
wirft der IV-Stelle Ausland vor, den Sachverhalt falsch festgestellt zu
haben, da sie sich auf das polydisziplinäre Gutachten statt auf die
Berichte der französischen Ärzte abgestützt habe, bzw. dass die IV-
Stelle Ausland den Sachverhalt unvollständig ermittelt habe, da sie die
Divergenzen zwischen dem polydisziplinären Gutachten und den
französischen Arztberichten nicht durch ein Obergutachten habe
bereinigen lassen, bzw. dass die IV-Stelle Ausland den Sachverhalt
rechtlich mangelhaft bzw. falsch gewürdigt habe, da sie aus den
vorliegenden medizinischen Unterlagen die falschen Schlüsse
gezogen habe.
6.2 Zuerst ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach das
polydisziplinäre Gutachten (act. IV/12), auf welches die IV-Stelle
Ausland sich abgestützt habe, schon deshalb mangelhaft sei, weil im
entsprechenden Begutachtungsverfahren Art. 44 ATSG missachtet und
damit dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert worden
sei (vgl. S. 3 und 6 der Beschwerde).
6.2.1 Art. 44 ATSG sieht vor, dass der Versicherungsträger, der zur
Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einholen muss, der Partei
den Namen des oder der entsprechenden Sachverständigen bekannt
gibt. Die Partei kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen
und kann Gegenvorschläge machen. Gemäss Rechtsprechung zu
Art. 44 ATSG ist der versicherten Person vorgängig mitzuteilen, von
wem das Gutachten durchgeführt wird. Sind der IV-Stelle bei der
Anordnung eines Gutachtens noch nicht die Namen sämtlicher
Ärztinnen und Ärzte bekannt, genügt es, wenn diese der versicherten
Person (allenfalls durch die beauftragte Gutachterstelle bzw. den
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C-496/2007
beauftragten Hauptgutachter) erst zu einem späteren Zeitpunkt be-
kannt gegeben werden. Dies muss frühzeitig genug erfolgen, damit die
versicherte Person in der Lage ist, noch vor der eigentlichen
Begutachtung ihre Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Dabei genügt
es, wenn der Arzt vorgängig mit der zu begutachtenden Person
Kontakt aufnimmt, um einen Untersuchungstermin zu vereinbaren, und
die zu begutachtende Person vor der Untersuchung keine Einwände
gegen die Person des Gutachters erhebt und diesen ohne Weiteres
aufsucht. Dann ist von einer - mindestens stillschweigenden -
Einwilligung in die Vornahme der Expertise auszugehen. Allfällige
Einwände sind gegenüber dem Sozialversicherer geltend zu machen,
welcher darüber vor der eigentlichen Begutachtung zu befinden hat
(vgl. Urteil des Bundesgerichts U 145/06 vom 31. August 2007 E. 3.2
und 6.2, BGE 132 V 376 E 8.4 und 9). Handelt es sich bei den
erhobenen Einwänden um gesetzliche Ausstands- und Ablehnungs-
gründe, hat im IV-Verfahren die IV-Stelle mittels einer beschwerdefähi-
gen Verfügung darüber zu befinden. Werden dagegen materielle
Einwendungen gegen das Gutachten als "triftige Gründe" zur Ab-
lehnung des Gutachters im Sinne von Art. 44 ATSG geltend gemacht,
weist die IV-Stelle die versicherte Person in der Regel in Form einer
einfachen Mitteilung darauf hin, dass darüber im Rahmen der
Beweiswürdigung zusammen mit dem Entscheid in der Sache in Form
einer anfechtbaren Verfügung befunden werde (vgl. BGE 132 V 376 E.
2.5 sowie BGE 132 V 93 E. 6.5).
Ausstands- oder Ablehnungsgründe müssen nach der Rechtsprechung
so früh wie möglich geltend gemacht werden. Wird die sachverstän-
dige Person nicht unverzüglich als befangen abgelehnt, sobald die
betroffene Person vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, verwirkt sie
den Anspruch auf spätere Anrufung der entsprechenden Verfahrens-
garantie (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.4.2 m.w.H.).
6.2.2 Aus den IV-Akten ist nicht ersichtlich, ob bzw. wann und wie der
Beschwerdeführer über den Namen der Gutachter informiert und auf
seine Mitwirkungsrechte gemäss Art. 44 ATSG aufmerksam gemacht
worden ist. Allerdings wurde der Beschwerdeführer von den Dres.
D._______, E._______ und F._______ jeweils persönlich untersucht.
Es ist davon auszugehen, dass die Ärzte vorgängig mit dem
Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen haben, um die jeweiligen
Untersuchungstermine zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer hat vor
der Begutachtung offensichtlich keine Einwendungen gegen die
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C-496/2007
Personen der Gutachter erhoben und diese ohne weiteres aufgesucht,
weshalb auf eine mindestens stillschweigende Einwilligung zur
entsprechenden Begutachtung zu schliessen ist.
Der seit dem 15. Mai 2006 (d.h. nach dem Abschluss des Begutach-
tungsverfahrens und vor Ergehen des Vorbescheids, vgl. act. IV/24 und
25) rechtskundig vertretene Beschwerdeführer hat auch nach der
Begutachtung im weiteren Verfahren vor den IV-Stellen keine
(substanziellen) Ausstands- und Ablehnungsgründe namhaft gemacht
und erst recht kein entsprechendes Ausstandsbegehren gestellt. Auch
im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden keine substanziierten
Ausstands- oder Ablehnungsgründe geltend gemacht (wobei deren
Vorbringen sowieso verspätet und damit nicht beachtlich wäre).
Die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die
Gutachter stellen eine Reflexion seiner Kritik am Inhalt des Gutach-
tens dar. Diese Einwendungen sind nicht formeller, sondern materieller
Natur und sind daher (nur) im Rahmen der beweisrechtlichen Würdi-
gung des polydisziplinären Gutachtens zu prüfen. Das gilt insbe-
sondere für die erhobenen Einwendungen, dass Dr. E._______ eine
Besprechung mit Dr. G._______ nicht hätte verweigern dürfen und
dass die Gutachter die Maurertätigkeit nicht ausreichend kennen.
6.2.3 Im Übrigen richtet sich das Interesse des Beschwerdeführers
sichtlich nicht auf die Durchsetzung eines in formeller Hinsicht
korrekten Begutachtungsverfahrens, sondern aus materiellen Gründen
auf die Einholung eines (von ihm immer wieder beantragten) Ober-
gutachtens, was im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln sein
wird.
6.2.4 Auch wenn die IV-Stelle Art. 44 ATSG besser hätte umsetzen
müssen, kann der Beschwerdeführer aus der entsprechenden Unter-
lassung somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Eine sonstige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt ebenfalls nicht
vor, zumal die Rechte des Beschwerdeführers im Verfahren vor der IV-
Stelle (vgl. act. IV/31 S. 1-3 und IV/32 S. 1-3) und im Beschwerdever-
fahren dadurch gewahrt wurden, dass der Beschwerdeführer zum
angesprochenen Gutachten Stellung nehmen und Beweisanträge (z.B.
betreffend die Erstellung eines Obergutachtens) stellen konnte (vgl.
BGE 133 V 449 E. 7.4).
Seite 16
C-496/2007
6.3 Als Nächstes ist das Argument des Beschwerdeführers zu prüfen,
dass er von der französischen Invalidenversicherung als Invalider der
Kategorie 2 ab dem 1. November 2005 anerkannt worden sei und von
der französischen CDAPH als "handicapé" der 2. Kategorie (bzw. der
Kategorie B) bezeichnet werde (vgl. Beschwerdeschrift S. 6, Replik
S. 2 und Stellungnahme zur Duplik S. 2), was jedenfalls im Zusam-
menhang mit den anderen Beweismitteln darauf schliessen lasse,
dass er auch in der Schweiz mindestens als mittelschwer behindert
anzusehen sei.
6.3.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E 3.1), richtet sich die Prüfung
der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente
nach der schweizerischen Rechtsordnung. Dementsprechend ist die
vom Versicherungsträger eines Staates getroffene Entscheidung über
die Invalidität eines Antragstellers für den Versicherungsträger eines
anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den
Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale
der Invalidität in Anhang V der Verordnung Nr. 1408/71 als überein-
stimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen den EU-
Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht der Fall ist. Gemäss Art. 40 der
Verordnung Nr. 574/72 sind hingegen die von Versicherungsträgern
eines anderen Staates übermittelten ärztlichen Unterlagen und
Berichte im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl.
zum Ganzen BGE 130 V 257 E. 2.4). Umso weniger sind Entschei-
dungen oder Beurteilungen sonstiger amtlicher Stellen eines anderen
Staates für die Beurteilung und Festlegung einer schweizerischen
Invalidenrente massgebend.
6.3.2 Dementsprechend binden vorliegend Entscheide und Beurteilun-
gen der französischen Invalidenversicherung oder der CDAPH weder
die IV-Stelle Ausland noch das Bundesverwaltungsgericht bei der
Beurteilung des geltend gemachten Invalidenrentenanspruches des
Beschwerdeführers. Grundsätzlich im Rahmen der Beweiswürdigung
zu berücksichtigen sind hingegen die bei den Akten befindlichen
ärztlichen Unterlagen und Berichte - unabhängig davon, ob sie von
ausländischen Behörden oder Versicherungen erstellt, verwendet bzw.
eingereicht worden sind. So ist der durch Dr. J._______ erstellte
ärztliche Bericht in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, während
die darin ausdrücklich nach französischem Recht vorgenommene
Einschätzung des angenommenen Invaliditätsgrads von 66,66% (vgl.
act. IV/27 S. 31 Frage 11.8) unbeachtlich bleibt.
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C-496/2007
6.4 Als Nächstes ist zu prüfen, welches der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers ist und welche funktionale Leistungseinschränkun-
gen sich aus medizinischer Sicht ergeben. Dabei ist in einem ersten
Schritt zu klären, welcher medizinische Sachverhalt unbestritten ist
und von den medizinischen Unterlagen bestätigt wird, und welcher
Sachverhalt strittig und in den medizinischen Unterlagen unterschied-
lich beurteilt wird (nachfolgend E. 6.4.1). In einem zweiten Schritt sind
die einzelnen Arztberichte und Gutachten inhaltlich zu erfassen und
dahingehend zu würdigen, inwiefern sie die (unter E. 4.4 dargelegten)
von der Rechtsprechung an die Überzeugungskraft eines ärztlichen
Gutachtens gestellten Anforderungen erfüllen (vgl. E. 6.4.2.-6.4.10).
Schliesslich sind die medizinischen Unterlagen, insbesondere die Arzt-
berichte und Gutachten einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (vgl.
E. 6.5).
6.4.1 Es ist unbestritten und wird von den französischen und
schweizerischen Arztberichten übereinstimmend bestätigt, dass der
Beschwerdeführer am 27. Oktober 2003 einen Myokardinfarkt erlitten
hatte, der in der Folge (bis März 2004) die Installation von vier Stents
notwendig machte. Dem Beschwerdeführer werden im Wesentlichen
übereinstimmend ein Diabetes mellitus Typ II, Bluthochdruck, Über-
gewicht und erhöhte Blutcholesterinwerte attestiert sowie jahrelanges
schweres Rauchen (Nikotinsucht) bis 1994/1995 und eine erbliche
Vorbelastung für Kardiopathie, welche alle auch erhebliche kardio-
pathische Risikofaktoren darstellen. Die Ärzte sind sich weiter einig,
dass eine andauernde schwere Kardiopathie vorliegt. Ebenfalls ist
ersichtlich und unstrittig, dass der Beschwerdeführer 1998 und 2002
wegen psychischer Probleme jeweils für ein paar Wochen hospitali-
siert wurde.
Es ist hingegen strittig und wird von den Ärzten unterschiedlich
beurteilt, wie hoch während dem massgeblichen Zeitraum (21. Dezem-
ber 2003 bis 1. Dezember 2006) die kardiopathische Rezidivwahr-
scheinlichkeit war (E. 6.5.1), inwiefern eine aktuelle psychische
Störung vorlag (E. 6.5.2), inwiefern relevante medikamentöse Neben-
wirkungen vorhanden waren (E. 6.5.3), inwiefern der entsprechende
Gesamtgesundheitszustand des Beschwerdeführers zu einer Ein-
schränkung der Funktions- bzw. Arbeits- und Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers führte (E. 6.5.4) und inwiefern ihm die Weiter-
führung seiner bisherigen Arbeit oder die Aufnahme einer
Seite 18
C-496/2007
angepassten Verweisungstätigkeit aus medizinischer Sicht zugemutet
werden könne (E. 6.5.5).
Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, dass diesbezüglich
nicht dem polydisziplinären Gutachten, sondern der Beurteilung der
französischen Ärzte zu folgen sei, weshalb ihm eine Invalidenrente von
mindestens 50% zuzusprechen sei. Ausdrücklich beantragt er - ange-
sichts der erheblichen Differenzen zwischen dem (schweizerischen)
polydisziplinären Gutachten und den französischen ärztlichen
Berichten betreffend die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit - zur
genaueren Sachverhaltsklärung und -würdigung die Erstellung eines
medizinischen Obergutachtens.
Als nächstes sind somit die einzelnen Arztberichte und Gutachten je
für sich alleine genommen zu würdigen und auf ihre Schlüssigkeit zu
prüfen.
6.4.2 In seinem undatierten Arztbericht (ausgefüllter vierseitiger
Fragebogen der IV-Stelle BS, erstellt Ende Januar 2005, act. IV/8 bzw.
act. IV/27 S. 37-40) diagnostiziert Dr. C._______, welcher den
Beschwerdeführer als Allgemeinmediziner behandelt (vgl. act. IV/27
S. 23), eine Kardiopathie, eine arterielle Hypertonie und einen
instabilen nicht-insulinabhängigen Diabetes (seit 1998). Weiter leide
der Beschwerdeführer an Dyslipidämie und an einem chronischen
depressiven Syndrom mit psychotischen Schüben (seit 1998). Dr.
C._______ beschreibt beim Beschwerdeführer Kurzatmigkeit und
Thoraxschmerzen bei Anstrengung, anormale Ermüdbarkeit (beim
Gehen) und Beinschmerzen sowie ein sehr hohes kardiovaskuläres
Risiko. Als medikamentöse Therapie werden zehn verschiedene
Medikamente aufgeführt.
Basierend auf diesen Diagnosen schliesst Dr. C._______ auf eine
umfassende Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerde-
führers und attestiert diesem - in seiner bisherigen und in jeder
anderen Tätigkeit - eine umfassende Arbeitsunfähigkeit, welche durch
keine Massnahmen reduziert werden könne.
Aus dem Bericht ist nicht ersichtlich, welche Untersuchungen und
Abklärungen Dr. C._______ - insbesondere in Bezug auf die
kardiologische und psychische Problematik - vorgenommen hat,
welche Vorakten er berücksichtigt hat und worauf er seine Diagnosen
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C-496/2007
und Schlussfolgerungen abstützt. Unspezifiziert erwähnt wird einzig
eine eigene Untersuchung vom 25. Januar 2005.
6.4.3 In ihrem umfangreichen polydisziplinären Gutachten vom 19.
August 2005 (vgl. oben Sachverhalt Bst. B.d, act. IV/11 und IV/12 S.
1-16, insgesamt 27 Seiten umfassend) beschreiben die Dres.
D._______, E._______ und F._______ in kardiologischer Hinsicht den
anteroseptalen Infarkt im Oktober 2003, infolge dessen vier Stents
eingelegt werden mussten. Sie diagnostizieren eine koronare
Dreiasterkrankung mit leicht reduzierter Belastbarkeit (83% der
Solleistung) und bezeichnen den Beschwerdeführer als asympto-
matischen Patienten (act. IV/12 S. 1). Er weise multiple kardio-
vaskuläre Risikofaktoren auf (täglich ein Pack Zigaretten geraucht bis
1995, Diabetes mellitus, Hypercholesterinaemie und arterielle
Hypertonie, leichtes Übergewicht und eine erbliche Vorbelastung). Seit
ca. April 2004 sei die Situation von seiten des Herzens stabil, eine
Kontrolle im Oktober 2004 sei unauffällig gewesen (act. IV/12 S. 3).
Eine kardiale Limitierung sei von der Anamnese und der
Fahrradergometrie her nicht zu finden (act. IV/12 S. 5). Insgesamt
beurteilen die Gutachter den Beschwerdeführer aus kardiologischer
Sicht als für eine leichte und mittelschwere körperliche Arbeit zu
hundert Prozent arbeitsfähig. Für schwere körperliche Arbeiten
bestehe (zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens) die Limitierung
vor allem bzw. nur darin, dass der Beschwerdeführer sich nicht
getraue, sich zu belasten, und entsprechend einen schlechten
Trainingszustand aufweise. Für schwere und sehr schwere körperliche
Arbeiten sei der Beschwerdeführer vorerst daher arbeitsunfähig. Es sei
jedoch aus kardiologischer Sicht davon auszugehen, dass durch eine
intensive ca. halbjähriger Rehabilitation der Zustand verbessert
werden könnte, dass auch für schwere und sehr schwere körperliche
Arbeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu erreichen sei (act. IV/12 S.
5).
In psychiatrischer Hinsicht wurde eine schizoaffektive Störung (ICD-10
F25) ohne depressive Komponente, aber mit einer vorherrschenden
Negativsymptomatik, diagnostiziert (act. IV/12 S. 1). Der Beschwerde-
führer sei 1998 und 2002 jeweils in der psychiatrischen Klinik in
Mulhouse hospitalisiert worden. Seit 2002 begebe er sich ambulant
zur Gesprächstherapie und werde medikamentös behandelt. Inzwi-
schen habe sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers
weitgehend stabilisiert und es sei seit der letzten Hospitalisation 2002
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C-496/2007
keine Positivsymptomatik mehr aufgetreten (act. IV/12 S. 6-8). Der
Beschwerdeführer könne infolge der schizoaffektiven Störung respekti-
ve der dadurch verursachten Negativsymptomatik (insbesondere
wegen der allgemeinen Verlangsamung) keine Arbeit in verantwor-
tungsvoller Position mehr leisten. Dementsprechend habe er seine bis
zur Hospitalisation 2002 innegehabte Position als Polier nach der
Hospitalisation nicht wieder antreten und nur noch als Maurer arbeiten
können. Aus psychiatrischer Sicht bestehe - im Gegensatz zum
Zeitraum der beiden Hospitalisationen - seit Juni 2002 keine
Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerde-
führers als Maurer. Es sei dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer
Sicht insbesondere zuzumuten, die notwendige Willenskraft auf-
zubringen, um weiterhin einer hundertprozentigen Tätigkeit als Maurer
nachzugehen (act. IV/12 S. 8). Aus psychiatrischer Sicht sei in Bezug
auf eine allfällige alternative Tätigkeit nur zu beachten, dass der
Beschwerdeführer keine verantwortungsvolle Position übernehmen
und die Tätigkeit seinen Fähigkeiten angepasst sein sollte. Die Prog-
nose müsse unter Berücksichtigung der Grunderkrankung langfristig
als eher ernst beurteilt werden.
Zusammenfassend beurteilen die drei Gutachter den Beschwerde-
führer bis März 2004 (Zeitpunkt der Einsetzung des letzten Stents) als
vollständig arbeitsunfähig, seit April 2004 für eine leichte bis mittel-
schwere Tätigkeit als zu hundert Prozent arbeitsfähig. Eine kardiale
Rehabilitation sei in psychischer Hinsicht zumutbar und könnte eine
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben, sodass es dem
Versicherten durch entsprechendes Training möglich würde, auch
schwere und sehr schwere Arbeiten auszuführen.
Die Gutachter haben eine detaillierte Erhebung der Anamnese sowie je
eine eigene aktuelle Untersuchung des Beschwerdeführers vorgenom-
men. Dr. F._______ hat insbesondere auch mit der Ehefrau des
Beschwerdeführers gesprochen und Dr. E._______ hat eine Fahrrad-
ergometrie vorgenommen. Weiter ist aus dem Gutachten ersichtlich,
dass und welche zusätzlichen Unterlagen die Gutachter berücksichtigt
haben (vgl. insbesondere act. IV/11 S. 1-3). Das Gutachten reflektiert
die Kombination der auf die relevanten Fragen bezogenen fachlichen
Spezialisierungen (Allgemeinmediziner, Kardiologe und Psychiater)
und die Zusammenführung der einzelnen Fachmeinungen und lässt auf
eine allseitige Untersuchung und Berücksichtigung der gesundheit-
lichen Einschränkungen des Beschwerdeführers schliessen. Für sich
Seite 21
C-496/2007
alleine genommen erscheint das Gutachten daher weitgehend
schlüssig und gut begründet. Insoweit gehen die vom Beschwerde-
führer erhobenen Vorwürfe in Bezug auf nicht allseitig erfolgte
Abklärungen, ungenügende Berücksichtigung von Fremdanamnesen
und Intransparenz betreffend die berücksichtigten Vorakten fehl. In
Bezug auf einzelne Punkte sowie auf die im Gutachten gezogenen
Schlussfolgerungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers sind allerdings gewisse Vorbehalte gegenüber dem polydiszipli-
nären Gutachten anzubringen (vgl. unten E. 6.5.1, 6.5.3 und 6.5.4).
Der Beschwerdeführer bemängelt das polydisziplinäre Gutachten unter
anderem deshalb, weil der Gutachter Dr. E._______ sich geweigert
habe, die Angelegenheit mit dem behandelnden Kardiologen Dr.
G._______ zu besprechen. Inwiefern eine solche Verweigerung
wirklich stattgefunden hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Selbst
wenn sie stattgefunden haben sollte, wäre Dr. E._______ nichts
vorzuwerfen und das Gutachten dementsprechend auch nicht aus
formellen Gründen mangelhaft: Sollte die Aufforderung zur
Besprechung mit Dr. G._______ noch vor Fertigstellung des
polydisziplinären Gutachtens ergangen sein, so lag es im Ermessen
von Dr. E._______ zu entscheiden, ob er eine Besprechung mit Dr.
G._______ für notwendig oder sinnvoll erachte oder nicht. Sollte die
Aufforderung erfolgt sein, nachdem Dr. E._______ sein Gutachten
abgeschlossen und der IV-Stelle BS zugestellt hatte, hätte eine
allfällige Besprechung mit Dr. G._______ gar nicht mehr in das
Gutachten einfliessen können. So oder so durfte Dr. E._______ also
ein Gespräch mit Dr. G._______ verweigern (umso mehr, als sich bei
seinen Vorakten ein Hospitalisationsbericht vom 11. April 2004 von Dr.
G._______ befand, act. IV/12 S. 21-22) und es damit dem
Beschwerdeführer anheim stellen, einen separaten Arztbericht von Dr.
G._______ erstellen und einreichen zu lassen. Die Würdigung des
Gutachtens und des Arztberichtes von Dr. G._______ sowie die
Anordnung allfälliger weiterer Abklärungen musste sowieso der IV-
Stelle überlassen bleiben. Aus dem Verhalten von Dr. E._______ kann
somit kein Mangel am Gutachten oder am Gutachter abgeleitet
werden.
6.4.4 In seinem halbseitigen Arztzeugnis vom 14. November 2005 (act.
IV/17 bzw. act. IV/27 S. 19), welches implizite auf der Untersuchung
vom 12. November 2005 (Untersuchungsbericht: act. IV/27 S. 17-18)
beruht, attestiert Dr. G._______ dem Beschwerdeführer ein hohes
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vaskuläres Risiko und eine schwere Kardiopathie, Diabetes, eine
abgewöhnte Nikotinsucht, Dyslipidämie, Stress, Übergewicht und sinn-
gemäss eine erbliche Vorbelastung. Dagegen fällt der vorerwähnte
Untersuchungsbericht vergleichsweise positiv aus (namentlich: keine
Restenose, keine Herzinsuffizienz, keine ischämischen Anzeichen,
Sinusrhythmus, normale diastolische Funktion, knapp atheromatöse
Karotiden; Schlussfolgerung: keine negative kardiovaskuläre Entwick-
lung). Als konkrete Symptome erwähnt das Arztzeugnis nur eine
mindestens teilweise durch die schwere Medikation verursachte
Asthenie (Schwäche, Kraftlosigkeit), Präkordialschmerzen und leichte
Kurzatmigkeit bei Anstrengung. Angesichts der relativ geringen ne-
gativen Symptomatik und der Untersuchungsergebnisse ist nicht nach-
vollziehbar, wie Dr. G._______ im November 2005 zum Schluss
kommt, dass der Beschwerdeführer schwer behindert und seine
Invalidisierung daher gerechtfertigt sei.
In seinem Arztzeugnis vom 14. September 2006 (act. IV/32 S. 4-5)
betont Dr. G._______, dass der "junge" Beschwerdeführer an einer
schweren Dreiasterkrankung leide, welche bereits zu einem Rezidiv
geführt und mehrere Dilatationen notwendig gemacht habe. Dr.
G._______ führt weiter Nikotinsucht, familiäre Vorbelastung,
Übergewicht, beruflichen Stress, Bluthochdruck und Diabetes Typ II
(mit sehr hohen Triglycerid- und tiefen HDL-Werten) an. Der
Beschwerdeführer bleibe in Bezug auf alltägliche Anstrengungen
behindert, verursacht durch seine mit der Kardiopathie
zusammenhängende persistierende Asthenie, verbunden mit der
schweren Medikation. Ausserdem attestiert Dr. G._______ dem
Beschwerdeführer eine gewichtige Ermüdbarkeit bei Anstrengungen.
Dies kompliziere einen - erstmals von Dr. G._______ erwähnten -
depressiven Zustand. Es bestehe ein hohes vaskuläres Risiko,
weshalb eine Arbeitstätigkeit - angesichts des hohen Verschlechte-
rungspotenzials "solcher Patienten" mit dem Risiko eines plötzlichen
Todes bei "diesem Typ von Arbeit" - unter keinen Umständen in
Betracht gezogen werden könne, wobei unklar bleibt, auf welchen
"Typ" von Arbeit Dr. G._______ sich bezieht (z.B. Maurerarbeiten oder
allgemein schwere oder mittelschwere Arbeit). Eine Invalidität von
mindestens 50% sei in diesem Fall absolut legitim, womit impliziert
wird, dass in einer angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit
von bis zu 50% möglich sei.
Seite 23
C-496/2007
Die beiden - sehr kurz ausgefallenen - ärztlichen Berichte von Dr.
G._______ erreichen in mehrfacher Hinsicht nicht die an die Überzeu-
gungskraft eines ärztlichen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl.
oben E. 4.4). Insbesondere bleiben die Aussagen von Dr. G._______
relativ undifferenziert und die Berichte enthalten keine konkreti-
sierenden Angaben betreffend objektive Befunde. Es ist nicht
ersichtlich, auf welchen Informationen (Untersuchungen/Abklärun-
gen/Vorakten) - neben der Untersuchung vom 12. November 2005 - die
beiden Berichte beruhen, und damit auch nicht, wie daraus Diagnose
und Schlussfolgerungen abgeleitet werden. Ferner bleiben die
Unterschiede zwischen den Arztberichten vom 14. November 2005 und
14. September 2006 (im Sinne einer deutlichen Verschlechterung)
unerklärt, zumal auch nicht ersichtlich ist, ob dazwischen eine neue
Untersuchung stattgefunden hat. Ebenso wird nicht ersichtlich, wie
diese Angaben mit dem Rapport von Dr. G._______ vom 10. November
2004 (act. IV/12 S. 20-21) betreffend eine durchgeführte Koronaro-
grafie in Übereinstimmung zu bringen sind, zumal Dr. G._______ im
letztgenannten Rapport die Koronarografie als relativ befriedigend
beurteilt hat (vgl. auch Hospitalisations- und Operationsbericht von
Dres. P._______, Q._______, L._______ und R._______ betreffend die
selbe Koronarografie, act. IV/12 S. 28-32). Obwohl Dr. G._______ die
Schlussfolgerungen von Dr. E._______ nachdrücklich bestreitet, setzt
er sich ausserdem nicht konkret mit den detaillierten Ausführungen von
Dr. E._______ auseinander.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf und soll der Richter
im Allgemeinen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Haus-
ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel-
lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl.
BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen). Dies gilt analog auch für den
Patienten langjährig behandelnde Spezialärzte.
6.4.5 In ihrem "ausführlichen ärztlichen Bericht" vom 20. März 2006
(Formular E 213, act. IV/27 S. 22-33) attestiert Dr. J._______
(Vertrauensärztin des französischen Versicherers) beim
Beschwerdeführer den Infarkt, den Diabetes Typ 2, den abgebroche-
nen Tabakkonsum sowie den behandelten Bluthochdruck. Als
Symptome erwähnt sie Schwierigkeiten, Hitze und Kälte zu ertragen,
und gewisse Hördefizite. Ausserdem vermeide der Beschwerdeführer
physische Anstrengungen. Das Abhören der Karotidarterie, der
Atmungsorgane sowie der Herztöne zeigten nichts Auffälliges. Der
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Bericht stützt sich auf eine Untersuchung vom selben Tag sowie auf
diverse auf S. 7 des Berichts erwähnte Unterlagen (welche offensicht-
lich von der H._______ zur Verfügung gestellt wurden). Eine
psychische Störung liege nicht vor, depressive Symptome seien nicht
ersichtlich. Dr. J._______ klassifiziert eine diagnostizierte chronische
ischämische Herzkrankheit (ICD-10 I25) und einen nicht primär
insulinabhängigen Diabetes mellitus (Typ-2-Diabetes; ICD-10 E11).
Aufgeführt wird ausserdem die Medikation mit neun Medikamenten. Dr.
J._______ schliesst darauf, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeit
nicht Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Rauch, Gasen und Dämpfen oder
Lärm ausgesetzt werden dürfe, keine Schicht- und keine Nachtarbeit
leisten dürfe, sich nicht wiederholt bücken, sowie keine Lasten tragen
und heben dürfe, keiner Sturzgefahr ausgesetzt werden und nur im
Innern arbeiten dürfe. Der Beschwerdeführer habe früher als
Vorarbeiter bzw. Polier ("contremaître") und zuletzt als Maurer
("maçon") gearbeitet. Eine Wiederaufnahme der Arbeit als Maurer sei
nicht zumutbar, hingegen sei eine angepasste Verweistätigkeit zu
einem Beschäftigungsgrad von 30% möglich, wenn sie sitzend
ausgeübt werden könne (Büro oder Überwachung, Bildschirmarbeit
möglich). Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei nicht
möglich. Für die meisten funktionalen Leistungseinschränkungen fehlt
jedoch eine Begründung, wobei auch nicht ersichtlich ist, inwiefern Dr.
J._______ die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers konkret
getestet hat.
6.4.6 Die halbseitige ärztliche Bestätigung von Dr. K._______
(Replikbeilage Nr. 2; Empfehlung: angemessene Berufsausrichtung)
wurde am 23. Dezember 2006 und somit nach Ablauf des für dieses
Verfahren massgebenden Zeitraumes (21. Dezember 2003 bis 1.
Dezember 2006) ausgestellt, nimmt keinen Bezug auf den Beur-
teilungszeitpunkt und fällt hier daher ausser Betracht. Allerdings wäre
die Aussagekraft der Bestätigung nur beschränkt, zumal es sich um ein
nicht weiter begründetes Attest handelt.
6.4.7 In seiner - eine Seite umfassende - ärztlichen Bestätigung vom
17. Januar 2007 (Replikbeilage Nr. 3) kommt Dr. L._______ (welcher
den Beschwerdeführer in der Folge des Myokardinfarkts 2003 und
2004 operierte [Angioplastien] und behandelte) zum Schluss, dass
eine berufliche Tätigkeit für den Beschwerdeführer nur sitzend und
ohne jede physische Anstrengung möglich sei. Diese ärztliche
Bestätigung wurde ausserhalb des für das vorliegende Verfahren
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massgebenden Zeitraums erstellt, bezieht sich inhaltlich aber
ausdrücklich auf einen Teil desselben. Da die kurze Bestätigung allein
gestützt auf das - nicht genauer spezifizierte - medizinische Dossier
des Beschwerdeführers ohne zusätzliche Begutachtung erstellt worden
ist, verfügt sie nur über eine beschränkte Aussagekraft.
6.4.8 Unter den vom Beschwerdeführer an Dr. D._______ am 29. April
2005 übergebenen und von diesem an die IV-Stelle BS weiter
geleiteten Unterlagen (act. IV/12 S. 17-38) befinden sich weiter:
- ein Arztbericht von Dr. N._______ vom 9. März 2005 (S. 17),
wonach der Beschwerdeführer vom 10. bis 26. Oktober 1998
und vom 25. Januar bis 14. Februar 2002 im M._______
hospitalisiert war und sich seit Oktober 1999 in ambulanter
Behandlung unter Verschreibung von Psychopharmaka
befindet (vgl. auch aktualisierter Arztbericht vom 24. Januar
2006, act. IV/27 S. 36),
- ein Arztbericht von Dr. O._______ vom 24. Februar 1999 (S.
18), wonach der (psychische) Zustand des Beschwerdeführers
stabil sei und voraussichtlich Ende April 1999 die Behandlung
eingestellt werden könne,
- ein Hospitalisations- und Operationsbericht von Dres.
P._______, Q._______, L._______ und R._______ vom
17. November 2003 (S. 23-27 bzw. act. IV/27 S. 34) betreffend
die Hospitalisation vom 13. bis 14. November 2003 und die
erfolgreiche Angioplastie am 13. November 2003,
- ein Hospitalisations- und Operationsbericht von Dres.
S._______, Q._______, L._______ und R._______ vom 12.
März 2004 (S. 33-38) betreffend die Hospitalisation vom 9. bis
10. März 2004 und die erfolgreiche Angioplastie am 9. März
2004,
- ein Spitalbericht von Dres. T._______, Q._______, L._______
und R._______ vom 12. November 2004 (S. 28-32) betreffend
die Koronarografie vom 9. November 2004,
- ein Arztbericht von Dr. U._______ vom 7. März 2005 (S. 19-20
bzw. act. IV/27 S. 34-35) betreffend den Diabetes Typ II des
Beschwerdeführers.
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Diese Unterlagen wurden im Rahmen des polydisziplinären
Gutachtens angemessen berücksichtigt und haben darüber hinaus
keine wesentliche Aussagekraft betreffend die strittigen Punkte.
6.4.9 Unter den von der H._______ der IV-Stelle Ausland zugestellten
Unterlagen findet sich ausserdem ein bisher noch nicht erwähnter
Arztbericht von Dr. U._______ vom 9. Februar 2006 betreffend den
Diabetes Typ II des Beschwerdeführers (act. IV/27 S. 20-21), der aber
keine massgebende Aussagekraft betreffend die strittigen Punkte
aufweist.
6.4.10 Es ergibt sich somit, dass sich das polydisziplinäre Gutachten
in seiner Qualität erheblich von den anderen Arztberichten abhebt und
die Anforderungen am besten erfüllt, welche gemäss Rechtsprechung
an die Überzeugungskraft eines ärztlichen Gutachtens zu stellen sind
(vgl. oben E. 4.4). Das Gutachten scheint in weiten Teilen schlüssig.
Vorbehalten bleibt eine genauere Prüfung einzelner Punkte sowie die
Beurteilung der von den Gutachtern bezüglich der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers gezogenen Schlussfolgerungen (vgl. unten E.
6.5.1, 6.5.3 und 6.5.4).
Die anderen ärztlichen Berichte sind - wie oben dargelegt - teilweise
für die relevanten Belange nicht umfassend, beruhen nicht nach-
weislich auf ausreichenden Untersuchungen und Abklärungen, sind in
der Darlegung der Zusammenhänge nicht transparent oder wider-
sprüchlich und/oder ihre Schlussfolgerungen sind ungenügend
begründet, weshalb sie für sich alleine genommen nicht schlüssig sind.
Nichts desto trotz fallen sie - mit Ausnahme des Arztberichts von Dr.
K._______ (vgl. oben E. 6.4.6) - nicht ausser Betracht. Vielmehr sind
sie im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung - unter
Berücksichtigung ihrer begrenzten Überzeugungskraft - mit zu
berücksichtigen (vgl. nachfolgend E. 6.5)
6.5 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der medizinischen Unterlagen
ist nachfolgend namentlich zu prüfen, ob die (unter E. 6.4.1, 2. Absatz
erwähnten) wesentlichen Widersprüche zwischen den einzelnen
Arztberichten und Gutachten (vgl. E. 6.4.2-6.4.5 und 6.4.7) so
aufgelöst werden können, dass das Bundesverwaltungsgericht den
Sachverhalt mit dem im Sozialversicherungsprozess massgeblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermitteln kann (vgl.
E. 4.3 und 4.4). Die übrigen medizinischen Unterlagen haben im
Wesentlichen keine massgebende Aussagekraft.
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Eine wesentliche Rolle spielt dabei die Frage, ob die anderen
Arztberichte, soweit sie dem polydisziplinären Gutachten
widersprechen, abweichende Meinungsäusserungen enthalten, die
insgesamt triftig genug erscheinen, um die scheinbare Schlüssigkeit
des polydisziplinären Gutachtens in Frage zu stellen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 5.1; vgl.
ausserdem sinngemäss BGE 112 V 32 E. 1a).
6.5.1 Zur kardiopathischen Rezidivwahrscheinlichkeit ist festzuhalten,
dass sich das polydisziplinäre Gutachten nicht ausdrücklich zur Frage
äussert, wie hoch die kardiopathische Rezidivwahrscheinlichkeit ange-
sichts des postoperativen Standes der Herzkrankheit und der diversen
Risikofaktoren ist und inwiefern diese Rezidivwahrscheinlichkeit durch
unterschiedliche (tätigkeitsrelevante) Belastungen gesteigert wird. Aus
den Ausführungen der Gutachter und ihren Schlussfolgerungen kann
implizit darauf geschlossen werden, dass sie - auch in
Belastungssituationen - von einer geringen bis irrelevanten Rezidiv-
wahrscheinlichkeit ausgehen. Denn sie beurteilen den Beschwerdefüh-
rer trotz eines attestierten erheblichen Risikoprofils als kardial kom-
pensiert, finden keine kardiale Limitierung, erachten die Risikofaktoren
gemäss den ihnen vorliegenden Unterlagen als gut eingestellt und mu-
ten dem Beschwerdeführer leichte und mittelschwere, mittelfristig so-
gar schwere körperliche Arbeiten zu (vgl. insbesondere act. IV/12 S. 5
und 12).
Dr. C._______ und Dr. G._______ diagnostizieren in ihren
Arztberichten ein hohes bzw. sehr hohes kardiovaskuläres Risiko, Dr.
G._______ spricht sogar von Lebensgefahr bei Ausübung gewisser
(unspezifizierter) Arbeiten (vgl. E. 6.4.2 und 6.4.4). Dres. J._______
und L._______ äussern sich nicht ausdrücklich zum kardiovaskulären
Risiko. Sie muten dem Beschwerdeführer allerdings nur eine sitzende
Tätigkeit ohne physische Belastung zu, wobei Dr. J._______ (ohne
Begründung) noch weitere Einschränkungen der zumutbaren Arbeits-
funktionen und eine Limitierung auf einen Beschäftigungsgrad von
30% vorsieht. Dies lässt implizit darauf schliessen, dass Dres.
Jacqemin und J._______ davon ausgehen, dass eine über diese
Einschränkungen hinausgehende Tätigkeit dem Beschwerdeführer
(auch) auf Grund eines erheblichen kardiovaskulären Risiko nicht
zugemutet werden kann.
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Da sämtliche Arztberichte auf ein erhebliches bis sehr hohes kardio-
vaskuläres Risiko mit entsprechender (tätigkeitsabhängiger) Rezidiv-
wahrscheinlichkeit schliessen, während das polydisziplinäre Gutachten
(nur) implizit eine gegenteilige Ansicht vertritt, kann das
Bundesverwaltungsgericht nicht mit ausreichender Sicherheit
feststellen, wie hoch das kardiovaskuläre Rezidivrisiko des Beschwer-
deführers im Allgemeinen und in tätigkeitsrelevanten Belastungs-
situationen ist.
6.5.2 Zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
ist festzuhalten, dass das polydisziplinäre Gutachten eine langfristig
eher ernst zu beurteilende schizoaffektive Störung (ICD-10 F25), ohne
depressive Komponente, aber mit einer vorherrschenden Negativ-
symptomatik, diagnostiziert, wobei der psychische Zustand des
Beschwerdeführers weitgehend stabilisiert sei. Daraus resultiere einzig
die Einschränkung, dass der Beschwerdeführer keine verantwortungs-
volle Position übernehmen könne, während es dem Beschwerdeführer
aus psychiatrischer Sicht durchaus zuzumuten sei, die notwendige
Willenskraft aufzubringen, um weiterhin einer hundertprozentigen
Maurertätigkeit nachzugehen (vgl. E. 6.4.3).
Dr. C._______ attestiert dem Beschwerdeführer ein chronisch
depressives Syndrom mit psychotischen Schüben (vgl. act. 6.4.2). Dr.
G._______ diagnostiziert in seinem Arztbericht vom 14. September
2006 einen depressiven Zustand (vgl. E. 6.4.4). Dr. L._______ äussert
sich nicht zur psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers und Dr.
J._______ stellt - trotz der von ihr aufgelisteten Hospitalisierungen
wegen psychotischer Episoden - ausdrücklich fest, dass keine
psychische Störung vorliege und keine depressiven Symptome
ersichtlich seien (vgl. E. 6.4.5 sowie act. IV/27 S. 23).
Der im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens erfolgten ausführ-
lichen psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers liegt eine
gezielte psychiatrische Untersuchung (inkl. Befragung der Ehefrau) zu
Grunde. Die von einem Psychiater vorgenommene Beurteilung scheint
nachvollziehbar und schlüssig (vgl. E. 6.4.3 sowie act. IV/11). Die
übrigen Arztberichte, welche sich teilweise diametral widersprechen,
soweit sie sich überhaupt zur psychischen Gesundheit äussern,
beruhen hingegen, soweit ersichtlich, nur auf Angaben des Beschwer-
deführers, welche im Rahmen von hauptsächlich auf die Kardiopathie
ausgerichteten Untersuchungen gemacht und von Ärzten und einer
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C-496/2007
Ärztin anderer Fachrichtungen ohne weitere Begründung in die
Anamnese bzw. in die Diagnose aufgenommen wurden. Das
polydisziplinäre Gutachten geht gestützt auf die Angaben des Be-
schwerdeführers und seiner Ehefrau davon aus, dass der
Beschwerdeführer (erst) nach seiner zweiten psychiatrischen
Hospitalisation (im Jahr 2002) keine Führungsfunktion mehr ausüben
konnte und auch keine mehr ausübte. Tatsächlich enthob der Arbeit-
geber den Beschwerdeführer allerdings bereits per 1. September 1999
"auf Grund seines Gesundheitszustandes" seiner Führungsfunktion
(vgl. unten E. 6.5.5). Dies könnte darauf hinweisen, dass die
psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers eventuell früher
eingetreten ist, als dies im polydisziplinären Gutachten postuliert wird.
Selbst wenn dem so sein sollte, ergeben sich daraus aber keine
Zweifel an der Art und dem Ausmass der diagnostizierten psychischen
Beeinträchtigung. Es ändert sich auch nichts daran, dass sie jedenfalls
seit der Hospitalisation 2002 vorliegt. Diesbezüglich tut der Fehler im
Gutachten dessen Aussagekraft somit keinen Abbruch.
Unter diesem Umständen sind die anderen Arztberichte nicht
geeignet, ernsthafte Zweifel an den psychiatrischen Ausführungen,
Diagnosen und Schlussfolgerungen im polydisziplinären Gutachten
hervorzurufen.
6.5.3 Bezüglich der medikamentösen Nebenwirkungen diagnostiziert
Dr. G._______ in seinen Arztberichten vom 14. November 2005 und
14. September 2006 erhebliche Nebenwirkungen auf Grund der
schweren Medikation (vgl. E. 6.4.4). Die übrigen Arztberichte
erwähnen zwar keine medikamentösen Nebenwirkungen, lassen aber
auf eine umfangreiche Medikation schliessen: Im Arztbericht von Dr.
C._______ wird per Januar 2005 eine Medikation mit zehn
verschiedenen Medikamenten festgehalten, im Arztbericht von Dr.
J._______ per 20. März 2006 eine solche mit neun Medikamenten (vgl.
E. 6.4.2 und 6.4.5). Ausserdem erwähnen diverse andere medizinische
Unterlagen unterschiedliche Medikationen (vgl. act. IV/12 S. 18-20,
24-25, 27, 29, 34 und 38 sowie act. IV/27 S. 20-21).
Im polydisziplinären Gutachten finden sich nur im kardiologischen
Bericht und im psychiatrischen Teilgutachten Hinweise auf eine
Therapierung mit - (immerhin) mindestens zehn - Medikamenten (vgl.
act. IV/12 S. 11 und act. IV/11 S. 6 und 7). Die entsprechenden
Angaben sind allerdings teilweise ungenau, unvollständig und
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C-496/2007
widersprüchlich. Es findet sich keine umfassende Zusammenstellung
der aktuellen Medikation und es erfolgt keine eingehende Auseinan-
dersetzung mit derselben und deren Auswirkungen. Es wird nur
erwähnt, dass ein Teil der psychischen Negativsymptomatik
anteilmässig als Nebenwirkungen der Behandlung mit Zyprexa
betrachtet werden dürfe (vgl. act. IV/11 S. 10). Im Übrigen scheint das
polydisziplinäre Gutachten rentenrelevante medikamentöse Neben-
wirkungen sinngemäss auszuschliessen (vgl. z.B. act. IV/12 S. 4 und
10).
Der Beschwerdeführer wird mit zahlreichen Medikamenten behandelt
und beruft sich auf diverse medikamentöse Nebenwirkungen (vgl. z.B.
act. IV/12 S. 10 betreffend Antriebsschwäche, Müdigkeit und vermin-
derte Belastbarkeit sowie act. IV/11 S. 6 betreffend Sonnenallergie).
Dr. G._______ erwähnt in seinen Arztberichten erhebliche
Nebenwirkungen. Unter diesen Umständen besteht - entgegen der
Implikation im polydisziplinären Gutachten - ein weiterer
Abklärungsbedarf bezüglich der genauen Medikation und der
konkreten Auswirkungen bzw. Nebenwirkungen derselben auf den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und auf dessen
funktionale Leistungseinschränkungen.
6.5.4 Im Sinne einer Gesamtschau ist festzuhalten, dass - wie
dargelegt (vgl. E. 6.5.1 und 6.5.3) - bezüglich diverser Punkte ein
weiterer Abklärungsbedarf besteht.
Das polydisziplinäre Gutachten stellt weitgehend eine Zusammen-
stellung und Zusammenfassung von drei einzelnen nebeneinander
stehenden Gutachten dar, ohne dass die genauen Interdependenzen
(namentlich zwischen den physischen und psychischen gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen sowie allfälligen medikamentösen
Nebenwirkungen) transparent gemacht würden. So stellt das
psychiatrische Gutachten z.B. sinngemäss fest, dass ein Teil der
Negativsymptomatik psychisch bedingt sei, ein Teil davon eher auf
medikamentöse Nebenwirkungen zurück zu führen sei und allenfalls
ein weiterer Teil durch organische Erkrankungen verursacht werde,
was von der somatischen Medizin zu beurteilen sei. Eine Beurteilung
der Negativsymptomatik unter somatischen Aspekten wurde aber
genau so wenig vorgenommen wie eine gesamthafte medizinische
Würdigung derselben. Das polydisziplinäre Gutachten enthält auch
keine detaillierte arbeitsmedizinische Würdigung des Gesundheits-
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C-496/2007
zustandes des Beschwerdeführers und keine umfassende Beurteilung
der konkreten leidensbedingten Einschränkungen der körperlichen und
geistigen Funktionen des Beschwerdeführers.
Die übrigen Arztberichte umfassen nicht alle relevanten gesund-
heitlichen Aspekte oder ziehen daraus pauschal ihre Schlussfol-
gerung, ohne aufzuzeigen, wie physische, psychische und medika-
mentös verursachten Beeinträchtigungen zusammenspielen.
Es liegt somit kein Gutachten vor, welches eine medizinische
Gesamtwürdigung, unter besonderer Berücksichtigung und Darlegung
des Zusammenwirkens von physischen Faktoren (insbesondere des
kardiopathischen Rezidivrisikos), von psychischen Faktoren und von
allfälligen medikamentösen Nebenwirkungen vornehmen würde.
6.5.5 Angesichts der aufgeführten Defizite kann die Frage, inwiefern
dem Beschwerdeführer eine Weiterführung seiner bisherigen Arbeit im
Sinne der nachfolgenden Ausführungen bzw. die Aufnahme einer
bestimmten Verweisungstätigkeit zugemutet werden kann, nicht
eindeutig beantwortet werden.
In Bezug auf die Frage, welches die massgebende "letzte" bzw.
"bisherige" Arbeit des Beschwerdeführers war, ist Folgendes
auszuführen: In den Akten wird die berufliche Tätigkeit des
Beschwerdeführers in den Jahren vor seiner Arbeitsaufgabe
unterschiedlich beschrieben ("Maurer" bzw. "Vorarbeiter"). Gemäss
dem polydisziplinären Gutachten soll der Beschwerdeführer bis zur
psychiatrischen Hospitalisation im Jahr 2002 als "Polier" gearbeitet
haben (mit Führungsfunktion gegenüber ca. 20 Mitarbeitenden). Nach
der Hospitalisation soll er nur noch als Maurer gearbeitet haben (ohne
Führungsfunktion). Auf eine durch das Bundesverwaltungsgericht
veranlasste explizite Anfrage hin erklärte die letzte Arbeitgeberin
(B._______), dass der Beschwerdeführer bis zum 31. August 1999 als
Polier (eingesetzt als Baustellenchef mit Führungsfunktion), danach
als "Vorarbeiter / Maurer" ohne Führungsfunktion gearbeitet habe (vgl.
act. IV/39 S. 1). Ausschlaggebend für die Beurteilung der beruflichen
Entwicklung des Beschwerdeführers ist somit nicht die terminologische
Unterscheidung zwischen "Maurer", "Vorarbeiter" und "Polier", sondern
wann der Beschwerdeführer eine Führungsfunktion inne hatte und
wann nicht. Diesbezüglich ist - entgegen den Aussagen im
polydisziplinären Gutachten - auf die detaillierten Angaben des
Arbeitgebers abzustellen. Die von der B._______ geschilderte
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Rückstufung spiegelt sich auch in der negativen Entwicklung des
Lohnes des Beschwerdeführers, namentlich zwischen 1998 und 2001
(vgl. diesbezüglich act. IV/39 S. 2-27). Gemäss Angaben der
B._______ erfolgte diese auf Grund des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der
"letzten" bzw. "bisherigen" Tätigkeit ist somit jene Tätigkeit massge-
bend, welche der Beschwerdeführer vor dem gesundheitsbedingten
Verlust der Führungsfunktion (also bis zum 31. August 1999) ausgeübt
hat.
Dazu ist zu vermerken, dass die IV-Stelle BS im Vorbescheid und die
IV-Stelle Ausland in der angefochtenen Verfügung unzutreffenderweise
davon ausgegangen sind, dass der Beschwerdeführer bis September
2003 als Polier (mit Führungsfunktion) tätig gewesen ist.
Ausserdem ist auch auf Folgendes hinzuweisen: Die im
polydisziplinären Gutachten getroffene Annahme, dass es sich bei
Maurerarbeit um eine bloss mittelschwere körperliche Tätigkeit
handelt, überzeugt nicht und widerspricht im Übrigen der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche Maurerarbeit (wie die
Arbeit als Bauarbeiter) als schwere körperliche Tätigkeit einstuft (vgl.
Urteil des Bundesgerichts I 318/06 vom 6. Februar 2007 E. 3.1 und
Urteil des Bundesgerichts I 468/04 vom 18. November 2004 E. 2.1).
Daher ist in arbeitsmedizinischer Hinsicht eine nochmalige eingehende
Prüfung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der mass-
gebenden "letzten" Erwerbstätigkeit sowie neu eine ausführliche
Prüfung der (verbleibenden) Leistungsfähigkeit in einer Verweisungs-
tätigkeit vorzunehmen.
6.6 Es erweist sich somit als notwendig, weitere medizinische
Abklärungen, vornehmen zu lassen, welche die angesprochenen
Themen (E. 6.5.1, 6.5.3 und 6.5.4) aufgreifen. Ausserdem ist eine
medizinische Gesamtschau des resultierenden Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers und der daraus folgenden funktionalen
Leistungs- und Arbeitseinschränkungen vorzunehmen (E. 6.5.5), wobei
auch eine Auseinandersetzung mit sämtlichen vorliegenden
medizinischen Unterlagen zu erfolgen hat.
6.7 Für die Berechnung des Valideneinkommens ist das Einkommen
aus der vom Beschwerdeführer vor dem gesundheitsbedingten Verlust
der Führungsfunktion (also bis zum 31. August 1999) ausgeübten
Seite 33
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Erwerbstätigkeit massgebend und nicht das Einkommen im Jahr 2003
(vgl. oben E. 6.5.5; vgl. auch ZAK 1985 S. 632). Dass der Beschwerde-
führer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits seit über einem Jahr
keine Führungsfunktionen wahrnahm, wie dies die IV-Stelle BS betont,
ist diesbezüglich irrelevant.
7.
7.1 Angesichts der vorhandenen Unklarheiten ist es dem Bundes-
verwaltungsgericht weder möglich, das Begehren des Beschwerde-
führers auf Zusprache einer Invalidenrente von mindestens 50%
gutzuheissen, noch dem Antrag der IV-Stelle Ausland auf Abweisung
der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung statt
zu geben.
Stattdessen ist die Sache zur ergänzenden Klärung des entscheidrele-
vanten Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist -
unter Berücksichtigung von Art. 44 ATSG - zur medizinischen
Abklärung im Sinne von E 6.6 ein Obergutachten einzuholen.
7.2 Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, als dass die
Verfügung vom 1. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache an die
IV-Stelle Ausland zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen und unter Berücksichtigung der
oben unter E. 6.5.5 und 6.7 erwähnten Einkommenseinbusse über den
Leistungsanspruch neu verfüge
8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unter-
liegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen
der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den
Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Es sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der
vom Beschwerdeführer am 22. Mai 2007 geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 300.- ist daher zurück zu erstatten.
8.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei-
Seite 34
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entschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird unter Berück-
sichtigung des aktenkundigen Aufwands auf Fr. 2'400.- (inkl. MWST)
festgelegt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung
vom 1. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurück erstattet.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'400.- (inkl. MWST)
zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Schreiben der
IV-Stelle Ausland vom 13. Januar 2009, der IV-Stelle Basel-Stadt
vom 21. November 2008 und 12. Januar 2009 sowie der B._______
vom 11. Dezember 2008 inkl. beigelegten Lohnkontoauszügen)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Seite 35
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 36