B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-496/2012
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.
Parteien
X._______, Serbien,
Zustelladresse: Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rente AHV, Einspracheentscheid SAK vom 20. Dezember
2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass X._______ (Beschwerdeführer), geboren am (…) 1946, serbischer
Staatsangehöriger und wohnhaft in Serbien, mit Anmeldung vom 13. Juli
2011 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, Vorinstanz) um
Ausrichtung einer Altersrente in Form einer einmaligen Abfindung ersuch-
te (Vorakten 3),
dass die SAK mit Verfügung vom 23. August 2011 (Vorakten 12) das Leis-
tungsbegehren abwies mit der Begründung, dem Beschwerdeführer
könnten für seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Jahr 1972 nur 7 Mo-
nate Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet
werden, weshalb die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer
nicht erfüllt sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit undatierter Ein-
gabe (eingegangen bei der SAK am 19. September 2011) Einsprache er-
hob (Vorakten 14),
dass die Vorinstanz mit Einspracheverfügung vom 20. Dezember 2011
die Einsprache abwies (Vorakten 15),
dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe an die Vorinstanz
(eingegangen am 24. Januar 2012) sinngemäss erklärte, er bestehe auf
seinem Rentenantrag sowie auf dem Versicherungsverlauf für das Jahr
1972 (Vorakten 16),
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 24. Januar 2012 (act. 1) diese
Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht kompetenzhalber zustellte (Ein-
gang am 27. Januar 2012), welches die Eingabe als Beschwerde gegen
die Einspracheverfügung der Vorinstanz vom 20. Dezember 2011 entge-
gen nahm,
dass der Beschwerdeführer in seiner genannten Beschwerde, welche er
aufforderungsgemäss (vgl. act. 8) mit Eingabe vom 7. März 2012 (act. 11)
ergänzte, sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent-
scheids der Vorinstanz und die Zusprache der beantragten Altersrente in
Form einer einmaligen Kapitalabfindung beantragte,
dass der Beschwerdeführer mit der gleichen Eingabe aufforderungsge-
mäss ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnete,
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dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2012 (act. 14)
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Einspracheverfügung vom 20. Dezember 2011 beantragte,
dass sie dabei im Wesentlichen ausführte, im individuellen Konto seien
nur sechs Beitragsmonate im Jahr 1972 verzeichnet, der Beschwerdefüh-
rer habe als Saisonarbeiter während seiner Arbeitstätigkeit keinen Wohn-
sitz in der Schweiz begründet, weiter könnten ihm auch keine Beitragszei-
ten angerechnet werden und da der Beschwerdeführer mangels Mindest-
beitragszeit somit keinen Anspruch auf eine Altersrente habe, könne im
laut dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Ju-
goslawien auch keine einmalige Abfindung an Stelle einer Rente gewährt
werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner undatierten Replik (eingegangen am
23. Mai 2012, act. 16) sowie die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 30. Mai
2012 (act. 18) an ihren Anträgen und deren Begründung festhielten,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist
(vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]),
sodass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig ist,
dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, so-
dass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) auf den vor-
liegenden Fall anwendbar sind (BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382
E. 1, BGE 119 V 101 E. 3) und sich demnach die Frage, ob ein Anspruch
auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, vorliegend allein auf-
grund der schweizerischen Rechtsvorschriften bestimmt (vgl. Art. 1, 2 und
4 des Abkommens),
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dass gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG (nur) Personen Anspruch auf eine or-
dentliche Altersrente haben, denen für mindestens ein volles Jahr Ein-
kommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden
können,
dass vorliegend aus dem Auszug aus dem individuellen Konto des Be-
schwerdeführers sowie aus den übrigen Akten (insbesondere Formular
E 205) ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer für seine Erwerbstätig-
keit in der Schweiz im Jahr 1972 lediglich für sieben Monate Einkommen
angerechnet werden kann (Vorakten 8/2 sowie 11),
dass der Beschwerdeführer zwar sinngemäss eine längere Beitragszeit
geltend macht, er indes seine Behauptungen weder substantiiert noch
dargetan hat,
dass er demzufolge die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitrags-
dauer nicht erfüllt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
H 109/04 vom 22. April 2005 E. 4),
dass der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf eine Altersrente
und in der Folge auch keinen Anspruch auf einmalige Abfindung an Stelle
einer Rente gemäss Art. 7 Bst. a des genannten Sozialversicherungsab-
kommens hat,
dass die Beschwerde demnach offensichtlich unbegründet und im einzel-
richterlichen Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG)
vollumfänglich abzuweisen und die Einspracheverfügung vom 20. De-
zember 2011 zu bestätigen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] e contrario und
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] e contrario) und der obsiegenden Vorinstanz nach Art. 7
Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zusteht,
dass daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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