B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4963/2013
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
lic. iur. Florian Wick, Bosonnet Wick Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.
C-4963/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Im Jahre 2000 verliess der Beschwerdeführer (geb. 10. Juni 1963 in Ma-
zedonien) seine in Mazedonien lebende erste Ehefrau (nachfolgend:
Ehefrau 1) sowie die vier gemeinsamen Kinder und wanderte nach
Deutschland aus. Am 30. April 2001 reiste der Beschwerdeführer illegal in
die Schweiz ein und stellte am selben Tag ein Asylgesuch. Im September
2001 lernte er in einem Tanzlokal die 12 Jahre ältere Z._______ (nachfol-
gend: Ehefrau 2) kennen. Im Oktober 2001 liess er sich von seiner in
Mazedonien verbliebenen Ehefrau 1 scheiden. Die vier gemeinsamen Kin-
der des Beschwerdeführers und die Ehefrau 1 blieben in Mazedonien beim
Bruder des Beschwerdeführers, der die elterliche Sorge ausübte und im
selben Ort wie die Ehefrau 1 wohnte.
B.
Am 23. Mai 2002 stellten der Beschwerdeführer und die Ehefrau 2 ein Ge-
such um Ehevorbereitungen und heirateten am 8. August 2002.
Am 10. September 2002 zog der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zu-
rück.
Am 3. September 2006 verstarb der Bruder des Beschwerdeführers, wo-
nach die 4 gemeinsamen Kinder wieder bei ihrer Mutter (Ehefrau 1)
wohnten, von der sie auch betreut wurden.
Am 2. November 2006 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung.
Im Herbst 2008 versuchte der Beschwerdeführer, seine drei ältesten Kin-
der in die Schweiz nachzuziehen. Ein entsprechendes Gesuch wurde
jedoch vom Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. Ja-
nuar 2009 abgelehnt.
Am 11. März 2011 unterzeichneten der Beschwerdeführer und die Ehe-
frau 2 eine Erklärung, nach welcher sie in einer tatsächlichen,
ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zu-
sammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten
bestünden. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 12. April 2011 er-
leichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizerbürgerrecht erwarb er die
Bürgerrechte der Kantone Zürich und Aargau sowie der Gemeinden Diels-
dorf und Hägglingen.
C-4963/2013
Seite 3
C.
Am 13. Oktober 2011 stellten die Eheleute X._______ gemeinsam ein
Scheidungsbegehren. Die Ehe wurde am 12. Januar 2012 geschieden.
D.
Am 9. August 2012 teilte die Einwohnerkontrolle Winterthur dem BFM (seit
1. Januar 2015: SEM) mit, dass der Beschwerdeführer die Ehefrau 1 am
2. März 2012 erneut geheiratet habe. Am 4. September 2012 erwähnte die
Einwohnerkontrolle Winterthur in einem Schreiben, dass die Ehefrau 1 mit
drei der gemeinsamen Kindern am 12. August 2012 in die Schweiz einge-
reist sei und die Aufenthaltsbewilligungen bereits erteilt worden seien.
E.
Aufgrund dieser Umstände leitete die Vorinstanz am 7. September 2012
ein Verfahren gemäss Art. 41 BüG (SR 141.0) betreffend Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung gegen den Beschwerdeführer ein. Am
3. Juli 2013 verfügte das BFM nach Durchführung des entsprechenden
Verfahrens und mit Zustimmung der Heimatkantone AG und ZH die Nichti-
gerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers, wobei
sich diese auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der
nichtig erklärten Einbürgerung beruht, erstrecke.
F.
Der Beschwerdeführer erhob am 3. September 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen die durch das BFM erlassene Verfügung.
Er beantragt, die Nichtigerklärung vom 3. Juli 2013 sei aufzuheben und
dem Beschwerdeführer sei die Schweizerische Staatsbürgerschaft zu be-
lassen. Ebenso sei den Familienmitgliedern, deren Schweizerische
Staatsbürgerschaft aus derjenigen des Beschwerdeführers abgeleitet
werde, diese zu belassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise ihm und seinen Fami-
lienangehörigen die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 22. November 2013 beantragt das SEM, die Be-
schwerde sei abzuweisen. Die Vorinstanz führt aus, der Ereignisablauf
begründe die tatsächliche Vermutung dafür, dass im massgeblichen Zeit-
raum des Einbürgerungsverfahrens keine stabile, auf die Zukunft
gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben könne und die
erleichterte Einbürgerung somit erschlichen worden sei. Darauf würde
C-4963/2013
Seite 4
ebenso die Aussage der Eheleute hinweisen, dass kein besonderes Ereig-
nis eingetreten sei, das so kurz nach der Einbürgerung zur Zerrüttung der
Ehe geführt habe. Hinzu käme, dass der Beschwerdeführer die Schei-
dungskonvention mitunterschrieben habe, statt ein Eheschutzverfahren
oder eine Ehetherapie anzustreben. Ausserdem sei anzumerken, dass der
Beschwerdeführer die Mehrheit seiner jährlichen Ferien mit seiner Her-
kunftsfamilie im Kosovo (sic!), statt mit seiner schweizerischen Ehefrau
verbracht habe. Nachdem nun auch die erneute Heirat mit seiner kosova-
rischen (sic!) Ehefrau dazugekommen sei, gehe die Vorinstanz davon aus,
dass der Beschwerdeführer mit dieser eine Parallelbeziehung aufgebaut
respektive weitergeführt habe. Eine bereits während der Ehe mit der
schweizerischen Ehefrau aufgebaute Parallelbeziehung sei mit dem
Grundsatz des Erfordernisses einer stabilen, auf die Zukunft ausgerichte-
ten ehelichen Gemeinschaft nicht vereinbar.
H.
Der Beschwerdeführer entgegnet daraufhin am 27. Dezember 2013, die
Scheidung und Wiederverheiratung fielen nur in die "Verdachtsperiode",
weil das Verfahren der erleichterten Einbürgerung unangemessen lange
gedauert habe. Wenn es um ein Erschleichen der Staatsbürgerschaft ge-
gangen wäre, hätte der Beschwerdeführer sein Gesuch schon früher
stellen können. Für die plötzliche Scheidung habe es gute Gründe gege-
ben und die Überforderung der Ehefrau sei plötzlich gekommen, von einem
schleichenden Zerrüttungsprozess könne keine Rede sein. Die Schei-
dungskonvention habe der Beschwerdeführer nur aus Liebe und Respekt
gegenüber seiner damaligen Ehefrau unterschrieben. Die gemeinsamen
Ferien mit seiner Ehefrau hätten mindestens ebenso lange gedauert, wie
seine Auslandaufenthalte im Kosovo (sic!). Aus all diesen Gründen sei der
Beschwerde stattzugeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen auch die
Verfügungen des SEM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Ein-
bürgerung (vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BüG).
C-4963/2013
Seite 5
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des
Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG),
soweit sie sich gegen die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm und seiner Familie sei
eventualiter die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, kann auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werden, da dieser Antrag durch den
Verfahrensgegenstand nicht gedeckt ist.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss
Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und
kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Grün-
den gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel-
tend, da Aktenstück 16 (Fragebogen ausgefüllt durch die Ehefrau 2) und
Aktenstück 17 (Versand des Fragebogens ausgefüllt durch die Ehefrau 2
zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer) identisch seien. Er geht von
einem Fehlen eines durch den Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebo-
gens aus, weshalb die durch den Beschwerdeführer gemachten Aussagen
nicht überprüfbar seien. Tatsächlich wurde dem Beschwerdeführer jedoch
kein solcher Fragebogen zur Beantwortung zugestellt. Ihm wurde lediglich
der im Dossier enthaltene, durch die Ehefrau 2 ausgefüllte Fragebogen zur
Stellungnahme zugestellt. Besagte Stellungnahme des Beschwerdefüh-
rers ist als Aktenstück 19 im Dossier abgelegt und wurde auch eingesehen.
Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie der Beschwerdeführer
sie rügt, kann somit keine Rede sein.
C-4963/2013
Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Ein-
bürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die
ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse integriert ist (Bst.
a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere o-
der äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche
Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt
sein. Fehlt es in den fraglichen Zeitpunkten an der ehelichen Gemein-
schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden
(BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsge-
setzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt
wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra- gen vom Wil-
len, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S.
164 f. m.H. sowie Urteil des BVGer C-5193/2014 vom 29. April 2015 E 3.2
m.H. und HARTMANN/MERZ in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII,
Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N 12.34). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetz-
geber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte
Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten
im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des
Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987,
BBl 1987 III 310). Zweifel am Bestand einer ehelichen Gemeinschaft sind
beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbür-
gerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135
II 161 E. 2 S. 164 f. m.H. oder Urteil des BVGer C-5193/2014 vom 29. April
2015 E 3.2 m.H.).
5.
5.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder
Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG),
d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arg-
list im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich.
Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die
C-4963/2013
Seite 7
mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem fal-
schen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen
zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 140 II 65
E. 2.2 m.H.).
5.2 Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte
Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss
er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen
Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie ei-
ner Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV sowie aus der
verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals
erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach
wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2
m.H.).
5.3 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen er-
heblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1
BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung
dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das
Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürge-
rung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der
Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer sol-
chen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage
gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen
hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-4034/2013 vom
9. April 2015 E. 4.3 m.H.).
5.4 Gemäss Art. 41 Abs. 1bis BüG, in Kraft seit 1. März 2011, muss die Nich-
tigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme des rechtserheblichen
Sachverhalts erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des
Schweizer Bürgerrechts.
5.5 In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen
der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung erfüllt: Die von Art.
41 Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung der Heimatkantone liegt vor und die
Fristen des Art. 41 Abs. 1bis BüG wurden gewahrt.
C-4963/2013
Seite 8
6.
6.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art.
12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie
hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine
Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbeson-
dere ein beidseitig intakter und gelebter, auf die Zukunft gerichteter
Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Per-
son eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der
Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte,
die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zu-
gänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten
Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu
schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen
können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich
auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolge-
rungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die
betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwir-
ken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. m.H. sowie Urteil des BVGer C-
4034/2013 vom 9. April 2015 E. 6.1).
6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweislaster-
leichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter
Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung
der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tat-
sachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die
natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung er-
schlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das
Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als
wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat.
Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis han-
deln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene
Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen
Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem
Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemein-
schaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. m.H. sowie Urteil des BVGer
C-5193/2014 vom 29. April 2015 E. 5.2).
7.
C-4963/2013
Seite 9
7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung aufgrund der
zeitlichen Ereignisabläufe und der Scheidungsakten zur Überzeugung, die
Ehegatten hätten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr
in stabilen und zukunftsgerichteten Verhältnissen gelebt. Dagegen spräche
zum einen, dass gemäss der Ehefrau 2 bereits im August/September 2011
von der Scheidung die Rede gewesen sei, woraufhin am 13. Oktober 2011
das gemeinsame Scheidungsbegehren eingereicht worden sei (gerade
mal 4 ½ Monate nach der erleichterten Einbürgerung). Der Beschwerde-
führer habe auf die Verfahrenseröffnung seine gute Integration vorgebracht
und als Scheidungsgründe angeführt, dass die Ehefrau 2 die Scheidung
gewollt habe aufgrund ihrer Überforderung in Berufs- und Privatleben. Ein
ausserordentliches Ereignis, welches zur Trennung geführt habe, brachte
der Beschwerdeführer nicht vor. Obwohl der Beschwerdeführer zwei- bis
dreimal im Jahr für jeweils ca. 1 Woche nach Mazedonien gereist
sei, habe ihn die Ehefrau 2 aufgrund von Flugangst nie begleitet. Aus den
gesamten Umständen und in Würdigung der Beweise müsse geschlossen
werden, dass der Betroffene die erleichterte Einbürgerung durch falsche
Angaben und das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen habe.
Die materiellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichter-
ten Einbürgerung seien deshalb erfüllt.
7.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmitteleingabe vom 3. Sep-
tember 2013 ein, dass die Stadtpolizei im Oktober 2007 geprüft habe, ob
eine tatsächliche Ehe gelebt werde, was mittels Rapport bestätigt worden
sei. Er beschreibt weiter, inwiefern er seine Frau während der Ehe unter-
stützt und gut behandelt habe. Er verkennt jedoch, dass zum Bestehen
einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft, wie sie das Gesetz zum Zeit-
punkt der erleichterten Einbürgerung verlangt, ebenso das Element der
Zukunftsgerichtetheit hinzutreten muss. Durch ein Verneinen desselbigen
wird keinerlei Werturteil über das Funktionieren oder Bestehen der Ehe be-
ziehungsweise die Zufriedenheit in der Ehe gefällt. Ein Fehlen der
Zukunftsgerichtetheit schliesst eine vorher glücklich funktionierende Ehe
nicht zwingend aus. Ob zum Zeitpunkt der Überprüfung der Eheverhält-
nisse durch die Stadtpolizei ein solcher zukunftsgerichteter Ehewille
bestand, ist für die hier zu machenden Überlegungen jedoch ohnehin irre-
levant, da auf den Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung abgestellt
werden muss.
7.3 Der Ereignisablauf stellt sich im vorliegenden Fall folgendermassen
dar:
C-4963/2013
Seite 10
2000: Der Beschwerdeführer verlässt die Ehefrau 1 und die vier ge-
meinsamen Kinder in Mazedonien, um nach Deutschland
auszuwandern.
30. April 2001: Der Beschwerdeführer gelangt illegal in die Schweiz
und stellt ein Asylgesuch.
September 2001: Der Beschwerdeführer lernt die 12 Jahre ältere
Ehefrau 2 kennen.
31. Oktober 2001: Der Beschwerdeführer lässt sich von der Ehefrau
1 scheiden.
8. August 2002: Der Beschwerdeführer heiratet die Ehefrau 2 und
zieht daraufhin sein Asylgesuch zurück.
2. November 2006: Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung (5 Jahre und 6 Monate nach seiner
Einreise, also nur 6 Monate nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt).
Herbst 2008: Der Beschwerdeführer versucht, drei seiner Kinder
aus erster Ehe in die Schweiz nachzuziehen. Das Familiennach-
zugsgesuch wird jedoch abgewiesen.
12. April 2011: Der Beschwerdeführer wird erleichtert eingebürgert.
13. Oktober 2011: Der Beschwerdeführer und die Ehefrau 2 stellen
ein gemeinsames Scheidungsbegehren (nur 4 ½ Monate nach der
erleichterten Einbürgerung).
12. Januar 2012: Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der
Ehefrau 2 wird rechtskräftig geschieden.
2. März 2012: Der Beschwerdeführer heiratet in Mazedonien erneut
die Ehefrau 1 (1 ½ Monate nach der Scheidung von der Ehefrau 2).
12. August 2012: Die Ehefrau 1 reist mit drei der gemeinsamen Kin-
der in die Schweiz ein.
7.4 Dieser Ereignisablauf begründet nach der Rechtsprechung die natürli-
che Vermutung dafür, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen
Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens nicht mehr in einer stabilen Ehe
C-4963/2013
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lebte (vgl. etwa Urteile des BVGer C-176/2014 vom 24. September 2014
E. 8.3 oder C-1083/2012 vom 21. Juli 2014 E. 7.2 je m.H.) und erweckt
sogar den Anschein eines planmässigen Vorgehens zur Erlangung des
Schweizer Bürgerrechts mit anschliessendem Familiennachzug der ur-
sprünglichen Familie.
7.5 Besteht aufgrund der Chronologie der Vorkommnisse – wie vorliegend
– die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, ist
es Sache des Beschwerdeführers, einen alternativen Geschehensablauf
aufzuzeigen. Dazu genügt, dass er ein nach der Einbürgerung eingetrete-
nes ausserordentliches Ereignis dartut, das zum raschen Scheitern der
Ehe führte.
7.6 Als wichtige Gründe für das rasche Scheitern der Ehe mit der Ehefrau 2
gibt der Beschwerdeführer an, dass diese seit vielen Monaten ihre Mutter
im Pflegeheim unterstützt, den Haushalt besorgt und eine strenge Arbeit
als Kassiererin gehabt habe. Da der Beschwerdeführer ausserdem Früh-
schicht gearbeitet habe, hätte man sich nicht so oft gesehen, was ein
Faktor für das langsame Auseinanderleben gewesen sei. Schlussendlich
habe sich die Ehefrau 2 überfordert gefühlt, weshalb sie die Scheidung ge-
wollt habe. Des Weiteren habe er das Gesuch um erleichterte
Einbürgerung auch erst nach 10 Ehejahren gestellt (Stellungnahme vom
12. April 2011).
7.7 Diese Ausführungen machen deutlich, dass die Schwierigkeiten, wel-
che u.a. zur Trennung geführt haben sollen, bereits einige Monate
angedauert haben müssen. Es wird von einem langsamen Auseinanderle-
ben gesprochen und von einer Überforderung mit einer Situation, die
bereits länger angedauert hatte. Ein solcher Prozess des Auseinanderle-
bens und der Überforderung nimmt naturgemäss gewisse Zeit in Anspruch.
Das Einsetzen dieses Prozesses macht sich jedoch insbe-sondere bei zu-
sammenlebenden Paaren erfahrungsgemäss rasch bemerkbar (vgl. als
Gegenbeispiel: Urteil des BVGer C-4208/2009 vom 13. Februar 2014
E. 6.5). Nach neunjähriger Ehe ist sowohl das Auseinanderleben als auch
die Überforderung der Ehefrau 2 mit der Situation kein plötzlich auftreten-
des Ereignis. Vielmehr mussten sich die Eheleute besagter Problematik
schon zu einem früheren Zeitpunkt bewusst gewesen sein. Dafür sprechen
die Feststellungen im Polizeibericht vom 10.10.2007. Schon dort ist von
Besuchen der Mutter im Altersheim die Rede, bei denen der Beschwerde-
führer die Ehefrau 2 meistens begleitet habe. Gleichenorts ist auch schon
C-4963/2013
Seite 12
von Scheidung die Rede, sollte der Beschwerdeführer seine Kinder nach-
ziehen wollen. Die Stabilität der Ehe war als Folge besagter Belastung
mithin bereits während des Einbür-gerungsverfahrens erheblich beein-
trächtigt. Diese Schlussfolgerung unterstellt jedoch nicht, wie vom
Beschwerdeführer vorgebracht, die gesamten Ehejahre seien nicht intakt
gewesen. Was den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung angeht, so erkennt
man aus den Akten, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um erleich-
terte Einbürgerung nicht erst wie behauptet nach 10 Ehejahren gestellt hat,
sondern nach 5 Jahren und 6 Monaten ab der Einreise in die Schweiz, also
gerade mal 6 Monate nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt.
7.8 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Initiative zur Trennung und
Scheidung einseitig von der Ehefrau 2 ausgegangen sein soll, kann die
erleichterte Einbürgerung doch nicht als "Belohnung" für eigenes eheli-
ches Wohlverhalten betrachtet werden. Mit dem einheitlichen Bürgerrecht
der Ehegatten wollte der Gesetzgeber ihre gemeinsame Zukunft fördern
(vgl. Urteil des BVGer C-4034/2013 vom 9. April 2015 E. 3.2). Es kommt
mit anderen Worten nicht darauf an, welcher Ehepartner für die Auflösung
der Ehe die Hauptverantwortung trägt. Zu prüfen ist lediglich, ob aufgrund
der gesamten Umstände für den Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung
und der Einbürgerung eine intakte und stabile Ehesituation angenommen
werden kann (siehe Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2014 E.
11.4 m.H.). Es bleibt daher bei der Vermutung, die Auflösungserscheinun-
gen in der Ehe hätten über einen längeren Zeitabschnitt hinweg ihren Lauf
genommen und sich schon vor der erleichterten Einbürgerung zu manifes-
tieren begonnen. Dies umso mehr, als zwischen erleichterter Einbürgerung
und gemeinsam gestelltem Scheidungsbegehren eine sehr enge zeitliche
Abfolge von nicht einmal 5 Monaten bestand (vgl. Urteil des BVGer C-
4034/2013 vom 9. April 2015 E. 8.2). Diese Vermutung wird ausserdem
durch die sehr kurze Dauer zwischen der Scheidung von der Ehefrau 2 und
der Wiederverheiratung mit der Ehefrau 1 (knapp 2 Monate) gestützt.
Die Einwände des Parteivertreters sind im Übrigen dahingehend zu relati-
vieren, dass es sich um ein gemeinsames Scheidungsbegehren handelte,
das von beiden Ehegatten unterzeichnet worden ist und in welchem die
Eheleute erklären, die Scheidung erst "nach reiflicher Überlegung" und
"aus ihrem freiem Willen" eingereicht zu haben. Abgesehen davon hat sich
der Beschwerdeführer auffallend rasch mit dem endgültigen Aus seiner
Ehe (sowohl der ersten mit der Ehefrau 1, als auch mit derjenigen von der
Ehefrau 2, wonach er wieder die Ehefrau 1 heiratete) arrangiert (vgl. Urteil
des BVGer C-176/2014 vom 24. September 2014 E. 9.4). Es bleibt daher
C-4963/2013
Seite 13
bei der Vermutung, dass die Auflösungserscheinungen in der Ehe vor der
erleichterten Einbürgerung ihren Lauf genommen haben bzw. das Vorge-
hen sogar planmässig war (siehe auch HARTMANN/MERZ in: Handbücher
für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N 12.58 und
12.59).
7.9 Ein weiteres Indiz für eine Zweckentfremdung des Instituts der er-leich-
terten Einbürgerung erblickt man in dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer zwei- bis dreimal jährlich seine Kinder in Mazedonien
besuchte, welche nach dem Tod des Bruders 2006 wieder bei Ehefrau 1
lebten. Im Gegensatz zu diesen zwei bis drei Wochen jährlich, die er mit
seinen Kindern (und vermutungsweise auch mit der Ehefrau 1) verbrachte,
wirken die mit der Ehefrau 2 "einige Male" im Tessin verbrachten Ferien als
selten. Dem Beschwerdeführer zu unterstellen, er habe mit seiner jetzigen
Ehefrau schon zuvor eine eheähnliche Beziehung gepflegt, erlaubt
die Aktenlage nur bedingt. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung weisen die
zuvor aufgelisteten Indizien (siehe E. 7.7 – 7.9) indessen allesamt darauf
hin, dass seitens des Beschwerdeführers und der geschiedenen Schwei-
zergattin schon vor der erleichterten Einbürgerung kein auf die Zukunft
gerichteter Ehewille mehr bestand.
7.10 Bleibt hinzuzufügen, dass die schweizerische Ehegattin in vielen
Missbrauchsfällen oft nicht selbst hintergangen und zwecks Täuschung der
Behörden instrumentalisiert wird, sondern sie an der Täuschung mehr oder
weniger bewusst mitwirkt. Dies kann geschehen, indem sie zu einer Aus-
länderrechtsehe Hand bietet. Weit häufiger kommt vor, dass in einer
ursprünglich intakten Ehe irgendwann der Ehewille dahinfällt, zwischen
den Ehegatten jedoch Einvernehmen darüber besteht, die Ehe vorerst wei-
terzuführen, um dem ausländischen Partner die Möglichkeit der
erleichterten Einbürgerung nicht zu nehmen (siehe dazu Urteil des BVGer
C-439/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 8.4 m.H.). In diese Richtung deuten
die auffallend vagen und schwer nachvollziehbaren Antworten der Ehefrau
2 zum plötzlichen Zerbrechen der ehelichen Bande. Der fehlende Ehewille
impliziert dabei nicht, dass sich die Ehegatten zwischenmenschlich nicht
weiterhin nahe stehen könnten. Indessen geht es im vorliegenden Verfah-
ren primär um die Frage, ob auf Seiten beider Partner ein authentischer
Ehewille im Sinne der Rechtsprechung vorlag (siehe vorangehende E.
4.2), was nach dem Gesagten nicht der Fall gewesen sein kann.
C-4963/2013
Seite 14
7.11 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentie-
ren und damit die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung in Frage
zu stellen, wonach er und die Ehefrau 2 im Zeitpunkt der Unterzeichnung
der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht
(mehr) in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten.
Es ist demnach davon auszugehen, dass die erleichterte Einbürgerung im
Sinne von Art. 41 BüG durch falsche Angaben und das Verheimlichen er-
heblicher Tatsachen erschlichen wurde.
8.
8.1 Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das
pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in die-
sem Zusammenhang allerdings davon aus, dass gegenüber einer Person,
welche die Täuschungshandlung begangen hat, die Nichtigerklärung eine
Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umstän-
den abzuweichen ist (vgl. Urteil des BVGer C-944/2011 vom 24. März 2015
E. 7). Dass der Beschwerdeführer gut integriert sein soll und er die hiesige
Rechtsordnung beachte, ist im vorliegenden Verfahren ohne Belang und
vermag im Rahmen der Ermessensausübung keinen Verzicht auf die Nich-
tigerklärung zu rechtfertigen. Klarzustellen ist immerhin, dass der Entzug
des Schweizer Bürgerrechts nicht zwingend einen Verlust des Aufenthalts
mit sich zieht (zum Ganzen siehe BGE 140 II 65 E. 4.2.2 – 4.2.3 S. 72 f.
m.H., sowie Urteil des BVGer C-944/2011 vom 24. März 2015 E. 7).
8.2 Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung ebenfalls erfüllt.
9.
Des Weiteren macht der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung gel-
tend, da ab der Einreichung des Gesuchs bis zur erleichterten
Einbürgerung viereinhalb Jahre vergingen. Den Akten lässt sich jedoch
entnehmen, dass das SEM den Beschwerdeführer am 22. November 2007
darüber informierte, dass die erleichterte Einbürgerung aufgrund der lau-
fenden Strafverfahren gegen ihn nicht durchgeführt werden könne, da die
Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung Grundvoraussetzung für
die erleichterte Einbürgerung sei. Zudem bestanden gemäss Polizeibericht
Zweifel am Bestehen einer stabilen ehelichen Gemeinschaft. Der Be-
schwerdeführer wurde im Schreiben vom 22. November 2007 dazu
aufgefordert, nach Abschluss der Strafverfahren die entsprechenden ab-
schliessenden Verfügungen einzureichen, damit das SEM das Gesuch um
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erleichterte Einbürgerung dann weiterbehandeln könne. Ebenso wurde der
Beschwerdeführer am 20. Dezember 2007 dazu aufgefordert, einen Origi-
nal-Strafregisterauszug nachzureichen. Dass der Beschwerdeführer
diesen Auszug eingereicht hätte, geht aus den Unterlagen nicht hervor.
Nachdem er am 24. August 2009 bezüglich des Fortschritts des Einbürge-
rungsverfahrens nachgehakt und einen aktuellen Strafregisterauszug
eingereicht hatte, fuhr das SEM mit den Inlandabklärungen fort, wonach
der Beschwerdeführer 14 Monate später erleichtert eingebürgert wurde.
Die hier gerügte Verzögerung ist somit auf die einer Einbürgerung entge-
genstehenden laufenden Strafverfahren sowie auf die nicht unverzügliche
Einreichung des Original-Strafregisterauszugs durch den Beschwerdefüh-
rer zurückzuführen und kann nicht im Sinne einer Rechtsverzögerung dem
SEM angelastet werden. Überdies könnte der Beschwerdeführer aus einer
allfälligen Verfahrensverzögerung hinsichtlich der Nichtigerklärung nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Die Argumentation mit dem "Verdachtszeit-
raum" kommt gedanklichen Spielereien gleich. Massgeblich sind die
tatsächlichen Verhältnisse, nicht hypothetische Überlegungen.
10.
10.1 Ausserdem rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grund-
satzes von Treu und Glauben, indem die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung nichtig erklärte. Dass die Ehe nicht ganz perfekt gewesen
sei, sei schon im Jahr 2007 polizeiberichtlich festgestellt worden, dennoch
hätte das Migrationsamt des Kantons Zürich immer wieder die Aufenthalts-
bewilligung des Beschwerdeführers verlängert. Auch dass er im Herbst
2008 drei seiner Kinder hätte nachziehen wollen, sei aktenkundig gewe-
sen. Dennoch hätte man ihn erleichtert eingebürgert. Die Norm des Art. 41
BüG werde nun in nicht sachgerechter Weise zu Ungunsten des Beschwer-
deführers ausgelegt, was eine Verletzung von Treu und Glauben sei.
10.2 Art. 41 BüG besagt, dass die Einbürgerung nichtig erklärt werden
kann, "wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher
Tatsachen erschlichen worden ist". Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Argu-
mentation auf die Vermutungsfolge, dass zum Zeitpunkt der erleichterten
Einbürgerung nicht von beiden Ehepartnern ein auf die Zukunft gerichteter
Ehewille und somit keine stabile eheliche Gemeinschaft im Sinne der ge-
setzlichen Anforderung (mehr) bestand. Dass 2007 polizeiberichtliche
Zweifel an der Stabilität der ehelichen Gemeinschaft bestanden hatten und
der Beschwerdeführer 2008 versucht hatte, seine Kinder in die Schweiz
nachzuziehen, stand einer erleichterten Einbürgerung nicht entgegen, zu-
mal die Eheleute schriftlich bestätigt hatten, dass sie in einer stabilen
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ehelichen Gemeinschaft lebten. Die Vermutung des fehlenden auf die Zu-
kunft gerichteten Ehewillens konnte somit erst durch die Ereignisse nach
der erleichterten Einbürgerung aufkommen bzw. erhärtet werden. Eine da-
rauffolgende Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung im Sinne von
Art. 41 BüG ist somit kein Verstoss gegen Treu und Glauben, sondern der
Wille des Gesetzgebers, um eine erleichterte Einbürgerung im Falle einer
sich nachträglich herausstellenden Zweckentfremdung rückgängig ma-
chen zu können.
11.
Laut Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmit-
glieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten
Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Ge-
mäss den Akten sind diesbezüglich noch keine Bürgerrechte
zugesprochen bzw. erworben worden. Im Falle des Gegenteils wären die
Voraussetzungen für einen Einbezug in die Nichtigerklärung wohl erfüllt,
droht den Kindern doch weder die Staatenlosigkeit noch würden sie die
Eignungsvoraussetzungen nach Art. 14 BüG sowie die Wohnsitz-erforder-
nisse nach Art. 15 BüG erfüllen (vgl. zum Ganzen: Handbuch
"Bürgerrecht" des SEM in / Publikationen & Ser-
vice / Weisungen und Kreisschreiben / V Bürgerrecht Ziff. 6.6). In dieser
Hinsicht enthält sich der Beschwerdeführer jeglicher Äusserungen.
12.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
13.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 11. Oktober 2013 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref.-Nr. […] retour)
– Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau
(in Kopie)
– Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen
(in Kopie)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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