B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4967/2014
Ur t e i l vom 3 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______, Deutschland,
vertreten durch lic. iur. Sandra Waldhauser, Advokatin,
St. Jakobs-Strasse 14, Postfach, 4002 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch
(Verfügung vom 2. Juli 2014).
C-4967/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1960 geborene, seit 1992 in Deutschland wohnhafte deut-
sche Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Be-
schwerdeführer) war von Juli 1989 bis Juni 2011 – zuletzt in der Eigen-
schaft als Grenzgänger – mit Unterbrüchen in der Schweiz beschäftigt und
leistete insgesamt von 1989 bis 2012 während 128 Monaten Beiträge an
die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (AHV/IV; Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Aargau [im Folgenden: IV-Stelle AG-act.] 39, 82, 84, 99 sowie Akten [im
Folgenden: IV-act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden:
IVSTA oder Vorinstanz] 20, 54).
A.b Am 25. September 2008 erlitt der Versicherte einen Auffahrunfall, wo-
bei er sich ein HWS-Distortionstrauma zuzog. Nachdem die damalige Ar-
beitgeberin A._______ AG am 24. Oktober 2008 eine Schadenmeldung bei
der Schweizerischen Unfallversicherung (nachfolgend: SUVA) eingeleitet
hatte, erfolgten Abklärungen bezüglich des Unfallhergangs sowie in medi-
zinischer Hinsicht (vgl. Akten der SUVA [im Folgenden: SUVA-act.] 1 bis 48
sowie IV-Stelle AG-act. 18 und 19). Am 25. Juni 2010 erliess die SUVA eine
Verfügung (SUVA-act. 49), mit welcher sie dem Versicherten mitteilte, dass
seine geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar
seien, eine Adäquanz zu verneinen sei und die Versicherungsleistungen
per 25. Juni 2010 eingestellt würden. Es bestehe auch kein Anspruch auf
weitere Geldleistungen der SUVA in Form einer Invalidenrente oder Integ-
ritätsentschädigung.
A.c Ab Juni 2010 war der Versicherte als Kranführer für die B._______ AG
in (…) (im Folgenden: Arbeitgeberin) tätig. Er hatte jedoch in der Folge
mehrere Arbeitsausfälle und war ab dem 29. Juni 2011 erneut krankge-
schrieben. In der Folge löste die Arbeitgeberin mit Kündigung vom 29. Juni
2011 das Arbeitsverhältnis per 31. August 2011 aufgrund fehlender Ver-
ständnisse für die Zusammenhänge sowie grundsätzlicher Materialkennt-
nisse auf der Baustelle auf (IV-Stelle AG-act. 14.2; 17; 21; 27; 33; 86, S. 31
sowie IV-act. 3).
B.
B.a Mit Antrag vom 12. Dezember 2011 meldete der Versicherte sich bei
der IV-Stelle AG aufgrund eines Bandscheibenvorfalls sowie Rücken- und
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Nackenschmerzen zu Massnahmen für die berufliche Eingliederung an;
das entsprechende Formular ging am 19. Dezember 2011 ein (IV-Stelle
AG-act. 7). Die IV-Stelle AG nahm daraufhin im Rahmen einer Eingliede-
rungsmassnahme die erforderlichen Abklärungen vor (IV-Stelle AG-act. 8;
25 bis 27; 39 f.; 43; 48; 51 f.; IV-act. 3). In der Folge fand vom 23. April bis
20. Juli 2012 eine berufliche Grundabklärung in der C._______ Genossen-
schaft in (…) statt. Im Anschluss nahm der Versicherte an einem Arbeits-
training in der Montage / Packerei ebenfalls bei der C._______ Genossen-
schaft teil, welches jedoch aufgrund zahlreicher krankheitsbedingter Ab-
senzen per 26. Oktober 2012 abgebrochen wurde. Während dieser Zeit
bezog er Taggelder aus der Invalidenversicherung (IV-Stelle AG-act. 56;
67; 68; 96 IV-act. 13, 37).
C.
C.a Mit Gesuch vom 4. April 2013 stellte der Versicherte bei der Deutschen
Rentenversicherung einen Antrag auf eine Invalidenrente. Das entspre-
chende Leistungsbegehren sowie die für die Abklärung des Anspruchs re-
levanten Unterlagen wurden mit Schreiben vom 27. August 2013 von der
IVSTA an die zuständige IV-Stelle AG weitergeleitet (IV-Stelle AG-act. 97;
IV-act. 27). Nach Überprüfung der Unterlagen lehnte die Deutsche Renten-
versicherung den Antrag des Versicherten aufgrund fehlender Erwerbsmin-
derung bzw. Berufsunfähigkeit ab (IV-Stelle AG-act. 96, S. 4; 97, S. 29).
C.b In der Folge prüfte die IV-Stelle AG den Anspruch des Versicherten auf
eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung. Nach Vorliegen
der Akten der Unfall- und Krankentaggeldversicherung (IV-Stelle AG-
act. 10, 15, 18 f., 38, 42, 54 f., 58) und eines Teils der für die Beurteilung
des Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärungen in medizinischer (IV-
Stelle AG-act. 9, 16 f., 22, 27, 29, 33, 46, 63, 65, 75) und beruflich-erwerb-
licher (IV-act. 56, 59, 67 f.) Hinsicht hielt Dr. med. D._______, Facharzt des
regionalen ärztlichen Dienstes Mittelland (RAD) nach deren Überprüfung
ein bidisziplinäres rheumatologisch-orthopädisches und psychiatrisches
Gutachten für erforderlich (vgl. RAD Bericht vom 4. April 2013, IV-Stelle
AG-act. 76). Daraufhin wurden die Dres. med. E._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, und F._______, Facharzt für Rheumato-
logie und Innere Medizin, am 28. Juni resp. am 23. Oktober 2013 beauf-
tragt, medizinische Abklärungen vorzunehmen und ein bidisziplinäres Gut-
achten zu erstellen (IV-Stelle AG act. 92, 101); die entsprechende Exper-
tise datiert vom 11. November 2013 (IV-Stelle AG-act. 102.1, 103). Nach-
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dem das Gutachten Dr. med. D._______ vorgelegt worden war, stellte die-
ser in seinem Bericht vom 2. Dezember 2013 (IV-Stelle AG-act. 104) da-
rauf ab und befand den Versicherten für angepasste leichte, wechselbelas-
tende Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig. Gestützt auf das bidisziplinäre Gut-
achten vom 11. November 2013 erliess die IV-Stelle AG am 18. Dezember
2013 einen Vorbescheid (IV-Stelle AG-act. 105), in welchem sie den Versi-
cherten in seiner angestammten Tätigkeit für 0 %, in einer adaptierten Er-
werbstätigkeit jedoch als 100 % arbeitsfähig erachtete. Ihm wurde bei ei-
nem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 20 % die Abwei-
sung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt. Hiergegen brachte die
Rechtsvertreterin des Versicherten, Advokatin Sandra Waldhauser, am
15. Januar 2014 ihren Einwand sowie am 28. Februar 2014 eine Begrün-
dung vor (IV-Stelle AG-act. 106, 108). Am 2. Juli 2014 erliess die Vorinstanz
eine Verfügung (IV-act. 61), welche inhaltlich dem Vorbescheid vom
18. Dezember 2013 entsprach.
D.
Gegen die Verfügung vom 2. Juli 2014 (IV-act. 61) liess der Versicherte
durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht unter Bei-
lage des ausgefüllten Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 119 ZPO" und den erforderlichen Beweismitteln mit Eingabe vom
4. September 2014 Beschwerde (act. 1) erheben und beantragen, es sei
die Verfügung vom 2. Juli 2014 aufzuheben, ihm eine Viertelsrente auszu-
richten sowie ein leidensbedingter Abzug von 15 % beim Invalideneinkom-
men vorzunehmen. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen.
Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Vorinstanz habe
nicht auf das Gutachten von Dr. med. E._______ abgestellt, wonach eine
Arbeitsfähigkeit von 80 % festgestellt worden sei. Es sei unwichtig, ob die
leichte depressive Episode eine reaktive Begleiterscheinung der somato-
formen Schmerzstörung sei oder es sich um ein selbständiges, vom psy-
chogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden im Sinne ei-
ner psychischen Komorbidität handle. Relevant sei, ob die leichte depres-
sive Episode geeignet sei, den Beschwerdeführer vollumfänglich oder teil-
weise an der willentlichen Überwindung der Arbeitsunfähigkeitsüberzeu-
gung zu hindern. Angesichts seiner objektiv vorhandenen Symptome der
leichten depressiven Episode erweise sich die gutachterliche Einschätzung
einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von 20 % als nachvollziehbar. Wei-
ter könne der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seine bisherige Tä-
tigkeit als Kranführer nicht mehr ausführen. Er sei 54 Jahre alt und seit
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Seite 5
mehr als drei Jahren nicht mehr beruflich tätig. Dies erschwere einen be-
ruflichen Wiedereinstieg bzw. verunmögliche diesen sogar. Es liege auf der
Hand, dass der Beschwerdeführer, welcher nur eine eingeschränkte Ver-
weistätigkeit ausüben könne, auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit an-
deren Mitbewerbern ohne körperliche Einschränkung benachteiligt sei.
Dies wirke sich auf das Lohnniveau aus, weshalb gemäss bundesgericht-
licher Rechtsprechung von einem Leidensabzug von 15 % ausgegangen
werden müsse.
E.
Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2014 (act. 3) hielt die Vorinstanz ge-
stützt auf eine undatierte Stellungnahme der IV-Stelle Aargau an ihren An-
trägen fest.
F.
In seiner Replik vom 8. Dezember 2014 (act. 5) liess der Beschwerdeführer
an den Rechtsbegehren seiner Beschwerde festhalten.
G.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ver-
waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensge-
setz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen
gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts darstellt (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bun-
desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR
831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht
gegeben (Art. 32 VGG).
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Seite 6
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Ver-
fahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Okto-
ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die-
ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es
vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV
anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln in formell-rechtlicher Hinsicht mangels anders-
lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung ha-
ben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; act. 71). Als pri-
märer Adressat der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2014 ist
der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Es ergibt sich zusam-
menfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist die IV-Stelle, in deren Tätig-
keitsgebiet ein Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegen-
nahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige
Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz
noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden
auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen
werden von der IVSTA erlassen.
2.2 Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu-
letzt als Grenzgänger für die B._______ AG in (…) als Kranführer erwerbs-
tätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in (…)
(Deutschland). Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den
Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Unter diesen Um-
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Seite 7
ständen war die kantonale IV-Stelle AG für die Entgegennahme und Prü-
fung der Anmeldung sowie die Vorinstanz für den Erlass der angefochte-
nen Verfügung zuständig.
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz
nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei-
tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi-
dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351
E. 3a). Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen aus-
ländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte be-
züglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI
1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch
aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung
des Gerichts (vgl. hierzu z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
5049/2013 vom 13. Februar 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf den Entscheid des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozi-
alrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S.
D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
3.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
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Seite 8
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit
Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und –
im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewie-
sen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).
3.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes we-
gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen);
zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht
nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird.
Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsver-
hältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtser-
heblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den
streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. Fritz Gygi, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rah-
men haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zu-
sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn
hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-
gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E.
4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000).
3.5 Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beur-
teilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum –
auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsat-
zes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungs-
träger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und in-
haltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeu-
gung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
(BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten
zusätzliche Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine
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Seite 9
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswür-
digung; BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 124 V 90 E. 4b; zum Ganzen: Urteil
des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2).
3.6 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit der an-
gefochtenen Verwaltungsverfügung in der Regel nach dem Sachverhalt,
der zurzeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein. Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozess-
ökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung
in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkun-
gen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen.
Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indes-
sen nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu
einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt
führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrens-
recht der Parteien, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör, res-
pektiert worden ist (BGE 130 V 138 E. 2.1).
3.7 Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und
wohnt in Deutschland, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft ge-
tretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizü-
gigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA,
SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss
Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Best-
immungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des
Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das
Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bi-
lateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus,
als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8
lit. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um ins-
besondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu
gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft ge-
wesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
(SR 0.831.109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitglied-
staates wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und
Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die
Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmun-
gen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei war im Rahmen
C-4967/2014
Seite 10
des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu be-
trachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (2. Juli 2014) finden vorliegend auch
die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koor-
dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie
(EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss Art. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung
gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen
Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbe-
reichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaa-
ten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen
von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor
dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gel-
ten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus
besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich be-
grenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmun-
gen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht mög-
lich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die
diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich
aus Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der In-
validität und die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem
Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253
E. 2.4).
3.8 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind
die vorliegend zu beurteilenden Leistungsansprüche nach den neuen Nor-
men zu prüfen.
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Seite 11
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften
Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 2. Juli 2014 in
Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits aus-
ser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher ent-
standener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision];
die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859
und 2007 5155]).
Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (2. Juli 2014) können auch die Nor-
men des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten
Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) Anwendung finden.
4.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz mit
Verfügung vom 2. Juli 2014 das Leistungsbegehren des Beschwerdefüh-
rers zu Recht abgewiesen hat.
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen
Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer
wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben-
bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
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verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
5.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7
ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da-
mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun-
gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al-
len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv
bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2014 IV Nr. 2
S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person
trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit
auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies
ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V
279 E. 3.2.1). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG
sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische
Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur
dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein-
trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE
141 V 281 E. 2.1).
5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig-
keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min-
destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Art. 36 Abs. 1 IVG in
der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung setzt voraus, dass bei Eintritt
der Invalidität während mindestens drei (vollen) Jahren Beiträge geleistet
worden sind.
5.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes-
tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An-
spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
C-4967/2014
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40 % ein solcher auf eine Viertelrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002
für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz
gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V
253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gegeben. Nach der Rechtsprechung des
EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, son-
dern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
5.5
5.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
5.5.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung erachtet es mit
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für
die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Be-
richte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI
2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b).
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten exter-
C-4967/2014
Seite 14
ner Spezialärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu-
chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Er-
örterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be-
weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete In-
dizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353
E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte behandelnder Ärzte sind auf-
grund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vor-
behalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein
praktizierenden Hausarzt ebenso wie für den behandelnden Spezialarzt
(Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl.
aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
5.5.3 Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG steht der ärztliche Dienst der IV-Stelle
zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan-
spruchs zur Verfügung. Versicherungsinterne Ärzte müssen über die im
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen,
spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Wür-
digung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen
Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf
die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Nach Art. 49 Abs. 2
IVV führt der medizinische Dienst für die Beurteilung der Voraussetzungen
des Leistungsanspruchs nur bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen
durch. Die IV-Stelle kann auf die Stellungnahmen des medizinischen
Dienstes nur abstellen, wenn diese den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und keine Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. Urteil des BGer 9C_1063/2009 vom 22.
Januar 2010 E. 4.2.3 mit Hinweis auf das Urteil des EVG I 694/05 vom 15.
Dezember 2006 E. 2). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem
Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt indes nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be-
darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar-
teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE
125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
5.6 Vorliegend hat die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten der Dres.
E._______ und F._______, mit Verweis auf die bundesgerichtliche Recht-
sprechung, das Rentengesuch des Beschwerdeführers mit der Begrün-
dung abgewiesen, es bestehe wohl aus rheumatologischer Sicht eine
100 % und aus psychiatrischer Sicht eine 80 % Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit; jedoch könne die gutachterlich festgelegte Einschränkung
der zumutbaren Arbeitsfähigkeit um 20 % aus IV-rechtlicher Sicht nicht
C-4967/2014
Seite 15
übernommen werden. Es sei weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit für
adaptierte Erwerbstätigkeiten auszugehen. Somit liege ein IV-Grad von
20 % vor, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Der Beschwerdeführer
beanstandet hingegen, dass die Vorinstanz nicht auf das Gutachten von
Dr. med. E._______ abgestellt habe, wonach eine 80 % Arbeitsfähigkeit
festgestellt worden sei. Zudem habe die Vorinstanz keinen leidensbeding-
ten Abzug beim Invalideneinkommen vorgenommen.
5.7 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während 128 Mo-
naten Beiträge an die AHV/IV geleistet und somit die Mindestbeitragsdauer
von drei Jahren erfüllt hat (IV-act. 54). Zu überprüfen bleibt die Rechtmäs-
sigkeit der angefochtenen Verfügung und in diesem Zusammenhang, ob
die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt
hat.
5.8 Im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli
2014 stützte sich die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht hauptsächlich
auf das der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D._______ (IV-Stelle
AG-act. 104) zugrunde liegende bidisziplinäre psychiatrische und rheuma-
tologische Gutachten der Dres. med. E._______ und F._______ (IV-Stelle
AG-act. 103, 102.1). Die entsprechenden Berichte sowie weitere medizini-
sche Dokumente sind – soweit erforderlich – zusammengefasst wiederzu-
geben und einer Würdigung zu unterziehen.
5.8.1 Im Austrittbericht der G._______ vom 5. Mai 2011 (IV-Stelle AG-
act. 22; 75, S. 17; 83, S. 6; IV-act. 31) wurden anlässlich des stationären
Aufenthalts vom 4. bis 15. April 2011 folgende Diagnosen gestellt: Wurzel-
kompression L4 links (Psoas- und Quadrizepsparese links) bei grosser
breitbasig linksbetonter weit nach kaudal luxierter Diskushernie und LWK
3/4 mit Lumbofemoralgie links. Zusammengefasst wurde ausgeführt, der
Versicherte habe sich vom 4. bis 15. April 2011 wegen erstmalig aufgetre-
tener, seither persistierender, progredienten, zuletzt exazerbierten Lumb-
ofemoralgie links in der Klinik aufgehalten. Er sei nach einer konservativen
Behandlung unter anderem mit anfänglich konsequenter Entlastungslage-
rung, analgetischer Kombinationsmedikation symptomorientierter Physio-
therapie und flankierend-physikalischen Massnahmen praktisch schmerz-
frei (anhaltend, ohne analgetische Medikation), zunehmend mobil und ar-
beitsunfähig entlassen worden.
5.8.2 Im Arztbericht zuhanden der Allianz Suisse Versicherung vom
29. November 2011 (IV-Stelle AG-act. 88, S. 4 – 10) führte Dr. med.
C-4967/2014
Seite 16
H._______, Facharzt für Innere Medizin, anlässlich der Untersuchung vom
9. November 2011 die Diagnosen Osteochondrose der LWS und Dis-
kushernie LWK 3/4 auf und gab zusammengefasst an, der Versicherte
habe sich von der Folgen der Wurzelkompression L4 mit Psoas- und
Quadrizeps Parese links weitgehend erholt. Es finde sich eher eine Rei-
zung im Segment L5/S1. Die Beschwerden des Patienten seien keinesfalls
dauernd vorhanden und wechselten die Lokalisation. Dr. med. H._______
befand den Versicherten im bisherigen Beruf als Kranführer/Bauarbeiter zu
100 % arbeitsunfähig. Nach einer Einarbeitungsphase seien mit reduzier-
tem Arbeitsumfang adaptierten Arbeiten voll zumutbar, d.h. leichte, körper-
lich nicht stark belastende Arbeiten, ohne häufiges Heben und Tragen von
Gewichten über 5 kg, mit wechselseitiger beruflicher Tätigkeit.
5.8.3 Nach Würdigung der Arztberichte (E. 5.8.1 und E. 5.8.2) führte
Dr. med. D._______ am 19. resp. am 23. Januar 2012 (IV-Stelle AG-
act. 21 und 23) aus, anhand der vorliegenden Akten kämen körperlich be-
lastende Bau-Tätigkeiten andauernd nicht mehr in Frage. Der Versicherte
sei spätestens ab November 2011 für angepasste leichte Tätigkeiten
100 % Arbeitsfähigkeit.
5.8.4 Im ärztlicher Entlassungsbericht des I._______ GmbH (IV-Stelle AG-
act. 65, S. 5 – 15; 75; 83 S. 15 bis 23; IV-act. 35) vom 10. September 2012
zuhanden der Deutschen Rentenversicherung, welcher von
Prof. Dr. med. J._______, Facharzt für Orthopädie, physikalische und re-
habilitative Medizin, Sportmedizin, Dr. med. K._______, Fachärztin für In-
nere Medizin, Rheumatologie und Dr. med. L._______, Stationsarzt unter-
zeichnet worden war, wurden die Diagnosen rezidivierende Thorakolum-
boischialgie bds. li. grösser als rechts bei bekanntem Bandscheibenvorfall
L3/L4, L5/S1, Bandscheibenprotrusion L4/5, rezidivierende Zervikobrachil-
gie bds. bei Zustand nach HWS-Schleudertrauma, rezidivierende Gonalgie
beidseits, rechts mehr als links bei Chondropathia patellae rechts,
Ganglion linkes Handgelenk (M67.4) und psychovegetativer Erschöp-
fungszustand mit depressiver Episode aufgeführt. Im psychologischen Be-
richt wurde die Diagnose F33.0 leichte Depression genannt und angege-
ben, der Versicherte habe multiple Verluste erlitten. Bedingt durch den
Krieg in Jugoslawien seien ihm nahestehende Menschen gestorben. Durch
den Verlust seiner Arbeit könne er nicht mehr für seine Familie sorgen. Da-
runter leide sein Selbstwertgefühl; es deprimiere ihn. Die Aufnahme einer
Psychotherapie werde empfohlen.
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Seite 17
5.8.5 Dr. med. M._______, Leiterin der neurochirurgischen Ambulanz des
Universitätsklinikums (…), nannte in ihrem Ambulanzbrief vom 12. Oktober
2012 (IV-Stelle AG-act. 65, S. 3 f.; 83, S. 9; IV-act. 33) die Diagnosen aus-
gedehnter sequestrierter Bandscheibenvorfall LW 3/4 links, Bandscheiben-
protrusionen LW 4/5 und LW 5/SW1, bds. linksbetonte Lumboischialgien
bzw. belastungsabhängige radikuläre Hypästhesien, multilokuläre Wirbel-
säulenschmerzen und Knieschmerzen und führte zusammengefasst aus,
der Versicherte habe sich mit vielfältigen Beschwerden vorgestellt. Im Vor-
dergrund stehe eine linksbetonte Lombago und eine linksseitige Lumbo-
ischialgie mit Ausstrahlung bis in die Ferse; bei Belastung zunehmend. Es
solle dringend ein MRT der LWS durchgeführt werden und dann über eine
operative Entfernung bei möglicherweise weiter bestehendem grossem
Bandscheibenvorfall zu entscheiden. Der Versichere sei weiterhin arbeits-
unfähig. Im Bericht vom 7. November 2012 (IV-Stelle AG-act. 75, S. 3; 83,
S. 8; IV-act. 34) wiederholte Dr. med. M._______ die bereits genannten Di-
agnosen und führte ergänzend aus, der Versicherte habe sich wie empfoh-
len mit neu angefertigtem MRT der LWS vorgestellt. Klinisch gehe es ihm
inzwischen deutlich besser; die Beschwerden träten hauptsächlich bei
Wetteränderung, bzw. nach längerem Sitzen auf mit beidseitiger Ausstrah-
lung in die Beinrückenseiten, zum Teil krampfartig. Eine Notwendigkeit für
einen neurochirurgischen Eingriff ergebe sich derzeit nicht.
5.8.6 Dr. med. N._______, Facharzt für Orthopädie, spezielle Schmerzthe-
rapie, Chirotherapie und Sportmedizin führte in seinem Arztbericht vom
22. Oktober 2012 (IV-Stelle AG-act. 65, S. 1 f.; 83 S. 13 f.) unter Verwen-
dung der Diagnosecodes ICD-10 folgende Diagnosen auf: HWS-Distorsion
(S13.4), Cervikobrachialgie bds. (M53.1), cervikogener Kopfschmerz
(G44.8), Spondylarthrose (M47.82), Uncovertebralarthrose (M47.89), seg-
mentale Funktionsstörungen (M99.89), Atlas links, C 3-6, chronische
Schmerzen (F45.41 G), Lumboischialgie bds. (M54.4 G), pseudoradikulä-
res Schmerzsyndrom (M47.22 G), Ganzkörperschmerz (R53.2 G), soma-
toforme Schmerzstörung (F45.40 G), Schlafstörung (F51.9 G), Kranker in
der Familie (Z63 G), Stress (F43.2 G) und physischer Stress durch Arbeit
(Z56 G). Zusammengefasst wurde angegeben, die Probleme seien nicht
im somatischen Bereich; von einer Operation sei dringend abzuraten. Es
sei für den Versicherten von Vorteil, wenn er eine leichte Tätigkeit auch nur
zeitweise ausüben könnte, auch um damit sein ihn sehr stark belastendes
häusliches Umfeld wenigstens für einige Stunden am Tag zu verlassen.
Aus orthopädischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit.
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Seite 18
5.8.7 Im Bericht von Dr. med. O._______, Fachärztin für psychsomatische
Medizin/Psychotherapie (IV-Stelle AG-act. 75, S. 2; 83, S. 4; IV-act. 32)
vom 12. März 2013 wurden die Diagnosen anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (F45.40 G) mit multiplen Abnützungserscheinungen des
Bewegungsapparates sowie ausgeprägte reaktive depressive Entwicklung
(F32.2 G) in Verbindung mit tiefeingreifenden, belastenden sozialen und
familiären Lebensereignissen gestellt. Zusammengefasst wurde ausge-
führt, auf Grund der chronischen Bewegungseinschränkungen und
Schmerzen, die mit den Veränderungen im Bereich des Bewegungsappa-
rates vorlägen, und im Zusammenhang mit der Schwere der depressiven
und somatoformen Symptomatik im Kontext der Lebensbelastungen, so-
wie der Erfahrung mit der Ohnmacht und des sozialen Abstiegs durch die
Erkrankung habe sich eine Chronifizierung der Störung entwickelt, die
auch durch psychotherapeutische Intervention nur begrenzt beeinflussbar
sei. Aus psychosomatisch-psychotherapeutischer Sicht sei eine baldmög-
lichste Berentung dringend angezeigt.
5.8.8 Nachdem der RAD-Arzt Dr. med. D._______ in die oben angeführ-
ten Berichte Einsicht genommen hatte, führte er in seiner Beurteilung vom
4. April 2013 (IV-Stelle AG-act. 76, S. 2 bis 5) aus, eine körperlich belas-
tende (Bau-)Tätigkeit komme andauernd nicht mehr in Frage. Angesichts
der zwischenzeitlich bereits eingetretenen chronischen Schmerzkrankheit
sei zur Festlegung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähig-
keit für angepasste leichte Tätigkeiten ein bidisziplinäres rheumatologisch-
orthopädisches und psychiatrisches Gutachten erforderlich.
5.8.9 Im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung vom 6. November
2013 zogen die untersuchenden Ärzte Dr. med. F._______, Facharzt für
Rheumatologie, Innere und Manuelle Medizin und Dr. med. E._______,
Facharzt für Psychiatrie / Psychotherapie für Erwachsene sämtliche vor-
handene medizinische Berichte heran, unter anderem die medizinischen
Unterlagen und Unfallberichte der SUVA (IV-Stelle AG-act. 18, 19; SUVA-
act. 1 – 53), die Arztberichte und Röntgenunterlagen des Zentrums für Ra-
diologie von 2010 bis 2013 (IV-Stelle AG-act. 86, S. 26; 88, S. 18; 90, S. 3
f.;), die orthopädischen Berichte der Praxis P._______ der
Dres. Q._______ und R._______ (IV-Stelle AG-act. 86, S. 26; 88, S. 12,
19; 16) sowie der Orthopäden Dres. med. S._______ (IV-act. 36) und
T._______ (IV-Stelle AG-act. 83, S. 5) und den neurologischen Bericht von
Dr. med. U._______ zuhanden der SUVA vom 12. April 2010 (SUVA-
act. 46). Ebenso wurden die Arztberichte und Bescheinigungen der
C-4967/2014
Seite 19
Dres. med. V._______, W._______, X._______, Fachärzte für Allgemein-
medizin (IV-Stelle AG-act. 17; 29; 33; 83, S. 1 bis 3, 23 f., 28) sowie die
bereits unter E. 5.8.1 und E. 5.8.2 sowie in E. 5.8.4 bis E. 5.8.7 aufgeführ-
ten Berichte ausgewertet. In der Folge wurde ein bidisziplinäres psychiat-
risches und rheumatologisches Gutachten erstellt (IV-Stelle AG-act. 102.1,
103) und Folgendes festgehalten:
5.8.9.1 Dr. med. F._______ stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit: chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Status nach vo-
rübergehender radikulärer Reizsymptomatik L 4 links mit Iliopsoas- und
Quadrizepsparese links bei grosser breitbasiger nach kaudal luxierter Dis-
kushernie L 3/4 links. Dauer der radikulären Reizung März 2011 bis ca. Mai
2011. Resorption des im CT vom 28. März 2011 noch sichtbaren Seques-
ters L 3/4 auf eine persistierend linksseitige dorsomediane Protrusion
L 3/4, Osteochondrosen L 3/4, L 4/5 und L 5/S1; chronisches zervikover-
tebrales Syndrom mit degenerativen Veränderungen, Status nach HWS-
Distorsion am 25. September 2008; Radiocarpalarthrose links mit wahr-
scheinlich Status nach alter Fraktur im Scaphoid und alter Läsion des
scapholunären Ligamentes. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits-
fähigkeit nannte er eine Dilatation der Aorta ascendens sowie eine Chond-
rocalcinose. In seiner Beurteilung führte Dr. med. F._______ zusammen-
gefasst aus, der Versicherte habe ohne sichtliche Beeinträchtigung von der
Wartezone ins Untersuchungszimmer kommen und sich ausziehen kön-
nen. Die HWS sei altersentsprechend normal beweglich, auch Reklination
und Rotation in Extremstellungen liessen keine Brachialgien triggern. Die
Kraft und Sensibilität wie auch die Reflexe seien normal; eine radikuläre
Symptomatik liege nicht vor. Sowohl die BWS als auch die LWS seien ein
Drittel eingeschränkt, was bei einer Rundrückenkomponente, resp. im
Sinne eines Hohlkreuzes normal sei. An der linken Hand lägen eine Hand-
gelenksarthrose mit entsprechender Beeinträchtigung der Beweglichkeit
mit jeweils Endphasenschmerz in allen Bewegungsrichtungen vor. Eine re-
levante muskuläre Atrophie bestehe hingegen nicht. An den unteren Extre-
mitäten fehlten radikuläre Zeichen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus
rheumatologischer Sicht betrage im angestammten Beruf als Bauarbeiter
und Kranführer 0 %, in einer adaptierten Verweistätigkeit 100 %, wobei
diese eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit um-
fasse, bei welcher der Versicherte nicht dauernd nur sitzen, stehen oder in
Zwangsstellungen wie dauernd gebückt, repetitiv sich bückend, mit inkli-
nierter oder reklinierter HWS arbeiten müsse. Er könne mit der linken Hand
repetitiv bis 10 kg, vereinzelt bis 15 kg heben, stossen oder ziehen.
Dr. med. F._______ ging von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit von
C-4967/2014
Seite 20
100 % vom 4. April 2011 bis zum 29. November 2011 in jeglicher Tätigkeit
aus. Danach sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit wieder vollumfäng-
lich möglich gewesen. Demgemäss bestehe ab dem 29. November 2011
in einer leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit eine Arbeitsfähig-
keit von 100 %.
5.8.9.2 In psychiatrischer Hinsicht stellte Dr. med. D.________ folgende
Diagnosen: leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) und anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Zusammengefasst wurde
dargelegt, der Versicherte habe über Freudlosigkeit, häufige Müdigkeit und
auch über eine depressive Grundstimmung berichtet, andererseits habe er
über mehrere Interessen (Sportsendungen schauen, Zeitungen lesen) be-
richten können, sodass keinerlei Interesse- oder Lustlosigkeit bestehe, die
anhaltend oder dominant sei. Eine Antriebsminderung werde von ihm nicht
erlebt. Insofern zeigten seine subjektiven Angaben, dass es sich hier um
eine sehr milde Affektpathologie handle, die maximal als leichte depressive
Episode verstanden werden könne. Im objektiven Status zeige der Versi-
cherte ebenfalls nur sehr wenige Hinweise für eine Affektpathologie, näm-
lich sehr diskrete Affektverarmung, Depressivität im Gesichtsausdruck und
eine Grundstimmung, die teilweise leicht depressiv, mitunter aber auch eu-
thym ausgefallen sei. Alle anderen Parameter zur Affektivität seien bland
ausgefallen. Die leichte depressive Episode habe im Juni 2011 begonnen.
Der Versicherte sei im Rahmen seiner körperlichen Einschränkungen und
Schmerzen depressiv dekompensiert. Zur leichten depressiven Episode
könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wer-
den. Es bestehe eine emotionale Belastung und mit der offensichtlich en-
gen finanziellen Situation auch eine psychosoziale Belastung. Andere psy-
chiatrische Diagnose-Entitäten lägen nicht vor. Insbesondere können kei-
nerlei Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden. Zu den Funktionsfä-
higkeiten aus psychiatrischer Sicht äusserte sich Dr. med. D._______ da-
hingehend, dass bei der leichten depressiven Episode qualitative Funkti-
onseinbussen in der Höhe von 20 % attestiert werden könnten; dabei sei
eine gewisse Müdigkeit und eine leicht reduzierte psychische Belastbarkeit
berücksichtigt. Unter Würdigung der Foerster-Kriterien gab
Dr. med. D._______ zur somatoformen Schmerzstörung an, es lägen eine
leichte psychiatrische Co-Morbidität sowie nur unspezifische körperliche
Erkrankungen vor. Es sei nicht zu einem sozialen Rückzug in sämtlichen
Lebensbereichen gekommen, zumal der Versicherte zu allen Familienmit-
gliedern regelmässige und intakte Beziehungen pflege. Die Körperschmer-
zen beständen seit 2008 nach dem Verkehrsunfall (Nacken- und Kopf-
C-4967/2014
Seite 21
schmerzen). Somit sei ein Teil der Foerster-Kriterien erfüllt; dem Versicher-
ten sei grösstenteils eine aktive Willensleistung zumutbar, um seine Kör-
perschmerzen zu überwinden. Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer
Sicht betrage seit Juni 2011 sowohl in der angestammten als auch in einer
Verweistätigkeit 80 %.
5.8.9.3 Anlässlich der Konsensbesprechung vom 6. November 2013 (IV-
act. 102.1, S. 28) kamen die Dres. med. E._______ und F.________ zum
Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht seit Juni
2011 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in jeglicher Tätigkeit gelte. Interdiszip-
linär sei davon auszugehen, dass vom 4. April 2011 bis 29. November 2011
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf jegliche Tätigkeit bestanden habe. Ab
dem 4. April 2011 habe zudem auf Dauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
als Bauarbeiter und Kranführer bestanden. Ab dem 29. November 2011
habe in einer Verweistätigkeit eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden,
wobei diese 20 % Einschränkung durch das Gebiet der Psychiatrie zu-
stande komme. Diese 80%ige Arbeitsunfähigkeit in der definierten Ver-
weistätigkeit habe ab dem 29. November 2011 bis heute und auch weiter-
hin bestanden.
5.8.10 Nachdem das bidisziplinäre Gutachten dem RAD-Arzt
Dr. med. D._______ unterbreitet wurde, äusserte sich dieser in seiner Be-
urteilung vom 2. Dezember 2013 (IV-act. 104) mit Verweis auf seine Be-
richte vom 19. und 23. Januar 2012 sowie vom 4. April 2013 dahingehend,
dass angepasste leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne häufiges He-
ben und Tragen von Gewichten von mehr als 5 kg, ohne stereotype Kör-
perhaltungen oder Tätigkeiten in schwierigem unebenem Gelände nach ei-
ner (beruflichen) Einarbeitungsphase mit reduziertem Arbeitsumfang voll
zumutbar seien. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer bzw.
gesamtmedizinischer Sicht stellte er auf das Gutachten der Dres.
E._______ und F._______ ab und gab an, eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
sei für angepasste leichte wechselbelastende Tätigkeiten schlüssig und
nachvollziehbar.
5.9
5.9.1 Bei den Stellungnahmen von Dr. med. D._______ (RAD-Arzt) handelt
es sich um Berichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG (vgl. zum Sinn und
Zweck dieser gesetzlichen Norm sowie zu Art. 49 IVV siehe Urteil des BGer
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinwei-
sen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG kann nicht jegliche Aussen- oder
C-4967/2014
Seite 22
Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrele-
vante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E.
3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember
2006 E. 5). Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 5.5.3 hiervor), kann auf
Stellungnahmen des RAD resp. des medizinischen Dienstes nur unter der
Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die beige-
zogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall gefragten persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen.
5.9.2 Vorliegend veranlasste der RAD-Arzt Dr. med. D._______ eine bidis-
ziplinäre rheumatologisch-orthopädische und psychiatrische Begutachtung
des Beschwerdeführers in der Schweiz, welche von den Gutachtern Dres.
med. E._______ und F._______ am 6. November 2013 vorgenommen
wurde. Die beiden Ärzte führten in ihren Gutachten unter Berücksichtigung
sämtlicher medizinischer Unterlagen, der Berichte der Berufsberatung, der
Eingliederung und der Unfallakten der SUVA die Krankheitsgeschichte des
Beschwerdeführers in chronologischer Reihenfolge auf, stellten eine um-
fassende Anamnese und machten ausführliche Angaben zum Krankheits-
verlauf. Die eingesehenen Berichte wurden im Einzelnen zusammenge-
fasst und einer Würdigung unterzogen. Zu den widersprüchlichen Angaben
in den Arztberichten und den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers
wurde Stellung genommen. Die Gutachter begründeten sowohl ihre Ein-
schätzungen als auch die Schlussfolgerungen. Anzumerken ist, dass Dr.
med. E._______ in seinem Gutachten vom 11. November 2013 (IV-act.
103, S. 2) angab, der Versicherte habe sich am 31. März 2004 bei der IV-
Stelle AG angemeldet. Gemäss deren Schreiben vom 10. Juni 2016 (act.
8, Beilage 1) liegt jedoch für diesen Zeitpunkt kein Leistungsgesuch vor.
Die Anmeldung erfolgte tatsächlich erstmalig am 19. Dezember 2011 (Ein-
gangsdatum). Zum Gutachten von Dr. med. F._______ ist hinzuzufügen,
dass er wohl umfassende Diagnosen stellte, jedoch keine ICD-10 Codes
verwendete (IV-act. 102.1, S. 22). Im Weiteren verfügt er als Facharzt für
Rheumatologie, Innere und Manuelle Medizin nicht über einen Facharzttitel
der Orthopädie. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch
eine orthopädische Untersuchung verzichtbar, bilden doch (chronische)
Schmerzen des Bewegungsapparates Gegenstand sowohl der Rheumato-
logie als auch der Orthopädie (Urteil des Bundesgerichts [BGer]
9C_320/2015 vom 25. August 2015 E. 3.3.3). Da Dr. med. F._______ eine
allumfassenden Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt, in
seinem rheumatologischen Gutachten auch zu sämtlichen orthopädischen
Arzt- und Röntgenberichten Stellung genommen und so dem Leiden des
C-4967/2014
Seite 23
Versicherten Rechnung getragen hat, ist diesbezüglich sein Gutachten
nicht zu beanstanden. In den Akten finden sich indessen auch Hinweise
auf neurologische Beeinträchtigungen. So gab beispielsweise der Versi-
cherte am 28. Januar 2010 auf der Agentur der SUVA an, seit dem Unfall
an 2 – 3 Tagen pro Woche unter starken Kopfschmerzen zu leiden. Gele-
gentlich trete auch Schwindel auf (Bericht der SUVA Aarau, SUVA-act. 26).
Dr. med. U._______, Facharzt für Neurologie, führte dazu in seinem Be-
richt vom 12. April 2010 zuhanden der SUVA aus, es bestehe einerseits
sicher eine cervikogene Form, daneben könnte zusätzlich noch eine Mig-
räne im Spiel sein; ca. einmal pro Woche trete ein heftiger Schmerz auf,
welcher mit Nausea bis zum Erbrechen einhergehe (SUVA-act. 46, S. 4).
Gemäss dem Austrittbericht der G._______ Klinik vom 5. Mai 2011 (IV-
Stelle AG-act. 22; 75, S. 17; 83, S. 6; IV-act. 31) wurde der Beschwerde-
führer nach einer neurologischen Abklärung und konservativen Behand-
lung schmerzfrei, zunehmend mobil, jedoch arbeitsunfähig entlassen. Psy-
chische Probleme waren gemäss dem Arztbericht von Dr. Q._______ vom
30. November 2011 zuhanden der Allianz Suisse Versicherung zu diesem
Zeitpunkt noch nicht bekannt (IV-Stelle AG-act. 9, S. 18). Der Versicherte
führte zu seiner psychischen Verfassung anlässlich der Begutachtung vom
6. November 2013 durch Dr. med. E. _______ aus, dass er sich seit der
Arbeitsaufgabe im Juni 2011 depressiv und niedergeschlagen fühle (IV-
Stelle AG-act. 103, S. 9). Dr. med. M. _______ (vgl. E. 5.8.5) erwähnte im
Ambulanzbrief vom 12. Oktober 2012, welchen er aufgrund neurologischer
Abklärungen erstellte, keine Kopfschmerzen. Im Arztbericht vom 26. Juli
2013 von Dr. med. X. _______ wurde hingegen ausgeführt, der Versicherte
leide unter Schmerzen im Nacken und Hinterkopf mit Übelkeit und zudem
unter Sehstörungen bei schlechtem Wetter (IV-act. 46, S. 3). Die Ausfüh-
rungen der Ärzte bleiben unberücksichtigt, denn weder Dr. med. F.
_______ noch Dr. med. E. _______ gingen anlässlich der interdisziplinä-
ren Untersuchung am 6. November 2013 in ihren Beurteilungen auf dieses
Beschwerdebild und die diesbezüglich geklagten Leiden des Beschwerde-
führers ein. Ob die Kopfschmerzen und der Schwindel mit Erbrechen in
einem Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung stehen und
inwieweit sie die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen, ist fraglich. Fest steht
jedoch, dass der Versicherte bereits seit dem Verkehrsunfall im Jahr 2008
darunter litt und zu diesem Zeitpunkt keine Hinweise auf eine psychische
resp. psychosomatische oder somatoforme Problematik vorlagen. Bei die-
ser Ausgangslage ist eine neurologische Teilbegutachtung angezeigt.
C-4967/2014
Seite 24
5.9.3 Dr. med. E. _______ hat in seinem psychiatrischen Gutachten vom
6. November 2013 aufgrund des Vorliegens der somatoformen Schmerz-
störung die Förster-Kriterien separat gewürdigt und ausgeführt, dem Versi-
cherten sei grösstenteils eine aktive Willensanstrengung zumutbar, um
seine Körperschmerzen zu überwinden. Jedoch hat das Bundesgericht in
einem jüngst ergangenen Grundsatzentscheid (BGE 141 V 281) seine
langjährige Praxis zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen
und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (vgl. dazu die Übersicht im
Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität
und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH [gültig ab 1. Januar
2015], Rz. 1017.4 1/14) einer eingehenden Prüfung unterzogen und in we-
sentlichen Teilen geändert. Danach gilt insbesondere die Überwindbar-
keitsvermutung im Sinne der bisherigen Schmerz- und Überwindbarkeits-
praxis (vgl. dazu BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50; 130 V 352) nicht mehr. Die
Frage, ob ein psychosomatisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen
Arbeitsunfähigkeit führt, stellt sich nun nicht mehr im Hinblick auf die Wi-
derlegung der Ausgangsvermutung. Anhand eines Katalogs von Indikato-
ren erfolgt neu vielmehr eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des
– unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits – tat-
sächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.5 und
3.6). Das bisherige Regel-Ausnahmemodell (Überwindbarkeitsvermutung;
BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50) soll demnach in Weiterführung der Rechtspre-
chung (BGE 139 V 547) durch ein sogenanntes (durch Indikatoren) struk-
turiertes Beweisverfahren ersetzt werden. Unter dem Aspekt des funktio-
nellen Schweregrades sind die Komplexe "Gesundheitsschädigung" (Aus-
prägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliede-
rungserfolg oder -resistenz und Komorbiditäten), "Persönlichkeit" (Persön-
lichkeitsstruktur, Persönlichkeitsentwicklung und -störungen, persönliche
Ressourcen) und "Sozialer Kontext" (Abgrenzung psychosozialer und so-
ziokultureller Faktoren einerseits und Eruierung der Ressourcen anhand
des sozialen Umfelds anderseits) zu prüfen. Die auf diesem "Grundgerüst"
beruhenden Folgerungen müssen schliesslich einer Konsistenzprüfung
standhalten, welche einerseits die Teilfragen der gleichmässigen Ein-
schränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
und andererseits den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus-
gewiesenen Leidensdruck umfasst (BGE 141 V 281 E. 4.1.3; vgl. dazu
auch JÖRG JEGER, Die neue Rechtsprechung zu psychosomatischen
Krankheitsbildern, in: Jusletter vom 13. Juli 2015, Rz. 30 ff.; THOMAS GÄCH-
TER/MICHAEL E. MEIER, Schmerzrechtsprechung 2.0, in: Jusletter vom 29.
Juni 2015, Rz. 32 ff.).
C-4967/2014
Seite 25
5.9.4 Zwar hatten die Ärztinnen und Ärzte bereits bis anhin ihre Stellung-
nahmen zur Arbeitsfähigkeit so substanziell wie möglich zu begründen, und
es war für die ärztliche Plausibilitätsprüfung wichtig, in welchen Funktionen
die versicherte Person eingeschränkt ist. Die diesbezüglichen Anforderun-
gen hat das Bundesgericht aber nunmehr dahin gehend konkretisiert, dass
aus den medizinischen Unterlagen genauer als bisher ersichtlich sein
muss, welche funktionellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicher-
ten Gesundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und – in der Folge
– Invaliditätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entsprechen-
den Auswirkungen der diagnoserelevanten Befunde zu berücksichtigen.
Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funkti-
onellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der
Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt (BGE
141 V 281 E. 6; Urteil des BGer 8C_10/2015 vom 5. September 2015
E. 4.2).
5.9.5 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V
210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische
Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss al-
tem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweis-
wert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls
mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent-
scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis-
grundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6). In sinnge-
mässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten
Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen
administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – ge-
gebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine
schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben
oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umstän-
den eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
5.9.6 Dr. med. E._______ hat in seinem psychiatrischen Gutachten ausge-
führt, es läge eine leichte psychiatrische Co-Morbidität und nur unspezifi-
sche körperliche Erkrankungen vor; es sei nicht zu einem sozialen Rück-
zug in sämtlichen Lebensbereichen gekommen, zumal der Versicherte zu
allen Familienmitgliedern regelmässige und intakte Beziehungen pflege.
Die Körperschmerzen beständen seit 2008 nach dem Verkehrsunfall (Na-
cken- und Kopfschmerzen), beziehungsweise seit 2011 (lumbale Rücken-
schmerzen). Ein Teil der Försterkriterien sei erfüllt (IV-Stelle AG-act. 103,
C-4967/2014
Seite 26
S. 15). Nach der neuesten Rechtsprechung bedarf es in diesem Zusam-
menhang allerdings einer Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und
sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krank-
heitswertigen Störungen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Diesen Anforderun-
gen wird das psychiatrische Gutachten nicht gerecht. Zudem erlauben die
im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorliegenden Akten keine
schlüssige Beurteilung im Lichte der Beurteilungsindikatoren gemäss BGE
141 V 281.
5.9.7 Das rheumatologische sowie das psychiatrische Gutachten sind in-
sofern nicht umfassend, als sie ungenügende Angaben zu Schwere und
Ausprägung der erhobenen objektiven Befunde machen, keine Abgren-
zung zwischen gesundheits- und gegebenenfalls durch psychosoziale Um-
stände bedingten Funktionseinschränkungen vornehmen und auch unge-
nügende Aussagen zu den gegebenenfalls vorhandenen persönlichen
Ressourcen und zur Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der mas-
sgeblichen Befunde enthalten. Nach dem Gesagten steht fest, dass sich
der gesundheitliche Zustand und insbesondere dessen Auswirkungen auf
die Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der medizini-
schen Beweismittel, wie sie der Vorinstanz im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 2. Juli 2014 vorlagen, nicht schlüssig beurteilen lassen.
6.
6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der relevante medizinische
Sachverhalt nicht allseitig abgeklärt wurde, sodass sich die funktionelle
Leistungsfähigkeit und damit auch die Auswirkungen auf die Erwerbsfähig-
keit nicht zuverlässig beurteilen lassen. Vorliegend sind ergänzende Ex-
pertisen im Fachbereich der Neurologie geboten und unter Berücksichti-
gung aller relevanten Gesundheitsschädigungen im Rahmen einer ge-
samthaften Prüfung unter Anwendung des gemäss der bundesgerichtli-
chen Praxisänderung im Bereich der psychosomatischen Leiden (BGE 141
V 281) erforderlichen strukturierten Beweisverfahrens die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers zu ermitteln. Ob daneben auch noch weitere Spe-
zialisten beigezogen werden, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gut-
achter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der kon-
kreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden
(vgl. dazu Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1).
C-4967/2014
Seite 27
6.2 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung
des Sachverhaltes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist unter diesen Umständen mög-
lich, da sie in der notwendigen Beantwortung der bisher ungeklärten Fra-
gen nach den Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeits-
respektive Leistungsfähigkeit begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4). Würde eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung durch Einho-
lung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korrigiert, be-
stünde die konkrete Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den
Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht zur Abklärung
des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts auf das Gericht mit ent-
sprechender zeitlicher und personeller Inanspruchnahme der Ressourcen.
6.3
6.3.1 Die Vorinstanz zog im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Ver-
fügung vom 2. Juli 2014 das der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med.
D._______ (IV-Stelle AG-act. 104) zugrunde liegende bidisziplinäre psychi-
atrische und rheumatologische Gutachten der Dres. med. E._______ und
F._______ heran, ohne jedoch die gutachterlich festgelegte Einschränkung
der zumutbaren Arbeitsfähigkeit um 20 % in einer adaptierten Tätigkeit zu
übernehmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beurteilung der Ar-
beitsfähigkeit durch die Gutachter widerspreche der Rechtsprechung des
Bundesgerichts, nach welcher selbst mittelgradige und sogar kurzzeitig
schwere depressive Episoden regelmässig nicht als andauernde Depres-
sion im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens zu betrach-
ten seien, welche es den betroffenen Personen verunmöglichen würde, die
Folgen einer bestehenden Schmerzproblematik zu überwinden. Bei der IV-
rechtlichen Beurteilung der invalidisierenden Wirkung psychischer Ge-
sundheitsschäden dürfe nicht einfach auf die ärztlichen – selbst gutachter-
lich attestierten – Einschätzungen abgestellt werden, zumal der Invalidi-
tätsbegriff rechtlicher Natur sei.
6.3.2 Bereits nach der bisher geltenden (vor BGE 141 V 281) Rechtspre-
chung zählten depressive Störungen nicht zu den unklaren Beschwerde-
bildern. Danach war nicht von einem syndromalen Beschwerdebild auszu-
gehen, wenn die depressive Erkrankung nicht bloss als eine Begleiter-
scheinung eines psychogenen Schmerzgeschehens, sondern als ein
selbstständiges, davon losgelöstes Leiden erschien; bereits nach dieser
(bisherigen) Rechtsprechung galt eine zuverlässig diagnostizierte, die Ar-
beitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende depressive Störung nicht als
überwindbares Beschwerdebild (Urteil des BGer 8C_14/2014 vom 30. April
C-4967/2014
Seite 28
2014 E. 4.2.5). Demgegenüber hatte nach dieser Rechtsprechung die de-
pressive Erkrankung invaliditätsrechtlich keine weitergehende Bedeutung,
wenn eine somatoforme Schmerzstörung oder ein anderes psychosomati-
sches Leiden (vgl. dazu KSIH Rz. 1017.4 1/14) und eine depressive Er-
krankung im Sinne einer blossen Begleiterscheinung zum unklaren Be-
schwerdebild vorlag (Urteile des BGer 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013
E. 4.1; 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2). Liegen ein syndromales
Leiden und eine depressive Erkrankung vor, und ist die depressive Erkran-
kung als selbstständiges Leiden, losgelöst vom unklaren Beschwerdebild,
anzusehen, so waren bereits nach der bisherigen Rechtsprechung in erster
Linie die fachärztlichen Feststellungen des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsunfähigkeit massgeblich (Urteile des BGer 8C_278/2014 vom 24.
Juni 2014 E. 5.1.2; 8C_251/2013 vom 14. Februar 2014 E. 4.2.2; vgl. dazu
auch RAHEL SAGER, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend
Depressionen, SZS 04/2015 S. 308 ff., 312 f.). Die Vorinstanz legte in ihrer
Verfügung weder die Zusammenhänge zwischen den Auswirkungen der
somatischen Beschwerden und den psychischen Beeinträchtigungen dar,
noch ermittelte sie, ob es sich bei der depressiven Episode des Beschwer-
deführers um ein selbständiges Leiden oder eine Begleiterscheinung der
somatoformen Schmerzstörung handelt. Ihre Begründung ist demnach völ-
lig unzureichend. Da vorliegend die Beurteilung der Auswirkungen soma-
toformen Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit im Lichte der Beurtei-
lungsindikatoren gemäss BGE 141 V 281 vorzunehmen ist, wird auf die
Argumentation der Vorinstanz nicht weiter eingegangen.
7.
Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 2. Juli 2014 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen und
anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1 Es ist zu berücksichtigen, dass eine Rückweisung praxisgemäss als
vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (vgl. BGE 132
V 215 E. 6, Urteil BGer 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 6). Gemäss
Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche
Rechtspflege ersucht. Da er obsiegt hat, ist das Gesuch um Gewährung
C-4967/2014
Seite 29
der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Der unterliegenden
Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zusprechen.
8.3 Die Parteientschädigung umfasst dabei die Kosten der Vertretung so-
wie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die
Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwalts-
honorar (lit. a), den Ersatz der Auslagen (lit. b) und der Mehrwertsteuer
(lit. c), wobei Letztere nur dann geschuldet ist, wenn die zu entschädigende
Partei Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (vgl. dazu Urteile des BVGer
C-3362/2013 vom 29. Februar 2016 E. 11.2, C-3800/2012 vom 27. Mai
2014, C-7742/2009 vom 9. August 2012 E. 7.2, C-6248/2011 vom 25. Juli
2012 E. 12.2.5 m.w.H. und C-6173/2009 vom 29. August 2011 m.H). Das
Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters
oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE), wobei der Stunden-
satz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens
Fr. 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE).
8.4 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteient-
schädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht
wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14
Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs,
des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsa-
che und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens so-
wie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädi-
gungen ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'800.- exklusiv
Mehrwertsteuer, die aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers im
Ausland nicht geschuldet ist [vgl. vorstehende E. 8.3]) gerechtfertigt.
C-4967/2014
Seite 30
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 4. September 2014 wird in dem Sinne gutgeheissen,
als dass die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2014 aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen gemäss E. 6.1 an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wird wegen Gegenstandslosigkeit abge-
schrieben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2‘800.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
C-4967/2014
Seite 31
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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