Abtei lung II I
C-4968/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______, (wohnhaft im Kosovo)
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 23. Juni 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4968/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde 1955 geboren,
ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt im Kosovo. Er absolvierte
die Primarschule, erlernte aber keinen Beruf. In den Jahren 1990 bis
1993 arbeitete er als ungelernter Hilfsarbeiter im Saisonnierstatus in
der Schweiz, zuletzt bei der B._______ (einer im Bereich
Sanitäranlagen, Lüftungsanlagen und Heizungen tätigen Firma) in
C._______/Kanton St. Gallen (im Folgenden: letzte Arbeitgeberin) und
bezahlte Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterbliebenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV). Diese Arbeit gab er im Dezember
1993 wegen Ausreise aus der Schweiz auf. Seither hat der
Beschwerdeführer nicht mehr gearbeitet. Er macht geltend, seit 1996
krankheitsbedingt behindert zu sein. Er sei aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr arbeitsfähig und erwähnt namentlich psychische
Leiden, starke Rückenschmerzen, Kopfschmerzen, sexuelle Probleme
und Impotenz, Schlafstörungen, Angst vor weiteren Krankheiten und
Hoffnungslosigkeit (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
[im Folgenden: IVSTA bzw. Vorinstanz] IV/3-6 sowie Beschwerdeakten
act. 8 und den Eintrag im Handelsregister des Kantons St. Gallen
betreffend die B._______ in C._______ [online auf der Webseite des
Zentralen Firmenindexes , zuletzt besucht am 27.
Juli 2010]).
B.
B.a Mit Gesuch vom 10. November 2006 (Posteingang bei der IVSTA:
22. November 2006) meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug
einer IV-Rente an (IV/1).
B.b Am 3. Mai 2007 sandte er der IVSTA das Formular "Anmeldung
zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene", den "Fragebogen für
Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbstständigerwerbenden"
sowie den "Fragebogen für den Versicherten" (IV/4-6).
B.c Nach Eingang verschiedener medizinischer Unterlagen unter-
breitete die IVSTA das Dossier am 13. Februar 2008 dem Regionalen
Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung RAD Rhone (im
Folgenden: RAD) zur Beurteilung (IV/36.)
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B.d Der RAD kam in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2008 im
Wesentlichen zum Schluss, dass einzig chronische Lumbalgien mit
degenerativen Beschwerden (ICD-10 M54.5) objektiv belegt und/oder
weiter untersucht worden seien. Diese ergäben eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, erlaubten unter
Berücksichtigung gewisser funktioneller Einschränkungen aber eine
vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweisungstätigkeit
(IV/37).
B.e Im Einkommensvergleich vom 26. März 2008 errechnete die Vor-
instanz – unter Anwendung der allgemeinen Methode – ein Validenein-
kommen von Fr. 5'219.80, stellte dies einem Invalideneinkommen von
Fr. 3'986.90 gegenüber und ermittelte unter Anrechnung eines
Leidensabzugs von 15% einen Invaliditätsgrad von 23.62%, gerundet
24%.
B.f Mit Vorbescheid vom 4. April 2008 stellte die IVSTA dem
Beschwerdeführer die Abweisung seines Leistungsbegehrens in
Aussicht (IV/39). Sie begründete dies damit, dass der Beschwerde-
führer in einer angepassten Verweisungstätigkeit zu 100% arbeitsfähig
sei und sich damit eine rentenausschliessende Erwerbseinbusse von
24% ergebe. Zugleich räumte sie dem Beschwerdeführer eine Frist
von 30 Tagen ein, um zum Vorbescheid Stellung zu nehmen.
B.g Nachdem der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben
hatte, wies die IVSTA das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
– mit der im Vorbescheid enthaltenen Begründung – mit Verfügung am
23. Juni 2008 ab (IV/40).
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 21. Juli 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Ausrichtung einer IV-Rente. Eventualiter beantragte er eine Begut-
achtung in der Schweiz. Er begründete die Beschwerde damit, dass
die IVSTA seinen Fall nicht gründlich bearbeitet und ungerecht
abgeschlossen habe.
C.b Mit Eingabe vom 25. August 2008 gab der Beschwerdeführer eine
Zustelladresse in der Schweiz bekannt und sandte verschiedene
medizinischen Unterlagen in der Originalsprache (als solche bereits in
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den Vorakten vorhanden) und in deutscher Übersetzung zu den Akten
(act. 4 und 4.1-4.19).
C.c Mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2008 beantragte die IVSTA
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochte-
nen Verfügung (act. 6). Sie begründete dies im Wesentlichen damit,
dass gemäss Beurteilung des RAD einzig die diagnostizierten Lumbal -
leiden objektiv eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit zu begründen vermöchten, wobei in leichteren,
leidensangepassten Verweisungstätigkeiten keine Einschränkungen
bestünden. Der durchgeführte Einkommensvergleich habe eine
Erwerbseinbusse von lediglich 24% ergeben.
C.d Mit Replik vom 13. November 2008 (act. 8) hielt der
Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest. Er führte aus,
dass insbesondere seine psychischen Beschwerden nicht nur
temporäre und geringe Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit
hätten. Deswegen müsse er auch kontinuierlich zum Arzt und
Medikamente einnehmen. Dass die eingereichten Arztberichte kein
klares Bild ergäben, weil sie nicht gut genug geschrieben seien, sei
möglich. Für viele Arztbesuche erhalte er aber nicht einmal ein Attest.
Deshalb habe er eine Begutachtung in der Schweiz oder im Kosovo
beantragt.
C.e Mit Duplik vom 15. Dezember 2008 (act. 11) hielt die IVSTA an
ihren Anträgen fest. Zur Begründung verwies sei auf ihre erste
Vernehmlassung, zumal sich aus der Replik keine neuen
Sachverhaltselemente ergeben hätten. Von einer ergänzenden
Begutachtung könnte in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen
werden.
C.f Am 7. Januar 2009 leistete der Beschwerdeführer den ihm
auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.- (vgl. act. 9, 9a
und 13).
D.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Seite 4
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist
daher zur Beschwerde legitimiert.
2.2 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten (60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG,
Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und
lebt im Kosovo. Da die Schweiz mit diesem Nachfolgestaat des
ehemaligen Jugoslawiens kein entsprechendes neues Abkommen
abgeschlossen hat und die Vorinstanz über das Leistungsbegehren vor
Kündigung des nachgenannten Staatsvertrages mit dem Kosovo per
1. April 2010 entschieden hat, bleiben die Bestimmungen des
Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) auf den vorliegenden Fall
anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V
101 E. 3). Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls
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ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenver-
sicherung besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvor-
schriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens).
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis
auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungs-
aktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro
rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des
Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hin-
weisen).
4.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sach-
verhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehens-
abläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125
V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
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Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE
125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der
Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen
leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor
allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im
Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person
wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien
oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten
heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen
Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Be-
rücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Fra-
ge kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt,
sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantwor-
ten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04
vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf
BGE 107 V 20 E. 2b).
4.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinweisen).
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführer verneint und sein Leistungsbegehren abgewiesen
hat.
5.2 Gemäss dem 2001 bereits geltenden und per 31. Dezember 2007
aufgehobenen Art. 48 Abs. 2 IVG werden, wenn sich ein Versicherter
mehr als zwölf Monate nach dem Entstehen des Anspruchs auf eine
Invalidenrente anmeldet, Leistungen nur für die zwölf der Anmeldung
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vorangegangenen Monate ausgerichtet (erster Satz). Weiter gehende
Nachzahlungen werden nur erbracht, wenn der Versicherte den an-
spruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die An-
meldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (zweiter
Satz). Da die Anmeldung des Leistungsanspruchs vor dem 1. Januar
2008 erfolgt ist (vgl. oben Bst. B.a) kommt betreffend die Wartefrist der
obgenannte Art. 48 Abs. 2 IVG zur Anwendung (und nicht Art. 29 Abs.
1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
5.3 Da vorliegend eine labile Gesundheitseinschränkung im Sinne von
Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG in Frage steht, welche 1996 ihren Beginn
genommen haben soll (vgl. oben Bst. A und unten E. 6.5-6.8) und der
Beschwerdeführer seit 1994 keiner Arbeit mehr nachgegangen ist, ist
im Folgenden zu prüfen, ob am 22. November 2005 (ein Jahr vor
Einreichen der ersten Anmeldung bei der IVSTA, vgl. IV/1) bereits ein
Rentenanspruch bestand oder ob ein solcher danach bis zum 23. Juni
2008 (Erlass der angefochtenen Verfügung) entstanden ist.
5.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (4. IV-Revision) beziehungsweise
Art. 28 Abs. 2 IVG (5. IVG-Revision) besteht bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertels-
rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf
eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%
Anspruch auf eine Viertelsrente.
5.5 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Recht-
sprechung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streit -
sache massgebend:
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für
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die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind
ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn
sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG,
eingefügt per 1. Januar 2008).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
5.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung einer ganzen
Invalidenrente, da er aus medizinischen Gründen gänzlich arbeits-
unfähig sei.
6.2 In den Akten finden sich die folgenden medizinischen Unterlagen
in der Originalsprache sowie für die meisten davon auch auf
Veranlassung der IVSTA erstellte (französische) und/oder die vom
Beschwerdeführer eingereichten (deutschen) Übersetzungen:
aus den Jahren 1996/1997:
- spezialärztliche Berichte von Dr. D._______ vom 17. April 1996 und vom
6. Juni 1996 (IV/11 und 12; act. 1.2, 4.16 und 4.17),
- Austrittsbericht der medizinischen Fakultät E._______ (Klinikdirektor Dr.
F._______, Klinikchef Dr. G._______, Fachrichtungen nicht ersichtlich)
vom 30. Juli 1996 (IV/13, 25 und 26; act. 1.9, 4.18 und 4.19),
- Krankengeschichte des Instituts H._______, neuropsychiatrisches
Ambulatorium I._______ vom 8. Januar 1997 (Name des Arztes
unleserlich) (IV/14, 27 und 28; act. 1.8, 4.10 und 4.11),
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- Bericht des Psychologen J._______ der Psychologiepraxis K._______
vom 15. Oktober 1997 (IV/15-16, 29-31; act. 1.3, 4.8 und 4.9),
aus den Jahren 2007/2008:
- spezialärztlicher Bericht von Dr. L._______ (Internist) vom 6. Februar
2007 (IV/17; act. 1.6, 4.1 und 4.2),
- Kardiogramm vom 15. Februar 2007 (IV/18-19, act. 1.7 und 4.3),
- Überweisungsschreiben von Dr. M._______ (Facharzt in
Familienmedizin) des Zentrums O._______ vom 15. Februar 2007 an
einen Psychiater (IV/20; act. 1.10, 4.4 und 4.5),
- spezialärztlicher Bericht von Dr. N._______ (Psychiater) des Zentrums
P._______ vom 5. April 2007 (IV/21, 32 und 33; act. 4.14 und 4.15),
- spezialärztlicher Bericht des Zentrums O._______ (Name des Arztes
unleserlich, Fachgebiet nicht ersichtlich) vom 25. April 2007 (IV/22, 34
und 35; act. 4.6 und 4.7),
- Stellungnahme des RAD (Dr. Q._______, Facharzt für
Allgemeinmedizin) vom 28. Februar 2008 (IV/37),
undatiert bzw. ohne ersichtliches Datum:
- Untersuchungsbericht von Dres. R._______ (Spezialist in Physiatrie-
Rheumatologie) und S._______ (Neuroradiologie) der Arztpraxis
T._______ (Datum nicht ersichtlich; IV/10, 23 und 24; act. 1.4, 4.12 und
4.13),
- Spitalbericht von Dr. U._______ (Psychiater) (IV/9; act. 1.10, 4.4 und
4.5).
6.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine neuen
medizinischen Unterlagen eingereicht.
6.4 Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung der geltend
gemachten Arbeitsunfähigkeit auf verschiedene gesundheitliche Prob-
leme, namentlich auf psychische Leiden, starke Rückenschmerzen,
Kopfschmerzen, sexuelle Probleme und Impotenz, Schlafstörungen,
Angst vor weiteren Krankheiten und Hoffnungslosigkeit.
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6.5
6.5.1 In seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2008 (IV/37)
attestierte der RAD einzig der Diagnose chronische Lumbalgien mit
degenerativen Beschwerden (ICD-10 M54.5 [Lumboischialgie]) Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Als
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeiten führte der
RAD einen depressiven Zustand, Impotenz, Bluthochdruck, chronische
Bronchitis und Polyarthralgie auf. Er führte dabei aus, dass die ein-
zigen objektivierten medizinischen Elemente im Röntgenbericht be-
treffend die Wirbelsäule von Dr. [...] (recte: Dres. R._______ und
S._______) enthalten seien, welcher eine beginnende Diskopathie L5-
S1 ausweise. Eine solche Pathologie rechtfertige einerseits eine
Arbeitsunfähigkeit in einer schweren Tätigkeit und erlaube anderer-
seits eine volle medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer an-
gepassten Verweisungstätigkeit.
Die weiteren in den medizinischen Unterlagen enthaltenen Diagnosen
seien hingegen nicht ausreichend objektiviert, um eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit zu belegen. So würden die angeführten
psychischen Probleme (depressiver Zustand sekundär zu einer
psychogenen Impotenz) nicht durch eine Beschreibung klinischer
Symptome gestützt und werde psychiatrisch nur unter Berufung auf
somatische Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit von 80% postuliert.
Auch die signalisierte chronische Bronchitis sei nicht Gegenstand re-
spiratorischer Untersuchungen gewesen. Im Übrigen begründe ein
diagnostizierter Bluthochdruck keine langfristige Arbeitsunfähigkeit.
6.5.2 Dementsprechend attestierte der RAD dem Beschwerdeführer
eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in der bisherigen Arbeitstätigkeit ab
dem 1. April 2007. In einer angepassten Verweisungstätigkeit sei der
Beschwerdeführer aber zu 100% arbeitsfähig. In Bezug auf die
funktionellen Einschränkungen führte der RAD aus, dass der
Beschwerdeführer Vollzeit arbeiten könne, dass aber schwere
Arbeiten, das Tragen von Gewichten von über 15 kg sowie Hüftrotatio-
nen und Arbeiten in gebückter Haltung ausgeschlossen seien.
Ausserdem müsse der Beschwerdeführer abwechselnde Stellungen
einnehmen können. In Frage kämen namentlich Verweisungs-
tätigkeiten als Pförtner, Gelände-, Parkplatz- und Museumswärter, als
Magaziner und für kleine Lieferungen mit Fahrzeug, Verkäufer oder die
Reparateur kleiner Geräte sowie einfache Büro- und administrative
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Tätigkeiten ohne spezielle Qualifikationen (z.B. Registratur und
Archivieren sowie Verteilung der internen Post).
6.6 Von den aktenkundigen medizinischen Unterlagen äussern sich
nur zwei zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers:
In seinem Bericht vom 5. April 2007 (IV/32 und 33) diagnostizierte
Dr. N._______ (Psychiater) eine schwere Depression, eine einfache
Ischialgie auf der linken Seite, ein chronisches Lumbalsyndrom nach
Diskarthrose L5-S1, Venerophobie (Angst vor Geschlechtskrankheiten)
und Nephrolithiasis (Nierensteinkrankheit) auf der rechten Seite. Als
Symptome nannte Dr. N._______ Kopfschmerzen, Schlafstörungen,
Muskelversteifung, Lumbalschmerzen, Verlust von Lebens- und
Arbeitswillen, depressive Stimmung, Angst vor Geschlechtskrank-
heiten, Impotenz und Appetitverlust. Der Patient werde seit langem
durch Internisten, Nierenspezialisten, Neuropsychiater, Rheumatolo-
gen und Psychologen behandelt und medikamentös versorgt. Dennoch
habe sich sein Zustand nicht verbessert, sondern verschlechtert. Er
habe sich insbesondere von seinem familiären und sozialen Umfeld
extrem isoliert. Er müsse weiterhin regelmässig neuropsychiatrisch,
rheumatologisch, internistisch und durch seinen Hausarzt kontrolliert
werden. Die evidenten Probleme mit der Wirbelsäule (Lendenbereich)
verhinderten die Mobilität des Beschwerdeführers, der stets arbeits-
unfähig und unfähig für soziale Aktivitäten sei. Insgesamt beurteilte Dr.
N._______ den Beschwerdeführer zu 80% arbeitsunfähig. Er
differenzierte dabei nicht zwischen der bisherigen oder einer
angepassten Verweisungstätigkeit. Ausserdem sei ein Begleiter (in der
französischen Übersetzung: "accompagnateur") unabdingbar.
Im noch kürzer ausgefallenen spezialärztlichen Bericht des Zentrums
O._______ vom 25. April 2007 (IV/34 und 35) wurde dem
Beschwerdeführer ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 80% attestiert
(ohne Differenzierung zwischen bisheriger und angepasster
Verweisungstätigkeit) und ein Begleiter für unabdingbar deklariert.
Diese Beurteilung basiere auf den Untersuchungen und Berichten der
Spezialisten. Diagnostiziert wurden Bluthochdruck, eine schwere
Depression, ein chronisches Lumbalsyndrom bei Diskarthrose L5-S1,
persistierende Kopfschmerzen, eine chronische Bronchitis, ein
Schwindelsyndrom und eine Polyarthralgie.
6.7 Beide Berichte sind nur rudimentär (eine ganze bzw. eine halbe
Seite umfassend). Sie zeigen weder auf, auf welchen Untersuchungen
Seite 12
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und Vorakten sie beruhen, legen keine Zusammenhänge dar, und
erlauben es nicht, die ärztlichen Schlussfolgerungen nachzuvollziehen.
Diesen Arztberichten kommt somit kein erhöhtes beweismässiges
Gewicht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu (vgl.
oben E. 4.5). Insbesondere ist nicht ersichtlich, woraus die Ärzte
konkret auf die Arbeitsunfähigkeit von 80% schliessen, welche
funktionellen Einschränkungen vorliegen, welcher Arbeitsfähigkeits-
grad für angepasste Verweisungstätigkeiten gilt und weshalb der
Beschwerdeführer einer ständigen Begleitung bedürfe. Ausserdem
wäre angesichts der von Dr. N._______ erwähnten langjährigen
vielseitigen medizinischen Behandlungen des Beschwerdeführers zu
erwarten, dass detailliertere und auch die Jahre zwischen 1997 und
2006 beschlagende medizinische Unterlagen vorlägen und eingereicht
werden könnten, wozu der Beschwerdeführer mit Verfügung der IVSTA
vom 29. Januar 2007 aufgefordert wurde. In Anbetracht der bereits
eingereichten Arztberichte vermag die Erklärung, die Ärzte hätten ihm
vielfach keinen Bericht ausstellen wollen, nicht zu überzeugen.
Auch in den übrigen medizinischen Unterlagen findet sich – mit
Ausnahme des vom RAD erwähnten Radiologiebefundes (vgl. oben
E. 6.5.1 – nichts, was diese beiden Berichte so weit ergänzen oder
objektivieren würde, dass im Gesamtbild auf eine höhere Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden könnte, als in der
Beurteilung durch den RAD. So liegen insbesondere die Berichte aus
den Jahren 1996 und 1997, welche sich hauptsächlich auf die
psychische Gesundheit des Beschwerdeführers beziehen, weit zurück
und enthalten keine Befunde, deren Fortbestand auch nach rund zehn
Jahren ohne weiteres angenommen werden müsste. Diesbezüglich ist
auf die aktuelleren Berichte aus den Jahren 2007 und 2008
abzustellen. Diese sind jedoch noch rudimentärer ausgefallen, als der
bereits angesprochene Bericht des Zentrums O._______ (vgl. oben E.
6.6). Im Übrigen äusserte sich keiner dieser Berichte zur Frage der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
6.8 Somit geht der RAD zu Recht davon aus, dass einzig jene
medizinischen Elemente, die im Röntgenbericht betreffend die
Wirbelsäule enthalten sind, medizinisch ausreichend objektiviert
wurden, um nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7) zuver-
lässige Schlüsse auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu er-
möglichen. Dass die im Bericht ausgewiesene beginnende Diskopathie
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C-4968/2008
L5-S1 einerseits eine Arbeitsunfähigkeit in einer schweren Tätigkeit
rechtfertigt und andererseits eine volle medizinisch-theoretische
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweisungstätigkeit erlaubt, wie
dies der RAD ausführt, ist nachvollziehbar.
6.9 Zusammenfassend ist der Beurteilung des RAD zu folgen (vgl.
oben E. 6.5.2) und der Beschwerdeführer für die weitere Beurteilung
seines Rentenanspruchs in seiner bisherigen Tätigkeit ab April 2007
als zu 100% arbeitsunfähig und in einer angepassten Verweisungs-
tätigkeit – unter Berücksichtigung der vom RAD attestierten
funktionellen Einschränkungen – als zu 100% arbeitsfähig zu beurtei -
len. Die vom RAD attestierten vorgeschlagenen Verweisungstätig-
keiten als Concierge, Hausabwart, Parkings- oder Museumswächter,
Magaziner, Lagerist, Verkäufer und Tätigkeiten wie kleine Lieferungen
mit Fahrzeug, Reparatur von Kleingeräten/-artikeln sowie das
Registrieren, Klassieren, Archivieren und Verteilen der internen Post
sind dem Beschwerdeführer zuzumuten.
7.
7.1 Der seit 1994 ohne Beschäftigung im Kosovo lebende Be-
schwerdeführer macht geltend, dass er angesichts seiner gesundheit -
lichen Einschränkungen in der freien Wirtschaft nicht vermittelbar sei
und für ihn keine Eingliederungsmöglichkeit bestehe (vgl. act. 8).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie – mit Blick auf
den allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt – die ihr verbliebene
Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren
Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl.
AHI 1998 S. 291 E. 3b). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts
– auf welchen Art. 7 und Art. 16 ATSG Bezug nehmen – ist ein
theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den
Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeits-
losenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein
bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der
Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt,
der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen
offen hält (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b).
Die dem im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids 53-jährigen
Beschwerdeführer offenstehenden Tätigkeiten unterliegen keineswegs
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so vielen Einschränkungen (vgl. oben E. 6.5.2), dass eine Anstellung –
bei einem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt – nicht als
realistisch zu bezeichnen wäre. Soweit die gesamten Umstände des
Einzelfalles Anhaltspunkte dafür liefern, dass eine entsprechende
Tätigkeit nur mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen
wirtschaftlich verwertet werden kann, ist dies bei der Prüfung einer
allfälligen Parallelisierung von Validen- und Invalideneinkommen bzw.
eines allfälligen Leidensabzuges zu berücksichtigen (vgl. unten E.
7.4.3 und 7.4.4).
7.2 Es ist somit vom Vorliegen einer wirtschaftlich verwertbaren
Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und zur
Ermittlung des Invaliditätsgrads ein Einkommensvergleich vorzu-
nehmen (vgl. oben E. 5.6). Massgebend sind dabei die Verhältnisse
zum frühest möglichen Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Renten-
anspruchs (vorliegend: April 2007), wobei das Validen- und Invaliden-
einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind, wobei
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis
zum Verfügungserlass (vorliegend: Juni 2008) zu berücksichtigen sind
(vgl. BGE 129 V 222 m.w.H.).
7.3
7.3.1 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die
versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist
rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im
Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdienen würde (und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte).
Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung
und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst ange-
knüpft. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden
Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung,
mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten
wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkom-
men, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16
ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren
Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz
gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzu-
führenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber die
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beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind.
Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder
auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Herauf-
setzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des
Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des
statistischen Wertes erfolgen (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.1 sowie BGE
135 V 297 E. 5.1, je mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E. 4.1 mit
wiederum weiteren Hinweisen). Die Grundüberlegung dieser Recht-
sprechung ist die folgende: Wenn eine versicherte Person in
derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen
deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, weil ihre persönlichen
Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkennt-
nisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnitt-
lohnes verunmöglichen, dann ist nicht anzunehmen, dass sie mit einer
gesundheitlichen Beeinträchtigung behaftet einen (anteilmässig)
durchschnittlichen Lohn erzielen könnte (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.1
und BGE 135 V 58 E. 3.4.3). Ein Abweichen vom Regelfall, wonach
das Valideneinkommen grundsätzlich anhand des zuletzt verdienten
Lohnes zu bestimmen ist, kommt erst dann in Frage, wenn - unter
anderem - der tatsächlich erzielte Verdienst deutlich unter dem
branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.1
m.w.H.; LSE = Die schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundes-
amtes für Statistik [BFS]). Der Erheblichkeitsgrenzwert dieser
Abweichung, ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichs-
einkommen (im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4.1) rechtfertigen kann,
wurde vom Bundesgericht auf 5% festgesetzt. Dabei ist nur in dem
Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung
diesen Erheblichkeitsgrenzwert übersteigt (vgl. BGE 135 V 297 E.
6.1.2 und 6.1.3).
7.3.2 Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto des
Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2008 (IV/3) betrug sein Lohn für
den Zeitraum von September bis Dezember 1993 insgesamt
Fr. 9'759.-, monatlich also Fr. 2'439.75. Bei einer Anpassung an die
Lohnentwicklung von 1993 bis 2006 (vgl. Bundesamt für Statistik
[BFS], Lohnentwicklung 1976-2008 [Index: Basis 1939]) resultiert für
das Jahr 2006 – auf welches der Einkommensvergleich der IVSTA
abstellt – ein monatliches Valideneinkommen von Fr. 2'819.08 (=
Fr. 2'439.75 : 1743 [Indexwert 1993] x 2014 [Indexwert 2006]).
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Da die letzte Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zum Baugewerbe
im weiteren Sinne zu zählen ist, ist für den Vergleich zum
entsprechenden Tabellenlohn von einer Tätigkeit des Beschwerde-
führers als Hilfsarbeiter im Baugewerbe (Anforderungsniveau 4) aus-
zugehen. Der entsprechende Tabellenlohn betrug für das Jahr 2006
Fr. 5'007.- bei einer 40-Stundenwoche (vgl. gemäss Tabellenlöhnen
des BFS: monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszwei-
gen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes, Geschlecht, Privater
Sektor). Wird dieser Wert auf die im Jahr 2006 im Baugewerbe
betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden umgerechnet (Fr.
5'007.- : 40 x 41.7), ergibt sich ein monatliches Valideneinkommen von
Fr. 5'219.80 (so auch der Einkommensvergleich der IVSTA [IV/38]).
Das auf den Tabellenlöhnen errechnete Valideneinkommen ist somit
um 85.16% höher als das auf der Basis des letzten Lohnes errechnete
Valideneinkommen (Fr. 5'219.80 : Fr. 2'819.08 = 185.16%). Da keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer sich aus
freien Stücken mit einem unterdurchschnittlichen Einkommensniveau
begnügen wollte, ist davon auszugehen, dass das deutlich unter-
durchschnittliche Einkommen in invaliditätsfremden persönlichen
Eigenschaften des Beschwerdeführers – namentlich in seiner geringen
Schulbildung, der fehlenden beruflichen Ausbildung, ungenügenden
Sprachkenntnissen und den beschränkten Anstellungsmöglichkeiten
wegen seines Saisonnierstatus – begründet liegt. Gemäss bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung (vgl. oben E. 7.3.1) ist das auf der Basis
des letzten Lohnes errechnete Valideneinkommen zur Parallelisierung
mit dem Invalideneinkommen in dem Umfang heraufzusetzen, in
welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert
von 5% überschreiten - vorliegend somit um 80.16%. Damit ist für den
Einkommensvergleich von einem parallelisierten Valideneinkommen
von Fr. 5'078.86 (= Fr. 2'819.08 x 180.16%) auszugehen (statt
Fr. 5'219.80, wie von der IVSTA angenommen).
7.4
7.4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi-
cherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Er-
werbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr
an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind
nach der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen
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Tabellenlöhne gemäss LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 75 E.
3b/bb m.w.H, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
U 75/03 vom 12. Oktober 2006 E. 4.1). Zu berücksichtigen ist dabei,
dass sich die für die Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichs-
einkommen eines im Ausland wohnenden Versicherten auf den
gleichen Arbeitsmarkt beziehen müssen, weil es die Unterschiede in
den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den
Ländern nicht gestatten, einen objektiven Vergleich der in Frage
stehenden Einkommen vorzunehmen (BGE 110 V 273 E. 4b, Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 262/02 vom 8. April 2003 E.
4.4, Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 8.1).
7.4.2 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ging die IVSTA auf
Grund der vom RAD vorgeschlagenen Tätigkeiten vom Durchschnitt
der Löhne in Grosshandel und Handelsvermittlung (Fr. 4'792.-), in
Detailhandel und Reparatur (Fr. 4'383.-), für sonstige öffentliche und
persönliche Dienstleistungen (Fr. 4'259.-) sowie für Dienstleistungen
für Unternehmen (Fr. 4'563.-) aus - jeweils für das Jahr 2006 und das
Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten, die keine
Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen). Daraus berechnete es in
Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen
Durchschnittslohn von Fr. 4'499.25 (= [Fr. 4'792.- + 4'383.- + 4'259.- +
4'563.-] : 4) bei einer 40-Stundenwoche. Diesen passte sie zu Recht
an die im Jahr 2006 im Dienstleistungssektor betriebsübliche Arbeits-
zeit von 41.7 Stunden an, womit ein vorläufiges Invalideneinkommen
von Fr. 4'690.47 (= Fr. 4'499.25 : 40 x 41.7) resultierte. Gegen diese
Berechnung ist nichts einzuwenden.
7.4.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statisti-
schen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangs-
wert zu kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die versicherte Person wegen eines oder mehrerer Merkmale
(namentlich Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad) ihre gesundheitlich
bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur
mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der
Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht
fallender Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf
höchstens 25% des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 134 V 322
E. 5.2 m.w.H.). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei einer
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Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invalidi-
tätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges
nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen, weshalb sich dieser in
der Regel auf leidensbedingte Faktoren beschränken und nicht mehr
die maximal zulässigen 25% für sämtliche invaliditätsfremden und
invaliditätsbedingten Merkmale ausschöpfen wird (vgl. BGE 135 V 297
E. 5.3 und BGE 134 V 322 a.a.O., je m.w.H.).
7.4.4 Angesichts der unter Berücksichtigung invaliditätsfremder Fakto-
ren erfolgten Parallelisierung des Valideneinkommens von rund 80%,
sind für den Leidensabzug lediglich die leidensbedingten Einschrän-
kungen des Beschwerdeführers im engsten Sinne zu berücksichtigen:
Er ist in der bisherigen Tätigkeit (Hilfsarbeiter im Bauwesen im
weiteren Sinne) zu 100% arbeitsunfähig und muss sich daher (zu
100%) in eine angepasste, neue Verweisungstätigkeit (z.B. als Ver-
käufer im Detailhandel, im Reparaturdienst für kleine Apparate oder
als Museumswärter) einarbeiten. Dazu kommen die gesundheits-
bedingten funktionellen Einschränkungen: Ausschluss schwerer Arbei-
ten, freier Stellungswechsel, das Tragen von maximal 15 kg, keine
Hüftrotationen und kein Arbeiten in gebückter Haltung. Der von der
IVSTA dem Beschwerdeführer eingeräumte zusätzliche Leidensabzug
von 15% erscheint bei Einschränkung auf diese leidensbedingte
Faktoren insgesamt als hoch. Im Resultat kann aber offen bleiben, ob
er zu hoch ist, zumal auch die Gewährung eines Leidensabzugs von
15% zu keinem Rentenanspruch führt (vgl. unten).
Bei der Berücksichtigung des von der IVSTA eingeräumten Leidens-
abzugs von 15% ergibt sich ein massgebendes Invalideneinkommen
von Fr. 3'986.90 (= 85% von Fr. 4'690.47 [Zwischenergebnis Invaliden-
einkommen]). Bei Gewährung des maximalen Leidensabzugs von 25%
würde im Übrigen ein Invalideneinkommen von Fr. 3'517.85 (= 75%
von Fr. 4'690.47) resultieren.
7.5 Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar: Dem
Valideneinkommen von Fr. 5'078.86 steht ein Invalideneinkommen von
Fr. 3'986.90 gegenüber. Der Invaliditätsgrad beträgt somit gerundet
22% ([Fr. 5'078.86 - Fr. 3'986.90] x 100 : 5'078.86 = 21.50%), woraus
sich kein Anspruch auf Invalidenrente ergibt. Im Übrigen würde selbst
bei Einräumung des maximalen Leidensabzuges von 25% bloss ein
Invaliditätsgrad von gerundet 31% ([Fr. 5'078.86 - Fr. 3'517.85] x 100 :
5'078.86 = 30.74%) resultieren.
Seite 19
C-4968/2008
7.6 Dieser Einkommensvergleich wurde, wie der von der IVSTA
vorgenommene, auf der Basis des Jahres 2006 erstellt. Obwohl
stattdessen das Jahr 2008 als Basis herangezogen werden müsste
(vgl. oben E. 7.2) kann hier auf eine solche Anpassung verzichtet
werden, denn die Nominallohnentwicklung betrifft das Validen- und
Invalideneinkommen gleichermassen, weshalb sich am Invaliditätsgrad
nichts ändern würde.
8.
Da ein Invaliditätsgrad von 22% (wie einer von 31%) keinen
Rentenanspruch begründet, ist die Beschwerde abzuweisen und die
angefochtene Verfügung zu bestätigen.
9.
Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1000 Franken
festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind
die Verfahrenskosten auf Fr. 300.- festzusetzen, dem Beschwerde-
führer als unterlegene Partei aufzuerlegen und mit dem von ihm am 7.
Januar 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu verrechnen.
10.
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält -
nismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE] SR 173.320.2), weshalb keine Partei-
entschädigung auszurichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 300.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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