B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4970/2012
U r t e i l v o m 11 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
X.________,
Zustelladresse: Y:_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Rechtsverzögerung,
Verfügung vom 15. Dezember 2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am _______1947 geborene, im Kosovo wohnhafte X._______
(im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Gesuch vom 7. Juli 2010 bei der
Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz)
den Antrag auf Rückvergütung von in der Schweiz an die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung (AHV) geleisteten Beiträgen gestellt hat (Vorak-
ten doc. 1),
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf Beitragsleistun-
gen in den Jahren 1979 bis 1981 mit Verfügung vom 15. Dezember 2010
eine Rückvergütung in der Höhe von Fr. 5'343.85 zusprach (Vorakten
doc. 19 und 21 pag. 2),
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingaben vom
18. Januar 2011 und 19. Juli 2011 Einsprache erhob und die Berücksich-
tigung von Beitragsleistungen im Jahr 1977 verlangte – unter Nennung
seines Arbeitgebers im Jahre 1977 und unter Beilage einer Wohnsitzbes-
tätigung der Gemeine A._______, aus des hervorgeht, dass er vom 4. Ap-
ril bis zum 30. November 1977 in dieser Gemeinde Wohnsitz hatte (Vor-
akten doc. 20 und 21),
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Sep-
tember 2011 mitteilte, es seien noch Nachforschungen im Gang (Vorakten
doc. 22),
dass aus den Akten ersichtlich ist, dass im Monat September 2011 Nach-
forschungen stattfanden – allerdings nicht betreffend die streitigen Bei-
tragsleistungen im Jahr 1977 (Vorakten doc. 23 bis 27),
dass sich der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz mit E-Mail vom 23.
Januar 2012 und telefonisch am 6. und offenbar auch am 13. März 2012
nach dem Stand des Verfahrens erkundigte (doc. 28 bis 30),
dass die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 20. März 2012 das Ein-
spracheverfahren sistierte, bis das Bundesgericht über zwei Beschwer-
den gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2614/2011 vom
12. Januar 2012 und C-5070/ 2011 vom 13. Januar 2011 entschieden ha-
be (Vorakten doc. 31),
dass sie diesen Entscheid damit begründete, es sei strittig, ob das Ab-
kommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialver-
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sicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungs-
abkommen) auf Bürger des Kosovo weiterhin anwendbar sei, und die Sis-
tierung des Einspracheverfahrens rechtfertige sich zur Vermeidung wi-
dersprüchlicher Entscheide,
dass diese Zwischenverfügung unangefochten geblieben ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2012 (Post-
aufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und die Aufhebung
der Verfügung vom 15. Dezember 2010 verlangte – unter Beilage u.a. ei-
ner Arbeitsbescheinigung seines damaligen Arbeitsgebers für das Jahr
1977,
dass der Instruktionsrichter den Parteien mit Verfügung vom 29. Oktober
2012 mitteilte, das Bundesverwaltungsgericht behalte sich vor, die Einga-
be vom 18. September 2012 als Rechtsverzögerungsbeschwerde zu be-
handeln,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2012 die
Abweisung der Beschwerde beantragte und festhielt, an sich sei nun be-
legt, dass der Beschwerdeführer auch im Jahre 1977 Beiträge an die
AHV/IV geleistet habe, so dass die Einsprache gutzuheissen und eine
zusätzliche Beitragsrückvergütung auszurichten wäre,
dass sie aber geltend macht, es sei nach wie vor materiell nicht letzt-
instanzlich beurteilt, ob das Sozialversicherungsabkommen auf Bürger
des Kosovos weiterhin anwendbar sei, so dass die Sistierung des Ein-
spracheverfahrens nach wie vor gerechtfertigt sei,
dass der Beschwerdeführer – ohne auf die Frage der Rechtsverzögerung
bzw. -verweigerung einzugehen – in seiner Replik vom 7. Januar 2013
seinen Standpunkt bestätigte und um einen Entscheid des Gerichts er-
suchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
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dass allerdings gegen Verfügungen der Vorinstanz über Leistungen der
AHV bei dieser Einsprache erhoben werden kann und erst der Ein-
spracheentscheid bei Bundesverwaltungsgericht anfechtbar ist (vgl. Art.
52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]),
dass vorliegend über die Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. Ja-
nuar 2011 bzw. 19. Juli 2011 noch nicht entscheiden worden ist und das
Einspracheverfahren noch hängig ist, so dass auf die Beschwerde in die-
ser Hinsicht mangels Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden kann,
dass allerdings gemäss Art. 46a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172. 021) gegen die
unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer Verfügung jeder-
zeit Beschwerde geführt werden kann – sofern auf deren Erlass Anspruch
besteht (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008,
N. 9 zu Art. 46a),
dass der Beschwerdeführer als Gesuchsteller im vorinstanzlichen Ver-
fahren ohne Zweifel im vorinstanzlichen Einspracheverfahren Anspruch
auf einen Entscheid über seine Einsprache hat,
dass daher die Eingabe vom 18. September 2012 als Rechtsverzöge-
rungs- bzw. -verweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen und auf
diese einzutreten ist,
dass das Bundesgericht mit zwei Urteilen vom 23. Mai 2012 (9C_167/
2012 und 9C_171/2012) auf die Beschwerden gegen die in der Sistie-
rungsverfügung der Vorinstanz vom 20. März 2012 genannten Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-2614/2011 und C-5070/ 2011 nicht einge-
treten ist,
dass in diesen angefochtenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts
mit Verweis auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4828/2010 vom 7. März 2011 festgehalten worden ist, das Sozialver-
sicherungsabkommens sei weiterhin anwendbar,
dass damit die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2614/2011 vom
12. Januar 2012 und C-5070/2011 vom 13. Januar 2011 am 23. Mai 2012
in Rechtskraft erwachsen sind und die in der Sistierungsverfügung der
Vorinstanz vom 20. März 2012 festgehaltene auflösende Bedingung er-
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füllt worden ist, so dass der Beschwerdeführer seit nunmehr 8 Monaten
Anspruch darauf hat, dass das Einspracheverfahren wieder aufgenom-
men wird,
dass hieran nichts zu ändern vermag, dass das Bundesgericht bis anhin
nicht materiell über die Frage der weiteren Anwendung des Sozialver-
sicherungsabkommens entschieden hat, könnte dies doch einzig den Er-
lass einer neuen, anfechtbaren vorinstanzlichen Sistierungsverfügung,
keineswegs aber die Verweigerung der Fortsetzung des Einsprachever-
fahrens rechtfertigen,
dass die Sache nach Darstellung der Vorinstanz spruchreif wäre und
auch der Erlass einer neuen Sistierungsverfügung innert kürzester Zeit
möglich wäre, so dass die vorinstanzliche Untätigkeit während 8 Monaten
als übermässig erscheint,
dass unter diesen Umständen die Beschwerde – soweit darauf eingetre-
ten werden kann – gutzuheissen und festzustellen ist, dass die Vorinstanz
in rechtswidriger Weise den Erlass einer Verfügung übermässig verzögert
bzw. verweigert hat,
dass die Vorinstanz anzuweisen ist, das Einspracheverfahren fortzuset-
zen und innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils in der Sache zu entscheiden oder allenfalls eine neue, anfechtbare
Sistierungsverfügung zu erlassen,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10]),
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer keine verhältnismässig
hohen Kosten entstanden sind, so dass keine Parteientschädigung zu-
zusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 3 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz die Fortsetzung des Einsprache-
verfahrens betreffend der Einsprache vom 18. Januar 2011 und 19. Juli
2011 unrechtmässig verzögert bzw. verweigert.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, innert 30 Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils in der Sache zu entscheiden oder
allenfalls eine neue, anfechtbare Sistierungsverfügung zu erlassen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Milan Lazic
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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