Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4978/2010
Urteil vom 30. Juni 2011
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal.
Parteien M._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung.
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Sachverhalt:
A.
R._______ (kubanischer Staatsangehöriger, geboren am 25. Dezember
1982; nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am
27. Februar 2010 bei der schweizerischen Botschaft in Havanna ein
Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner in
Z._______ wohnhaften Freundin M._______ (Schweizer
Staatsangehörige, Jahrgang 1959; nachfolgend: Beschwerdeführerin
bzw. Gastgeberin). Für die Kosten würde seine Gastgeberin aufkommen.
B.
Nachdem die schweizerische Vertretung die Erteilung der nachgesuchten
Einreisebewilligung wegen fehlender Voraussetzungen formlos
abgewiesen und der Gesuchsteller daraufhin um Erlass eines
diesbezüglich formellen Entscheides nachgesucht hatte, leitete die
schweizerische Vertretung das Gesuch zuständigkeitshalber an das
Bundesamt für Migration ([BFM]; nachfolgend: Vorinstanz) weiter. Die
Vorinstanz beauftragte die kantonale Migrationsbehörde mit weiteren
Abklärungen im Inland und forderte diese zur Stellungnahme auf. Das
kantonale Migrationsamt Aargau empfahl mit Stellungnahme vom 4. Mai
2010, das Visumgesuch abzulehnen. Schliesslich wies die Vorinstanz mit
Verfügung vom 10. Juni 2010 das Gesuch um Bewilligung der Einreise
ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Wiederausreise
des Gesuchstellers könne aufgrund der wirtschaftlichen und
soziokulturellen Situation im Herkunftsland sowie wegen der persönlichen
Verhältnisse des Gesuchstellers nicht als gesichert angesehen werden.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Juli 2010 beantragt die
Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Die
Beschwerdeführerin macht zur Frage der gesicherten Wiederausreise
des Eingeladenen dessen noch nicht abgeschlossenes
Psychologiestudium, dessen angebliche berufliche Verpflichtung im
Heimatland sowie dessen familiäre Verpflichtungen geltend. Ausserdem
bietet die Gastgeberin an, schriftlich mit einer notariell beglaubigten
Erklärung für die fristgerechte Rückkehr des Eingeladenen zu
garantieren.
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D.
Mit Vernehmlassung vom 31. August 2010 beantragt die Vorinstanz unter
nochmaliger Erläuterung der Verweigerungsgründe sowie Hinweis auf die
besondere Rückreiseproblematik bei kubanischen Staatsangehörigen die
Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 6. September 2010 wurde die
Beschwerdeführerin eingeladen, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz
zu äussern. Von dieser Möglichkeit machte sie mit Eingabe vom
3. November 2010 Gebrauch.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der
Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen).
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumverfahren und über die
Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG
sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
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Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen
Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).
5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex,
ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen,
dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
6.
Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den
Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in
Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt
werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen,
aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst.
a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
7.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7,
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zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).
Da Kuba zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuchsteller der
Visumpflicht.
8.
Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an den
Gesuchsteller insbesondere mit der Begründung, die fristgerechte
Wiederausreise erscheine nicht gesichert. Dabei bezog sie sich im
Wesentlichen auf die schwierige Situation im Herkunftsstaat sowie die
fehlenden persönlichen Verpflichtungen des Gesuchstellers im
Heimatland.
8.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Falle einer
Einreise in der Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein zukünftiges
Verhalten handelt, lassen sich dazu in der Regel keine gesicherten
Feststellungen sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind
sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.
8.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Dabei rechtfertigt es
sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise
ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu
begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig
nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung
in Einklang steht.
8.2.1. Unter der derzeitigen Staatsführung bleibt Kuba prinzipiell beim
Konzept einer sozialistischen Planwirtschaft, in der politische Ziele
Vorrang vor ökonomischen Erwägungen haben. Das Land leidet unter
einem grossen Defizit in den Bereichen Infrastruktur, Industrie sowie
Landwirtschaft und ist gezwungen, ca. 80% der Lebensmittel zu
importieren. Die unter Raúl Castro angekündigten und teilweise auch
eingeleiteten Massnahmen zur Stärkung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit Kubas wirken sich bisher kaum auf den Alltag der
Bevölkerung aus. Ein Übergang von der sozialistischen Planwirtschaft zu
Marktwirtschaft und Privateigentum wird von diesen Massnahmen nicht
angestrebt, weshalb es an Leistungsanreizen fehlt. Das durchschnittliche
monatliche Salär in Kuba beträgt US$ 17. Ein grosser Teil der
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Grundbedürfnisse kann nur in konvertibler Währung und zu Preisen
gedeckt werden, die deutlich über den Vergleichspreisen in Europa oder
den USA liegen. Der Zugang zu konvertibler Währung bestimmt denn
auch den Lebensstandard der Bevölkerung. Schätzungsweise 40% der
Bürger erhalten Überweisungen ihrer im Ausland lebenden Verwandten
(Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, abrufbar unter:
> Länder, Reisen und Sicherheit > Kuba
> Wirtschaft [Stand: März 2011]; US Department of State, abrufbar unter:
> Country Profiles > Background Notes > Cuba
[Stand: April 2011]; beide Seiten besucht im Mai 2011).
8.2.2. Mangels ausreichender Zukunftsperspektiven ist die Zahl der
Emigranten in den letzten Jahren auf ein Rekordniveau gestiegen.
Zwischen 1999 und 2006 haben mehr als 250'000 Kubaner – somit im
Schnitt mehr als 30'000 jährlich – der Insel den Rücken gekehrt. Angaben
der von der Emigration besonders betroffenen US-Behörden zufolge
dürfte diese Zahl weiterhin ansteigen. Sie umfasst vor allem junge und
gut ausgebildete kubanische Staatsangehörige (vgl. Neue Zürcher
Zeitung vom 3. März 2008: "Kultureller Aderlass mit Folgen"). Die
Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen
zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo im
Ausland bereits ein minimales Beziehungsnetz (Verwandte und
Bekannte) besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der
strengen fremdenpolizeilichen Zulassungspraxis nicht selten zur
Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
8.2.3. In Bezug auf die Einschätzung des Emigrationsrisikos ist bei
kubanischen Staatsangehörigen eine Eigenheit des kubanischen Rechts
zu berücksichtigen: Hält sich ein kubanischer Staatsangehöriger länger
im Ausland auf als im Ausreisevisum vorgesehen (eine Verlängerung bis
zu einer Abwesenheit von insgesamt elf Monaten kann von den
kubanischen Vertretungen im Ausland vorgenommen werden), so wird
ihm in vielen Fällen die Wiedereinreise nach Kuba verwehrt (vgl. MICHAEL
KIRSCHNER, Kuba: Legale und illegale Aus- und Einreise, Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Bern 2006 sowie JUDITH MACCHI, Kuba: Rückkehr,
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern 2009 und die dort zitierten Quellen).
Es versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass
solche restriktiven Normen Emigrationswillige – einmal im Ausland – dazu
verleiten können, die Verpflichtung zur Wiederausreise so lange
hinauszuzögern, bis sie von den Behörden des Aufenthaltsstaates
zwangsweise nicht mehr durchgesetzt werden kann.
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8.2.4. Angesichts der geschilderten Umstände im Heimatland des
Gesuchstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko
einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Kuba
generell als hoch einschätzt.
8.3. Bei der Risikoanalyse sind allerdings – wie auch die
Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht – nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Allerdings sind dabei nicht so
sehr die persönlichen Eindrücke der Beschwerdeführerin vom
Gesuchsteller ausschlaggebend, sondern vielmehr konkret nachweisbare
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen.
Sind diese vorhanden, können sie die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer
Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein
fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter
Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
8.3.1. Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 28-jährigen,
unverheirateten Mann, der noch nie ins Ausland gereist ist. Bezüglich der
familiären Verhältnisse im Heimatland wird seitens der
Beschwerdeführerin geltend gemacht, es beständen enge familiäre
Beziehungen in seiner Heimat, insbesondere habe der Gesuchsteller
einen neunjährigen Sohn, den er sehr liebe. Der Gesuchsteller selbst gibt
an, für seinen Sohn zu sorgen, welcher sich angeblich in der Obhut der
seit längerer Zeit von ihm getrennt lebenden Kindsmutter befindet. Für
Personen aus Regionen mit hohen Emigrationstendenzen stellt eine
Situation wie die vorliegende jedoch keineswegs eine zwingende
familiäre Verpflichtung dar, wenn sich für diese die Möglichkeit bietet, sich
in einem wirtschaftlich besseren Umfeld eine neue Existenz aufzubauen,
um dann zu einem späteren Zeitpunkt eventuell weitere
Familienangehörige nachziehen zu lassen. Tritt hinzu, dass in Situationen
angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst
zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon
abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies
etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland
wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. Im vorliegenden Fall
wäre die Betreuung des Sohnes – wie vom Gesuchsteller vorgebracht –
grundsätzlich durch die Kindsmutter sichergestellt. Ausserdem liegen für
die angeblichen familiären Verhältnisse im Heimatland keine
entsprechenden Beweismittel in den Akten vor. Aufgrund des Gesagten
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vermögen somit die geltend gemachten Vorbringen betreffend das
persönliche Umfeld des Eingeladenen keine besondere Gewähr für eine
Rückkehr ins Heimatland zu bieten.
8.3.2. Die Beschwerdeführerin macht ferner berufliche Bindungen des
Gesuchstellers geltend: Den Akten ist zu entnehmen, dass der
Gesuchsteller an einer höheren Fachschule in Colón im fünften
Studienjahr Psychologie studiert. Der Gesuchsteller bekräftigt in einem
der Replik der Beschwerdeführerin beigelegten Schreiben, nach dem
Besuchsaufenthalt sein Studium unbedingt erfolgreich abschliessen zu
wollen, da er sich damit bessere Perspektiven für seine berufliche Zukunft
erhoffe. Er führt in seinem Schreiben aus, neben seinem Studium seit
November 2008 als "Techniker Kalkulation" (Técnico en Presupuesto) bei
einer Firma in Cólon angestellt zu sein, wo er seine Stelle nach 90 Tagen
Abwesenheit wieder übernehmen könne. Ein entsprechendes
Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers vom 25. September 2010 liegt
den Akten bei. Nicht bekannt ist hingegen der Beschäftigungsgrad sowie
die Höhe seines monatlichen Einkommens. Die Erfahrung zeigt jedoch,
dass aufgrund des grossen Lohngefälles zwischen der Schweiz und
Staaten wie Kuba selbst ein für einheimische Verhältnisse gutes Salär
nicht nachhaltig davon abhalten kann, das Heimatland dauerhaft zu
verlassen. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass
auch in beruflicher Hinsicht keine besonders starke Verankerung des
Gesuchstellers vorliegt, die hinreichend Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten vermag.
8.3.3. Insgesamt betrachtet, sind somit weder in den familiären noch
beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers
Besonderheiten erkennbar, die eine Emigration als unwahrscheinlich
erachten lassen.
8.4. Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die
Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach
einem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese Einschätzung
nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um
die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf die ohnehin kein
Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. An dieser Beurteilung vermögen
auch die von der Beschwerdeführerin abgegebenen Zusicherungen
nichts zu ändern. Als Gastgeberin kann sie – wie dies in casu mit der
Unterzeichnung der Unterhaltsgarantie am 27. April 2010 geschehen ist –
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zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltungskosten
während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und
Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels
rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes
Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Die Gewähr für eine
gesicherte Wiederausreise kann auch durch andere schriftlich
abgegebene Garantien, welche die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde in Aussicht stellt bzw. anbietet, nicht ersetzt werden. Die
Integrität der Gastgeberin wird durch das Gesagte jedoch in keiner Weise
in Frage gestellt. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin auf
Beschwerdeebene den Hinweis, dass eine spätere Heirat zwischen ihr
und ihrem kubanischen Freund nicht auszuschliessen sei. Diesbezüglich
wäre über die Einreise des Gesuchstellers ohnehin unter einem anderen
Aspekt sowie in einem andersartigen Verfahren zu befinden. Unter den
aktuellen Umständen besteht für die Beschwerdeführerin weiterhin die
Möglichkeit, ihren Freund in Kuba zu besuchen.
9.
Die vorliegende Konstellation erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für
eine Visumerteilung aus humanitären Gründen.
10.
Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden
Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die
Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis
rechtsmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 26. Juli 2010 geleisteten
Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten ZEMIS […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Aargau
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Jürg Tiefenthal
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