B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4980/2014
Ur t e i l vom 2 0 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Anpassung der AHV-Rente infolge gerichtlicher Trennung,
Einspracheentscheid vom 18. August 2014.
C-4980/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 30. Oktober 1945 geborene A._______ (im Folgenden: Versicher-
ter oder Beschwerdeführer) ist Schweizer Bürger und lebt in Argentinien.
Nachdem er am 11. Juli 1989 die Beitrittserklärung unterzeichnet hatte,
wurde er rückwirkend per 1. Januar 1989 in die freiwillige Alters- und Hin-
terlassenenversicherung (AHV) aufgenommen (Akten [im Folgenden: act.]
der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vo-
rinstanz] 1 bis 5).
B.
Mit Verfügung vom 9. April 2003 sprach die SAK der am 2. April 1940 ge-
borenen Ehefrau des Beschwerdeführers (act. 1) mit Wirkung ab 1. Mai
2003 eine Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'576.- zu (Berech-
nungsfaktoren: anrechenbare Beitragsdauer: 42 Jahre, massgebendes
durchschnittliches Jahreseinkommen: Fr. 36'714.-, Versicherungsjahre des
Jahrgangs: 42, anrechenbare volle Versicherungsjahre: 42, anwendbare
Rentenskala: 44; act. 81 S. 5 bis 8). Diese Verfügung trat – soweit aus den
Akten ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft.
C.
Nachdem der Versicherte im Oktober 2010 das Rentenalter erreicht hatte,
erliess die SAK am 1. Oktober 2010 eine weitere Verfügung, mit welcher
dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2010 eine Altersrente in der
Höhe von Fr. 1‘710.- pro Monat zugesprochen wurde. Im Rahmen der Be-
rechnung ging die SAK von einer Beitragsdauer von 44 Jahren, einem
massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 61'560.-, von
44 Versicherungsjahren des Jahrgangs, von 44 vollen Versicherungsjahren
sowie von der Rentenskala 44 aus (act. 81 S. 9 bis 12). Die Rente seiner
Ehefrau wurde auf denselben Zeitpunkt hin ebenfalls auf Fr. 1'710.- ange-
passt (Berechnungsfaktoren: anrechenbare Beitragsdauer: 42 Jahre, mas-
sgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen: Fr. 61'560.-, Versiche-
rungsjahre des Jahrgangs: 42, anrechenbare volle Versicherungsjahre: 42,
anwendbare Rentenskala: 44). Da neu beide Eheleute Anspruch auf eine
Altersrente hatten und die Summe der beiden Einzelrenten 150 % des
Höchstbetrags der Altersrente nicht übersteigen durfte, wurden die Renten
anteilsmässig gekürzt (Plafonierung; act. 81 S. 1 ff.). Diese Verfügung
wurde ebenfalls unangefochten rechtskräftig.
D.
Mit Mitteilung vom 14. Januar 2014 informierte die SAK den Versicherten
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Seite 3
darüber, dass ab 1. Februar 2014 eine monatliche Rente von Fr. 1'755.-
ausgerichtet werde; neu ging die SAK von einem massgebenden durch-
schnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 63'180.- aus (SAK-act. 85). Glei-
chentags teilte die Vorinstanz dem Versicherten aufgrund seiner Wohnsitz-
nahme im Ausland ihre Zuständigkeit mit und verlangte die Ausfüllung des
beigelegten Fragebogens sowie das gerichtliche Scheidungsurteil (SAK-
act. 86). Daraufhin teilte der Versicherte der SAK am 24. Januar 2014 mit,
seine Frau und er hätten sich getrennt, eine gerichtliche Trennung sei in
Bearbeitung; die Bestätigung werde nachgereicht (act. 87). Mit Schreiben
vom 9. Juni 2014 stellte der Versicherte der Vorinstanz das Trennungsurteil
des Bezirksgerichts B._______ vom 2. Juli 2014 zu und bat um rückwir-
kende Anpassung seiner Altersrente ab dem Datum des Beginns des Ge-
trenntlebens (1. Januar 2014; act. 89 und 90).
E.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 sprach die Vorinstanz dem Versicherten
mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine Rente von monatlich Fr. 2'059.- zu, wobei
die Berechnungsfaktoren denjenigen gemäss der Verfügung vom 1. Okto-
ber 2010 entsprachen (vgl. Bst. C. hiervor); das massgebende durch-
schnittliche Jahreseinkommen wurde – analog zur Mitteilung vom 14. Ja-
nuar 2014 – jedoch auf Fr. 63'180.- veranschlagt (act. 92; vgl. Bst. C. hier-
vor). Die hiergegen vom Versicherte am 30. Juni 2014 (Eingangsdatum: 8.
Juli 2014) erhobene Einsprache (act. 93 bis 96) wurde mit Entscheid vom
18. August 2014 insoweit gutgeheissen, als der Beschwerdeführer – bei
gleich gebliebenen Berechnungsfaktoren – bereits ab 1. Januar 2014 An-
spruch auf die entplafonierte Altersrente hatte (act. 99 bis 101).
F.
Hiergegen erhob der Versicherte am 1. September 2014 Beschwerde bei
der Schweizerischen Botschaft in Buenos Aires; diese übermittelte die ent-
sprechende Eingabe am selben Tag an das Bundesverwaltungsgericht.
Darin machte der Versicherte geltend, 45 Jahre lang Beiträge bezahlt zu
haben, weshalb sich das durchschnittliche Jahreseinkommen erhöhe. In
den Berechnungen seien vermutlich die einbezahlten Beiträge für das Jahr
2005 nicht berücksichtigt worden (act. im Beschwerdeverfahren [im Fol-
genden: B-act.] 1).
G.
Mit Schreiben vom 11. September 2014 wurde der Beschwerdeführer auf-
gefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine schweizerische
Korrespondenzadresse bekannt zu geben (B-act. 2). Mit Schreiben vom 1.
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Seite 4
Oktober 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe keine Zustella-
dresse in der Schweiz. Er bat darum, die Korrespondenz über das Schwei-
zer Konsulat zu führen (B-act. 4). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer
mit prozessleitender Verfügung vom 15. Oktober 2014 unter Hinweis auf
die Säumnisfolgen (Publikation künftiger Anordnungen und Entscheid im
Bundesblatt) aufgefordert, innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz an-
zugeben (B-act. 5 bis 7); ein solches nannte der Beschwerdeführer nicht
(B-act. 8).
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2015 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie führte zur Begründung zusammenge-
fasst aus, in der massgebenden Zeit vom 1. Januar 1966 bis zum 31. De-
zember 2009 – also während 44 Jahren – sei der Beschwerdeführer lü-
ckenlos AHV-versichert gewesen. Bei einer Versicherungsdauer von 44
Jahren gelange die (maximal mögliche) Rentenskala 44 zur Anwendung.
Weitere Versicherungsjahre könnten ihm nicht angerechnet werden. Bei
einem massgebenden durchschnittlichen Einkommen von Fr. 63‘180.- pro
Jahr stehe ihm gemäss Rentenskala 44 eine ordentliche monatliche Alters-
rente in der Höhe von Fr. 2‘059.- zu (B-act. 12).
I.
In der Folge liess sich der Beschwerdeführer replicando nicht vernehmen
(B-act. 13 bis 15).
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Vorbringen der Parteien ist –
soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
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der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zustän-
dig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei fin-
den nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrecht-
licher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG sowie Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Einspracheent-
scheids vom 18. August 2014 (act. 101) ist der Beschwerdeführer berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände-
rung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzu-
treten.
1.4
1.4.1 Streitgegenstand bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren tat-
sächlich angefochtene Rechtsverhältnis. Anfechtungs- und Streitgegen-
stand beziehen sich auf ein (materielles) Rechtsverhältnis, sei es auf eines
(z.B. Rentenanspruch), sei es auf mehrere Rechtsverhältnisse (z.B. Ein-
gliederungs- und Rentenanspruch). Anfechtungs- und Streitgegenstand
sind identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten
wird (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Bezieht
sich die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten
Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise
festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht
zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 2a).
C-4980/2014
Seite 6
1.4.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bil-
det vorliegend der Einspracheentscheid vom 18. August 2014 (act. 101),
mit welchem die Vorinstanz die – nach der am 1. Januar 2014 erfolgten
Trennung neu berechnete – Altersrente auf der Basis einer gesamten Ver-
sicherungszeit von 44 Jahren (Versicherungsjahre des Jahrgangs: 44
Jahre), der Rentenskala 44 sowie eines massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommens von Fr. 63‘180.- berechnet hat. Mit Blick auf die vom
Beschwerdeführer im Rahmen der Eingabe vom 1. September 2014 bean-
tragte Berücksichtigung weiterer Beiträge resp. eines höheren durch-
schnittlichen Jahreseinkommens ist streitig und zu prüfen, ob die Vo-
rinstanz bei der Rentenberechnung zu Recht von 44 Beitragsjahren und
einem massgebenden Einkommen von jährlich Fr. 63‘180.- ausgegangen
war und ob sie die daraus resultierende IV-Rente in der Höhe von monat-
lich Fr. 2‘059.- korrekt berechnet hat.
1.4.3 Nicht mehr streitig und nicht mehr zu prüfen ist der Anspruchsbeginn
am 1. Januar 2014, denn die Vorinstanz korrigierte die Verfügung 19. Juni
2014 (act. 92) im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. August
2014 in dem Sinne, als dass der Anspruchsbeginn auf den Zeitpunkt der
gerichtlich bestätigten Trennung und rückwirkend auf den 1. Januar 2014
festgelegt wurde. Darüber hinaus ebenfalls nicht streitig und nicht zu prü-
fen sind die übrigen Berechnungsfaktoren der Altersrente.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Nachfolgend sind die zur materiellrechtlichen Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von
der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt in
Argentinien. Mangels Sozialversicherungsabkommens zwischen der
Schweiz und Argentinien kommt ausschliesslich Schweizer Recht zur An-
wendung.
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
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Seite 7
streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren fin-
den demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften An-
wendung, die bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom
18. August 2014 in Kraft standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschrif-
ten, die für die Beurteilung der streitigen Verfügung im vorliegend massge-
blichen Zeitraum von Belang sind.
2.3 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie
das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr
Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-
den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG).
Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollstän-
diger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger
Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Teilrente entspricht
dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Be-
rechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicher-
ten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen
der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als voll-
ständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwi-
schen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre auf-
weist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter
Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten
Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten
(Art. 30ter AHVG).
2.4 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbe-
trag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich
grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs-
gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Er-
mittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird
die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex ge-
C-4980/2014
Seite 8
mäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversiche-
rungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der
aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreu-
ungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis
Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Renten-
index nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten
Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintra-
gung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Ein-
tritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitrags-
dauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in wel-
chem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwi-
schen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem
Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2
AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05
vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch Rz. 5305 RWL; zuletzt be-
sucht am 20. April 2016).
2.5 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Sorge über
eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht er-
reicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren
nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1
AHVG).
2.6 Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiede-
nen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Über-
gangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens
16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden
konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erzie-
hungsgutschrift und beträgt für Personen mit Jahrgang 1950 6 Jahre, je-
doch maximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentens-
kala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (lit. c Abs. 2
und 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994
[10. AHV-Revision]). Einkommen, welche die Ehegatten während der Ka-
lenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur
Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird
vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine
verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung
der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der Tei-
lung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen
aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
C-4980/2014
Seite 9
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegat-
ten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide
Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quin-
quies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehe-
paaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewe-
sen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegat-
ten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert
sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufge-
teilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Ein-
kommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe
werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar
1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom
7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für
alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht
(Abs. 1). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen
wird Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem
1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4).
2.7 Die Summe der beiden Renten eines Ehepaars beträgt maximal 150 %
des Höchstbetrags der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf
eine Altersrente haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG; Plafonierung). Die Kür-
zung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich auf-
gelöst wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG).
3.
Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zunächst mit dem – die Verfü-
gung vom 9. April 2003 bestätigenden – Einspracheentscheid vom 24. Juni
2003 der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers eine Altersrente in
der Höhe von monatlich Fr. 1'576.- ab dem 1. Mai 2003 zugesprochen hatte
(act. 79 S. 10 und 11, 80 S. 9 und 26 sowie 81 S. 5 bis 8). Nachdem der
Beschwerdeführer 2010 ebenfalls das gesetzliche Rentenalter von 65 Jah-
ren erreicht hatte, berechnete die Vorinstanz in Anwendung des Einkom-
mens-Splittings die Rente der Ehefrau neu zusammen mit derjenigen des
Beschwerdeführers; gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG wurden die vom
Ehepaar während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielten Ein-
kommen geteilt und beiden Ehegatten je zur Hälfte angerechnet (sog. Split-
ting). Darüber hinaus wurden die Renten der beiden Ehegatten auf 150 %
des Höchstbetrags der Altersrente plafoniert. Dadurch erhielten die Ehe-
frau sowie der Beschwerdeführer je eine monatliche AHV-Rente von Fr.
1'710.- zugesprochen. Die entsprechenden Berechnungen wurden nicht
beanstandet, und die entsprechenden Verfügungen vom 1. Oktober 2010
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Seite 10
traten unangefochten in Rechtskraft (act. 81). Ergänzend ist darauf hinzu-
weisen, dass die (ursprüngliche) Berechnung der Altersrente des Be-
schwerdeführers korrekterweise nach den im November 2010 (Monat, wel-
cher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG massgeben-
den Altersjahres [65] folgt [Art. 21 Abs. 2 AHVG]) gültigen Bestimmungen
des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101; Bestimmungen gemäss
der 10. AHV-Revision [Über-gangsbestimmungen der 10. AHV-Revision])
erfolgt war.
4.
4.1 Der Aufstellung der für die Rentenberechnung berücksichtigten Versi-
cherungszeiten und Einkommen ist zu entnehmen, dass dem Beschwer-
deführer von 1966 (Jahr nach dem 1. Januar nach der Vollendung des
20. Altersjahres) bis 2009 (Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalls Alter)
während 44 Jahren AHV-Beiträge abgerechnet worden sind (act. 80 S. 38
bis 40). Da diese Eintragungen für diese Jahre nicht offenkundig falsch
sind, besteht vorliegend kein Anlass, die Beitragsdauer für die erwähnten
Jahre nicht aufgrund dieser Aufstellung zu bestimmen, zumal die Vor-in-
stanz – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch die im
Jahr 2005 geleisteten Beiträge berücksichtigt hatte. Es ist demnach von
einer Beitragsdauer von 44 Jahren auszugehen. Im Übrigen ist der Be-
schwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er eine vollständige Beitrags-
dauer aufweist, da er zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung seines
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt seines Rentenalters
gleich viele Beitragsjahre aufweist wie sein Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1
AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG; vgl. auch E. 2.3 hiervor).
Insofern sind auch die diesbezüglichen, vernehmlassungsweise von der
Vorinstanz am 14. Januar 2015 gemachten Ausführungen (B-act. 12) nicht
zu beanstanden.
4.2 Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente am 1. Novem-
ber 2010 hat die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers
(1945) 44 Jahre betragen. Die anwendbare Rentenskala, welche sich nur
nach den vollen Beitragsjahren bemisst, ist daher in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz (act. 80 S. 9 resp. 99 S. 3) die Rentenskala 44 (abrufbar
unter > Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen AHV >
Weisungen/Renten > Rententabellen/Details > Rententabellen Version
2011, S. 8; zuletzt besucht am 18. Oktober 2016).
C-4980/2014
Seite 11
4.3
4.3.1 Hinsichtlich des von der Vorinstanz im Rahmen der ursprünglichen
AHV-Rentenzusprache ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommens
von Fr. 61'560.- (act. 81 S. 9) ist festzustellen, dass im Zusammenhang mit
dieser Ermittlung auch die Beiträge für das Jahr 2005 berücksichtigt wor-
den sind (vgl. E. 4.1 hiervor). Der Beschwerdeführer hatte die Höhe dieses
Einkommens nicht gerügt resp. gegen die entsprechende Verfügung vom
1. Oktober 2010 (act. 81 S. 9 ff.) kein Rechtsmittel ergriffen; die entspre-
chende Rentenverfügung vom 1. Oktober 2010 erwuchs unangefochten in
Rechtskraft (vgl. E. 3. hiervor). Mit anderen Worten liegt bezüglich dieser
Verfügung eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor (vgl.
zum Ganzen bspw. BGE 136 V 369 E. 3.1.1), weshalb vorliegend darauf
nicht weiter einzugehen ist.
4.3.2 Nach dem vorstehend Dargelegten ergibt sich, dass dem Beschwer-
deführer die maximal mögliche Beitragsdauer von 44 Jahren sowie sämtli-
che diesbezüglichen Einkommen bzw. Beiträge angerechnet wurden, wes-
halb der Antrag des Beschwerdeführers auf die Anrechnung von 45 Bei-
tragsjahren abzuweisen ist. Die Vorinstanz hat zu Recht – bei einer von
Fr. 61'560.- auf Fr. 63'180.- gestiegenen Bestimmungsgrösse (vgl. hierzu
> Praxis > Vollzug > AHV > Grundlagen AHV > Weisun-
gen/Renten > Kreisschreiben über die Umrechnung der Renten [KSU] >
Details > Version 3 > Rz. 2001 ff.; zuletzt besucht am 24. Oktober 2016) –
einen monatlichen Rentenbetrag ab 1. Januar 2014 in der Höhe von Fr.
2'059.- verfügt (vgl. hierzu > Praxis > Vollzug > AHV >
Grundlagen AHV > Weisungen/Renten > Umrechnungstabelle Vollren-
ten/Details > aktuelle Version im Vergleich zur Version 4 [gültig ab 1. Ja-
nuar 2011 bis 31. Dezember 2012]; zuletzt besucht am 24. Oktober 2016).
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Vorinstanz die Rentenberechnung korrekt durchgeführt hat.
Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Vor-in-
stanz vom 18. August 2014 als rechtens, weshalb die dagegen vom Versi-
cherten am 1. September 2014 erhobene, offensichtlich unbegründete Be-
schwerde im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3
AHVG).
C-4980/2014
Seite 12
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.
320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-4980/2014
Seite 13
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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