Abtei lung III
C-498/2006
{T 0/2}
Urteil vom 26. November 2007
Mitwirkung: Richter Andreas Trommer (Vorsitz);
Richter Bernard Vaudan;
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident);
Gerichtsschreiber Philipp Mäder.
S._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Herr Andreas Schnitzer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1965) ist kenianischer Staatsangehöriger. Am
14. Juli 2000 heiratete er in Nairobi eine Schweizer Bürgerin (geb. 1961).
Nach der Hochzeit kehrte die Ehefrau in die Schweiz zurück. Der Be-
schwerdeführer selbst gelangte Ende März 2001 hierher und erhielt ge-
stützt auf die Bestimmungen über den Familiennachzug im Kanton Zürich
eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge regelmässig erneuert
wurde, letztmals mit Wirkung bis am 28. März 2006.
B. Die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Ehefrau wurde im Juni 2003 faktisch aufgegeben. Nach längerer
Zeit des Getrenntlebens und einem mehrere Monate dauernden Ausland-
aufenthalt der Ehefrau wurde die Ehe am 10. Oktober 2005 auf gemeinsa-
mes Begehren hin geschieden.
C. Am 15. März 2006 unterbreitete die Migrationsbehörde des Kantons Zürich
der Vorinstanz ihr Gesuch um Zustimmung zur weiteren Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft.
D. Am 21. März 2006 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass
erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufent-
haltsbewilligung zu verweigern, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellung-
nahme ein. Davon machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Ap-
ril 2006 Gebrauch.
E. Mit Verfügung vom 11. April 2006 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustim-
mung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung und wies
den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum
11. Juni 2006 aus der Schweiz weg. Die Verfügung wurde sinngemäss da-
mit begründet, dass der ursprüngliche, privilegierende Zulassungsgrund
weggefallen sei und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlänge-
rung seiner Aufenthaltsbewilligung geltend machen könne. Besondere Um-
stände in den persönlichen Verhältnissen, die eine Verlängerung dennoch
rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben.
F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Mai 2006 gelangte der Beschwerdeführer
an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) als die da-
mals zuständige Rechtsmittelinstanz und beantragte sinngemäss, die vor-
genannte Verfügung sei aufzuheben und die Zustimmung zur Verlänge-
rung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. Der Beschwer-
de wurden diverse Unterlagen beigelegt. Im Wesentlichen handelt es sich
dabei um Referenzschreiben (so u.a. vom ehemaligen Schwager, ehemali-
gen Schwiegervater, der Ex-Ehefrau, von Nachbarn, Vereinskollegen, vom
langjährigen Arbeitgeber und auch der neuen Partnerin und ihrer erwach-
senen Tochter). Zudem wurde im persönlichen Umkreis des Beschwerde-
führers eine Unterschriftensammlung zu seinen Gunsten lanciert (insges.
22 Unterzeichnende).
G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2006 auf
Abweisung der Beschwerde. Sie betont nochmals, dass der Beschwerde-
führer keinen Anspruch auf Verlängerung geltend machen könne. Weder
die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz noch seine beruf-
3liche Situation würden eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung recht-
fertigen. Dasselbe gelte für sein in den eingereichten Unterstützungs-
schreiben attestiertes Wohlverhalten.
H. In seiner Replik vom 21. August 2006 hält der Beschwerdeführer an sei-
nen Anträgen und deren Begründung fest. Ergänzend bringt er vor, dass
seine Ex-Ehefrau sich während bestehender Ehe aus beruflichen Gründen
(Einsatz für die Swisscoy) für eineinhalb Jahre im Kosovo aufgehalten
habe. Dies habe mit der Trennung im eigentlichen Sinne nichts zu tun. Sie
hätten auch die Scheidung hinausgezögert, hätten sie gewusst, dass damit
ein gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
auch nach der Scheidung bzw. eine Niederlassungsbewilligung und sogar
das Schweizerbürgerrecht hätte erwirkt werden können. In Bezug auf die
Ausreiseverpflichtung bringt er vor, er könne nicht mehr nach Kenia zu-
rück, weil sich etliche Familienfreunde in der Schweiz befänden.
I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Verlängerung einer Auf-
enthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän-
der [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes beim
EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts werden
vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat der ange-
fochtenen Verfügung zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert; auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie, wenn keine kantonale Behörde als Beschwer-
deinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
4sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechts-
lage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215
teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grund-
sätzlich in die Zuständigkeit der Kantone. Vorbehalten bleibt die Zustim-
mung der Vorinstanz, wenn das Ausländerrecht eine solche für notwendig
erklärt (Art. 18 ANAG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 20. April
1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (Zustimmungs-
verordnung, SR 142.202) ist die Zustimmung erforderlich, wenn bestimmte
Gruppen von Ausländern im Interesse der Koordination der Praxis auf Wei-
sungsebene der Zustimmungspflicht unterstellt werden (Bst. a), wenn der
Ausländer keine gültigen und anerkannten heimatlichen Ausweispapiere
besitzt und in der Schweiz weder als Flüchtling noch als Staatenloser an-
erkannt ist (Bst. b) oder wenn das BFM die Unterbreitung zur Zustimmung
im Einzelfall verlangt (Bst. c). Über die Erteilung oder Verweigerung der
Zustimmung entscheidet die Vorinstanz im Rahmen der gesetzlichen Vor-
schriften und der Verträge mit dem Ausland nach pflichtgemässem Ermes-
sen (Art. 4 ANAG). Eine Bindung an die kantonale Beurteilung besteht
nicht. Das Gesagte gilt selbst dann, wenn auf kantonaler Ebene ein Ge-
richt auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkannt
hat (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; ferner Entscheid des
EJPD vom 15. April 2005 E. 12, publ. in: Verwaltungspraxis der Bundesbe-
hörden [VPB] 69.76).
3.2 Im vorliegenden Fall geht es um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung eines kenianischen Staatsangehörigen, nachdem dessen Ehe mit ei-
ner Schweizer Bürgerin als ursprünglicher Zulassungsgrund durch Schei-
dung aufgelöst worden war. Die Zustimmungsbedürftigkeit des kantonalen
Verlängerungsentscheids ergibt sich deshalb aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a Zu-
stimmungsverordnung in Verbindung mit den Weisungen und Erläuterun-
gen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisun-
gen, 3. Aufl., Bern 2006). Die ANAG-Weisungen sehen in Ziff. 132.4 Bst. e
vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers
oder einer Ausländerin nach Scheidung vom schweizerischen Ehegatten
oder nach dessen Tod der Vorinstanz zur Zustimmung zu unterbreiten ist,
falls der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der
EFTA oder der EU stammt.
Ein Anspruch auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung besteht vorliegend nicht, denn die Ehe ist geschieden worden, bevor
dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG ein vom
Bestand der Ehe unabhängiger Anspruch auf Verlängerung seiner Aufent-
haltsbewilligung erwachsen konnte (vgl. BGE 130 II 49 E. 3.2.3 S. 54 f.,
128 II 145 E. 1.1.4 und 1.1.5 S. 149 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdefüh-
rer wendet zwar ein, er hätte die Ehe länger formell aufrechterhalten, wäre
er darauf aufmerksam gemacht worden, dass er nach fünf Jahren eine
fremdenpolizeilich günstigere Rechtsstellung in Form einer Niederlassung
und gar einer erleichterten Einbürgerung hätte erwirken können. Dabei
5übersieht er allerdings, dass er sich mit der Berufung auf eine nur noch der
Form nach bestehende Ehe dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs ausge-
setzt hätte (vgl. z. B. BGE 130 II 113 E. 4.2. S. 117 und BGE 128 II 145
E. 2 S. 151 f. bezüglich der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung;
BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 und BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f. bezüg-
lich der erleichterten Einbürgerung).
4. Der Entscheid über die Zustimmung liegt demnach im pflichtgemässen Er-
messen der Behörde. Der Begriff der "pflichtgemässen Ermessensaus-
übung" impliziert die Beachtung rechtlicher Schranken bei der Ausfüllung
der Ermessensspielräume. Vorliegend steht der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit von Verwaltungsakten im Vordergrund. Unter diesem Gesichts-
punkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen
zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zustimmung
einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten privaten Inte-
ressen des Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG
MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und
St. Gallen 2006, S. 127 f.).
4.1 Die Schweiz verfolgt zur Verwirklichung der in Art. 1 der Verordnung vom
6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begren-
zungsverordnung, BVO, SR 823.21) formulierten Ziele eine restriktive Ein-
wanderungspolitik gegenüber erwerbstätigen ausländischen Personen aus
dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend: Drittstaatenangehörige). Diese
Politik findet ihren Ausdruck in den strengen regulatorischen Zulassungs-
beschränkungen der Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Dritt-
staatenangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die be-
rufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) un-
terworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der
Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaa-
tenangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe erst dann Be-
deutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum
schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO
überschreitet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1872/2007 vom
20. September 2007 E. 4.1).
Zwar unterstehen Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen nicht den
Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung; die Verlängerung einer im
Rahmen des Familiennachzugs in der Schweiz gewährten Aufenthaltsbe-
willigung hängt nicht von der Erfüllung der strengen Zulassungskriterien im
Rahmen der bestehenden Kontingente oder der Voraussetzung der Aus-
nahme von der zahlenmässigen Begrenzung aufgrund eines persönlichen
Härtefalls ab (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. c und
Art. 38 BVO). Es ist aber nach dem bisher Gesagten ein vergleichsweise
strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall
des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber
das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrations-
politik zurückzustehen hat. Dementsprechend geht das Bundesverwal-
tungsgericht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument
6zur Vermeidung von Härtefällen darstellt (vgl. Ziff. 654 ANAG-Weisungen).
4.2
4.2.1 Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiele stehenden privaten Inte-
ressen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen, ist zu
untersuchen, inwieweit es der ausländischen Person in persönlicher, wirt-
schaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt
in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu le-
ben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persön-
lichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Darüber ist nach
Massgabe der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Dazu ge-
hören sowohl allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirt-
schaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der ge-
sundheitliche Zustand, das Alter und die schulische Integration allfälliger
Kinder sowie die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der
Heimat, als auch ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die
Umstände ihrer Auflösung. Dabei ist besonders in Rechnung zu stellen,
wenn der ausländischen Person eine Weiterführung der ehelichen Bezie-
hung nicht länger zugemutet werden konnte, namentlich weil sie Opfer von
Misshandlungen geworden war (vgl. Ziff. 654 ANAG-Weisungen).
4.2.2 Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen Verhältnis-
sen ist mit Blick auf die Regelung des Art. 7 Abs. 1 ANAG zu beurteilen,
der ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe auf schweizerischem
Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe unabhängigen Anspruch
auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen dieser zeitlichen Grenze
kommt es entscheidend darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen
Elementen im konkreten Einzelfall zukommt, das heisst der Ehedauer in
der Schweiz, den Umständen der Auflösung der Ehe und danach, ob na-
mentlich der ausländische Ehegatte ehelicher Gewalt ausgesetzt war. Je
mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, um so eher wird man von einer
hinreichend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt recht-
fertigt sich ein umso strengerer Massstab, als die Härte nicht gerade in der
Dauer der Ehe in der Schweiz und den Umständen ihrer Auflösung erblickt
werden kann (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.212/2004 vom
10. Dezember 2004 E. 4.4; ferner Entscheid des EJPD vom 15. April 2005
E. 15.2, VPB 69.76, im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe durch
Tod des schweizerischen Ehegatten; vgl. ferner de lege ferenda die abge-
stufte Regelung in Art. 50 des neuen, per 1. Januar 2008 in Kraft tretenden
neuen Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer [BBl 2005
7365]).
4.3
4.3.1 Die Ehe des Beschwerdeführers in der Schweiz hatte zwar viereinhalb
Jahre Bestand, bevor sie im Oktober 2005 geschieden wurde. Die eheliche
Gemeinschaft indessen wurde bereits nach gut zwei Jahren endgültig auf-
gegeben, und die Ehe blieb kinderlos. Die kurze Dauer während der die
eheliche Gemeinschaft tatsächlich gelebt wurde verbunden mit der Abwe-
senheit besonderer Gründe, die zur Auflösung der Ehe geführt haben,
7rechtfertigt einen vergleichsweise strengen Massstab bei der Gewichtung
der betroffenen privaten Interessen.
4.3.2 Auf dieser Grundlage ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer
seit März 2001 und damit noch nicht sehr lange in der Schweiz aufhält.
Seit Juli 2002 arbeitet der Beschwerdeführer - von Beruf Flugzeugmecha-
niker - als Hilfsarbeiter bei einem Carrosserie- und Spritzwerk in Nürens-
dorf. Seine berufliche und private Integration scheinen zwar gut zu sein,
dürften aber nicht wesentlich über das hinausgehen, was von Ausländern
in vergleichbarer Lage ganz allgemein erwartet werden kann. Der Be-
schwerdeführer wird von seinem privaten Umfeld als ruhig, seriös und ge-
wissenhaft dargestellt. Er mag ein angenehmer, angepasster Mitbürger
sein, enge Beziehungen zur Schweiz lassen sich daraus aber nicht ablei-
ten und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dass die Lebensplanung des Be-
schwerdeführers einen Bruch erfährt und er in seinen mehr oder weniger
berechtigten Erwartungen über seinen künftigen Lebensmittelpunkt ent-
täuscht wird, beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers, erst nach
fünfjähriger Ehe auf Schweizer Boden den weiteren Aufenthalt vom
Schicksal der Ehe zu lösen. Daraus kann der Beschwerdeführer nichts
Entscheidendes für sich ableiten. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer -
nunmehr 42-jährig - den grössten Teil seines bisherigen Lebens in Kenia
verbracht hat und aufgrund seiner Herkunft, seines Alters, seiner Gesund-
heit, seiner Ausbildung sowie seiner beruflichen Erfahrung über intakte be-
rufliche und soziale Lebensperspektiven in seiner Heimat verfügen dürfte.
Die dazu wünschbaren sozialen Kontakte müssten noch vorhanden oder
zumindest reaktivierbar sein.
4.3.3 Was schliesslich die - nur über Beilagen, nicht aber in den Rechtsmittelein-
gaben selbst - geltend gemachte neue Partnerschaft anbetrifft, so vermag
eine solche in Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Rechtsfrage nicht
schon per se zu einem anderen Resultat zu führen.
4.4 Das private Interesse des Beschwerdeführers an der weiteren fremdenpo-
lizeilichen Regelung seines Aufenthalts in der Schweiz muss unter den ge-
gebenen Umständen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durch-
setzung der restriktiven Migrationspolitik gegenüber Personen aus dem
Nicht-EFTA/EU-Raum zurückstehen. Die Verweigerung der Zustimmung
durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
5. Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt, dass die
Vorinstanz den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 ANAG
aus der Schweiz wegweisen durfte und es bliebe zu prüfen, ob dem Voll-
zug der Wegweisung Hinderungsgründe im Sinne von Art. 14a ANAG ent-
gegenstehen. Da solche Vollzugshindernisse weder geltend gemacht wer-
den noch sich aus den Akten ergeben, ist die angefochtene Verfügung
auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der angefoch-
tenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt hat. Der rechtserhebliche
Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz
hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
87. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reg-
lements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
7.1 Das vorliegende Urteil ist mangels eines Anspruchs auf fremdenpolizeili-
che Regelung endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
(Dispositiv S. 9)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind durch den am 17. Mai 2006 entrichteten Kosten-
vorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Einschreiben, Akten 1 813 882 retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
A. Imoberdorf P. Mäder
Versand am: