Abtei lung II I
C-4983/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Witwenrente, Verfügung vom 23. Juni 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4983/2008
Sachverhalt:
A.
Y._______ (nachfolgend: der verstorbene Ehegatte), geboren am
_______ 1936, serbischer Staatsangehöriger, arbeitete von 1983 bis
1996 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit
Beiträge an die obligatorische Alters-, und Hinterlassenenversicherung
(act. 12, 21). Mit Wirkung ab 1. August 2001 bezog er eine ordentliche
Altersrente (act. 13). Am 29. März 2007 verstarb er (act. 9) und
hinterliess seine am _______ 1953 geborene Ehefrau X._______ (Be-
schwerdeführerin), rumänische Staatsangehörige, mit welcher er seit
dem 24. Juni 2002 verheiratet gewesen war (act. 8).
Am 8. Januar 2008 reichte die Beschwerdeführerin bei der Schwei-
zerischen Ausgleichskasse (SAK) ein vom 20. Oktober 2007 datiertes
Anmeldeformular für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohn-
sitz ausserhalb der Schweiz ein (act. 1-10). Nach Prüfung der Unter -
lagen wies die SAK das Rentengesuch mit Verfügung vom 1. April
2008 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Gesuchstellerin nur
dann Anspruch auf eine Rente habe, wenn sie zum Zeitpunkt des
Todes ihres Ehegatten mindestens ein Kind habe, oder aber – falls sie
keine Kinder habe – mindestens das 45. Altersjahr vollendet habe und
mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sei. Da sie zu keiner dieser
Kategorien gehöre, habe sie keinen Anspruch auf eine Hinter-
lassenenrente (act. 44).
B.
Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 18. April 2008 Einsprache bei der SAK ein. Sie machte insbe-
sondere geltend, bereits vor der Eheschliessung mit ihrem ver-
storbenen Ehegatten während 8 Jahren in ausserehelicher Lebens-
gemeinschaft zusammengelebt zu haben. Gemeinsame Kinder hätten
sie leider keine gehabt (act. 55).
Mit Einspracheverfügung vom 23. Juni 2008 wies die SAK die
Einsprache mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin sei der
Aufforderung nicht nachgekommen mitzuteilen, ob sie bereits vor der
Ehe mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen sei und gegebenen-
falls entsprechende Urkunden bzw. Dokumente einzureichen. Daher
müsse davon ausgegangen werden, dass sie vor der Ehe mit dem
verstorbenen Ehegatten keine zivilrechtliche Heirat bzw. amtlich ein-
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getragene Partnerschaft eingegangen sei, weshalb sie die gesetz-
lichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Witwenrente nicht
erfülle (act. 56, 57).
C.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2008 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie machte wiederum gel-
tend, sie sei mit dem am 9. Juni 2002 (recte: 29. März 2007)
verstorbenen Ehegatten seit dem 24. Juni 2002 verheiratet gewesen
und seit 1999 hätten sie in vorehelicher Lebensgemeinschaft zu-
sammengelebt, weshalb sie die Zusprechung einer Witwenrente bean-
trage. Mit der Beschwerde reichte sie eine Heirats- und Todesbe-
scheinigung ein (BVGer act. 1).
D.
Mit Brief vom 6. August 2008 wurde die Beschwerdeführerin auf-
gefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekanntzugeben
(BVGer act. 2).
E.
Am 19. August 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere
Eingabe (inkl. Kopien von Passdokumenten) ein (BVGer act. 6).
F.
Mit Vernehmlassung vom 19. September 2008 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
die Beschwerdeführerin sei seit dem 24. Juni 2002 verheiratet
gewesen und seit dem 29. März 2007 verwitwet. Somit sei sie weniger
als fünf Jahre verheiratet gewesen und habe zum Zeitpunkt der
Verwitwung keine Kinder gehabt. Des Weiteren erklärte die Vorinstanz,
nach dem Gesetzeslaut sei der rechtliche Ehebund vor dem
Zivilstandsamt unabdingbare Voraussetzung der Witwenrente. Das
faktische Zusammenleben, auch wenn es eheähnlich gewesen sei,
erfülle diese gesetzliche Voraussetzung nicht (BVGer act. 7).
G.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 wurde die Beschwerdeführerin
nochmals förmlich aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz
zu bezeichnen (BVGer act. 9, 13).
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H.
Am 23. Oktober 2008 und 29. Dezember 2008 reichte die Beschwer-
deführerin unaufgefordert weitere Unterlagen ein (BVGer act. 10, 11).
I.
Auf telefonische Anfrage der Schweizerischen Botschaft in Serbien
wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. März 2009
nochmals aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu be-
zeichnen (BVGer act. 12, 13).
J.
Mit Schreiben vom 3. April 2009 teilte die Schweizerische Botschaft in
Serbien mit, die Beschwerdeführerin habe ihren Wohnsitz nach Ru-
mänien verlegt, weshalb insbesondere die Verfügung vom 3. Oktober
2008 und die Vernehmlassung vom 19. September 2008 nicht habe
zugestellt werden können (BVGer act. 15).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Einspracheverfügung der SAK
vom 23. Juni 2008, mit welcher der Antrag auf Ausrichtung einer Hin-
terlassenenrente abgewiesen worden ist.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2.
Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
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wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und
formgerecht eingereicht worden ist, ist auf sie einzutreten (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem
Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz
anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz
ein Zustelldomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht
gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die
Post zuzustellen.
Die Beschwerdeführerin, die ihren Wohnsitz gemäss Aktenlage von
Serbien nach Rumänien verlegt hat, wurde mit Brief vom 6. August
2008, gemäss Rückschein zugestellt am 11. August 2008, auf die in
Art. 11b Abs. 1 VwVG statuierte Pflicht hingewiesen, ein Zustellungs-
domizil in der Schweiz zu bezeichnen. Die Verfügungen vom 3. Okto-
ber 2008 bzw. 18. März 2009, worin die Beschwerdeführerin nochmals
förmlich aufgefordert worden ist, innert 30 Tagen nach Erhalt der
Verfügung in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen,
ansonsten würden ihr künftige Anordnungen und Entscheide gemäss
Art. 36 Bst. b VwVG durch amtliche Publikation eröffnet, konnten
gemäss Begleitschreiben der Schweizerischen Botschaft in Serbien
vom 3. April 2009 in Folge Wohnsitzverlegung nach Rumänien nicht
zugestellt werden. Da der Wohnsitz bzw. die Adresse der Beschwer-
deführerin in Rumänien nicht bekannt sind, wird dieses Urteil – im
Dispositiv – durch Publikation im Bundesblatt eröffnet (Art. 36 lit. b
VwVG).
3.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangs-
bestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich die-
jenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
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Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329
E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2).
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Bürgerin von Rumänien mit Wohnsitz
in Rumänien und damit – seit dem Beitritt von Rumänien zur
Europäischen Union (EU) am 1. Januar 2007 – Staatsangehörige
eines Mitgliedstaates der EU. Seit dem 1. Juni 2009 ist das Abkommen
vom 27. Mai 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits in Kraft (AS 2009 2421 BBl 2008 5323),
mit welchem unter anderen die Republik Rumänien Vertragspartei des
Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügig-
keitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) geworden ist. Vorliegend
sind somit die folgenden Erlasse anwendbar: das FZA, die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-
und abwandern (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 1408/71;
SR 0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72;
SR 0.831.109.268.11; vgl. auch Art. 153a Bst. a AHVG).
Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird
(Art. 20 FZA).
Soweit das FZA, insbesondere dessen Anhang II, der die Ko-
ordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer ein-
schlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen
Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 253 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des EVG
H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der Be-
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schwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehö-
rige geltenden Regeln zu beurteilen haben.
4.
Vorliegend streitig und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht
den Antrag auf Ausrichtung einer Witwenrente abgewiesen hat.
4.1 Unter der Voraussetzung, dass dem verstorbenen Ehegatten für
mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungs-
gutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG),
haben Witwen Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente, wenn sie
im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG).
Unbestritten ist vorliegend, dass der verstorbene Ehegatte die Bei -
tragspflicht erfüllt hat (act. 12). Ebenso ist unbestritten, dass die Be-
schwerdeführerin im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder hatte. Aus
Art. 23 Abs. 1 AHVG kann die Beschwerdeführerin somit keinen An-
spruch auf eine Rente ableiten.
Überdies haben Witwen, die im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder
oder Pflegekinder haben, Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie
das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre ver-
heiratet waren (Art. 24 Abs. 1 AHVG).
4.2 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass gemäss Todes-
bescheinigung vom 2. April 2007 der Ehegatte am 29. März 2007 ver-
storben ist und die am _______ 1953 geborene Beschwerdeführerin
im Zeitpunkt des Todesfalls ihres Ehemannes somit das 45. Altersjahr
vollendet hat. Kumulativ zur Vollendung des 45. Altersjahres kommt
jedoch die Voraussetzung der fünfjährigen Ehedauer dazu. Gemäss
Heiratsbescheinigung, wonach die Beschwerdeführerin seit dem
24. Juni 2002 verheiratet war, wies sie im Zeitpunkt der Verwitwung
eine Ehedauer von 4 Jahren und knapp 9 Monaten auf. In den Akten
finden sich keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin schon vor
der Ehe mit dem verstorbenen Ehegatten bereits einmal verheiratet
gewesen wäre. Somit kann auch aus Art. 24 AHVG kein Anspruch auf
eine Witwenrente abgeleitet werden.
4.3 Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, bereits vor der
Eheschliessung seit 1999 mit ihrem verstorbenen Ehegatten in ausser-
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ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt zu haben, allerdings ohne
dies zu beweisen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden die in formloser
eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gleich
behandelt wie die verheirateten. Demzufolge steht ihnen der Anspruch
auf Witwen- oder Witwerrente – im Gegensatz zu den hinterlassenen
Ehegatten nicht zu (BGE 125 V 205 E. 7a).
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Witwenrente hat. Die Be-
schwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im
einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung
mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Eine Partei-
entschädigung ist nicht zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (durch Notifikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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