B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4983/2015
Ur t e i l vom 5 . Sep t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
S.________,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, revisionsweise Aufhebung der Rente
(Verfügung vom 22. Juni 2015).
C-4983/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1967 geborene S.________, Staatsangehöriger von Mazedonien, war
(vermutlich ab 1990 oder 1991) mit Unterbrüchen als Bauhilfsarbeiter / Gip-
ser (Saisonnier) in der Schweiz erwerbstätig und bei der schweizerischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert
(vgl. IV-act. 1, 3, 7, 27 und 60 S. 8).
A.a Am 30. Juli 1996 stürzte S.________ bei einem Arbeitsunfall auf die
Innenseite des rechten Fusses (vgl. IV-act. 1 und 17) und war in der Folge
nicht mehr erwerbstätig. Am 9. September 1999 meldete er sich bei der IV
zum Leistungsbezug an (IV-act. 7). Die IV-Stelle Zürich ermittelte – insbe-
sondere gestützt auf ein MEDAS-Gutachten der A.________ vom 3. Sep-
tember 2002 (IV-act. 17), wonach aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsun-
fähigkeit von 50 % bestand – einen Invaliditätsgrad von 68 % (IV-act. 24).
Mit Verfügungen vom 13. Juni 2003 sprach sie ihm mit Wirkung ab 1. Sep-
tember 1998 (IV-act. 27 S. 9 ff.) eine ganze IV-Rente sowie akzessorisch
je eine Kinderrente für seine beiden Kinder zu (IV-act. 27).
A.b Nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision (am 1. Januar 2004) leitete die
IV-Stelle Zürich am 26. Januar 2004 ein Revisionsverfahren ein.
S.________ machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
geltend (IV-act. 32). Die Verwaltung holte Arztberichte bei den behandeln-
den Ärzten ein (IV-act. 34 und 36). Mit Verfügung vom 19. November 2004
stellte die IV-Stelle Zürich fest, dass sich der Gesundheitszustand und der
Invaliditätsgrad nicht verändert hätten, und setzte die Rente auf eine Drei-
viertelsrente herab (IV-act. 40). Dagegen liess S.________ am 23. Novem-
ber 2004 Einsprache erheben (IV-act. 41). Die IV-Stelle Zürich holte beim
B.________ das MEDAS-Gutachten vom 7. November 2006 (IV-act. 60)
ein, welches eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (aus psychiatrischer Sicht)
attestierte. Am 8. Dezember 2007 verlegte S.________ seinen Wohnsitz
nach Mazedonien (vgl. Aktennotiz vom 18. Februar 2008 [IV-act. 69]). Mit
Einspracheentscheid vom 8. April 2008 wies die IV-Stelle Zürich die Ein-
sprache vom 23. November 2004 ab und hielt fest, dass betreffend Ren-
tenanspruch ab November 2006 ein separater Entscheid ergehen werde
(IV-act. 72).
Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2008 stellte die IV-Stelle Zürich S.________
die Aufhebung der IV-Rente in Aussicht, da der Invaliditätsgrad nur noch
10 % betrage (IV-act. 75). S.________ liess – unter Hinweis auf zwei Arzt-
berichte aus Mazedonien – am 25. Juni 2008 Einwand erheben und unter
C-4983/2015
Seite 3
anderem beantragen, das Verfahren sei an die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA) zu überweisen (IV-act. 78). Gestützt auf die Stellung-
nahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. September
2008, wonach ergänzende Abklärungen erforderlich seien (IV-act. 81),
nahm die IV-Stelle Zürich ihren Vorbescheid vom 23. Mai 2008 zurück (Mit-
teilung vom 29. September 2008 [IV-act. 80]). Mit Datum vom 14. Oktober
2008 überwies sie das Dossier an die IVSTA (IV-act. 83).
Die IVSTA legte das Dossier ihrem RAD vor (IV-act. 84). Dr. C.________,
Facharzt für Psychiatrie, hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember
2008 fest, der Bericht von Dr. D.________ vom 17. Juni 2008 sei in der
Originalsprache von guter Qualität (im Unterschied zur deutschen Überset-
zung). Es könne festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand
nicht verändert habe (IV-act. 85). Mit Vorbescheid vom 11. März 2009
stellte die IVSTA S.________ die Aufhebung der Rente in Aussicht (IV-
act. 88). Nachdem dieser im Einwandverfahren weitere medizinische Be-
richte eingereicht hatte (vgl. IV-act. 89 ff.), holte die IVSTA beim
A.________ das MEDAS-Gutachten vom 15. Dezember 2009 (IV-act. 108)
ein. Auf entsprechende Anfrage der Verwaltung beurteilte der RAD das
Gutachten als von hervorragender Qualität. Aus psychiatrischer Sicht sei
vorübergehend eine Verbesserung eingetreten, nach dem B.________-
Gutachten (vermutlich ab Dezember 2007) habe sich der Gesundheitszu-
stand wieder verschlechtert. Aufgrund einer mittelgradigen Depression
(ICD-10 F32.1) bestehe (wiederum) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Stel-
lungnahme vom 26. März 2010 [IV-act. 119]). Mit Datum vom 18. Juni 2010
teilte die IVSTA S.________ mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades
habe keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben. Es bestehe wei-
terhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Zudem verpflichtete sie ihn un-
ter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht, sich einer Psychotherapie
sowie einer medikamentösen Behandlung zu unterziehen (IV-act. 122). Am
4. August 2010 ging der Bericht der behandelnden Psychiaterin, Dr.
E.________, vom 21. Juli 2010 bei der IVSTA ein (IV-act. 127).
A.c Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 teilte die IVSTA S.________ die
Eröffnung eines neuen Revisionsverfahrens mit und forderte ihn auf, einen
Therapiebericht sowie den Fragebogen für die IV-Rentenrevision einzu-
reichen (IV-act. 133). Nach Eingang der verlangten Unterlagen (vgl. IV-
act. 134 und 135) und einer Stellungnahme von Dr. F.________, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, medizinischer Dienst der IVSTA, vom
10. August 2013 (IVSTA-act. 139) ordnete die IVSTA eine Begutachtung
durch die G.________ an (vgl. IV-act. 141 ff.). Das Gutachten wurde am
C-4983/2015
Seite 4
4. November 2014 erstattet und attestierte in einer leidensangepassten Tä-
tigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (IV-act. 186). Aus somatischer Sicht
sei eine gewisse Verschlechterung eingetreten. Der psychische Zustand
habe hingegen eine relevante Verbesserung erfahren. Die Tätigkeit als
Gipser sei insbesondere aufgrund eines Zervikalsyndroms nicht mehr zu-
mutbar. Gestützt auf die Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes
vom 23. November und 30. Dezember 2014 (Dr. H.________, Facharzt für
Allgemeine Medizin [IV-act. 200 und 206]) und vom 24. Januar 2015
(Dr. F.________ [IV-act. 208]) sowie einen Einkommensvergleich, welcher
einen Invaliditätsgrad von 34 % ergab (IV-act. 201), stellte die IVSTA
S.________ die Aufhebung der IV-Rente in Aussicht (Vorbescheid vom
10. Februar 2015 [IV-act. 210]). Mit Eingabe vom 18. März 2015 liess
S.________ Einwand erheben (IV-act. 213) und am 23. März 2015 zwei
weitere Arztberichte einreichen (IV-act. 216). Nachdem die Verwaltung die
Stellungnahmen von Dr. F.________ vom 2. April und 26. Mai 2015 (IV-
act. 220 und 223) eingeholt hatte, hob sie die IV-Rente mit Verfügung vom
22. Juni 2015 per 1. September 2015 auf und entzog einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung (IV-act. 225).
B.
Mit Eingabe vom 17. August 2015 liess S.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Beschwerde erheben und folgende An-
träge stellen (act. 1):
„1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2. Die bisherige Rente sei weiterhin auszurichten.
3. Eventualiter sei die Sache zurückzuweisen.
4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. Es sei meinem Mandanten die unentgeltliche Prozessführung und ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu
bewilligen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne-
rin.“
Zur Begründung wurde namentlich geltend gemacht, das G.________-
Gutachten leide an einem Widerspruch, weshalb darauf nicht abgestellt
werden könne. Zudem hätte dem Beschwerdeführer ein höherer Lei-
densabzug (von 25 %) zugestanden werden müssen.
C-4983/2015
Seite 5
C.
Mit Verfügung vom 25. August 2015 wurde der Beschwerdeführer aufge-
fordert, bis zum 24. September 2015 das Formular „Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege“ ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen
einzureichen (act. 3).
D.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung beantragte die Vorinstanz in ihrer
Stellungnahme vom 1. September 2015, der Antrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen (act. 4). Der Beschwerdefüh-
rer erhielt Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (Verfügung vom 17. Sep-
tember 2015 [act. 5]).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2015 schloss die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde (act. 8). Zur Begründung verwies sie im
Wesentlichen auf die Akten und auf eine im Beschwerdeverfahren einge-
holte Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes (Dr. F.________) vom
23. September 2015.
F.
Der Beschwerdeführer nahm am 7. Oktober 2015 zur Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung Stellung und hielt an seinem Antrag fest
(act. 9).
G.
Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2015
Unterlagen zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit ein (act. 10).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2015 wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und –
mangels hinreichendem Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit – um un-
entgeltliche Rechtspflege ab. Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung
eines Kostenvorschusses von CHF 400.- bis zum 7. Dezember 2015 auf-
gefordert (act. 11).
I.
Der Kostenvorschuss von CHF 400.- ging am 19. November 2015 bei der
Gerichtskasse ein (act. 13).
C-4983/2015
Seite 6
J.
In seiner Replik vom 7. Dezember 2015 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen Beschwerdeanträgen fest. Er machte geltend, aufgrund des MEDAS-
Gutachtens sei kein Revisionsgrund ausgewiesen, es handle sich lediglich
um eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts (act. 14).
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1).
1.2 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen
Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem auch der
Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten.
2.
Streitig ist die revisionsweise Aufhebung der IV-Rente. Zunächst sind die
für die Beurteilung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die
von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien, sodass
vorliegend das Abkommen vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale
Sicherheit (SR 0.831.109.520.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkom-
C-4983/2015
Seite 7
men) zur Anwendung gelangt. Nach Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungs-
abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren
Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertrags-
staates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 2
Abs. 1 Bst. A.ii des Sozialversicherungsabkommens auch die Bundesge-
setzgebung über die schweizerische Invalidenversicherung gehört, den
Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende
Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Mangels vorlie-
gend anwendbarer, abweichender Vorschriften bestimmt sich der Anspruch
des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung dem-
nach ausschliesslich nach schweizerischem Recht.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze mas-
sgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil BGer 8C_419/2009
vom 3. November 2009 E. 3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der Leistungsan-
spruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu beurteilen (vgl. BGE
130 V 445). Vorliegend sind auch die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen
Vorschriften gemäss IV-Revision 6a zu beachten.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7.3; 141 V 281, insb.
E. 2.2.1 und 3.7.2).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
C-4983/2015
Seite 8
2.4 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfä-
higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 87 Abs. 2 und 3, Art. 88a und
Art. 88bis IVV). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist da-
her nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustan-
des, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswir-
kungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur
Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Als Vergleichsbasis für die
Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungs-
verfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades ein-
getreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer ma-
teriellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts-
abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver-
gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir-
kungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch SVR
2010 IV Nr. 54 [9C_899/ 2009] E. 2.1; Urteil BGer 8C_726/2015 vom
19. Januar 2016 E. 2.2). Unter einer Sachverhaltsabklärung im Sinne von
BGE 133 V 108 muss eine Abklärung verstanden werden, die – wenn sie
inhaltlich zu einem anderen Ergebnis führt – geeignet ist, eine Rentener-
höhung, -herabsetzung oder -aufhebung zu begründen (Urteile BGer
8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2 und 9C_52/2016 vom 23. März
2016 E. 3.1). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem
Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl.
SVR 2010 IV Nr. 30 [9C_961/2008] E. 6.3; Urteil BGer 9C_418/2010 vom
29. August 2011 E. 3.1).
C-4983/2015
Seite 9
2.5.1 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfä-
higkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die an-
spruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung
der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenom-
men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie
ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter-
brechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andau-
ern wird. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zu berücksichtigen, sobald sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2
IVV).
2.5.2 Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt gemäss
Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zu-
stellung der Verfügung folgenden Monats an. Rückwirkend ab Eintritt der
für den Anspruch erheblichen Änderung kann die Herabsetzung oder Auf-
hebung jedoch erfolgen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt
hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachge-
kommen ist (Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV).
2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
2.6.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351
E. 3a).
2.6.2 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens
hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema
C-4983/2015
Seite 10
– erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein
betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizini-
schen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Ren-
tenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am recht-
lich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abwei-
chende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, in-
wiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefun-
den hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die
gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2012 IV Nr. 18
[9C_418/2010] E. 4.2; SVR 2013 IV Nr. 14 [8C_441/2012] E. 6.1.2).
2.6.3 Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Be-
weisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen
von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich wer-
den, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind
oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ih-
rem Ausmass substantiell verändert haben. Eine verlässliche Abgrenzung
der tatsächlich eingetretenen von der nur angenommenen Veränderung ist
als erforderliche Beweisgrundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Dif-
ferenzen diagnostischer Art bestehen. Die Feststellung über eine seit der
früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen ge-
nügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen,
welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im
Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung
und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (SVR
2012 IV Nr. 18 [9C_418/2010] E. 4.3; SVR 2013 IV Nr. 14 [8C_441/2012]
E. 6.1.3).
2.6.4 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist
bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
125 V 351 E. 3b/bb; Urteil BGer 9C_800/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4.4).
3.
3.1 Als Vergleichsbasis für die Prüfung einer revisionsrechtlich erheblichen
Veränderung ist die Bestätigung des Rentenanspruchs vom 18. Juni 2010
heranzuziehen, die sich namentlich auf das MEDAS-Gutachten der
C-4983/2015
Seite 11
A.________ vom 15. Dezember 2009 stützte. Da es sich dabei nicht um
eine Verfügung, sondern um eine blosse Mitteilung handelte, ist darauf hin-
zuweisen, dass es gemäss Art. 74ter Bst. f IVV keiner Verfügung bedarf,
wenn die Invalidenrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Re-
vision weiter ausgerichtet wird, sofern – wie vorliegend – keine leistungs-
beeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wird. Eine solche
Mitteilung ist, wenn keine Verfügung verlangt worden ist (Art. 74quater IVV),
in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung
gleichzustellen (Urteil BGer 8C_288/2016 vom 14. November 2016 E. 4.1
mit Hinweis auf SVR 2010 IV Nr. 4 [9C_46/2009] E. 3.1]; Urteil BGer
9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2.1).
3.1.1 Im Gutachten des A.________ vom 15. Dezember 2009 wurden aus
somatischer Sicht keine objektivierbaren Befunde erhoben, welche eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Die orthopädische und
die neurologische Untersuchung ergaben insbesondere eine leichtgradige
Tarsaltunnelsymptomatik (im Zusammenhang mit den Folgen einer
Grosszehengrundgelenksfraktur 1996), eine Epicondylitis radicalis am lin-
ken Ellbogen, intermittierende lumbale Schmerzen (rezidivierendes lum-
bovertebrales Schmerzsyndrom) sowie chronische Spannungskopf-
schmerzen (evtl. medikamenteninduziert oder im Rahmen einer arteriellen
Hypertonie). Obwohl nicht auf objektivierbaren Befunden beruhend, erach-
teten die Gutachter die Ausübung von körperlich schweren Tätigkeiten und
Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen aufgrund des lumbovertebra-
len Schmerzsyndroms als ungünstig (IV-act. 108 S. 15 ff., 22 und 27 ff.).
3.1.2 Der psychiatrische Gutachter des A.________ diagnostizierte eine
anhaltende affektive Störung (ICD-10 F34.8) mit einer mittelgradigen
depressiven Symptomatik und somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Es
seien mindestens sechs Symptome vorhanden, welche gemäss ICD-10 die
Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung, die seit mehreren Jah-
ren anhalte, rechtfertigten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe – wie bereits
bei der ersten Begutachtung des A.________ im Jahr 2002 – eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % (IV-act. 108 S. 26). Nach der (unfreiwilligen)
Rückkehr in sein Heimatland habe sich die Depression akzentuiert. Eine
psychiatrische Behandlung (inkl. Pharmakotherapie) sei erforderlich und
zumutbar (S. 29 f.).
C-4983/2015
Seite 12
3.2 Für die Aufhebung der Rente hat sich die Vorinstanz insbesondere auf
das Gutachten der G.________ vom 4. November 2014 (IV-act. 186) ge-
stützt. Diesem liegen internistische, psychiatrische, neurologische und or-
thopädische Untersuchungen bzw. Beurteilungen zugrunde.
3.2.1 Im neurologischen Gutachten diagnostizierten Dr. I.________ und
Dr. K.________ ein chronisches HWS-Syndrom mit möglicher radikulärer
sensibler Reiz- und inkompletter Ausfallsymptomatik der Wurzel C 6 (ICD-
10 M54.12), ein intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit
pseudoradikulärer Ausstrahlung über das rechte Bein (ICD-10 M54.86) und
chronische Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2). Das chronische
HWS-Syndrom bestehe sei etwa 2012; nach den Schilderungen des Ex-
ploranden gingen diese Beschwerden auf einen vor etwa zwei Jahren er-
littenen Schlittelunfall zurück. Aus neurologischer Sicht sei die ange-
stammte Tätigkeit als Gipser aufgrund der radikulären Symptomatik im Be-
reich der HWS nicht mehr zumutbar. Für leichte, rückenschonende, wech-
selbelastende Verweistätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80%.
Die quantitative Einschränkung wird mit einem vermehrten schmerzbe-
dingten Pausenbedarf begründet (IV-act. 186 S. 62 ff.).
3.2.2 Der orthopädische Gutachter Dr. L.________ stellte folgende Diag-
nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Cervikodiskogenes radiku-
läres Schmerzsyndrom C 6 links bei Bandscheibenprolaps HWK 5/6 (ICD-
10 M50.1); lumbovertebragenes Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer
Ausstrahlung in das rechte Bein bei Osteochondrose und Diskusprotrusion
LWK 3-5 (ICD-10 M51.2). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit deckt sich
im Wesentlichen mit derjenigen im neurologischen Gutachten. Die bishe-
rige Tätigkeit oder andere körperlich belastende Tätigkeiten in häufiger
Zwangshaltung und Überkopfarbeit werden ebenfalls aufgrund des cer-
vikodiskogenen Schmerzsyndroms als nicht mehr zumutbar erachtet. Eine
leidensangepasste Tätigkeit könne hingegen zu 80 % ausgeübt werden
(IV-act. 186 S. 74 ff.).
3.2.3 Die psychiatrische Gutachterin, Dr. M.________, diagnostizierte (mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eine anamnestisch rezidivierende depres-
sive Störung, differenzialdiagnostisch chronifizierte depressive Episode,
gegebenenfalls derzeit leicht oder remittiert (ICD-10 F33.0/4, dd F32.0);
Differenzialdiagnose: Dysthymia (ICD-10 F34.1). Als psychosoziale Belas-
tungsfaktoren werden Status nach Rückkehr ins Heimatland nach 15-jähri-
gem Aufenthalt in der Schweiz und fehlende Erwerbstätigkeit (ICD-10
Z60.8) angeführt. Der Explorand habe den Beizug des Dolmetschers –
C-4983/2015
Seite 13
explizit auch für die psychiatrische Untersuchung – abgelehnt. Die
Beschwerdeschilderungen seien in einem Ausmass flach, diffus bezie-
hungsweise plakativ und detailarm geblieben, sodass dies nicht aus-
schliesslich mit der Sprachbarriere erklärt werden könne. Die Angabe,
mehrere Psychopharmaka regelmässig einzunehmen, werde durch nicht
nur unterreferenzwertige, sondern weitgehend nicht nachweisbare Medi-
kamentenserumspiegel unglaubhaft. Insgesamt entstehe klinisch der Ein-
druck einer über eine Symptomverdeutlichung deutlich hinausgehenden
Aggravation beziehungsweise negativen Antwortverzerrung. Für die von
der behandelnden Psychiaterin in einzelnen Berichten aufgeführten Diag-
nosen einer posttraumatischen Belastungsstörung, Persönlichkeitsände-
rung nach Extrembelastung oder schizoiden Persönlichkeitsstörung fän-
den sich keine Anhaltspunkte. Die sozialen Belastungsfaktoren stünden
sehr im Vordergrund. Bei sehr diffuser Beschwerdeschilderung, sowie
Diskrepanzen und unecht-überzogen imponierender Symptompräsenta-
tion als Hinweis auf eingeschränkte Beschwerdevalidität liessen sich für
die valide Feststellung einer depressiven Episode die erforderlichen
Kriterien nicht ausreichend sicher feststellen. Selbst wenn ausschliesslich
auf den Selbstbericht des Exploranden abgestellt würde, wären nur die
Kriterien für eine leichte depressive Episode erfüllt. Aus psychiatrischer
Sicht sei der Explorand in der Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit
quantitativ nicht eingeschränkt. Zur Vorbeugung eines Rezidivs bezie-
hungsweise einer Verschlechterung sollten externe Stressoren (wie starker
Zeit- oder Termindruck, anspruchsvoller bzw. hochfrequentierter Kunden-
kontakt, Arbeiten spätabends oder nachts etc.) ausgeschlossen werden.
Die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise das Eingliederungspotential könnten
weiter verbessert und stabilisiert werden durch eine reintegrations-
orientierte und aktivierende, auf die Entwicklung funktionaler und aktiver
Copingstrategien fokussierenden Psychotherapie. Eine möglichst rasche
Reintegration in die Arbeitswelt sollte angestrebt werden; jedenfalls sei die
Etablierung einer tagesstrukturierenden Beschäftigung empfehlenswert
(IV-act. 186 S. 45 ff.).
3.3 Der Beschwerdeführer leidet seit dem Jahr 2012 an einem Zervikalsyn-
drom. Die Ausübung der angestammten Tätigkeit wie auch anderer körper-
lich belastender Tätigkeiten und namentlich Überkopfarbeiten ist seither –
aufgrund objektivierbarer Befunde – nicht mehr zumutbar. Bei der Begut-
achtung im Dezember 2009 konnten hingegen keine objektivierbaren Be-
funde erhoben werden, welche die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht
einschränkten. Seit der letzten Rentenüberprüfung im Jahr 2010 ist dem-
nach in somatischer Hinsicht eine erhebliche Veränderung eingetreten und
C-4983/2015
Seite 14
ein Revisionsgrund ausgewiesen. Die Beurteilungen aus neurologischer
und orthopädischer Sicht werden vom Beschwerdeführer nicht bean-
standet. Gestützt auf das umfassende und nachvollziehbare Gutachten
kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus somatischer
Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.
3.4 Ob es sich – wie replikweise vorgebracht wird – bei der psychiatrischen
Beurteilung durch Frau Dr. M.________ um eine andere Beurteilung eines
im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes handelt,
ist vorliegend nicht von Belang (vgl. auch Urteile BGer 9C_851/2012 vom
5. März 2013 E. 4.5 und 8C_407/2016 vom 12. September 2016 E. 2.2.3).
Ist wie hier bereits ein Revisionsgrund gegeben, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wo-
bei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3
mit Hinweisen). Es ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsa-
che zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich
bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein ande-
res Anspruchselement zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der
Invalidenrente führt (Urteil BGer 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014
E. 4.2 mit Hinweisen). Im Rahmen der vorzunehmenden Neueinschätzung
von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit ist die gesundheitliche Ge-
samtsituation zu würdigen (BGE 141 V 9 E. 6.3.2).
Die Gutachterin legt nachvollziehbar dar, dass – im Unterschied zur Begut-
achtung im Jahre 2009 – die diagnostischen Kriterien für eine mittelgradige
depressive Episode nicht mehr (und für eine leichte depressive Episode
nur allenfalls) erfüllt seien. Die Einschätzung von Frau Dr. M.________,
wonach es im Vergleich zur Begutachtung im November 2009 zu einer
deutlichen Verbesserung gekommen sei, erscheint auch vor dem Hinter-
grund der Ausführungen im A.________-Gutachten nachvollziehbar. Die
damaligen Gutachter erachteten eine regelmässige psychiatrische Be-
handlung (inkl. Pharmakotherapie) als erforderlich (IV-act. 108 S. 29 und
30). Mit dieser Massnahme sei es vorstellbar und auch zu erwarten, dass
sich die Arbeitsfähigkeit in Zukunft noch verbessern könne (S. 30).
3.4.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das psychiatrische Gutach-
ten sei widersprüchlich, weil zwar eine anamnestisch rezividierende de-
pressive Störung diagnostiziert worden sei, der Depression aber keine Be-
einträchtigung der Arbeitsfähigkeit zuerkannt werde, ist unbehelflich. Zu-
nächst ist darauf hinzuweisen, dass eine fachärztlich einwandfrei diagnos-
tizierte psychische Störung zwar notwendige, aber noch nicht hinreichende
C-4983/2015
Seite 15
Voraussetzung für die Annahme einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit
darstellt (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 130 V 396; MEYER/REICHMUTH, Recht-
sprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 4 Rz. 33). Wei-
ter führt die Gutachterin eine anamnestisch rezividierende depressive Stö-
rung auf und begründet, weshalb derzeit höchstens eine leichte depressive
Episode vorliege. Überdies gelten nach bundesgerichtlicher Praxis leichte
bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis
als in der Regel therapierbar; sie führen invalidenversicherungsrechtlich zu
keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urteil BGer 9C_836/2014 vom
23. März 2015 E. 3.1 m.w.H.; Urteil BGer 9C_892/2015 vom 22. Januar
2016 E. 2 m.H. auf BGE 140 V 193 E. 3.3; siehe auch RAHEL SAGER, Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, in: SZS
2015 S. 314 ff.). Auch der Umstand, dass die Gutachterin die Diagnose
anamnestisch rezidivierende depressive Störung, differenzialdiagnostisch
chronifizierte depressive Episode, gegebenenfalls derzeit leicht oder remit-
tiert (Differenzialdiagnose: Dysthymia) unter Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit aufführt, obwohl ab dem Zeitpunkt der Begutachtung aus
psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attes-
tiert wird, lässt das psychiatrische Teilgutachten nicht als widersprüchlich
erscheinen.
3.4.2 Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf die Berichte seiner be-
handelnden Ärztinnen und Ärzte, welche ebenfalls eine Depression diag-
nostizierten und ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestierten (mit Hinweis auf
IV-act. 195 und 206, die am 23. März 2015 eingereichten Berichte sowie
Beschwerdebeilage 2 [Bericht vom 15. Juli 2015]). Soweit er ohne weitere
Angaben auf IV-act. 195 verweist, ist festzuhalten, dass es sich dabei um
die Berichte handelt, die der Beschwerdeführer zur Begutachtung mitge-
bracht hatte (vgl. IV-act. 196). Der Bericht der behandelnden Psychiaterin
Dr. E.________ vom 28. August 2014 (IV-act. 195 S. 7) wurde von der Gut-
achterin berücksichtigt und gewürdigt (vgl. IV-act. 186 S. 53 f.). Insbeson-
dere hielt sie fest, es fände sich kein Anhalt für die weiteren, von der be-
handelnden Psychiaterin angeführten Störungsbilder (posttraumatische
Belastungsstörung, Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung oder
schizoiden Persönlichkeitsstörung). Bei IV-act. 206 handelt es sich um die
Stellungnahme von Dr. H.________, medizinischer Dienst IVSTA, welcher
den Bericht von Dr. E.________ vom 28. August 2014 zitiert.
3.4.3 Auch in ihrem neusten Bericht vom 15. Juli 2015 (Beschwerdebei-
lage; vgl. auch die vom Gericht eingeholte Übersetzung [act. 17]) diagnos-
tiziert Dr. E.________ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
C-4983/2015
Seite 16
mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine posttraumatische Belastungs-
störung (ICD-10 F43.1) und eine schizoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10
F60.1). Der Bericht ist zwar etwas ausführlicher, entspricht inhaltlich aber
weitgehend den bereits früher eingereichten Stellungnahmen vom 25. Feb-
ruar 2015 (vgl. IV-act. 218) und vom 28. August 2014. Betreffend posttrau-
matische Belastungsstörung hatte Frau Dr. M.________ festgestellt, dass
insbesondere das Initialerlebnis fehle; die unglückliche Migrationsge-
schichte und die Erwerbsbiographie des Versicherten erfülle die gemäss
ICD-10 erforderlichen Kriterien dafür eindeutig nicht (IV-act. 186 S. 54).
Eine Persönlichkeitsstörung sei per Definition zeitlich überdauernd und be-
ginne in der Regel spätestens im Erwachsenenalter. Insofern sei eine so
späte Diagnose, zumal Folge schwieriger Lebensumstände, per se unge-
wöhnlich. Zudem seien die Empfindungen des Versicherten angesichts sei-
ner Lebensumstände partiell bis weitgehend nachvollziehbar und insofern
keine „Normabweichung“ des inneren Erfahrungsmusters. Für eine spezi-
fisch schizoide Ausprägung der Persönlichkeit fänden sich in Anlehnung an
die ICD-10-Klassifikation gar keine Hinweise.
3.4.4 Dr. E.________ führt in ihrem Bericht vom 15. Juli 2015 erneut aus,
am Anfang des Krankheitsverlaufs habe eine posttraumatische Belas-
tungsstörung gestanden, welche sich schliesslich zu einer rezidivierenden
depressiven Störung entwickelt habe. Die Diagnose der posttraumatischen
Belastungsstörung wird jedoch weder mit Befunden belegt noch nachvoll-
ziehbar begründet. Gleiches gilt für die angeführten psychotischen Dekom-
pensationen oder das schizoide Verhalten. Weiter führt Dr. E.________
aus, die depressiven Episoden, welche jeweils zwischen drei und sechs
Monaten dauerten, würden sich „häufig wiederholen“; wie häufig solche
Episoden auftreten, lässt sich dem Bericht aber nicht entnehmen. Insbe-
sondere enthält die Stellungnahme aber keine (substantiierten) Hinweise
dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeit-
punkt der Begutachtung durch Dr. M.________ gerade etwas verbessert
haben könnte und es sich deshalb nicht lediglich um eine abweichende
Beurteilung handelt.
3.4.5 Die ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weist von der Natur der
Sache her unausweichlich Ermessenszüge auf (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3
m.w.H.; Urteil BGer 9C_585/2016 vom 29. November 2016 E. 3.3; Urteil
BGer 9C_397/2015 vom 6. August 2015 E. 5.3). Gleiches gilt für die psy-
chiatrische Exploration. Den medizinischen Sachverständigen eröffnet sich
praktisch immer ein gewisser Spielraum, innerhalb welchem verschiedene
C-4983/2015
Seite 17
Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern die Ex-
pertin (oder der Experte) lege artis vorgegangen ist (Urteil BGer
9C_338/2016 vom 21. Februar 2017 E. 5.5; Urteil BGer 9C_634/2015 vom
15. März 2016 E. 6.1). Weiter ist dem Unterschied zwischen Behandlungs-
und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc;
Urteil 9C_397/2015 E. 5.3) und zwar auch dann, wenn es um psychische
Beeinträchtigungen geht (Urteil 9C_585/2016 E. 3.3). Da die behandelnde
Psychiaterin keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte vorgebracht hat,
welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben
sind, ist ihre abweichende Beurteilung nicht geeignet, die Beweiskraft des
psychiatrischen Gutachtens zu erschüttern (vgl. Urteile 9C_338/2016
E. 5.5 und 9C_585/2016 E. 3.3). Denn nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichts kann es nicht angehen, medizinische Expertisen stets dann in
Frage zu stellen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedli-
chen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abwei-
chenden Auffassungen festhalten (Urteile BGer 9C_654/2015 vom 10. Au-
gust 2016 E. 4.4 und 9C_353/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1, je mit
Hinweis).
3.4.6 Weiter kann ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden
nur gegeben sein, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psy-
chosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, son-
dern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (BGE 127 V
294 E. 5a). Auch bei einer diagnostizierten Depressionsstörung sind daher
das Beschwerdebild prägende psychosoziale Belastungsfaktoren bei der
Beurteilung, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, zu be-
achten und auszuklammern. Die rechtsanwendenden Behörden haben
demnach mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung
der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbeson-
dere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksich-
tigt, die vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich
sind (vgl. BGE 140 V 193; 130 V 352 E. 2.2.5). Wo psychosoziale Einflüsse
das Bild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität
Zurückhaltung geboten (Urteil BGer 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 5.3
mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a).
3.4.7 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung die leicht bis mittelgradigen depressiven Störungen rezidi-
vierender oder episodischer Natur einzig dann als invalidisierende Krank-
heiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent
sind (vgl. auch vorne E. 3.4.1). Die durchgeführte Therapie muss in dem
C-4983/2015
Seite 18
Sinn konsequent gewesen sein, als die aus fachärztlicher Sicht indizierten
zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in
kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft worden sind (Ur-
teil BGer 8C_399/2016 vom 24. August 2016 E. 4.2 m.w.H.). Soweit
Dr. E.________ anführt, es bestehe eine Therapieresistenz und deshalb
würden häufig depressive Episoden auftreten, ist festzuhalten, dass die
vom Beschwerdeführer angeblich eingenommenen Psychopharmaka bei
der Begutachtung nicht oder nur unterreferenzwertig nachgewiesen wer-
den konnten (vgl. vorne E. 3.2.3). Die ambulante Therapie findet nur noch
im Rahmen von zweiwöchentlichen Sitzungen statt; eine stationäre Thera-
pie wurde nicht durchgeführt. Vor diesem Hintergrund kann eine Therapie-
resistenz nicht als erwiesen erachtet werden.
3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem G.________-Gutachten volle
Beweiskraft zuzuerkennen ist. Demnach ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80% arbeitsfä-
hig ist. Die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter
beziehungsweise Gipser ist ihm nicht mehr zumutbar. Als leidensange-
passt gelten leichte, rückenschonende, wechselbelastende Tätigkeiten,
ohne zusätzliche externe Stressoren (wie starker Zeit- oder Termindruck,
anspruchsvoller bzw. hochfrequentierter Kundenkontakt, Arbeiten spät-
abends oder nachts etc. [IV-act. 186 S. 34]).
4.
In einem nächsten Schritt sind die erwerblichen Auswirkungen der gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen zu ermitteln.
4.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist
Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Be-
stimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versi-
cherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizini-
schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs). Die beiden Vergleichseinkommen,
Validen- und Invalideneinkommen, sind auf zeitidentischer Grundlage
(BGE 129 V 222 E. 4; Urteil BGer 9C_526/2015 vom 11. September 2015
E. 3.2.1 m.w.H.) und bezogen auf denselben Arbeitsmarkt zu ermitteln
(BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2; Urteil BGer 8C_300/2015 vom 10. November
2015 E. 7.1; Urteil BGer 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.4).
C-4983/2015
Seite 19
4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtspre-
chung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest-
möglichen Rentenbeginns (bzw. vorliegend im Revisionszeitpunkt, vgl. Ur-
teil 9C_355/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3; Urteil BGer 8C_7/2014
vom 10. Juli 2014 E. 5.2) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Re-
gel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom-
mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha-
den fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 325 E. 4.1, je
m.w.H.). Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1).
4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Recht-
sprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der In-
validität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr ver-
bleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und er-
scheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen
und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst
als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund-
heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er-
werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Ta-
bellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
des Bundesamtes für Statistik (BFS) herangezogen werden (BGE 126 V
75 E. 3b; 129 V 472 E. 4.2.1; 135 V 297 E. 5.2; Urteil BGer 9C_532/2016
vom 25. November 2016 E. 4.1.1; vgl. auch BGE 142 V 178).
4.1.3 Wird auf die LSE 2012 (oder neuere; zu den Unterschieden zu den
LSE bis 2010 vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.3) abgestellt, ist die Tabelle TA1
Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompe-
tenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor zu verwenden (BGE 142 V 178
E. 2.5.7). Grundsätzlich ist die LSE 2012 auch für die Invaliditätsbemes-
sung im Revisionsverfahren betreffend eine laufende, gestützt auf die LSE
bis 2010 rechtskräftig zugesprochene Invalidenrente anwendbar, ausser
wenn sich allein durch ihre Verwendung eine anspruchsrelevante Ände-
rung des Invaliditätsgrades – nach oben oder nach unten – ergibt (BGE
142 V 178 E. 2.5.8.1).
C-4983/2015
Seite 20
4.1.4 Da den LSE-Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wo-
chenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübli-
che durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b
bb; vgl. Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, abrufbar
unter Statistiken finden > Arbeit und Erwerb >
Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > Arbeitszeit > Normalarbeitsstunden ge-
mäss der Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [besucht am 6.7.2017]).
Bei der Anpassung an die Lohnentwicklung ist nach Geschlechtern zu dif-
ferenzieren, d.h. es ist auf den branchenspezifischen Lohnindex für Frauen
oder Männer abzustellen (vgl. BGE 129 V 408 E. 3.1.2 und 4.2; siehe Ta-
bellen zum Schweizerischen Lohnindex unter
Statistiken finden > Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen und
Arbeitskosten > Lohnentwicklung [besucht am 6.7.2017]).
4.1.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen
Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabel-
lenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen
werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass
der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent-
haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann
die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittli-
chem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine). Der
Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Um-
stände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät-
zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322
E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere
dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte
Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer
Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten
ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Ar-
beitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätz-
lich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu
einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (zum
Ganzen: Urteil BGer 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis
auf Urteil BGer 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Die Recht-
sprechung zum Abzug vom Tabellenlohn (BGE 126 V 75) gilt auch bei An-
wendung der LSE 2012 (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7 in fine und 2.5.9).
C-4983/2015
Seite 21
4.1.6 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B.
geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde
Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saison-
nierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem
Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu
tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien
Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte.
Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Ge-
sichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht
oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichti-
gen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss ent-
weder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Her-
aufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des
Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statis-
tischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1).
4.2 Das von der Vorinstanz ermittelte Valideneinkommen wird vom Be-
schwerdeführer nicht beanstandet. Diese hat das von der IV-Stelle Zürich
für das Jahr 2002 festgelegte Einkommen von CHF 63‘050.- beziehungs-
weise CHF 5‘254.17 (Jahreslohn : 12) auf das Jahr 2012 indexiert, was
einen Monatslohn von CHF 5‘947.29 ergab (IV-act. 201). Dabei hat sie je-
doch nicht auf die branchenspezifische Nominallohnentwicklung (d.h. im
Baugewerbe), sondern auf den (höheren) Nominallohnindex für alle Bran-
chen abgestellt (vgl. T.1.1.93_I, Nominallohnindex Männer 2002-2010 so-
wie T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2016). Bereits die IV-Stelle
Zürich hatte damals dem Saisonnierstatut sehr grosszügig Rechnung ge-
tragen und das erzielte Einkommen auf 12 Monate hochgerechnet (vgl. IV-
act. 20 und 74 S. 4). Das von der Vorinstanz ermittelte Valideneinkommen
liegt nun erheblich über dem statistischen Durchschnittswert für einfache
Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1,
Männer, LSE 2012) im Baugewerbe. Dies entspricht nicht dem Grundsatz,
wonach die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden
Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichs-
einkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (vgl. vorne E. 4.1.5 so-
wie BGE 129 V 222). Wird der Zentralwert von CHF 5‘430.- an die im Bau-
gewerbe betriebsübliche Arbeitszeit von 41.5 Stunden angepasst, ergibt
dies ein Monatseinkommen von CHF 5‘633.63 beziehungsweise ein Jah-
reseinkommen von CHF 67‘603.50 für das Jahr 2012 (demgegenüber ging
die Vorinstanz von einem Valideneinkommen von CHF 71‘367.50 aus). Wie
weit das von der Vorinstanz ermittelte Valideneinkommen nach unten zu
C-4983/2015
Seite 22
korrigieren wäre, kann vorliegend offen bleiben, da aus dem Einkommens-
vergleich ohnehin kein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad re-
sultiert, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
4.3 Für das Invalideneinkommen hat sich die Vorinstanz auf den Zentral-
wert von CHF 5‘210.- (LSE 2012, Privater Sektor, Total, Kompetenzni-
veau 1, Männer) gestützt und diesen an die in der Privatwirtschaft im Jahr
2012 übliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden angepasst, was einen Betrag
von 5‘431.43 ergab. Diesen Tabellenlohn hat sie unter Hinweis auf die per-
sönlichen und beruflichen Umstände im konkreten Fall um 10 % reduziert
und – entsprechend der ermittelten Arbeitsfähigkeit – auf 80% umgerech-
net. Das so ermittelte Invalideneinkommen beträgt CHF 3‘910.63 (vgl. IV-
act. 201) beziehungsweise CHF 46‘927.51 im Jahr.
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es hätte ihm ein Leidensabzug
von 25 % gewährt werden müssen. Aufgrund seiner Beschwerden könne
er „bei weitem nicht mehr das gleiche Einkommen erzielen wie ein gesun-
der Hilfsarbeiter“ (act. 1 S. 5).
4.3.2 Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der vermehrte Pausenbe-
darf wurde bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit bereits
berücksichtigt und kann daher einen Abzug vom Tabellenlohn nicht recht-
fertigen (vgl. vorne E. 4.1.4 sowie Urteil 8C_805/2016 E. 3.4.1). Im Übrigen
ist der Beschwerdeführer in seinem Leistungsprofil nicht derart einge-
schränkt, dass ein weiterer Abzug angezeigt wäre. Nach der Rechtspre-
chung führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich
schwere Arbeiten zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung
des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass
nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei einge-
schränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbe-
dingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine
Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil
8C_805/2016 E. 3.4.2 mit Hinweis auf Urteile 9C_455/2013 vom 4. Okto-
ber 2013 E. 4.4; 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Auch die
Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nur noch ein 80 %-Pensum zumut-
bar ist, erfordert keinen höheren Abzug (vgl. Urteil 8C_805/2016 E. 3.2).
Auch der langjährige Rentenbezug vermag keinen über 10 % hinausge-
henden Abzug zu rechtfertigen (vgl. Urteil 8C_805/2016 E. 3.3). Diesem
Umstand ist jedoch bei der Prüfung der Eingliederungsfrage Rechnung zu
tragen (vgl. unten E. 5).
C-4983/2015
Seite 23
4.4 Der von der Vorinstanz vorgenommene Einkommensvergleich ergab –
trotz zu hohem Valideneinkommen (vgl. E. 4.2) – einen Invaliditätsgrad von
34 %. Wird das gestützt auf die LSE 2012 bestimmte Valideneinkommen
von CHF 67‘603.50 mit dem Invalideneinkommen von CHF 46‘927.51 ver-
glichen, resultiert ein Einkommenseinbusse von CHF 20‘675.99. Dies ent-
spricht einem Invaliditätsgrad von 31 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121),
womit grundsätzlich kein Rentenspruch mehr besteht. Dass der Einkom-
mensvergleich bezogen auf das Jahr 2012 statt auf den Zeitpunkt der revi-
sionsweisen Herabsetzung der Rente im Jahr 2015 (vgl. Urteil des BGer
9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1; Urteil BGer 8C_7/2014 vom
10. Juli 2014 E. 5.2) vorgenommen wurde, vermag daran nichts zu ändern.
5.
Bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 22. Juni 2015 bezog der
Beschwerdeführer bereits seit mehr als 15 Jahren (seit 1. September 1998,
vgl. Sachverhalt A.a) eine IV-Rente.
5.1 Nach der Rechtsprechung können Personen, deren Rente revisions-
oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll,
nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr
zurückgelegt haben, nicht ohne Weiteres auf den Weg der Selbsteinglie-
derung verwiesen werden (SVR 2011 IV Nr. 73 [9C_228/2010] E. 3 mit Hin-
weisen). Vielmehr sind in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliede-
rung durchzuführen, bis die Betroffenen in der Lage sind, das medizinisch-
theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenan-
strengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (Urteile BGer
8C_855/2013 vom 30. April 2014 E. 2.2 und 9C_816/2013 vom 20. Feb-
ruar 2014 E. 2.2, je mit Hinweisen). Dies bedeutet nicht, dass im revisions-
oder wiedererwägungsrechtlichen Kontext ein Besitzstandsanspruch gel-
tend gemacht werden könnte. Den Betroffenen wird lediglich zugestanden,
dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters
oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumut-
bar ist (Urteil BGer 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.3; vgl. auch
PETRA FLEISCHANDERL, Behandlung der Eingliederungsfrage im Falle der
Revision einer langjährig ausgerichteten Invalidenrente, in: SZS 2012
S. 360 ff.). Die Festlegung der beiden Abgrenzungskriterien Alter 55 und
Rentenbezug 15 Jahre erfolgte in Anlehnung an die Regelung gemäss
Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG (SVR 2011 IV Nr. 73 [9C_228/2010] E. 3.4).
Massgebend ist die Bezugsdauer beziehungsweise das Alter im Zeitpunkt
der rentenaufhebenden Verfügung oder der darin verfügte Zeitpunkt der
Rentenaufhebung (BGE 141 V 5).
C-4983/2015
Seite 24
5.2 Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die
versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder)
ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung
erwerblich zu verwerten (Urteil BGer 9C_602/2016 vom 14. Dezember
2016 E. 6.1 mit Hinweis auf Urteil 9C_87/2016 vom 23. November 2016
E. 5.2.1).
5.3 Die Eingliederungsfrage wurde von der Vorinstanz nicht geprüft. Die
Rentenaufhebung ohne entsprechende Abklärungen ist bei über 15-jähri-
ger Rentenbezugsdauer bundesrechtswidrig (Urteil 9C_602/2016 E. 6.2).
Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Frage der Wiedereingliederung
beziehungsweise der Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähig-
keit prüfe und anschliessend über die revisionsweise Aufhebung der Rente
neu verfüge (vgl. Urteil BGer 9C_702/2016 vom 13. Februar 2017 E. 5.3
mit Hinweis). In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
(mit noch offenem Ausgang) für die Frage der Auferlegung der Gerichts-
kosten wie auch der Parteientschädigung praxisgemäss als vollständiges
Obsiegen gilt (vgl. SVR 2013 IV Nr. 26 [8C_54/2013] E. 6; Urteil BGer
9C_617/2015 vom 19. September 2016 E. 4.1; vgl. auch BGE 137 V 210
E. 7.1).
6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Demnach ist der Beschwerdefüh-
rer nicht kostenpflichtig und der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.-
ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuer-
statten. Von der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten erhoben (vgl.
Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwal-
tung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung auf-
grund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
C-4983/2015
Seite 25
6.2.1 Zu berücksichtigen ist namentlich der gebotene und aktenkundige
Aufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des zu be-
urteilenden Verfahrens sowie die in vergleichbaren Fällen gesprochenen
Entschädigungen. Dabei ist von einem Stundenansatz für Anwälte von
mindestens CHF 200.- und höchstens CHF 400.- auszugehen (Art. 9
Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
6.2.2 Der Rechtsvertreter war bereits im vorinstanzlichen Verfahren man-
datiert, die kurze materielle Begründung der Beschwerde stimmt weitest-
gehend mit den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden über-
ein. Auch die Replik ist sehr kurz ausgefallen. Eine Auseinandersetzung
mit der Rechtsprechung fand nicht statt; dass rechtliche Abklärungen vor-
genommen wurden, ist nicht ersichtlich. Weiter ist darauf hinzuweisen,
dass für im Ausland wohnende Personen, welche die Dienste eines in der
Schweiz ansässigen Rechtsvertreters in Anspruch nehmen, keine Mehr-
wertsteuer geschuldet ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20]
i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
6.2.3 Aufgrund des vergleichsweise geringen aktenkundigen Aufwandes
erscheint eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'300.- (inkl. Ausla-
gen) angemessen.
C-4983/2015
Seite 26
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache an die Vor-
instanz zurückgewiesen, damit sie die Eingliederungsfrage prüfe und an-
schliessend neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.- nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 1'300.- zu
Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Susanne Fankhauser
C-4983/2015
Seite 27
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: