Abtei lung II I
C-4988/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Alberto Meuli,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
A._______, Österreich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4988/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1945 geborene Schweizer Bürger A._______ arbeitete in den
Jahren 1977 bis 1993 und 1997 bis 2004 in der Schweiz. In dieser Zeit
leistete er obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 1, 5, 22 und
108). Im Mai 2004 stellte er bei der SVA Aargau, Sozialversicherung
(nachfolgend: IV-Stelle Aargau) ein Gesuch um Gewährung einer
Rente der schweizerischen Invalidenversicherung mit der Begründung,
dass er seit dem 2. Juni 2003 an "Gemütsleiden" erkrankt sei. Zudem
habe er sich im November 2003 einer Schulteroperation unterziehen
müssen, welche nicht den gewünschten Erfolg gebracht habe. Ohne
Brille sei er "blind", beide Augen seien viel zu trocken und permanent
entzündet. Zudem leide er an einer chronischen Ohrenentzündung,
einem Tinnitus beidseits, an chronischen Ekzemen (vorwiegend an
den Händen) sowie an einer Vergrösserung der Prostata (act. 1 und
2).
B.
Der IV-Stelle Aargau lagen bei der Prüfung des Leistungsbegehrens
diverse Berichte von behandelnden Ärzten aus den Jahren 2003 und
2004 vor (act. 6 bis 11, 13, 15, 16, 18 und 19). Gemäss Arztberichten
von Dr. med. B._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom
5. November 2003, 5. Juli 2004 und 17. August 2004 leide A._______
seit dem 2. Juni 2003 an einer mittelgradigen depressiven Episode mit
somatischem Syndrom (ICD 10 F32.11), einer Dysthymie (ICD 10
F34.1) sowie an einem Erschöpfungssyndrom (ICD 10 Z73.0). Zudem
bestehe seit Mai 2004 Verdacht auf ein Prostatakarzinom. A._______
sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiter zu 80% bzw.
100% arbeitsunfähig. Demgegenüber könne einfachste Bürotätigkeit in
geschütztem Rahmen weiterhin verrichtet werden (act. 6, 13 und 15).
In seinem Bericht vom 9. Juli 2004 attestierte Dr. med. C._______,
Orthop. Chirurgie FMH, A._______ in seiner bisherigen Tätigkeit vom
20. November 2003 bis zum 4. Januar 2004 eine Arbeitsunfähigkeit
von 100% und vom 5. Januar 2004 bis zum 1. April 2004 eine Arbeits-
unfähigkeit von 50%. Aktuell lägen keine Diagnosen mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit mehr vor, weshalb sowohl die bisherige
Tätigkeit, als auch Verweisungstätigkeiten zu 100% zumutbar seien
(act. 7). Dr. med. D._______, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin,
diagnostizierte am 20. August 2004 einen Nikotinabusus, eine PSA-
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Progression ohne Nachweis eines Prostatakarzinoms sowie einen
Status nach Schulteroperation links und kam zum Schluss, dass
A._______ zu 100% arbeitsfähig sei (act. 18).
Auf entsprechende Anfrage der IV-Stelle Aargau führte Dr. med.
E._______ des IV-ärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom
4. Januar 2005 im Wesentlichen aus, dass sich eine Arbeitsunfähigkeit
von 80% in der Regel nur bei schweren Depressionen mit
Beeinträchtigung der vitalen Funktionen finde. Erstaunlich sei
vorliegend, dass sich Dr. med. B._______ nicht veranlasst gesehen
habe, seinem Patienten Antidepressiva zu verschreiben. Die
aufgeführte Symptomatik entspreche höchstens einer leichten bis
mittelschweren Depression, weshalb die Arbeitsunfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht höchstens 20% bis 25% betrage. Aus orthopä-
discher Sicht sei eine volle Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten
gegeben (act. 20).
C.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2005 wies die IV-Stelle Aargau das
Leistungsbegehren von A._______ mit der Begründung ab, dass kein
Rentenanspruch bestehe. Aus orthopädischer Sicht sei eine volle
Arbeitsfähigkeit für "jegliche Bürotätigkeit" gegeben, während aus psy-
chischer Sicht von einer Einschränkung von höchstens 20% bis 25%
ausgegangen werden könne (act. 23).
In seiner Einsprache vom 21. Februar 2005 beantragte A._______ die
Aufhebung der Verfügung und die Gewährung einer ganzen Invaliden-
rente ab dem 1. Juni 2004. Zur Begründung führte er im Wesentlichen
aus, dass der Bericht von Dr. med. C._______ falsche Sachverhaltsan-
nahmen beinhalte. Auch der Bericht von Dr. med. D._______ sei nicht
schlüssig. Die Ungewissheit betreffend Prostatakarzinom belaste ihn
sehr. Er leide an einer mittelgradigen depressiven Episode mit soma-
tischem Syndrom und sei für sämtliche Tätigkeiten zu mindestens 80%
arbeitsunfähig, was auch aufgrund diverser Berichte von Dr. med.
B._______ nachgewiesen sei (act. 27). Gleichzeitig reichte er einen
Bericht von Dr. med. B._______ vom 14. Februar 2005 zu den Akten.
Dieser bestätigte seine bisher gestellten Diagnosen und führte aus,
dass aufgrund der unverschuldeten Chronifizierung der depressiven
Symptomatik, die nun knapp zwei Jahre anhalte und sich in den
letzten Monaten eher verstärkt habe, aus medizinisch-psychiatrischer
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Sicht nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80%
vorliege (act. 26).
Auf erneute Anfrage der IV-Stelle Aargau führte Dr. med. E._______
des IV-ärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom 22. August
2005 aus, dass sich die Argumente der Einsprache und insbesondere
auch die von Dr. med. B._______ in seinem Bericht vom 14. Februar
2005 geltend gemachten medizinischen Äusserungen ohne eine
Untersuchung durch eine psychiatrische Fachperson "kaum
wirkungsvoll überprüfen liessen". Daher sei ein psychiatrisches
Gutachten durch das Institut für forensische Psychiatrie und
Psychotherapie Langenthal (nachfolgend: IFPP) durchzuführen
(act. 32).
D.
Mit Einspracheentscheid vom 8. September 2005 hiess die IV-Stelle
Aargau die Einsprache von A._______ teilweise gut und hob die ange-
fochtene Verfügung auf, um ein psychiatrisches Gutachten durchfüh-
ren zu lassen und nach erfolgter Abklärung neu zu verfügen (act. 33).
Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
In der Folge beauftragte die IV-Stelle Aargau das IFPP mit der
Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung von A._______
(act. 40).
Gemäss versicherungspsychiatrischem Gutachten des IFPP vom
20. Januar 2006 leide A._______ an einer Dysthymie (ICD 10 F34.1).
Abgesehen von den narzisstischen Persönlichkeitsmerkmalen, die sich
aus den Angaben des Versicherten auf seine Lebensweise abbilden
liessen, seien keine Hinweise auf eine durchgehende akzentuierte
Persönlichkeit oder eine spezifische Persönlichkeitsstörung nach
ICD 10 zu erheben gewesen. Auf der psychisch geistigen Ebene sowie
im sozialen Bereich bestünden durch die Dysthymie leichtgradige Ein-
schränkungen in Form von Selbstunsicherheit, Ängstlichkeit und man-
gelnder sozialer Kompetenz. Wegen "sorgenvollen Studierens" auf-
grund der körperlichen Entwicklung (Befund der Prostata) sei mit einer
verminderten Konzentrationsfähigkeit zu rechnen. Diese dürfte sich
jedoch erst bei einer hohen Leistungsanforderung und in einem zeit-
lichen Verlauf über mehrere Stunden bemerkbar machen. Daher könne
A._______ seine bisherige Tätigkeit seit Juni 2003 täglich während
sieben Stunden bei einer Leistungsfähigkeit von 80% ausüben.
"Stressarme" Verweisungstätigkeiten mit ruhiger Arbeitsplatzsituation
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und ohne häufige soziale Kontakte seien während sieben Stunden pro
Tag zumutbar (act. 41).
E.
Mit Vorbescheid vom 12. Juni 2006 teilte die IV-Stelle Aargau
A._______ im Wesentlichen gestützt auf das
versicherungspsychiatrische Gutachten des IFPP vom 20. Januar
2006 mit, dass ab dem 1. Juni 2004 voraussichtlich Anspruch auf eine
Viertelsrente bestehe (act. 55).
In seinem Einwand vom 12. Juli 2006 führte A._______ im Wesent-
lichen aus, dass das Gutachten des IFPP auf falschen Sachverhalts-
annahmen sowie mangelnder Auseinandersetzung mit den Vorakten
und den somatischen Beschwerden beruhe, weshalb dessen Ergebnis
"im Rahmen der Festlegung der Arbeitsfähigkeit" nicht gefolgt werden
könne. Angesichts der komplexen gesundheitlichen Situation mit psy-
chischen und somatischen Beschwerden, welche "beiderseits" Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten, werde eine interdisziplinäre
Begutachtung beantragt, sofern nicht den beigelegten Beurteilungen
von Dr. med. B._______, Dr. med. F._______ und Dr. med. G._______,
welche ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestierten, gefolgt werde. Ferner
sei auch der Einkommensvergleich nicht korrekt erfolgt. Für das
Valideneinkommen sei vom durchschnittlichen Einkommen der Jahre
2001 und 2002 auszugehen, welches auf das Jahr 2004
"aufzuindexieren" sei. Für das Invalideneinkommen sei auf die
Tabellenlöhne abzustellen. Im Übrigen hätte ein leidensbedingter
Abzug von mindestens 15% vorgenommen werden müssen (act. 58).
In seinem Bericht vom 5. Oktober 2006 führt Dr. med. B._______ im
Wesentlichen aus, dass sich der Gesundheitszustand von A._______
"eher" verschlechtert habe, weshalb die Arbeitsfähigkeit nach wie vor
0% betrage (act. 59).
Dr. med. H._______, Neurochirurgie FMH, attestierte A._______ in
seinem Bericht vom 16. Oktober 2006 ein chronisch progredientes
lumbospondylogenes Syndrom bei radiologisch fortgeschrittenen de-
generativen Segmentveränderungen C3-7 (act. 69).
Auf entsprechende Anfrage der IV-Stelle Aargau teilte Dr. med.
I._______ des regionalärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme
vom 8. Dezember 2006 unter Verweis auf die bisher erfolgten
Stellungnahmen von Dr. med. E._______ mit, dass bei der zunehmend
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komplexen Situation mit eindeutiger Verlagerung des Falles auf die
juristische Ebene ein kombiniertes interdisziplinäres Gutachten der
Medizinischen Abklärungsstelle (nachfolgend: MEDAS) zu veranlassen
sei (act. 60).
Mit E-Mail vom 12. Dezember 2006 teilte A._______ der IV-Stelle
Aargau mit, dass er per 15. Dezember 2006 Wohnsitz in Österreich
begründen werde (act. 62).
Am 26. Januar 2007 überwies die IV-Stelle Aargau sämtliche Akten zur
weiteren Bearbeitung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IVSTA), da der Versicherte jetzt im Ausland wohne.
Zudem teilte sie der IVSTA mit, dass aufgrund der komplexen Situation
ein Gutachten der MEDAS angezeigt sei (act. 75).
Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 beauftragte die IVSTA die MEDAS
Zentralschweiz, eine medizinische Abklärung von A._______ durch-
zuführen (act. 82).
Dr. med. J._______, Innere Medizin FMH, und Dr. med. K._______,
Rheumatologie FMH, der MEDAS Zentralschweiz stellten in ihrem
Gesamtgutachten vom 15. November 2007 (act. 93) im Wesentlichen
gestützt auf das psychiatrische Konsilium von Dr. med. L._______,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 24. September 2007
(act. 91) und das rheumatologische Konsilium von Dr. med.
M._______, Rheumatologie FMH, vom 11. Oktober 2007 (act. 92) die
folgenden Diagnosen:
Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit:
- Rezidivierende Depression, gegenwärtig unter Therapie teilweise remit-
tiert, aktuell leichte bis mittelschwere Episode ohne somatisches Syndrom
(ICD 10 F33.00)
- Dysthymia (ICD 10 F34.1)
- Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (Fehl-
haltung/Fehlform mit zervikaler Streckhaltung C2 bis C6, leichter
Segmentkyphose C3 bis C5 und leichter rechtskonvexer Skoliose;
Haltungsinsuffizienz mit muskulärer Dysbalance und fortgeschrittene
Segmentsdegenerationen [Osteochondrosen, Spondylarthrosen, Unkosen
und degenerativ bedingte sekundäre Foraminalstenosierungen C5/6 und
C6/7 links sowie C4/5 und C6/7 rechts])
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Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit
Krankheitswert:
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD 10 F40.01)
- Arterielle Hypertonie
- Sicca-Syndrom der Augen
- Bilaterale, leicht- bis mittelgradige sensorineurale Schwerhörigkeit
- Chronische Ohrenentzündungen (anamnestisch) und Tinnitus beidseits
Nebenbefunde:
- Leichtes Übergewicht (BMI 26.1 kg/m2)
- Nikotinabusus
- Status nach transurethraler Prostatektomie 03/2007
- Status nach Rotatorenmanschettennaht und Akromioplastik der linken
Schulter 11/2003
- Status nach Hydrozelenoperation 1982
In der bisherigen, anspruchsvollen Tätigkeit als Sachbearbeiter einer
Versicherung mit Kaderaufgaben sei der Versicherte nicht mehr
arbeitsfähig (Arbeitsfähigkeit 0%). Wegen der anhaltenden Depres-
sion, auch wenn diese nur leicht bis mittelgradig ausgeprägt sei, könne
eine solche Tätigkeit, die ein hohes Mass an Motivation, Durchhalte-
vermögen, Konzentrationsfähigkeit, Flexibilität und Kreativität voraus-
setze, nicht mehr ausgeübt werden. Bei einer den Behinderungen
angepassten Tätigkeit sei der Versicherte noch zu 70% arbeitsfähig.
Dabei sei gemäss psychiatrischer Beurteilung von einer möglichen
Präsenzzeit von sechs bis sieben Stunden pro Tag und von einer
Leistungsfähigkeit von 90% auszugehen. Die Tätigkeit dürfe keine
Führungsaufgaben und keine Sachbearbeitung beinhalten. Zudem
müsse sie aufgrund der somatischen Befunde an der Halswirbelsäule
körperlich ausschliesslich leicht und zwingend wechselbelastend sein.
Gehäufte Zwangshaltungen sitzend und stehend sowie Arbeiten über
der Schulterhorizontalen mit rekliniertem Kopf seien zu vermeiden.
Gestützt darauf führte Dr. med. N._______ des IV-ärztlichen Dienstes
in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2007 im Wesentlichen
aus, dass "den MEDAS-Berichten nichts Neues beigefügt werden
könne". Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte nicht mehr in der
Lage, seine angestammte Tätigkeit weiterhin auszuüben. Eine
angepasste Tätigkeit sei weiterhin möglich, für deren genaue
Beschreibung beziehungsweise Einschränkungen auf den Bericht von
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Dr. med. L._______ verwiesen werde. Die Beschwerden von Seiten
des Bewegungsapparates bewirkten hierbei keine zusätzliche
Einschränkung. In der bisherigen Tätigkeit sei A._______ seit dem
2. Juni 2003 zu 70% arbeitsunfähig, während die Arbeitsunfähigkeit in
Verweisungstätigkeiten seit dem 2. Juni 2003 30% betrage (act. 97).
A.
Mit Vorbescheid vom 11. Februar 2008 teilte die IVSTA A._______ im
Wesentlichen mit, dass es sich vorliegend um eine Gesundheitsbeein-
trächtigung handle, die seit dem 2. Juni 2003 eine Arbeitsunfähigkeit in
der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiter der X._______
(Mitglied des Kaders) von 70% verursache. Andere leichtere, dem
Gesundheitszustand besser angepasste Tätigkeiten, wie Parking- oder
Museumswächter, einfache Tätigkeiten in der Verwaltung wie Regis-
trieren, Klassieren, Archivieren, Empfang/Rezeption, Datenerfassung
hätten jedoch noch zu 70% ausgeübt werden können. Die Arbeits-
unfähigkeit bei der Ausübung einer dieser Tätigkeiten liege bei 30% ab
dem 2. Juni 2003 mit einer Erwerbseinbusse von 60%. Ab 1. Juni 2004
bestünde somit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (act. 100).
B.
In seinem Einwand vom 19. März 2008 führt A._______ im Wesent-
lichen aus, dass im Vorbescheid von einer Arbeitsunfähigkeit von 70%
in der bisherigen Tätigkeit als Kadermitarbeiter der X._______ ge-
sprochen werde, was nicht dem Gutachten entspreche. Zudem lasse
die Aussage im Gutachten, den Beginn der Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit auf den 9. November 2007 zu datieren, den
Umkehrschluss zu, dass die Arbeitsunfähigkeit vom 2. Juni 2003 bis
9. November 2007 100% betragen habe. Ferner sei der Einkommens-
vergleich nicht korrekt erfolgt (act. 101).
C.
Auf erneute Anfrage der IVSTA teilte Dr. med. N._______ des IV-
ärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom 17. April 2008 mit,
dass er in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit von
100% bestätigen könne, da dies einem Zustand der Hilflosigkeit ent-
sprechen würde. Nach nochmaliger Durchsicht der gesamten Unter-
lagen korrigiere er diese jedoch entsprechend den psychiatrischen Be-
richten auf 80%. Die restliche Beurteilung erfahre keine Veränderung
(act. 104).
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D.
Mit zwei Verfügungen vom 16. Juli 2008 sprach die IVSTA A._______
im Wesentlichen mit der bereits im Vorbescheid vom 11. Februar 2008
vorgebrachten Begründung ab 1. Juni 2004 eine Dreiviertelsrente zu
(act. 106, 109 und 110).
E.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer) mit Eingabe vom 20. Juli 2008 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfü-
gung und die Gewährung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die
Gewährung einer ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juni
2004 bis 8. November 2007 und die Gewährung einer Dreiviertelsrente
ab dem 9. November 2007. Zur Begründung führte er im Wesentlichen
aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der IV-ärztliche Dienst
betreffend Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit zu einem anderen
Schluss komme, als die Ärzte der MEDAS. Da die Ärzte der MEDAS
den Beginn der Arbeitsunfähigkeit von 30% in Verweisungstätigkeiten
auf den 9. November 2007 datiert hätten, habe die Arbeitsunfähigkeit
in Verweisungstätigkeiten vor dem 9. November 2007 80% bis 100%
betragen. Sein psychischer Gesundheitszustand habe sich im letzten
Jahr erheblich verschlechtert, da sein Fall "bewusst verschleppt"
werde, sodass er die Dosis der Psychopharmaka seit drei Monaten
habe verdoppeln müssen. Zudem sei der Einkommensvergleich nicht
korrekt erfolgt. Ferner müsste der leidensbedingte Abzug mindestens
15% betragen. Im Übrigen wies er auf die schwierige Lage auf dem
Arbeitsmarkt und die fehlende Unterstützung durch die IVSTA hin. Als
Beweismittel reichte er nebst sich bereits in den Akten befindlichen
medizinischen Unterlagen Korrespondenz aus dem Vorverfahren ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2008 forderte der zuständige
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss
von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu
leisten. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 8. August 2008 bei
der Gerichtskasse ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2008 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das
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von den Ärzten der MEDAS als Beginn der Arbeitsunfähigkeit in Ver-
weisungstätigkeiten genannte Datum vom 9. November 2007, welches
dem Datum der Schlussbesprechung entspreche, nicht plausibel sei,
beruhe dieses doch nicht auf einer nachvollziehbaren medizinischen
Begründung. Zudem sage das Gutachten nicht eindeutig, ob es vor
diesem Datum in Verweisungstätigkeiten von einer höheren oder
niedrigeren Arbeitsunfähigkeit ausgehe. Dem Gutachten sei weder
eine einschneidende Besserung noch Verschlechterung des psy-
chischen oder körperlichen Zustandes im Untersuchungszeitpunkt zu
entnehmen, welche dieses Datum zu begründen vermöchte. Aufgrund
des Gutachtens, wie auch der medizinischen Vorakten, müsse viel-
mehr davon ausgegangen werden, dass der psychische Zustand ab
Juni 2003, bei gewissen Schwankungen, im wesentlichen gleich
geblieben sei, während sich die körperlichen Befunde im Laufe der
Zeit tendenziell eher verschlechtert hätten. Die Feststellung ihres ärzt-
lichen Dienstes, dass die Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten
leichten Verweisungstätigkeiten bereits ab Juni 2003 die von der
MEDAS ab der Untersuchung angegebenen 30% betragen habe,
erweise sich deshalb als plausibel. Für die beschwerdeweise geltend
gemachte reaktive Verschlechterung des psychischen Zustandes in
jüngster Zeit seien ferner keine Nachweise erbracht worden. Im
Übrigen sei der Einkommensvergleich korrekt erfolgt.
H.
In seiner Replik vom 26. Januar 2009 beantragte der Beschwerde-
führer die Gewährung einer ganzen Rente ab dem 1. Juni 2004 und
führte im Wesentlichen aus, dass die IVSTA das Gutachten nicht
richtig interpretieren könne oder wolle und beanstandete erneut den
Einkommensvergleich sowie die fehlende Unterstützung betreffend
Eingliederungsmassnahmen durch die IVSTA.
I.
Mit Duplik vom 11. Februar 2009 hielt die IVSTA ihre Anträge aufrecht.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss frist-
gerecht bezahlt wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen intertem-
poralrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
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In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. Juli 2008) einge-
tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tat-
sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Nor-
malfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121
V 362 E. 1b).
2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger mit Wohnsitz in Öster-
reich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)
zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8
FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden
(Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs
wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur An-
wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend:
Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien-
angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72) oder gleich-
wertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die
Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverord-
nungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
2.2 Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003
in Kraft getretene ATSG anwendbar. Die darin enthaltenen Formulie-
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rungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität
und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen ohnehin den bis-
herigen, von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der IV.
Demzufolge beanspruchen die diesbezüglich schon herausgebildeten
Grundsätze auch unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung
(BGE 130 V 343). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in
Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustel-
len. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist,
sind weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft ge-
tretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen zu beachten
(AS 2007 5129 und AS 2007 5155).
3.
Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts des im Dezember 2006
erfolgten Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers überhaupt die
zuständige Verfügungsbehörde war.
3.1 Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle richtet sich in der Regel
nach dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung
(Art. 55 IVG). Im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von IV-Leis-
tungen vom Mai 2004 hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im
Kanton Aargau (act. 1), weshalb das Verwaltungsverfahren betreffend
das Rentengesuch des Beschwerdeführers zu Recht bei der IV-Stelle
Aargau anhängig gemacht wurde (Art. 40 Abs. 1 Bst. a IVV).
3.2 Gemäss Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründete Zustän-
digkeit der IV-Stelle im Verlaufe des Verfahrens erhalten. Frühestens
nach einer gerichtlichen Rückweisung der Sache zur weiteren Abklä-
rung und neuer Verfügung an die Verwaltung kann sich ein Wechsel
der IV-Stelle rechtfertigen (Urteil EVG I 232/03 vom 22. Januar 2004,
publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39, E. 3.3.1 f.; vgl. auch Urteil BGer
I 190/06 vom 16. Mai 2007 E. 3.2). Die IV-Stelle Aargau hatte somit gar
keine Kompetenz, die Sache an die IVSTA zu übermitteln, sondern
wäre für den Erlass der Verfügung zuständig gewesen.
3.3 Verfügungen von örtlich unzuständigen IV-Stellen – vorliegend der
IVSTA – sind in der Regel nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar
(soeben angeführtes Urteil I 232/03 E. 4.1; Urteil BVGer C-2687/2006
vom 27. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung
kann im Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen
Seite 13
C-4988/2008
von der Aufhebung der Verfügung einer unzuständigen IV-Stelle und
Überweisung der Sache an die zuständige IV-Stelle abgesehen
werden, wenn die fehlende Zuständigkeit nicht gerügt wird und auf-
grund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden
kann (Urteil EVG I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 2.4 in Verbindung mit E.
1.1, Urteil EVG I 232/03 vom 22. Januar 2004, publiziert in SVR 2005
IV Nr. 39, E. 4.2.1).
3.4 Da vorliegend die fehlende Zuständigkeit nicht gerügt wurde und
aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden
kann, ist aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der
Verfügung der Vorinstanz und von der Überweisung der Sache an die
zuständige IV-Stelle Aargau abzusehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Inva-
lidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall.
Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur-
sachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
benden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
4.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung die
rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während
mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozial-
versicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr als
zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die
Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die
Seite 14
C-4988/2008
zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48
Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).
4.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IV-Grad
von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%,
auf eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente
bei mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] und Art. 28
Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in den seit 1. Januar 2003 bis zum
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen) beziehungsweise
Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung [5. IV-
Revision]) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter
IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme
von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft. Diesen Personen
wird bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet, wenn
sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz
haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), was vorliegend der Fall ist. Die
einschlägige Bestimmung der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung
(Art. 29 Abs. 4 IVG [5. IV-Revision]) wurde zwar neu formuliert, hat
aber inhaltlich keine Änderung erfahren, weshalb die hierzu entwi-
ckelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann.
Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vorschriften
der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) ge-
worden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision]) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1
lit. b IVG [4. IV-Revision]).
Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine
Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach
Seite 15
C-4988/2008
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Art. 28 Abs. 1 lit. a - c IVG [5. IV-Revision]).
4.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-
einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invaliden-
einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zuge-
mutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglich-
keiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verwei-
sungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit
Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invaliden-
versicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der
Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im
gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Scha-
denminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist
Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V
28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Seite 16
C-4988/2008
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
so genannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen
zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.).
4.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
5.
Weiter zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls seit wann und in welchem
Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
5.1 Gemäss Bescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers des Be-
schwerdeführers war dieser vom 1. Juni 2003 bis zum 30. April 2004
(Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber) krank-
heitshalber abwesend (act. 5). Der Beginn der einjährigen Wartezeit im
Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (4. IV-Revision) beziehungsweise
Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (5. IV-Revision) ist demnach auf Juni 2003 –
also mit der 80%- bis 100%-igen Krankschreibung durch den behan-
delnden Psychiater Dr. med. B._______ (act. 6, 13 und 15) – festzu-
Seite 17
C-4988/2008
setzen. Ein allfälliger Rentenanspruch entsteht somit frühstens am
1. Juni 2004 (vgl. E. 4.3 hiervor).
5.2
5.2.1 Die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 16. Juli 2008
(act. 109 und 110) stützt sich auf die Stellungnahmen von Dr. med.
N._______ vom 12. Dezember 2007 (act. 97) und 17. April 2008
(act. 104). Dieser kommt im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten
der MEDAS Zentralschweiz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
in der bisherigen Tätigkeit seit dem 2. Juni 2003 zu 80%
arbeitsunfähig sei, während die Arbeitsunfähigkeit in Verweisungstätig-
keiten seit dem 2. Juni 2003 30% betrage. Gleichzeitig führt er aus,
dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nicht mehr in der
Lage sei, seine angestammte Tätigkeit weiterhin auszuüben.
5.2.2 Gemäss dem Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom
15. November 2007 leidet der Beschwerdeführer im Wesentlichen an
einer rezidivierenden Depression, aktuell leichte bis mittelschwere
Episode ohne somatisches Syndrom, einer Dysthymia sowie einem
chronischen zervikospondylogenen Schmerzsyndrom linksbetont. In
der bisherigen Tätigkeit sei er zu 100% arbeitsunfähig, während er
Verweisungstätigkeiten noch zu 70% ausüben könne. Eine Arbeits-
unfähigkeit von mindestens 80% für die angestammte Tätigkeit, wie sie
von Dr. med. B._______ ab dem 2. Mai 2003 attestiert worden sei, sei
aufgrund der aktuellen Befunde und aufgrund des in den Akten
dokumentierten Verlaufs nachvollziehbar. Hingegen sei die Beurteilung
des regionalärztlichen Dienstes vom 10. Dezember 2004, welcher eine
Arbeitsunfähigkeit von 20% bis 25% attestiert habe, und die Annahme
einer Arbeitsfähigkeit von ca. 70% durch das IFPP vom 20. Januar
2006 zu wenig begründet und nicht plausibel. Bezüglich einer ange-
passten Tätigkeit habe das IFPP am 20. Januar 2006 eine tägliche
Arbeitszeit von sieben Stunden mit uneingeschränkter Leistungs-
fähigkeit als zumutbar erachtet. Somatische Faktoren seien in diesem
Gutachten nicht berücksichtigt worden. Der Beginn der Arbeitsfähigkeit
von 70% in einer angepassten Tätigkeit sei daher auf den 9. Novem-
ber 2007 (Datum der Schlussbesprechung) zu datieren (act. 93).
5.2.3 Das Gutachten der MEDAS beruht auf einer polydisziplinären,
mehrtägigen Untersuchung des Beschwerdeführers. Am 18. und
19. September 2007 wurde der Beschwerdeführer sowohl allgemein-
medizinisch und psychiatrisch als auch rheumatologisch untersucht.
Seite 18
C-4988/2008
Es sprechen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des
ausführlichen und nachvollziehbaren Gutachtens der MEDAS. Es
beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten
Beschwerden, erfolgte in Kenntnis der Vorakten (insbesondere medizi-
nische Berichte und Anamnese) und leuchtet in der Beurteilung der
medizinischen Diagnosen und der Auswirkungen auf die Erwerbsfähig-
keit ein.
5.2.4 Demgegenüber handelt es sich beim versicherungspsychia-
trischen Gutachten des IFPP vom 20. Januar 2006 um ein rein psy-
chiatrisches Gutachten, welches auf einer lediglich 135 Minuten dau-
ernden Untersuchung des Beschwerdeführers basiert (act. 41). Dabei
führten die Gutachter aus, dass beim Beschwerdeführer Einschrän-
kungen in Form von Selbstunsicherheit, Ängstlichkeit, mangelnder
sozialer Kompetenz und Konzentrationsfähigkeit bestünden. Dass der
Beschwerdeführer, wie von den Gutachtern postuliert, dabei die bis-
herige Tätigkeit als Kadermitarbeiter noch täglich während sieben
Stunden bei einer Leistungsfähigkeit von 80% ausüben könne, wurde
nicht rechtsgenüglich begründet und ist mit Blick auf die Beurteilung
der MEDAS auch nicht nachvollziehbar. Dies ist vorliegend denn auch
unbestritten, zumal die angefochtene Verfügung nicht auf der Beur-
teilung des Gutachtens des IFPP, sondern auf derjenigen des MEDAS-
Gutachtens beruht.
5.2.5 Nicht nachvollziehbar ist auch die Einschätzung von Dr. med.
N._______ des IV-ärztlichen Dienstes, dass der Beschwerdeführer in
der bisherigen Tätigkeit seit dem 2. Juni 2003 zu 20% arbeitsfähig sei,
zumal Dr. med. N._______ gleichzeitig ausführte, dass der
Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nicht mehr in der Lage
sei, seine angestammte Tätigkeit weiterhin auszuüben (act. 97 und
104).
5.2.6 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde
geltend gemachten Verschlechterung des psychischen Gesundheits-
zustandes bleibt anzumerken, dass diese vorliegend nicht glaubhaft
gemacht werden konnte, zumal diesbezüglich auch keine neuen medi-
zinischen Unterlagen eingereicht wurden.
5.2.7 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die vor-
liegenden medizinischen Unterlagen nicht geeignet sind, die ärztlichen
Beurteilungen gemäss dem Gutachten der MEDAS in Frage zu stellen.
Seite 19
C-4988/2008
Es ist daher auf die Schlussfolgerung des Gutachtens der MEDAS
abzustellen.
5.2.8 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung einer ganzen
Rente, da die Ärzte der MEDAS den Beginn der Arbeitsunfähigkeit in
Verweisungstätigkeiten von 30% auf den 9. November 2007 datiert
hätten und die Arbeitsunfähigkeit in Verweisungstätigkeiten vor dem
9. November 2007 somit 80% bis 100% betragen habe.
5.2.9 Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde und
die Bestätigung der angefochtenen Verfügung, da der psychische
Zustand des Beschwerdeführers bereits ab Juni 2003, bei gewissen
Schwankungen, im wesentlichen gleich geblieben sei, während sich
die körperlichen Befunde im Laufe der Zeit tendenziell eher ver-
schlechtert hätten.
5.2.10 Das Gutachten der MEDAS setzt den Beginn der reduzierten
Arbeitsfähigkeit von 70% in Verweisungstätigkeiten auf den 9. Novem-
ber 2007 (Datum der Schlussbesprechung). Zum Ausmass der Rest-
arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten vor dem 9. November 2007
äussert sich das Gutachten jedoch nicht eindeutig. Gemäss dem
psychiatrischen Konsilium von Dr. med. L._______, auf welches sich
das Gutachten der MEDAS in diesem Punkt stützt, sei die Ein-
schätzung der Arbeitsfähigkeit des IFPP für die bisherige Tätigkeit
nicht kongruent, für eine Verweisungstätigkeit entspreche sie hingegen
in etwa der aktuellen Einschätzung. Der Verlauf habe seither natur-
gemäss geschwankt und seit der Beschwerdeführer Antidepressiva
einnehme, habe sich eine Stimmungsaufhellung ergeben. Allerdings
sei diese Remission unvollständig (act. 91).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht aus den vor-
liegenden medizinischen Unterlagen keineswegs hervor, dass die
Arbeitsunfähigkeit in Verweisungstätigkeiten vor dem 9. November
2007 80% bis 100% betragen hat, zumal selbst der behandelnde
Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. B._______, in seinem
Bericht vom 17. August 2004 ausführte, dass der Beschwerdeführer
"einfachste Bürotätigkeit in geschützter Umgebung" noch ausüben
könne (act. 13). Laut Dr. med. L._______ hat sich, seit der Beschwer-
deführer Antidepressiva einnehme, eine Stimmungsaufhellung er-
geben. Gemäss Aktenlage wurde dieser jedoch bereits seit dem
2. Juni 2003 (Beginn der Behandlung durch Dr. med. B._______) mit
verschiedenen Antidepressiva und Hypnotika behandelt (act. 13, 15
Seite 20
C-4988/2008
und 26), was darauf schliessen lässt, dass der Gesundheitszustand
seither stabil geblieben ist. Zwar führt Dr. med. L._______ in seinem
psychiatrischen Konsilium aus, dass der Verlauf der Arbeitsfähigkeit in
Verweisungstätigkeiten seit der Einschätzung durch das IFPP vom
20. Januar 2006 – welche "in etwa" seiner eigenen Einschätzung
entspreche – schwankte. Solche Schwankungen sind bei einer
rezidivierenden Depression jedoch normal. Sie wurden von Dr. med.
L._______ denn auch als "naturgemäss" bezeichnet. Im Hinblick
darauf, dass aus den medizinischen Unterlagen weder eine erhebliche
Verschlechterung noch eine erhebliche Verbesserung des Gesund-
heitszustandes des Beschwerdeführers vor dem 9. November 2007
ersichtlich ist, ist mit der IVSTA davon auszugehen, dass die Arbeits-
unfähigkeit in Verweisungstätigkeiten seit Juni 2003 30% betragen hat.
5.3 In Bezug auf den Einkommensvergleich (act. 98) macht der Be-
schwerdeführer geltend, dass dieser nicht korrekt durchgeführt worden
sei. Bestritten wird insbesondere die Höhe des Validen- und des
Invalideneinkommens. Ferner hätte ein leidensbedingter Abzug von
mindestens 15% vorgenommen werden müssen.
5.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von
der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi-
cherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Er-
werbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr
an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind
nach der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) perio-
disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuzie-
hen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts U 75/03 vom 12. Oktober
2006), allenfalls die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze
(DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3.b).
Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die für die Invaliditätsbemes-
sung massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland wohnen-
den Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen müssen, weil
es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungs-
kosten zwischen den Ländern nicht gestatten, einen objektiven Ver-
gleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (BGE 110 V
277 E. 4b; Urteil des Bundesgericht I 817/05 vom 5. Februar 2007
E. 8.1; Urteil des Bundesgericht U 262/02 vom 8. April 2003 E. 4.4).
Seite 21
C-4988/2008
5.3.2 Nach der Rechtsprechung ist für die Bemessung des Validenein-
kommens entscheidend, was die versicherte Person im massgeben-
den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, im vorliegenden
Fall am 1. Juni 2004 (vgl. E. 5.1 hiervor), nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient
hätte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie
möglich erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person auf-
grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände sowie
unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit da-
für hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt
hätte. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfah-
rungsgemäss fortgesetzt würde, ist in der Regel vom letzten vor Ein-
tritt der Gesundheitsschädigung erzielten Lohn auszugehen. Das Ge-
halt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwick-
lung anzupassen (Urteil des Bundesgerichts I 505/06 vom 16. Mai
2007 E. 2.1 mit Hinweisen).
5.3.3 Hinsichtlich des Valideneinkommens hat die IVSTA daher zu
Recht auf das gemäss Angaben des ehemaligen Arbeitgebers im Jahr
2002 erzielte Gehalt des Beschwerdeführers von Fr. 98'329.- abge-
stellt (act. 5). In Anwendung des Grundsatzes, dass für den Einkom-
mensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Renten-
anspruchs massgebend sind, ist dieser Wert auf das Jahr 2004 zu
indexieren. Das massgebliche Valideneinkommen beträgt somit
Fr. 100'457.- (Angaben zur Lohnentwicklung: Bundesamt für Statistik,
Schweizerischer Lohnindex aufgrund der Daten der Sammelstelle für
die Statistik der Unfallversicherung [SSUV], Nominallohnindex,
Männer, 1993-2001, T1.1.93_I). Das Invalideneinkommen bestimmt
sich ferner nach den gesamtschweizerischen Tabellenlöhnen gemäss
LSE 2004 (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Da dem Beschwerdeführer ein breites
Spektrum an Stellen aus dem Anforderungsniveau 3 zumutbar ist, ist
das Invalideneinkommen (in vollschichtiger Verweisungstätigkeit) auf
Fr. 69'431.- festzusetzen (vgl. LSE 2004, TA1, Anforderungsniveau 3
[Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt], Männer, Zentralwert von
Fr. 5'550.-, angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von
41.7 Stunden).
5.3.4 Ein Abzug von dem mittels Tabellen ermittelten Invalideneinkom-
men kann vorgenommen werden, wenn der Versicherte voraussichtlich
infolge seiner leidensbedingten Einschränkung, seines Alters, seiner
Herkunft, der geleisteten Dienstjahre, des Beschäftigungsgrades und
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C-4988/2008
des Umstands, dass er eine gänzlich neue Arbeit antreten muss, nicht
das Lohnniveau einer gesunden Person am gleichen Arbeitsplatz er-
reichen dürfte (sog. leidensbedingter Abzug). Die Frage, ob und in
welchem Ausmass ein solcher Abzug zu gewähren ist, hängt von den
persönlichen und beruflichen Umständen des Versicherten im Zeit-
punkt des Verfügungserlasses ab, wobei der Einfluss der erwähnten
Kriterien auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermes-
sen zu schätzen und der leidensbedingte Abzug auf maximal 25% zu
begrenzen ist (BGE 126 V75 E. 5a).
Die Gewährung des Abzuges als solche ist nicht zu beanstanden. Bei
der Überprüfung des Ausmasses des Abzuges kann es sodann nicht
darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermes-
sen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt. Es geht bloss, aber
immerhin, um die Frage, ob der überprüfende Entscheid, den die Be-
hörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allge-
meinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht
zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Das Sozialversi-
cherungsgericht darf somit sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund
an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf
Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermes-
sensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V
75 E. 6 mit Hinweisen). Die Festlegung des Ausmasses beschlägt
demnach eine typische Ermessensfrage und kann gerichtlich nur
korrigiert werden, wenn die Vorinstanz ihr diesbezügliches Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3).
Vorliegend hat die IVSTA einen leidensbedingter Abzug von 20% vor-
genommen. Dies erscheint hier angesichts der leidensbedingten Ein-
schränkung, des Beschäftigungsgrades, und des Alters des Beschwer-
deführers nicht als Rechtsverletzung. Das Invalideneinkommen beläuft
sich demnach auf Fr. 38'881.-.
5.3.5 Bei einer Arbeitsfähigkeit von 70% resultiert ein Invaliditätsgrad
von 61% ([{100'457 - 38'881} x 100] : 100'457 = 61%), weshalb ab
dem 1. Juni 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht (vgl.
E. 5.1 und E. 5.2.9 hiervor).
5.4 Die IVSTA hat dem Beschwerdeführer folglich zu Recht ab Juni
2004 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
Seite 23
C-4988/2008
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- zu verrechnen.
6.2 Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] e contrario) Die IVSTA hat keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Seite 24
C-4988/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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