Abtei lung II I
C-4988/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung für B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4988/2009
Sachverhalt:
A.
B._______ (geboren [...] 1941, nachfolgend: Gesuchsteller bzw.
Eingeladener), kosovarischer Staatsangehöriger, beantragte am 21.
April 2009 bei der schweizerischen Auslandsvertretung in Pristina ein
Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin). Nach formloser Verweigerung
übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung
und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Frei-
burg bei der Gastgeberin Abklärungen zum beabsichtigten Besuchs-
aufenthalt vorgenommen hatte, wies die Vorinstanz das Einreise-
gesuch mit Verfügung vom 8. Juli 2009 ab.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom
5. August 2009 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des
Gesuchs um Bewilligung der Einreise.
D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 2. Oktober
2009 die Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 erhielt die Beschwerdeführerin
unter Fristansetzung die Gelegenheit, zur vorinstanzlichen Vernehm-
lassung allfällige Bemerkungen und entsprechende Beweismittel ein-
zureichen. Die Beschwerdeführerin machte von dieser Möglichkeit
keinen Gebrauch.
F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Mai 2010 wurde die
Beschwerdeführerin unter Fristansetzung aufgefordert, Angaben be-
züglich der persönlichen Situation (Wohnsituation, Gesundheitszu-
stand) sowie der finanziellen Verhältnisse (Einkommen, Vermögen)
des Gesuchstellers zu machen. Die Beschwerdeführerin äusserte
sich nach gewährter Fristerstreckung am 21. Juni 2010 bezüglich der
finanziellen Situation (Vermögen, Einkommen) des Gesuchstellers und
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reichte diesbezüglich Unterlagen zu den Akten. Die anderen Fragen
liess sie unbeantwortet.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.1 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
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bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
4.1 Zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen
Aufenthalt von höchstens drei Monaten benötigen sogenannte
Drittstaatsangehörige, d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum ge-
hörigen Staates, gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt be-
rechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] sowie Art. 2 Abs. 1
der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die
Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der
Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2
der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Ver-
ordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit
einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom
31.03.2010, S. 1]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres be-
absichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1
Bst. b AuG). Namentlich haben Drittstaatsangehörige zu belegen, dass
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sie das Land vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums
wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise
zu bieten (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d der Verordnung [EG] 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft [EG-Visakodex; ABl. L 243 vom
15.09.2009, S. 1], Art. 5 Abs. 2 AuG). Hinsichtlich der in Frage
kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks
verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Ausführliche Regelungen
zum Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel finden
sich in Art. 5 Abs. 3 SGK sowie in Art. 2 Abs. 2 und Art. 7 – 11 VEV.
Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informations-
system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5
Abs. 1 Bst. c AuG).
5.
In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7), abgeändert durch
die Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 des Rates vom 30. November
2009 (Visumsbefreiung von Serbien, Montenegro und Mazedonien;
ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 1–3) sind diejenigen Staaten auf -
gelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussen-
grenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein
müssen. Der Kosovo ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb der
Gesuchsteller der Visumspflicht unterliegt. Die Anerkennung des
Kosovo durch die Schweiz hat daran nichts geändert.
6.
6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Falle ei-
ner Einreise in die Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein zu-
künftiges Verhalten handelt, lassen sich dazu in der Regel keine ge-
sicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen.
Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Gesuch-
stellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder
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wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können dar-
auf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen
nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreise-
bewilligung in Einklang steht.
6.3 Am 17. Februar 2008 erklärte das kosovarische Parlament die
Unabhängigkeit des Landes, die am 26. Februar 2008 von der Schweiz
und mittlerweile von 65 Staaten völkerrechtlich anerkannt wurde. Die
Sicherheitslage im Kosovo konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre
weitgehend stabilisiert werden; auch ist der Wiederaufbau von Ad-
ministration und Infrastruktur unter Beteiligung internationaler Organi-
sationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Aus wirt-
schaftlicher Sicht ist es aber trotz grosser internationaler Unter-
stützung bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik im Kosovo
einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosig-
keit – sie betrug gemäss den letzten offiziellen Zahlen im Jahr 2009
immer noch 47% – bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte
der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Ein-
kommen. Der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo liegt bei 45%;
17% der Staatsbürger leben sogar in extremer Armut (Quelle:
Countries>Kosovo>Overview>Country Brief,
Stand: April 2010, besucht im Oktober 2010). Vor diesem Hintergrund
besteht vielfach ein Wunsch zur Auswanderung, welcher sich beson-
ders stark bei ungebundenen Personen manifestiert. Ein im Ausland
bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus
Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Element, das den
Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Dementsprechend hoch ist
der Zuwanderungsdruck aus der Heimatregion des Gesuchstellers,
was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So
stammten im Jahr 2009 4,3% der Asylsuchenden aus dem Kosovo, der
damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen – mit insgesamt
694 Gesuchen – an siebter Stelle stand (Quelle: Bundesamt für
Migration, www.bfm.admin. ch>Themen>Statistiken>
Asylstatistik>Jahresstatistiken>kommentierte Asylstatistik 2009, S. 10).
Seit dem 1. April 2009 gilt der Kosovo zwar als verfolgungssicherer
Staat (Safe Country), dies gemäss Beschluss des Bundesrates vom
6. März 2009. Es wird sich aber, auch wenn die Zahl der
Asylsuchenden aus dem Kosovo mittlerweilen zurückgegangen ist,
zeigen müssen, ob dies weiterhin Einfluss auf künftige
Asylbewerberzahlen haben wird. (Quelle: Bundesamt für Migration,
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a.a.O. >Themen>Statistiken>Asylstatistik >Monatsstatistiken>Asyl-
statistiken 2010>Asylstatistik 3. Quartal 2010).
6.4 Die geschilderten Umstände im Heimatland des Gesuchstellers
deuten zwar auf das latente Risiko einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise hin; sie entbinden die Vorinstanz aber nicht von einer einzel-
fallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, ge-
sellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose für eine an-
standslose Wiederausreise begünstigen.
6.5 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 68 jährigen Wittwer,
der im Dorf Kosin, Gemeinde Ferizaj wohnt. Gemäss den
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und der nachfolgenden
Instruktion leben fünf seiner elf Kinder mit ihren Familien im selben
Dorf. Er habe vier Kühe und unzählige Hühner um welche er sich
kümmern müsse. Er beziehe eine monatliche Rente von 80 Euro und
besitze drei Häuser. Als Eigentümer dreier Häuser scheint der
Gesuchsteller – wie auf Nachfrage hin vorgebracht und belegt - in
einer guten finanziellen Situation zu sein. Angesichts seines Alters,
geht er keiner beruflichen Verpflichtung mehr nach. Er bezieht eine
monatliche Rente von 80 Euro, welche allerdings bescheiden
erscheint, ihm jedoch in Anbetracht der wohl zumindest teilweisen
Selbstversorgung (Kühe, Hühner) und der Unterstützung der im selben
Dorf lebenden Kinder aller Wahrscheinlichkeit nach ein unabhängiges
Leben ermöglicht. Wie sich seine konkrete Wohnsituation – allenfalls
Verwandte im selben Haushalt – gestaltet, blieb anlässlich der
konkreten Nachfrage im Instruktionsverfahren unbeantwortet. Die
Tatsache indessen, dass er - wie geplant – gleich drei Monate
landesabwesend sein kann, zeigt einerseits, dass er zu Hause auf
Hilfe (Versorgung der Tiere) zählen kann, andererseits aber auch,
dass keine Verpflichtungen im Heimatland bestehen, welche den
Gesuchsteller ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten.
Schliesslich ist ein Sohn von ihm, der Ehemann der
Beschwerdeführerin, in die Schweiz ausgewandert und hat sich mit
seiner Ehefrau im Kanton Freiburg niedergelassen. Es kann demnach
auf einen konkreten Migrationswillen im nächsten Umfeld des
Gesuchstellers geschlossen werden. Damit verfügt er über ein
bestehendes soziales Beziehungsnetz in der Schweiz, was einen
allfälligen Wunsch, den Lebensabend in der Schweiz zu verbringen,
akzentuieren könnte. Insbesondere drängen sich Zweifel zur
gesundheitlichen Situation des Gesuchstellers auf. Die diesbezüglich
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gestellte Frage im Instruktionsverfahren blieb gänzlich unbeantwortet,
was eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 VwVG
darstellt, und ernsthafte Zweifel am Gesundheitszustand des
Gesuchstellers aufkommen lässt, vorallem nachdem die
Beschwerdeführerin in der Rechtmitteleingabe bereits Befürchtungen
äusserte, der Gesuchsteller werde sicher bald aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr lange reisen können. Vor diesem Hintergrund
müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genügend
Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als
nicht ausschlaggebend bezeichnet werden.
7.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu
Recht davon ausgehen, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei im
Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Diese Ein-
schätzung lässt sich auch mit den Beteuerungen der Beschwerde-
führerin und ihrer Bereitschaft zur Unterzeichnung einer Ver-
pflichtungserklärung nicht grundlegend in Frage stellen. Denn bei der
Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist
naturgemäss nicht so sehr die Haltung des Gastgebers, sondern in
erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung.
Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für seine Rückkehr-
bereitschaft zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse
finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt,
mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein
bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren (vgl. BVGE 2009/27
E. 9). Die Integrität des Gastgebers – welche im Falle der Be-
schwerdeführerin nicht anzuzweifeln ist – kann daher nicht aus-
schlaggebend sein.
8.
Aus den genannten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-
instanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden
Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die
Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergeb-
nis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzu-
weisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerde-
führerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
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VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1,
Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 31. August 2009 geleisteten
Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; zurück)
- das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg
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