B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4990/2009
U r t e i l v o m 2 9 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
K._______,
vertreten durch lic. iur. Stephanie Selig, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
C-4990/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1980) ist türkische Staatsangehörige.
Nachdem sie am 2. April 2002 in ihrer Heimat einen in der Schweiz nie-
dergelassenen Landsmann F._______ (geb. 1983) geheiratet hatte, ge-
langte sie am 15. Februar 2003 im Rahmen des Familiennachzugs in die
Schweiz. Hierauf erteilte ihr der Kanton L._______ eine Aufenthaltsbewil-
ligung zum Verbleib beim Ehegatten. Die Aufenthaltsbewilligung wurde in
der Folge regelmässig verlängert.
B.
Am 25. Januar 2007 (recte: 2008) reichte die Beschwerdeführerin bei ih-
rer Wohngemeinde ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilli-
gung ein. L._______ verweigerte am 13. Februar 2008 die Erteilung der
beantragten Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerin. Zur
Begründung führte es aus, da ihre finanzielle Situation nicht gesichert sei,
könne ein künftiges Fürsorgerisiko nicht ausgeschlossen werden. Eine
Niederlassungsbewilligung bedinge dies jedoch. Ihre Aufenthaltsbewilli-
gung wurde indessen bis zum 14. Februar 2009 verlängert.
C.
Mit Urteil des Zivilgerichts R._______ (Türkei) vom 5. Juni 2008 wurde
die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und F._______ – nachdem sie
laut Zeugenaussage "seit einem Jahr getrennt leben" – geschieden. Be-
reits am 26. August 2008 heiratete die Beschwerdeführerin in ihrer Hei-
mat den türkischen Staatsangehörigen X._______ (geb. 1982). Dieser
lebt in der Türkei.
D.
Die zwischenzeitlich in den Kanton Z._______ übergesiedelte Beschwer-
deführerin reichte am 4. September 2008 bei ihrer Wohngemeinde ein
Gesuch um Kantonswechsel ein. Gestützt darauf sowie auf ein am 12.
März 2009 eingereichtes Gesuch um Familiennachzug des Ehegatten ge-
langte Z._______ am 6. April 2009 an die Vorinstanz und beantragte die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Bezug auf
die Beschwerdeführerin.
Das BFM teilte der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2009 mit, dass erwo-
gen werde, die Zustimmung zu verweigern, und räumte ihr Gelegenheit
zur Stellungnahme ein. Dazu liess sie sich am 26. Juni 2009 vernehmen.
C-4990/2009
Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2009 verweigerte die Vorinstanz die Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte sie aus,
die eheliche Gemeinschaft habe unbestritten länger als drei Jahre ge-
dauert. Hingegen liege keine erfolgreiche Integration vor. Die Beschwer-
deführerin habe ausschliesslich im "türkischen Umfeld" gearbeitet und
spreche gemäss Einschätzung ihrer Wohngemeinde nach sechs Jahren
Aufenthalt "wirklich schlecht" Deutsch. Aus der Ehe (mit dem in der
Schweiz niedergelassenen Landsmann) seien keine Kinder hervorgegan-
gen. Sie habe 23 Jahre ihres Lebens in der Türkei verbracht. Ihre Ver-
bundenheit zur Heimat zeige sich auch durch die erneute Heirat eines
dort ansässigen Landsmannes; die Tatsache, dass sie in der Schweiz
nunmehr ein Kind geboren habe, ändere nichts an dieser Einschätzung.
Eine Rückkehr in die Türkei erscheine zulässig, zumutbar und möglich.
F.
Gegen die vorgenannte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am
5. August 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem An-
trag, diese sei aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen
vor, zwei der im Gesetz genannten Voraussetzungen einer erfolgreichen
Integration seien zweifelsohne erfüllt. Sie respektiere die rechtsstaatliche
Ordnung der Schweiz sowie die verfassungsrechtlich verankerten Werte
und bringe ihren Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben dadurch zum
Ausdruck, dass sie bis vor kurzem einer Arbeitstätigkeit nachgegangen
sei. Einzig aufgrund der anstehenden Geburt ihres nunmehr geborenen
Kindes habe sie die Stelle aufgeben müssen. Bis anhin sei sie nie auf Un-
terstützungsleistungen des Staates angewiesen gewesen. Die Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei ihr einzig aufgrund
der zugestandenermassen verbesserungswürdigen sprachlichen Integra-
tion verweigert worden; die weiteren Umstände seien indessen nicht be-
rücksichtigt worden. Grund für die Scheidung sei die konservative Einstel-
lung ihres damaligen Ehegatten gewesen; dieser habe ihr kaum Freiraum
zugestanden. Später seien ihr zumindest gewisse Aktivitäten im "türki-
schen Umfeld" erlaubt worden. Ihre sprachliche Integration sei dadurch
erschwert worden. Dennoch könne sie sich im Alltag gut verständigen
und sei bis heute gewillt, ihre Sprachkenntnisse zu verbessern. Trotz der
aktuell schwierigen Situation habe sie sich nun für einen Deutschkurs an-
gemeldet.
C-4990/2009
Seite 4
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. September
2009 die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Replik vom 19. Oktober 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Rechtsbegehren und der Begründung fest.
I.
Zur Aktualisierung des Sachverhalts aufgefordert, führte die Beschwerde-
führerin in ihrer Eingabe vom 16. April 2012 im Wesentlichen aus, am
1. Juli 2011 habe sie ihr zweites Kind geboren. Sie beabsichtige einen
Deutschkurs für Anfänger zu besuchen und begebe sich nun wieder aktiv
auf die Suche nach einer Teilzeitarbeit. Inzwischen halte sie sich seit zehn
Jahren in der Schweiz auf, ein Grossteil ihrer Kernfamilie (Geschwister)
lebe hier und sie habe zu ihnen eine sehr enge Beziehung.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführ-
ten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM
betreffend die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufent-
haltsbewilligung und die Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art.
83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt.
C-4990/2009
Seite 5
1.3. Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren
Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1. Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine
Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig
gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG
das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das
Verfahren auf Gesuch hin – so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von
Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
3.2. Der Beschwerdeführerin ist zwar noch unter dem Geltungsbereich
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthalts-
bewilligung erteilt worden, da sie jedoch im Jahre 2009 die Verlängerung
dieser Bewilligung beantragt hat, gelangt vorliegend neues Recht zur An-
wendung.
4.
Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim-
mung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im
vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE.
C-4990/2009
Seite 6
Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM
im Ausländerbereich in der Fassung vom 30. September 2011 (online ab-
rufbar unter: > Dokumentation > Rechtliche Grundla-
gen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren
und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach der Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen
Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Auslän-
der nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem
BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. Der Ausweis darf erst ausgestellt
werden, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt (Art. 86 Abs. 5 VZAE).
5.
5.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Per-
sonen mit Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen-
wohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung und – nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Auf-
enthalt von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungs-
bewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familien-
gemeinschaft – mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht
der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat
und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder
wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).
5.2. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin aus Art. 43 Abs. 1
AuG keinen Anspruch mehr ableiten kann, da sie von ihrem in der
Schweiz niederlassungsberechtigten Ehegatten geschieden wurde und
zwischenzeitlich mit einem Landsmann verheiratet ist. Ein Anspruch auf
Niederlassungsbewilligung ist in Anlehnung an die Ausführungen in der
Verfügung des Amtes für Ausländerfragen des Kantons Solothurn vom
13. Februar 2008 ebenfalls zu verneinen. Wie in E. 5.1. dargelegt, gilt es
die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 AuG zu prüfen. Sind diese er-
füllt, verschafft die Bestimmung einen Anspruch auf Aufenthaltsregelung.
5.3. Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde mit Urteil vom 5. Juni 2008
des 1. Zivilgerichtes R._______ nach einer Ehedauer von rund sechs
Jahren, wovon vier Jahre und drei Monate in gemeinsamem Haushalt in
der Schweiz lebend, geschieden. Massgebend für die vorliegende Beur-
teilung ist die Dauer der ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz (vgl.
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Seite 7
BGE 136 II 113 E. 3.3.1), welche unbestritten über dem gesetzlichen Mi-
nimum von drei Jahren liegt. Die zeitliche Voraussetzung nach Art. 50
Abs. 1 Bst. a AuG ist daher fraglos erfüllt.
6.
6.1. Selbst bei Vorliegen einer vorherigen Ehegemeinschaft von mehr als
drei Jahren kann die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG
nur dann einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
ableiten, wenn sie sich in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Beide Kri-
terien, Ehedauer und Integration, müssen kumulativ vorliegen, damit ein
Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht
(vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3.3). In diesem Kontext beruft sich die Be-
schwerdeführerin darauf, hinreichend gut integriert zu sein.
6.2. Das AuG selbst enthält keine Legaldefinition des Begriffs Integration,
verwendet ihn aber im Sinne eines gesamtgesellschaftlichen Ziels. Art. 4
Abs. 1 und Abs. 2 AuG umschreiben dieses Ziel als Zusammenleben auf
der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Ach-
tung und Toleranz sowie als Teilhabe der Ausländerinnen und Ausländer
am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben. Nachfolgend wird
festgehalten, dass diese Ziele den entsprechenden Willen der ausländi-
schen Personen sowie die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung
voraussetzen (Art. 4 Abs. 3 AuG) und es erforderlich sei, dass sich Aus-
länderinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und
Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesonde-
re eine Landessprache erlernen (Art. 4 Abs. 4 AuG; vgl. zum Ganzen
BGE 134 II 1 E. 4.1). Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205)
präzisiert, welche Leistungen von ausländischen Personen im Hinblick
auf ihre Integration erwartet werden. Näher umschrieben wird der Begriff
der erfolgreichen Integration jedoch in Art. 77 Abs. 4 VZAE. So liegt eine
erfolgreiche Integration namentlich dann vor, wenn die betreffenden Aus-
länderinnen und Ausländer die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte
der Bundesverfassung respektieren sowie den Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Lan-
dessprache bekunden. Hierbei handelt es sich allerdings – entgegen den
Behauptungen der Beschwerdeführerin – um eine beispielhafte Aufzäh-
lung von Aspekten, die für eine erfolgreiche Integration sprechen können,
und nicht um eine Liste notwendiger Voraussetzungen. Eine erfolgreiche
Integration ist immer vor dem Gesamtzusammenhang des Einzelfalls zu
beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012
C-4990/2009
Seite 8
E. 3.2 mit Hinweisen). Diese wurde in der Praxis etwa verneint, wenn
Schulden vorlagen, (während der Ehe) Sozialhilfe in Anspruch genom-
men wurde oder die erlangte finanzielle Unabhängigkeit erst von kurzer
Dauer war (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7291/2009 vom
14. September 2010 E. 5.3., C-7214/2009 vom 18. April 2011 E. 6.3, C-
4176/2009 vom 14. April 2011 E. 5.3.1.).
6.3. Die heute 31-jährige Beschwerdeführerin geniesst einen unbeschol-
tenen Leumund und ist während ihres neunjährigen Aufenthaltes in der
Schweiz nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Sie war jedoch lediglich
sporadisch arbeitstätig und bezog regelmässig Arbeitslosengelder. Seit
30. November 2011 wird sie nunmehr von der Sozialhilfe ihrer Wohnge-
meinde unterstützt. Gemäss Einschätzung der zuständigen Sozialabtei-
lung vom 7. Februar 2012 ist sodann eine Ablösung der Sozialhilfe nicht
in Sicht. Anders als von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, genügt
der behauptete Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben für sich allein
nicht, um die rechtlich geforderte wirtschaftliche Integration zu belegen.
Vielmehr muss sich dieser in den Lebensumständen (regelmässige Er-
werbstätigkeit, finanzielle Unabhängigkeit) der betroffenen Person wie-
derspiegeln, was vorliegend offenkundig nicht der Fall ist. Selbst bei Be-
rücksichtigung der individuellen, die Integration erschwerenden Umstän-
de (zwei kleine Kinder, Familienverhältnisse, Aufenthaltsstatus), ist die
geltend gemachte wirtschaftliche Integration eindeutig ungenügend. Dies,
obwohl es nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits
genügt, wenn die betroffene Person selber für ihre Bedürfnisse aufkommt
und nicht auf Kosten der Sozialhilfe lebt (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_427/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 5.3 und 2C_430/2011 vom 11. Ok-
tober 2011 E. 4.2).
6.4. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid vorab auf ungenügende
Sprachkenntnisse und verweist auf die Einschätzung der Wohngemeinde,
wonach die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin nach sechs Jah-
ren "wirklich schlecht" seien. Mithin bescheinigte die Sozialabteilung der
Einwohnergemeinde Lengnau am 12. April 2012 den Besuch von drei
Deutschkursen während des gesamten Aufenthaltes. Dabei erfolgten
zwei Kurse im Rahmen von arbeitsmarktlichen Massnahmen der Regio-
nalen Arbeitsvermittlung (RAV). Die Verweigerung der Teilnahme hätte ei-
ne Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge gehabt, weshalb
der Besuch dieser beiden Kurse nur beschränkt als Integrationsbemü-
hung bewertet werden kann. Die Anmeldung für den dritten, "freiwillig"
besuchten Deutschkurs erfolgte sodann erst nach Erlass der vorinstanzli-
C-4990/2009
Seite 9
chen Verfügung. Damals dürfte der Beschwerdeführerin klar gewesen
sein, dass der weitere Verbleib in der Schweiz massgeblich von der Ver-
besserung ihrer ungenügenden Sprachkenntnisse abhängig war, was die
Motivation erneut in Frage stellt. Seit dem 24. April 2012 besucht die Be-
schwerdeführerin an der Volkshochschule einen Deutschkurs für Anfän-
ger. Dieser setzt Kenntnisse auf der Stufe A 1 des "Europäischen
Sprachportfolios ESP III" voraus. Offensichtlich verfügt die Beschwerde-
führerin nach einem zwischenzeitlich neunjährigen Aufenthalt in der
Schweiz über Deutschkenntnisse, welche lediglich elementare Sprach-
anwendungen ermöglichen. Folglich hat sie auch in den vergangenen
drei Jahren keine weiteren Fortschritte mehr gemacht und ist nun gehal-
ten, erneut einen Anfängerkurs zu besuchen. Der dagegen erhobene
Einwand der Kinderbetreuung vermag vorliegend ebenfalls nicht zu über-
zeugen, zumal das Erlernen einer Sprache, bis zu einem gewissen Ni-
veau, ohne Weiteres auch ohne den Besuch eines Sprachkurses möglich
ist. Angesichts des geltend gemachten, breiten familiären Rückhalts in
der Schweiz, dürfte es sodann möglich gewesen sein, die Kinderbetreu-
ung während eines Kursbesuchs durch Familienangehörige sicherzustel-
len. Kommt hinzu, dass die Volkshochschule Deutschkurse für fremd-
sprachige Mütter mit deren Kindern anbietet und auf diese Weise das
Betreuungsproblem gelöst werden kann. Damit bestehen keine Gründe,
welche die ungenügenden Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin
rechtfertigen könnten.
6.5. Hinsichtlich ihrer sozialen Integration ist, nebst den Bestätigungs-
schreiben von zwei ehemaligen Arbeitskolleginnen, in welchen vorder-
gründig zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin Stellung be-
zogen wird, nichts aktenkundig, was auf das Bestehen eines Freundes-
oder Bekanntenkreises schliessen lässt. Die Beschwerdeführerin äussert
sich dazu nicht, weist indessen auf ihre in der Schweiz lebenden Ge-
schwister hin, zu welchen sie engen Kontakt pflege. Angesichts der ge-
ringen Deutschkenntnisse und der damit verbundenen Schwierigkeit, sich
zu verständigen, ist sodann davon auszugehen, dass sie kaum über Be-
ziehungen ausserhalb ihrer Familie verfügt, weshalb auch ihre soziale In-
tegration als ungenügend zu bezeichnen ist.
6.6. In Berücksichtigung sämtlicher Faktoren und Besonderheiten dieses
Einzelfalls steht fest, dass Art. 50 Abs. 1 Bst a AuG auf die Beschwerde-
führerin keine Anwendung findet, ist das kumulativ erforderliche Kriterium
der erfolgreichen Integration doch nicht erfüllt.
C-4990/2009
Seite 10
7.
Damit stellt sich die Frage, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin
in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich –
so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG – vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte
Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide Bedingungen müssen
nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weitere wichtige,
im Zusammenhang mit der Ehe stehende Gründe können sich auch dar-
aus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist
oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. MARC SPESCHA in: Spe-
scha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2009, Art. 50
AuG N. 7 sowie MARTINA CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Art. 50 N. 23 f.). Auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genann-
ten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines
sogenannten "nachehelichen Härtefalls" herangezogen werden (BGE 137
II 345 E. 3.2 S. 348 f. mit weiteren Hinweisen). Dabei muss sich der Här-
tefall auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (BGE
137 II 345 E. 3.2.3; Urteile 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.2
und 2C_973/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 2.2.2)
8.
8.1. Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche
Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschlies-
sende Aufzählung der Gründe verzichtet (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-3374/2010 vom 4. Januar 2012 E. 9). Entscheidend ist
hierbei die persönliche Situation des Betroffenen. Die in Art. 31 Abs. 1
VZAE aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die
Beurteilung eines Härtefalles herangezogen werden und eine wesentliche
Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen
Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f.).
Als insofern relevante Auslegungskriterien (vgl. E. 7 am Ende) nennt
Art. 31 Abs. 1 VZAE die Integration (Bst. a), die Respektierung der
Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen
Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum
Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Ge-
sundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung
im Herkunftsland (Bst. g) (siehe MARTINA CARONI in: Caro-
ni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N. 23 f.).
C-4990/2009
Seite 11
8.2. Aufgrund der bisherigen Erwägungen fallen die unter Art. 31 Abs. 1
Bst. a, c und d VZAE aufgeführten Kriterien von vornherein nicht zuguns-
ten der Beschwerdeführerin in Betracht. Aber auch aus den weiteren As-
pekten (Bst. b und e – g ) lässt sich nicht ableiten, dass sich die Be-
schwerdeführerin in einer Härtefallsituation befindet, welche die Verlänge-
rung ihrer Aufenthaltsbewilligung erfordern würde.
8.3. Die Beschwerdeführerin ist mit 22 Jahren in die Schweiz gekommen.
Ihre Anwesenheit hierzulande ist angesichts ihres Alters nicht als sehr
lang anzusehen und hat zu keiner nennenswerten Integration geführt
(E. 6. hiervor). Die Beschwerdeführerin hat den grössten Teil ihres bishe-
rigen Lebens, welcher für die Persönlichkeitsbildung und die Sozialisie-
rung wichtigen Phasen umfasst, in ihrer Heimat verbracht und sie ist mit
den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten offen-
kundig vertraut. Ihr Ehegatte und Vater ihrer Kinder sowie die Eltern und
einige Geschwister, zu denen weiterhin ein sehr enger Kontakt bestehen
dürfte, leben ebenfalls noch in der Türkei. Anhand des erstellten Sach-
verhaltes kann davon ausgegangen werden, dass sie sich regelmässig
ferienhalber dort aufhält. Mit ihrem in der Türkei lebenden Ehegatten ver-
fügt die Beschwerdeführerin einen starken sozialen und wirtschaftlichen
Rückhalt, welcher sie dabei unterstützen wird, sich schnell wieder einzu-
leben. Ohne Belang ist, wenn die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse
bzw. Verdienstmöglichkeiten allenfalls nicht den hiesigen entsprechen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-3374/2010 vom 4. Januar
2012 E. 9.4). Gesundheitliche Probleme werden schliesslich keine gel-
tend gemacht.
8.4.
Die Beschwerdeführerin besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1
Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration)
noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe)
einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass
die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums von Art. 18 – 30
AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen habe könnte, be-
stehen keine Anhaltspunkte. Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht
beanstandet werden.
9.
9.1. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilli-
gung hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs.
C-4990/2009
Seite 12
1 Bst. c AuG). Es bleibt daher zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den
Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) und
das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müs-
sen.
9.2. Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen
im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant,
ob die zwangsweise Rückkehr für die Beschwerdeführerin eine konkrete
Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
9.3. Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar
sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage
ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die an-
sässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder
ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefähr-
dung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
mutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich
zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann,
wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität
oder Tod konfrontiert wäre (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1).
9.4. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren keine konkre-
te Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geltend gemacht, eine
solche ist sodann auch nicht ersichtlich. Da ihre beiden Kinder – welche
ebenfalls über keinen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügen –
in einem anpassungsfähigen Alter sind und keine gesundheitlichen
Gebrechen haben, ist die Wegweisung auch für sie zumutbar. Denn
selbst bei aufenthaltsberechtigten oder niedergelassenen ausländischen
Kindern ist die Zumutbarkeit der Ausreise mit dem Elternteil in der Regel
zu bejahen (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.2.3). Dass die Beschwerdeführerin in
ihrer Heimat andere Lebensverhältnisse als in der Schweiz antreffen wird,
ist, wie bereits gesagt, unerheblich. Sodann befindet sich ein bedeuten-
der Teil ihrer Kernfamilie, insbesondere ihr Ehemann dort, auf dessen Un-
terstützung sie zählen kann. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwer-
deführerin mit ihren Kindern ist somit als zumutbar zu erachten.
10.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als
rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzu-
folge abzuweisen.
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Seite 13
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 14
C-4990/2009
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem am 25. August 2009 geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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