Abtei lung II I
C-4993/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4993/2009
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende K._______ (geb. 1985, nachfolgend:
Gesuchsteller) beantragte am 19. März 2009 bei der Schweizerischen
Vertretung in Pristina ein Visum für einen 90-tägigen Besuchsaufent-
halt bei seinem Cousin A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Be-
schwerdeführer) in N._______. Die Schweizer Vertretung lehnte es ab,
ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das Gesuch
zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern beim Beschwerde-
führer ergänzende Auskünfte eingeholt und mit einem negativen An-
trag an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreise-
gesuch mit Verfügung vom 8. Juli 2009 ab. Dies im Wesentlichen mit
der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise
nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet
werden. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der
Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen
und soziokulturellen Verhältnisse nach wie vor stark anhalte. Ferner
würden dem Gesuchsteller im Ursprungsland keine besonderen beruf-
lichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen, die
trotz dieser Verhältnisse Gewähr für eine Wiederausreise bieten könn-
ten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. August 2009 beantragt der inzwischen
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums.
Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe es
in ihrer Entscheidbegründung unterlassen, seine persönlichen Verhält-
nisse (guter Leumund, gefestigte berufliche und soziale Stellung in der
Wohngemeinde) sowie seine Funktion als Garant, welche er gegen-
über dem Gesuchsteller inne habe, zu berücksichtigen. Zudem weise
der Gesuchsteller als selbständiger Landwirt zwingende berufliche
Verpflichtungen in seinem Heimatland auf. Das Risiko einer nicht an-
standslosen Wiederausreise des Gesuchstellers sei somit als gering
einzustufen.
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D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2009
an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der
Beschwerde.
E.
In seiner Replik vom 5. November 2009 bestätigt der Beschwerdefüh-
rer sein Begehren und ergänzt dessen Begründung.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Besu-
chervisums verweigert wird. Darüber urteilt das Bundesverwaltungsge-
richt endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
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als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex,
SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
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(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie
C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der
in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
zwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3
SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das
Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt der Ge-
suchsteller der Visumspflicht.
6.
6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben.
6.3 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es
aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen,
eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaft-
liche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So
sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest
ohne regelmässiges Einkommen. Der Armutsanteil der Bevölkerung im
Kosovo lag im Jahr 2008 bei 45%; 15% der Staatsbürger leben sogar
in extremer Armut (vgl. , Countries > Eu-
rope and Central Asia > Kosovo > Overview > Country Brief – April
2009, besucht im November 2009). Der Zuwanderungsdruck aus die-
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ser Region ist dementsprechend hoch, was sich auch in der schweize-
rischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr 2008 7.8%
der Asylsuchenden aus dem Gebiet von Serbien und dem Kosovo.
Diese Region stand damit in der Statistik der Asylgesuche nach Natio-
nen an vierter Stelle (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2008, S. 9).
Seit dem 1. April 2009 gelten Serbien und Kosovo zwar als verfol-
gungssichere Staaten (Safe Countries), dies gemäss Beschluss des
Bundesrates vom 6. März 2009. Es wird sich aber zeigen müssen, ob
und falls ja, welchen Einfluss dies auf künftige Asylbewerberzahlen ha-
ben wird. Immerhin stellten im 2. Quartal 2009 noch 142 Personen aus
dem Kosovo hier ein Asylgesuch. Im 3. Quartal stieg die Zahl auf 179
Gesuche (+ 37 = + 26.1 %). Kosovo liegt damit in der Quartalsstatistik
der Asylgesuche nach Nationen an siebter Stelle (vgl. kommentierte
Asylstatistik des BFM 3. Quartal 2009, S. 7).
6.4 In Anbetracht der vorerwähnten Verhältnisse im Kosovo und unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bereitschaft zur Emigration
erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder
Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch ein-
schätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und
nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte aus-
schliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf
eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die
vorerwähnten Verhältnisse entbinden die Vorinstanz nicht von einer
einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
7.
7.1 In wirtschaftlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend,
der Gesuchsteller sei als selbständigerwerbender Landwirt tätig (vgl.
Schreiben vom 28. April 2009 Punkt 5). Auf Rechtsmittelebene wird
zudem ergänzt, der Gesuchsteller führe im Kosovo zusammen mit sei-
nen Geschwistern einen Landwirtschaftsbetrieb. Diese würden wäh-
rend der Abwesenheit des Gesuchstellers dessen Aufgabenbereich
übernehmen. Allerdings sei dies aufgrund der dadurch entstehenden
Mehrbelastung für die Geschwister nur für eine beschränkte Zeit mög-
lich (Beschwerde Art. 3). Aus diesem landwirtschaftlichen Betrieb
stünden dem Gesuchsteller monatlich ca. € 2'500 für vier Personen
zur Verfügung, damit könne nicht gesagt werden, er lebe in wirtschaft-
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lich schlechten Verhältnissen (Replik Art. 3). Entsprechende Beweis-
mittel, welche die effektiven wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie
belegen könnten, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht eingereicht.
Auch bestehen keine näheren Angaben über Art und Grösse des land-
wirtschaftlichen Betriebes. Vorbehalte sind deshalb durchaus ange-
bracht, zumal sich aus den Akten verschiedene Ungereimtheiten erge-
ben, welche am dargestellten Berufsumfeld sowie der daraus folgen-
den wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers zweifeln lassen. So
gab der Gesuchsteller selbst in seinem Visumantrag vom 19. März
2009 keine aktuelle berufliche Tätigkeit an, sondern liess das
entsprechende Feld „Derzeitige berufliche Tätigkeit“ leer. Zudem ist
auf einer UNMIK-Bestätigung vom 5. Januar 2009 der Beruf der Ge-
schwister mit „Arbeiter/Arbeiterin“ resp. „Schüler“ angegeben, was –
einmal abgesehen von deren Alter – nicht gerade eben auf eine
Tätigkeit als selbständige Landwirte schliessen lässt. Auch der
Umstand, dass die Aufenthaltskosten in der Schweiz nicht (zumindest
teilweise) vom Gesuchsteller selbst getragen werden, sondern er bei
einem Besuch finanziell vollständig vom Beschwerdeführer abhängig
sein würde (vgl. Beschwerde Art. 2), spricht gegen das Bild eines gut
situierten Gastes. Fraglich bleibt auch, wieso der Gesuchsteller – trotz
angeblicher Stellvertretung durch seine Geschwister – in seiner
Funktion als selbständiger Landwirt die maximale Aufenthaltsdauer
von drei Monaten für seinen Besuch in der Schweiz ausschöpfen
würde. Insbesondere sind keinerlei Gründe ersichtlich, die einen solch
langen Aufenthalt in der Schweiz als nötig erscheinen lassen. Vor
diesem Hintergrund können in den wirtschaftlichen Verhältnissen keine
Umstände ausgemacht werden, welche den Gesuchsteller nachhaltig
von einer Emigration abhalten können.
7.2 Über die familiären Verhältnisse des 24-jährigen, ledigen und kin-
derlosen Gesuchstellers ist bekannt, dass auch seine Mutter und drei
Geschwister im Kosovo leben (vgl. UNMIK-Bestätigung vom 5. Januar
2009). Zudem habe er auch eine Lebenspartnerin dort (Replik Art. 3).
Der Beschwerdeführer selbst führt aus, der Gesuchsteller habe keine
familiären Verpflichtungen (vgl. Schreiben vom 28. April 2009 Punkt 5).
Solche sind im Übrigen auch nicht aus den Akten ersichtlich: Die Tat-
sache allein, dass er Familienangehörige sowie eine Lebenspartnerin
im Kosovo hat, ist kein Grund zur Annahme, der Gesuchsteller könne
dadurch vom Entschluss zur Emigration abgehalten werden. Im Ge-
genteil, der Entscheid kann insbesondere in Situationen angespannter
wirtschaftlicher Verhältnisse – wie sie in casu nach obgenannten Aus-
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führungen zu vermuten sind (vgl. E. 7.1) – von der Hoffnung getragen
sein, die Angehörigen aus dem Ausland finanziell zu unterstützen bzw.
später nachfolgen zu lassen.
7.3 Die Vorinstanz durfte vor dem aufgezeigten allgemeinen und per-
sönlichen Hintergrund demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An die-
ser Risikoeinschätzung vermögen auch die auf Rechtsmittelebene ge-
tätigten Hinweise des Beschwerdeführers zu seiner Person nichts zu
ändern. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als
Gastgeber wird nicht in Zweifel gezogen, weshalb weder die Hinweise
auf seinen guten Leumund und die gefestigte berufliche und soziale
Stellung noch seine am 28. April 2009 unterzeichnete Garantieerklä-
rung entscheidend sind. In diesem Sinne kann auch dem vom Be-
schwerdeführer zu den Akten gelegten Schreiben der Einwohnerge-
meinde Niederbipp vom 15. Juli 2009 keine ausschlaggebende Bedeu-
tung beigemessen werden. Bei der Abwägung des Risikos einer nicht
fristgerechten Wiederausreise sind nämlich nicht so sehr die Einstel-
lung und Absichten des Gastgebers, sondern ist in erster Linie das
mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist
in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslo-
se Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann – wie dies in casu
geschehen ist – zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunter-
haltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für
Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten. Für ein
bestimmtes Verhalten des Gastes kann er aber – mangels rechtlicher
und faktischer Durchsetzbarkeit – nicht garantieren (anstelle vieler vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7005/2007 vom 25. Juni
2009 E. 9 und C-2405/2008 vom 18. März 2009 E. 10).
8.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung recht-
mässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, 2 und 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr.600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] retour)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern in Kopie
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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