Abtei lung II I
C-4994/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
X._______, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4994/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geboren (...) 1943, ist Bürger von Y._______
(Kanton Tessin). Seit 1982 lebt er ununterbrochen im Ausland (Thai-
land, China, zuletzt Malaysia). Er ist mit einer malaysischen Staats-
angehörigen verheiratet, welche durch die Heirat auch das Schweizer
Bürgerrecht erwarb.
B.
Ab dem 1. Januar 2007 wurden dem Beschwerdeführer auf ein Ge-
such vom 17. November 2006 hin zur Deckung des Lebensunterhalts
monatliche Unterstützungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz vom
21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG,
AS 1973 1976; ab 1. Januar 2010: Bundesgesetz vom 21. März 1973
über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Aus-
land [BSDA, SR 852.1]) ausbezahlt (vgl. in diesem Zusammenhang
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-714/2007 vom 28. Januar
2008).
C.
Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer ab Oktober 2008 zu-
stehende bzw. auszubezahlende monatliche Altersrente der AHV
wurde im August 2008 eine Neuberechnung des Haushaltsbudgets
vorgenommen. In Anbetracht des dabei festgestellten Überschusses
stellte das Bundesamt für Justiz (BJ) sodann die Ausrichtung der
monatlichen Unterstützungsleistungen nach dem ASFG per
30. September 2008 ein.
D.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 lehnte das BJ ein Gesuch des
Beschwerdeführers um Leistung einer einmaligen Unterstützung im
Betrag von MYR 760.– mit der Begründung ab, aufgrund der ihm aus-
gerichteten AHV-Rente in der Höhe von CHF 1'653.– pro Monat be-
stehe ein monatlicher Budgetüberschuss von MYR 3'069.–. Sollten
zusätzliche Kosten anfallen, welche nachweislich die im Budget ein-
berechneten übersteigen würden und zudem nicht aus Ersparnissen
beglichen werden könnten, könne ein Gesuch um Übernahme der
Mehrkosten gestellt werden.
Diese Verfügung blieb unangefochten.
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E.
Am 14. April 2009 erliess die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK)
in Genf eine Verfügung, mit welcher sie den Beschwerdeführer zur
Leistung eines Betrags von CHF 667.45 an die freiwillige AHV ent-
sprechend den für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis
30. September 2008 fälligen Beiträgen aufforderte.
F.
Am 4. Mai 2009 gelangte der Beschwerdeführer mit einem Gesuch um
einmalige Unterstützung nach dem ASFG an die Schweizer Vertretung
in Kuala Lumpur und beantragte die Übernahme dieses Betrags durch
die Sozialhilfe.
G.
Am 28. Mai 2009 wandte sich der Beschwerdeführer, welcher offen-
kundig über die beabsichtigte Abweisung seines Gesuchs orientiert
worden war, per E-Mail an die Schweizer Vertretung. Er stellte sich auf
den Standpunkt, da es sich bei dem von der SAK in Rechnung ge-
stellten Betrag um eine Forderung betreffend einen Zeitraum handle,
zu welchem er noch Unterstützungsleistungen nach dem ASFG be-
zogen habe, müsse auch dieser Betrag von der Sozialhilfe über-
nommen werden. Dass die SAK die Beiträge für das Jahr 2008 erst im
Jahre 2009 in Rechnung gestellt habe, ändere daran nichts und dürfe
ihm nicht zum Nachteil gereichen.
H.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2009 wies das BJ dieses Unterstützungs-
gesuch ab. Zur Begründung führte es aus, dem Beschwerdeführer
werde seit dem 1. Oktober 2008 eine AHV-Rente ausbezahlt, aufgrund
derer sein Haushaltsbudget einen Einnahmenüberschuss von um-
gerechnet circa CHF 958.– aufweise. Mit Verfügung vom
10. Dezember 2008 sei er darauf hingewiesen worden, unter welchen
Voraussetzungen die Übernahme ausserordentlicher Kosten in Be-
tracht fallen würde. Da dem BJ kein Gesuch betreffend Mehrausgaben
eingereicht worden sei, sei davon auszugehen, die dem Beschwerde-
führer ausbezahlte AHV-Rente reiche zur Begleichung der anfallenden
Ausgaben. Entgegen seiner Ansicht sei nicht darauf abzustellen, auf
welchen Zeitraum sich der in der Beitragsverfügung der SAK in
Rechnung gestellte Betrag beziehe, sondern auf das Datum der
Rechnungstellung durch die SAK (April 2009). Da der Beschwerde-
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führer derzeit seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten
könne, werde eine Übernahme dieses Betrags abgelehnt.
I.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Rechtsmittel-
eingabe vom 14. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung
sowie auf Ausrichtung der ersuchten Unterstützung. Er nimmt dabei
auf die in seiner E-Mail-Korrespondenz vom 28. Mai 2009 (vgl. Bst. G)
vorgebrachten Einwände Bezug. Gleichzeitig hat er eine Aufstellung
betreffend "zusätzliche monatliche Auslagen" sowie zahlreiche Belege
eingereicht.
J.
Der Aufforderung des Gerichts zur Bezeichnung eines Zustellungs-
domizils in der Schweiz nach Art. 11b Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2010 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Unter Erläuterung der bereits an-
geführten Gründe bringt sie vor, die Sozialhilfe beziehe sich auf den
aktuellen Bedarf und sei dazu bestimmt, die im Laufe der Unter-
stützungsperiode anfallenden Kosten zu decken bzw. zu deren
Deckung beizutragen. Schulden aus früher eingegangenen Ver-
pflichtungen oder Kosten, welche nach Beendigung der Unterstützung
durch die Sozialhilfe überhaupt erst anfallen bzw. in Rechnung gestellt
würden, würden nicht übernommen, auch wenn sie sich auf einen
Zeitraum beziehen würden, während dessen noch eine Unter-
stützungspflicht bestand. Verfüge eine Person im Zeitpunkt der Fällig-
keit einer Forderung über hinreichende eigene finanzielle Mittel, werde
eine solche nicht von der Sozialhilfe übernommen. Seit Oktober 2008
werde dem Beschwerdeführer eine AHV-Rente ausgerichtet. Bei der
Erstellung des Haushaltsbudgets habe das BJ in der Folge einen Ein-
nahmenüberschuss von monatlich MYR 3'069.– (entsprechend Ende
Januar 2010 einem Betrag von circa CHF 937.–) festgestellt. Die Aus-
richtung von Sozialhilfeleistungen habe deshalb per 30. September
2008 eingestellt werden können. Die in der Beschwerdeschrift geltend
gemachten zusätzlichen Ausgaben könne der Beschwerdeführer aus
dem Budgetüberschuss bestreiten. Gemäss den Richtlinien für die
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Berechnung von Sozialhilfeleistungen wären sie zudem in einem
Haushaltsbudget ohnehin nicht als Ausgaben anrechenbar, da sie
nicht zum notwendigen Bedarf zu rechnen seien; schliesslich sei die
Bezahlung der angeführten Gesundheitskosten aus dem erwähnten
Überschuss tragbar.
L.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 16. Februar 2010 (eröffnet
durch Publikation im Bundesblatt am 2. März 2010) wurde dem Be-
schwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vor-
instanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liess er un-
genutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
– unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter
fallen Verfügungen des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an
Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 11. Juni
2009 zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten
(vgl. Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie – wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
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im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Die angefochtene Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. H) erging gestützt
auf das bis zum 31. Dezember 2009 geltende ASFG. Mit Wirkung auf
den 1. Januar 2010 wurde dieses Gesetz umbenannt in BSDA,
inhaltlich wurde es jedoch – was die Sozialhilfe an Schweizer
Staatsangehörige im Ausland anbelangt – unverändert gelassen. Die
Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an
Auslandschweizer (ASFV, AS 1973 1983) ihrerseits wurde ohne
übergangsrechtliche Regelung auf den 1. Januar 2010 durch die
Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an
Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA, SR 852.11) ersetzt.
Der Erlass übernimmt den Inhalt des bisherigen Rechts weitgehend
unverändert. In einigen Bereichen hat der Verordnungsgeber die
Praxis kodifiziert, wie sie bis anhin den altrechtlichen Richtlinien und
Rundschreiben entnommen werden konnte (vgl. Erläuterungen des BJ
vom Dezember 2009 zur Verordnung über Sozialhilfe und Darlehen an
Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA] [nachfolgend:
Erläuterungen] S. 1, online unter > Themen >
Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/in >
Erläuterungen). Der Anwendung des neuen Rechts steht daher
grundsätzlich nichts entgegen. Dabei kann auf die bisherige
Rechtsprechung zurückgegriffen werden (vgl. die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-8045/2007 vom 16. Juni 2010 E. 2.2
und C-1335/2007 vom 27. Januar 2010 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
4.
Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Not-
lage befinden, Sozialhilfeleistungen. Gemäss Art. 5 BSDA werden
solche Unterstützungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren
Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln,
Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthalts-
staates bestreiten können.
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Die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person stellt demnach gemäss
BSDA neben der Schweizer Staatsangehörigkeit eine grundlegende
Voraussetzung (vgl. den Titel des 2. Abschnitts des 1. Kapitels) für die
Ausrichtung jeglicher Sozialhilfeleistung nach diesem Gesetz – ob nun
wiederkehrend oder einmalig (vgl. Art. 4 Abs. 1 VSDA) – dar (vgl.
hierzu Ziff. 1.2.2 der Richtlinien des BJ "Sozialhilfe für Ausland-
schweizerinnen und Auslandschweizer" [nachfolgend: Richtlinien],
gültig ab 1. Januar 2010, online unter: > Themen >
Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/in >
Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunter-
stützung).
Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird auf der Grundlage eines
Haushaltsbudgets festgestellt; jedem Gesuch um Ausrichtung von
Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches beizulegen (vgl. Art. 13
Abs. 3 VSDA). Die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden
Person werden dabei ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt
(vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a bzw. Art. 10 Abs. 1 VSDA sowie Ziff. 2.1 der
Richtlinien). Wird ein Gesuch um wiederkehrende Sozialhilfeleistungen
auf dieser Grundlage gutgeheissen, entspricht die Höhe der aus-
zurichtenden Leistungen dem festgestellten Fehlbetrag (vgl. Art. 9
Abs. 1 VSDA).
5.
In Bezug auf die einmaligen Leistungen ist die Voraussetzung der Be-
dürftigkeit in Art. 10 Abs. 1 VSDA noch einmal verankert (vgl. dies-
bezüglich die Erläuterungen S. 4). Ein Anspruch auf eine solche be-
steht danach, wenn die anrechenbaren Einnahmen einer Person nach
Abzug der anerkannten Ausgaben nicht ausreichen, um eine einmalige
für den Lebensunterhalt notwendige Auslage zu bezahlen, und kein
den Freibetrag übersteigendes liquidierbares Vermögen vorhanden ist.
Damit wird noch einmal hervorgehoben, dass die Bedürftigkeit bzw. ein
Budgetdefizit auch im Zusammenhang mit dieser Form von Sozial-
hilfeleistungen eine Anspruchsvoraussetzung für die Ausrichtung dar-
stellt, wobei diesfalls im Budget auch die in Frage stehende einmalige
Ausgabe einzuberechnen ist, sofern sie sich als für den Lebensunter -
halt notwendig erweist. Das BJ übernimmt eine einmalige notwendige
Auslage jedoch trotz Bestehens eines Überschusses, wenn die Ab-
zahlung die betreffende Person über zu lange Zeit hinweg belasten
würde (vgl. Erläuterungen S. 4). Eine Übernahme durch die Sozialhilfe
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kann demnach praxisgemäss auch bei Bestehen eines (zu) kleinen
Budgetüberschusses in Betracht kommen.
6.
6.1 Gemäss dem von der örtlichen Schweizer Vertretung und der Vor-
instanz ergänzten bzw. korrigierten Haushaltsbudget vom August 2008
resultierte beim Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt ein Ein-
nahmenüberschuss von monatlich MYR 3'069.– (entsprechend damals
wie auch gegenwärtig [Stand am 11. Oktober 2010] knapp
CHF 960.–). Auf der Grundlage dieses Budgets bzw. angesichts des
festgestellten Einnahmenüberschusses wurden die dem Beschwerde-
führer bis dahin ausgerichteten periodischen Sozialhilfeleistungen per
30. September 2008 eingestellt sowie mit Verfügung vom
10. Dezember 2008 ein Gesuch um eine einmalige Leistung (Physio-
therapie-Kosten in der Höhe von MYR 760.–) abgewiesen. Der Be-
schwerdeführer hat dies bzw. das zugrundeliegende Budget bis anhin
dennoch – soweit ersichtlich – nie beanstandet. Auch im Rahmen der
Beschwerdeerhebung gegen die vorliegend angefochtene Verfügung
wendet er sich in erster Linie nicht gegen das Budget bzw. macht er
nicht vornehmlich geltend, seine finanziellen Verhältnissen erlaubten
ihm die Übernahme des von der SAK in Rechnung gestellten Betrages
nicht. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
kann daher auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt grundsätzlich auf das
im August 2008 erstellte Haushaltsbudget abgestellt werden.
Zwar hat der Beschwerdeführer einige Quittungen eingereicht, mit
welchen er angebliche "zusätzliche monatliche Auslagen" belegen will.
Diesbezüglich ist jedoch zunächst festzuhalten, dass sich die vor-
gelegten Beweismittel lediglich auf Kosten für Physiotherapie und
dergleichen beziehen, nicht jedoch auf die angeblichen Auslagen für
den Quartiersicherheitsdienst sowie die Unterstützung bei Haushalts-
und Gartenarbeit, und sich somit lediglich Erstere überhaupt als belegt
und damit allenfalls anrechenbar erweisen. Weiter könnten – wie die
Vorinstanz vernehmlassungsweise zu Recht ausführt – nicht alle
geltend gemachten Ausgabenposten als notwendige Auslagen an-
gerechnet werden. Dies gilt vornehmlich in Bezug auf die Gartenpflege
und Haushaltshilfe sowie den Sicherheitsdienst betreffende Kosten
(vgl. Ziff. 2.3.1 der Richtlinien respektive das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-1278/2006 und C-5521/2007 vom 10. Januar 2008
E. 4.3.2). Es kann grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe sein,
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solche Auslagen zu übernehmen; sie sind vom Beschwerdeführer aus
seinem Budgetüberschuss zu finanzieren.
Schliesslich würde selbst unter (hypothetischer) Anrechnung sämt-
licher vom Beschwerdeführer behaupteter Mehrkosten von insgesamt
MYR 1'302.– noch immer ein beachtlicher Budgetüberschuss von
MYR 1'767.– (rund CHF 550.–) pro Monat resultieren. Somit erweist
sich ohnehin auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt und unter Zugrunde-
legung der vom Beschwerdeführer angeführten Zahlen die Voraus-
setzung der Bedürftigkeit nach Art. 5 BSDA und Art. 10 Abs. 1 VSDA
als nicht erfüllt. Er hat dementsprechend ohnehin keinen Anspruch auf
Ausrichtung einer einmaligen Sozialhilfeleistung bzw. auf Übernahme
des fraglichen Betrags durch die Sozialhilfe. Selbst unter Zugrunde-
legung des für ihn günstigsten Budgets bzw. des kleinsten Über-
schusses wäre die Abzahlung des in Frage stehenden Betrages von
CHF 667.45 innert zweier Monate ohne weiteres möglich. Damit käme
eine Übernahme des Betrags auch nach der geschilderten Praxis des
BJ (vgl. E. 5 in fine) nicht in Frage. Eine Prüfung der Frage, ob dem
Beschwerdeführer das Aufkommen für den fraglichen Betrag allenfalls
aus seinem (den Freibetrag übersteigenden liquidierbaren) Vermögen
möglich wäre, erübrigt sich damit ebenso.
6.2 Die vom Beschwerdeführer in erster Linie vertretene Auffassung,
es sei nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungstellung durch die SAK
abzustellen, sondern darauf, auf welchen Zeitraum sich der in
Rechnung gestellte Betrag beziehe, erweist sich nach dem Dar-
gelegten als unzutreffend. Entscheidend ist nach dem Wortlaut der
einschlägigen Bestimmungen vielmehr, ob sich die gesuchstellende
Person als bedürftig erweist, was anhand eines Budgets festzustellen
ist.
7.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer die Ausrichtung der nachgesuchten einmaligen
Sozialhilfeleistung mit Verfügung vom 11. Juni 2009 zu Recht ver-
weigert hat.
8.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als bundesrechts-
konform. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und voll-
ständig festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflicht-
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gemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist
jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Akten Ref-Nr. [...] retour)
- die Schweizer Vertretung in Kuala Lumpur (mit der Bitte, dem Be-
schwerdeführer eine Orientierungskopie dieses Urteils zukommen
zu lassen)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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