Abtei lung II I
C-4996/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
H._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Zemp Gsponer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Einreisebewilligung für B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4996/2007
Sachverhalt:
A.
Die 1990 im Kosovo geborene B._______ (nachfolgend: Gesuchstelle-
rin) beantragte am 24. April 2007 beim Schweizerischen Verbindungs-
büro in Pristina ein Visum für einen Besuchsaufenthalt bei ihrer im
Kanton Luzern wohnhaften Tante H._______ (nachfolgend: Gastgebe-
rin bzw. Beschwerdeführerin) während ihren Schulferien von Mitte Juli
bis Mitte August 2007. Die Schweizerische Vertretung leitete das Ge-
such an das Bundesamt für Migration (BFM, nachfolgend: Vorinstanz)
zur Prüfung und zum Entscheid weiter.
B.
Nachdem das Amt für Migration des Kantons Luzern bei der Gastge-
berin ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das
Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 28. Juni 2007
ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es bestehe keine
genügende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Be-
schwerdeführerin nach einem Besuchsaufenthalt.
C.
Gegen diese Verfügung liess die Gastgeberin am 20. Juli 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wird beantragt,
die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Einreisebewilli-
gung für einen einmonatigen Ferienaufenthalt im Sommer 2007, even-
tualiter im Sommer 2008, sei zu erteilen. Subeventualiter sei die Ange-
legenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. September 2007 spricht sich die Vor-
instanz für eine Abweisung der Beschwerde aus.
E.
Die Beschwerdeführerin hält in einer Replik vom 16. Oktober 2007 an
ihrem Rechtsmittel und dessen Begründung fest.
F.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2008 liess die Beschwerdeführerin ihre
Rechtsbegehren insofern präzisieren, als dass der Gesuchstellerin die
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Einreisebewilligung für einen Ferienaufenthalt vom 15. Juli bis zum
15. August 2008 zu erteilen sei.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit entscheiderheblich - in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E.
1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003).
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2.2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft;
unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einrei-
se- und Visumverfahren (VEV, SR 142.204). Auf Gesuche, die - wie es
vorliegend der Fall ist - vor diesem Zeitpunkt eingereicht wurden, fin-
det gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG noch das alte materielle Recht An-
wendung. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum
vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und
die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung
von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum voll-
ständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet in formeller Hinsicht, die Vor-
instanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie in allgemeiner
Weise auf die Einreisevoraussetzungen des Art. 1 aVEA verwiesen
habe. Sie wäre gehalten gewesen, die von der Gesuchstellerin angeb-
lich nicht erfüllte Verordnungsbestimmung genau zu benennen (vorlie-
gend: Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
3.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG ist jede schriftliche Verfügung zu
begründen. Die Begründungspflicht soll unter anderem sicherstellen,
dass der Entscheid von der betroffenen Partei sachgerecht angefoch-
ten und von der Rechtsmittelinstanz sachgerecht beurteilt werden
kann. Die verfügende Behörde muss daher kurz die Überlegungen
nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid
stützt (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, a.a.O., § 29 Rz. 13; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 128).
3.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, ein Vi-
sum sei gemäss Art. 14 Abs. 1 aVEA zu verweigern, wenn der Ge-
suchsteller die in Art. 1 aVEA festgelegten Voraussetzungen nicht er-
erfülle. Anschliessend geht sie auf die Voraussetzung der gesicherten
Wiederausreise ein und listet Gründe auf, die im Falle der Gesuchstel-
lerin eine solche nicht als gewährleistet erscheinen liessen. Ein flüchti-
ger Blick auf Art. 1 aVEA lässt ohne weiteres erkennen, dass die Vor-
instanz auf Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA Bezug nimmt, der genau dies zur
Voraussetzung erhebt. Dass die Beschwerdeführerin durch die nicht
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explizite Nennung des Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA an einer sachgerech-
ten Wahrung ihrer Parteirechte gehindert gewesen wäre, wird von ihr
denn auch nicht geltend gemacht. Ihre Rüge erweist sich als offen-
sichtlich unbegründet.
4.
4.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vor-
behältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Be-
willigungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
4.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
5.
5.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
5.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
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che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
5.3 Die Gesuchstellerin lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlauf der letzten Jahre weitgehend stabilisiert
werden und der Wiederaufbau von durch Krieg zerstörter Administrati-
on und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisatio-
nen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Trotz grosser in-
ternationaler Unterstützung ist es aber bisher nicht gelungen, eine
Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation
und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die
Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges
Einkommen. Die Reduktion der Arbeitslosigkeit und die Erhöhung des
allgemeinen Lebensstandards haben zwar für die UNMIK hohe Priori-
tät, doch in Anbetracht dessen, dass von den Experten für die Zukunft
ein massiver Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind auch
die wirtschaftlichen Perspektiven zumindest mittelfristig schlecht. An
dieser Einschätzung dürfte sich auch mit der Unabhängigkeitserklä-
rung in absehbarer Zeit nichts ändern.
Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Ko-
sovo im Jahr 2005 bereits bei 37% (Tendenz steigend). Entsprechend
hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um
sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz si-
chern zu können. Laut der "International Organization for
Migration" (IOM) haben in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchge-
führten Umfrage über 50% der Befragten angegeben, sie würden lie-
ber im Ausland leben und arbeiten. Unter den Migrationswilligen gilt
vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestina-
tion. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo
durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein mi-
nimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der
Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung
nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
6.
6.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuch-
stellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine
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besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
6.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine inzwischen 18-
jährige Frau, welche mit ihrem Bruder und ihrer Mutter in Pristina in
Hausgemeinschaft lebt (vgl. UNMIK-Bestätigung vom 3. April 2007).
Ihr Vater ist im Jahre 1995 verstorben. Gemäss Aussage der Be-
schwerdeführerin trägt die Gesuchstellerin die Verantwortung für ihre
gesundheitlich angeschlagene Mutter und ihren jüngeren Bruder und
besorgt den Haushalt. Der effektive Betreuungsbedarf bzw. das Mass
der solchermassen geltend gemachten Abhängigkeit wird allerdings
nicht offengelegt. Kommt hinzu, dass im Jahre 2004 erfolglos versucht
wurde, der Gesuchstellerin zu einem Aufenthalt in der Schweiz zwecks
Schulbesuchs zu verhelfen. Mit einem solchen Schritt wäre eine länge-
re Zeit der Trennung von ihrer Familie in Kauf genommen worden. Da-
von, dass sich der Betreuungsbedarf von Mutter und Bruder seither
massiv erhöht hätte, kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden.
6.3 Die Familie der Gesuchstellerin erhält monatliche Sozialhilfeleis-
tungen im Umfang von 50 Euro und wird daneben weitgehend von der
Beschwerdeführerin finanziell unterstützt (vgl. Schreiben der Caritas
vom 14. Dezember 2006). Die Gesuchstellerin besucht momentan das
örtliche Gymnasium in Pristina (vgl. Bestätigung vom 12. April 2007)
und beabsichtigt, im Sommer 2009 ein Studium in Englisch und Psy-
chologie aufzunehmen; zwecks Vorbereitung absolviert sie seit 2004
einen Englischkurs (vgl. diverse eingereichte Zertifikate des "English
Language Centre" in Pristina). Weiter nimmt sie Musikunterricht, hat
eine eigene CD aufgenommen, einen Kurs für Jungmoderatoren be-
sucht (vgl. Bestätigung der "Academy of fine arts" in Pristina vom
23. November 2004) und einen Auftritt im Radio und Fernsehen ge-
habt (vgl. Bestätigung von RTV Mitrovica vom 11. Mai 2007). Allein aus
diesen Umständen kann jedoch noch nicht auf Verhältnisse geschlos-
sen werden, die verlässlich von einer Emigration abhalten könnten.
Denn selbst eine gute schulische und berufliche Ausbildung vermag -
einmal abgeschlossen - vor dem Hintergrund des herrschenden sozia-
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len und wirtschaftlichen Umfelds im Kosovo nicht ohne weiteres reelle
berufliche Perspektiven zu schaffen.
6.4 Aus den beigezogenen Asylakten ergibt sich weiter, dass die Mut-
ter der Gesuchstellerin bereits am 25. Mai 1999 bei der Schweizeri-
schen Vertretung in Skopje für sich und ihre beiden Kinder ein Gesuch
um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Verbleibs bei ihrer
Schwester (der Beschwerdeführerin) gestellt hatte. Nachdem dieses
Gesuch am 23. Juni 1999 vom damaligen Bundesamt für Ausländerfra-
gen formlos abgewiesen worden war, reiste die Mutter mit ihren beiden
Kindern im Juli 1999 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylge-
such. Am 8. September 1999 wurde dieses vom damaligen Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF) abgelehnt und die Familie aus der Schweiz weg-
gewiesen; eine dagegen erhobene Beschwerde wurde durch die
Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 3. Juni 2003 ab-
gewiesen. Auf ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung trat
das Amt für Migration des Kantons Luzern am 28. Juli 2003 nicht ein;
auch das BFF trat auf ein Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
4. September 2003 nicht ein. Da die Familie in der Folge innert der ihr
bis am 5. August 2003 angesetzten Ausreisefrist nicht freiwillig aus-
reiste und auch bei der Beschaffung von Reisepapieren nicht mitwirk-
te, wurde sie am 29. August 2003 schliesslich zwangsweise in ihr Hei-
matland ausgeschafft. Bereits im März 2004 wurde für die Gesuchstel-
lerin beantragt, sei sei ihr die Einreise zwecks Besuchs der öffentli-
chen Schule in der Schweiz zu bewilligen. Dieses Gesuch lehnte das
Amt für Migration des Kantons Luzern am 28. Juni 2004 ab.
Diese Vorgänge lassen starke Migrationsbestrebungen im unmittelba-
ren familiären Umfeld der Beschwerdeführerin erkennen, die sich über
einen längeren Zeitraum erstreckten. Es ist nicht auszuschliessen,
dass die Gesuchstellerin - einmal hier - erneut versucht sein könnte,
ihren Aufenthalt über die erteilte Visumsdauer hinaus zu verlängern.
6.5 Die Beschwerdeführerin will in ihrer Person Gewähr für eine an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus
der Schweiz bieten. Die Integrität der Beschwerdeführerin in ihrer Ei-
genschaft als Gastgeberin wird auch von der Vorinstanz nicht in Zwei-
fel gezogen. Indessen geht es bei der Abwägung des Risikos einer
nicht fristgerechten Wiederausreise weniger um das Verhalten des
Gastgebers, als um dasjenige des Gastes. Nur dieser ist in der Lage,
hinreichend Gewähr für eine fristgemässe und anstandslose Wieder-
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ausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle
Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher Durchsetz-
barkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes.
6.6 Nach dem bisher Gesagten durfte die Vorinstanz zu Recht davon
ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet
(vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Die von der Be-
schwerdeführerin in ihrer Replik als mildere Massnahme angeführte
wöchentliche Meldepflicht der Gesuchstellerin beim kantonalen Migra-
tionsamt böte keinerlei Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise.
Denn damit wäre nicht der Wille der Gesuchstellerin zu beeinflussen,
sondern lediglich ein Faktum (nämlich die Anwesenheit der Gesuch-
stellerin in der Schweiz) zu belegen.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den am 21. August 2007 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten 1 719 763 zurück)
- das Amt für Migration des Kantons Luzern (Akten LU 007 958 und
LU 116 028 zurück).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lars Birgelen
Versand:
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