Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C4996/2011
U r t e i l v om 2 0 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Barbara GiemsaHaake.
Parteien A._______,
vertreten durch Fürsprecher Erich Eicher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur kantonalen
Aufenthaltsbewilligung (Abweichung von den
Zulassungsvoraussetzungen).
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Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende A._______, geboren 1961, hielt sich in
den Jahren 1985 bis 1987 als Saisonnier in der Schweiz auf. Seine erste
Ehe mit der 1965 geborenen B._______ dauerte bis zum 14. März 1991.
Aus dieser Ehe gingen die 1988 und 1989 geborenen Kinder D._______
und E._______ hervor. 1993 kam der gemeinsame Sohn F._______ zur
Welt.
In seiner Heimat heiratete A._______ am 15. März 1991 die aus Serbien
stammende C._______, geboren 1957, die im Kanton Bern über eine
Niederlassungsbewilligung verfügt. Kurz nach der Hochzeit reiste er im
Familiennachzug in die Schweiz ein und nahm Wohnsitz bei seiner
Ehefrau. Im Dezember 1997 verliess er die Schweiz Richtung Kosovo,
kehrte aber im April 2001 zu seiner Ehefrau zurück. Aufgrund des
erneuten Familiennachzugs erhielt er eine bis zum 16. April 2002
befristete Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde jährlich, letztmals mit
Gültigkeit bis zum 16. April 2008, verlängert.
B.
Nachdem ein kosovarisches Gericht im Juni 2002 die bisher der
Kindesmutter obliegende elterliche Sorge über die drei gemeinsamen
Kinder auf A._______ übertragen hatte, stellte dieser für seine Kinder ein
Familiennachzugsgesuch. In dessen Folge reisten D._______,
E.________ und F._______ im August 2003 in die Schweiz ein und
nahmen Wohnsitz bei ihrem Vater.
Am 15. August 2006 wurde die Ehe von A._______ und C._______
rechtskräftig geschieden. Der Beschwerdeführer verheiratete sich am
6. April 2007 erneut mit B._______.
C.
Im November 2007 unterbreitete der Migrationsdienst des Kantons Bern
(MIDI) die für A._______ anstehende Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung dem BFM zur Zustimmung. Letztere wurde mit
Verfügung vom 12. Juni 2008 verweigert. Gleichzeitig ordnete das BFM
die Wegweisung an. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus,
dass A._______ nach der Trennung von seiner (zweiten) Ehefrau 2003
keinen Anspruch mehr auf Erteilung oder Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung habe. Für ihn bedeute der Verlust des
Aufenthaltsrechts – unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer, der
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Integration, des Alters sowie der Situation der drei Kinder – auch keine
besondere Härte. Das BFM legte weiter dar, dass A._______ zu Klagen
Anlass gegeben habe (strafrechtliche Verurteilung, Betreibungen u.a.),
und wies in diesem Zusammenhang auf bestehende Anhaltspunkte für
den Missbrauch des Aufenthaltsrechts hin. Die Vorinstanz verneinte
sodann auch das Vorliegen von Vollzugshindernissen.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 15. Juli 2008 Beschwerde
ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat in seinem Urteil C4750/2008
vom 17. März 2011 die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Verfügung
bestätigt und die hiergegen gerichtete Beschwerde abgewiesen. Soweit
die Beschwerde den mittlerweile volljährig gewordenen Sohn F._______
betraf, wurde sie als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
D.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2011 ersuchte A._______ beim MIDI unter
Hinweis auf seine lange Aufenthaltsdauer, seine neunjährige Tätigkeit
beim gleichen Arbeitgeber sowie die Tatsache, dass seine Kinder hier in
der Schweiz lebten, darum, die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30
Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR
142.20) zu verlängern bzw. neu zu erteilen und dem BFM einen Antrag
auf Zustimmung zu unterbreiten.
In der Folge erklärte sich der MIDI bereit, eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen und unterbreitete dem BFM am 30. Mai 2011 einen
entsprechenden Antrag auf Zustimmung.
Die Vorinstanz teilte A._______ am 15. Juni 2011 mit, es werde erwogen,
die Zustimmung zu verweigern. Die Frage, ob ein Härtefall vorliege, sei
bereits Gegenstand des Verfahrens betreffend Aufenthaltsverlängerung
gewesen und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C4750/2008 vom
17. März 2011 negativ beantwortet worden. Vorliegend seien keine neuen
Gründe ersichtlich, welche die Feststellungen des
Bundesverwaltungsgerichtes in einem wesentlich anderen Licht
erscheinen liessen. Zur beabsichtigten Zustimmungsverweigerung wurde
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt.
E.
Mit Eingabe vom 4. August 2011 äusserte sich A._______ zu der in
Aussicht gestellten Zustimmungsverweigerung und machte insbesondere
geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege keine abgeurteilte
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Sache bzw. res iudicata vor. Er verwies nochmals auf seine lange
Aufenthaltsdauer in der Schweiz und stellte schliesslich den Antrag, ihn
zu den für sein Gesuch relevanten Umständen zu befragen.
Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 10. August 2011 den Antrag auf
Parteibefragung ab und verweigerte die zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung erforderliche Zustimmung zur Abweichung von
den Zulassungsvoraussetzungen. Zur Begründung verwies sie auf das
bereits erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und führte im
Wesentlichen aus, weder aus dem Gesuch vom 9. Mai 2011 noch aus
der Stellungnahme vom 4. August 2011 gingen wesentliche Gründe
hervor, welche heute eine andere Einschätzung gebieten würden.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2011 stellt A._______ beim
Bundesverwaltungsgericht die Begehren, es sei festzustellen, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen der für die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung erforderlichen Abweichung von den
Zulassungsvoraussetzungen gegeben seien; schliesslich sei die
Bewilligung zur Erwerbstätigkeit und zum Aufenthalt zu erteilen.
Begründend führt er aus, gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sei ein
Ausländer, welcher mehr als 10 Jahre in der Schweiz gelebt habe, von
den Begrenzungsmassnahmen ausgenommen, wenn sein Verhalten
tadellos sei, er finanziell auf eigenen Füssen stehe und gut in der
Schweiz integriert sei. Das Bundesverwaltungsgericht sei von der
falschen Tatsache ausgegangen, dass er die Behörden getäuscht habe.
So sei der Unterbruch seines Aufenthalts in der Schweiz von 1997 bis
2001 willensunabhängig gewesen, denn er habe nach dem
Kriegsausbruch in seiner Heimat nicht mehr in die Schweiz
zurückkommen können. Hierfür könne er durch Parteibefragung Beweis
erbringen. Schliesslich sei eine Rückkehr nach Kosovo für ihn nicht
zumutbar und würde eine besondere Härte darstellen. Der Beschwerde
wurde eine Bescheinigung über den Nichtbesitz einer Immobilie
beigelegt.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2011 hält die Vorinstanz an
der Begründung der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die
Abweisung der Beschwerde.
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Seite 5
H.
Der Beschwerdeführer verzichtete im Rahmen des ihm gewährten
Replikrechts auf eine Stellungnahme.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen auch
Verfügungen des BFM, bei denen es um die Zustimmung zur Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 30 AuG – dieser lässt
Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen zu – geht. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art.
83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren
Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und
formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 404). Im vorliegenden Fall geht es – auch wenn das
Dispositiv der angefochtenen Verfügung insoweit missverständlich ist –
um ein Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1
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Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.021). Dieses Verfahren betrifft auch
die Frage der Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen nach
Art. 30 AuG und damit – so wie hier – die Zulassung im Rahmen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b
AuG und Art. 31 VZAE (vgl. MARTIN NYFFENEGGER in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Art. 99 N
18 sowie Weisungen des BFM im Ausländerbereich, Stand 30.
September 2011, Ziff. 1.3.2).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2011/1 E. 2; BVGE 2007/41 E. 2).
4.
Das Verfahren C4750/2008 vor Bundesverwaltungsgericht hatte die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die
Wegweisung zum Gegenstand. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2) bildet im
vorliegenden Fall die Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ebenfalls Verfahrensgegenstand. Es ist
festzuhalten, dass es sich – im Gegensatz zur Auffassung des
Beschwerdeführers – um identische Fragestellungen handelt. Wird die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (beispielsweise
nach Wegfall eines Privilegierungsgrundes) verweigert, beinhaltet die
entsprechende Prüfung sämtliche Gesichtspunkte einer möglichen
Zulassung einschliesslich der Voraussetzungen für ein Abweichen von
den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. Art. 86 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 VZAE).
Dies hat zur Folge, dass nach einer rechtskräftigen Verweigerung der
Zustimmung kein Raum bleibt für eine Fortsetzung des
Bewilligungsverfahrens auf kantonaler Ebene (vgl. Urteile des
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Bundesverwaltungsgerichts C6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8.3 sowie
C1786/2007 vom 3. Juni 2010 E. 3.2 in fine), es sei denn, es würden
Wiedererwägungsgründe vorliegen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C6168/2008 vom 28. September 2011 E.
3.4, vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 2C_837/2011 vom 7. November
2011 E. 2.1). Vorliegend wäre die Vorinstanz demnach gehalten
gewesen, das Gesuch vom 9. Mai 2011 unter dem Aspekt der
Wiedererwägung (einschliesslich der Frage der
Eintretensvoraussetzungen) zu prüfen.
4.1. Das Wiedererwägungsgesuch ist der formlose Rechtsbehelf, mit
welchem eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde
darum ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung
zurückzukommen und diese abzuändern oder aufzuheben (ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. vollständig überarbeitete Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1828;
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 31 Rz. 46). Im
Verwaltungsverfahren des Bundes ist die Wiedererwägung formell
rechtskräftiger Verfügungen nicht ausdrücklich geregelt. Die
Rechtsprechung leitet dieses Institut direkt aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) sowie insbesondere aus Art. 66 VwVG ab, welcher
die Möglichkeit der Revision von Beschwerdeentscheiden vorsieht (vgl.
VPB 67.109 E. 3a mit Hinweisen).
4.2. Die Verwaltungsbehörden können ihre in Rechtskraft erwachsenen
Verfügungen unter bestimmten Voraussetzungen in Wiedererwägung
ziehen. Für sie besteht die Pflicht, auf ein entsprechendes Gesuch
einzutreten, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid
erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche
Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht
bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich
oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung dazu bestand
(Art. 66 Abs. 3 VwVG analog; vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 mit
Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 1C_270/2011 vom 29. August
2011 E. 6).
4.3. Der Möglichkeit der Wiedererwägung sind Grenzen gesetzt. Aus
Gründen der Rechtssicherheit ist das Geltendmachen neuer Tatsachen
oder Beweismittel an die gleich strengen Voraussetzungen zu knüpfen,
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Seite 8
wie sie in der Praxis bei der Bejahung eines Revisionsgrundes in den
gesetzlich geregelten Fällen gälten (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f.). Die
Wiedererwägung darf namentlich nicht dazu dienen, rechtskräftige
Verwaltungsentscheide in Frage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu
umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 oder Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C6168/2008 vom 28. September 2011 E. 3.3
mit Hinweis).
4.4. Im Grunde macht der Beschwerdeführer keine nachträglich
veränderte Sachlage geltend. Er übt ganz im Gegenteil in unzulässiger
Weise Kritik an einem rechtskräftigen Urteil. Nur soweit die Vorinstanz
trotzdem auf sein Gesuch eingetreten ist und einen Sachentscheid gefällt
hat, ist auf die beschwerdeweisen Vorbringen einzugehen.
5.
5.1. Mit dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes wurde das ehemalige
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 i.V.m. Ziff. I des
Anhangs 2 zum AuG) und damit auch gewisse Ausführungsverordnungen
wie die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl
der Ausländer (BVO, AS 1986 1791; vgl. Art. 91 VZAE). Auf Verfahren,
die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht
anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie BVGE 2008/1, E. 2). Das
Gesuch, mit dem sich der Beschwerdeführer zwecks Erteilung einer
humanitären Aufenthaltsbewilligung an den Kanton wandte, wurde nach
dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes gestellt. Hierauf sowie auf die
VZAE ist bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde abzustellen.
5.2. Die Anwendung des neuen Rechts hat jedoch nicht zur Folge, dass
die bisherige Praxis des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Art. 13
BVO unbeachtlich ist. Aus der Botschaft des Bundesrates zu Art. 30 AuG
geht nämlich klar hervor, dass die Ausnahmen von den
Zulassungsvorschriften bereits in der BVO enthalten sind und im neuen
Recht übernommen und soweit notwendig ergänzt werden (vgl. Botschaft
des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002, S. 3786). Der Härtefallbegriff von
Art. 13 Bst. f BVO deckt sich daher mit dem heutigen Begriff des
schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b
AuG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C1486/2009 vom 9.
Dezember 2010 E. 3).
6.
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6.1. Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30
AuG fallen, wie schon die Ausnahme von der zahlenmässigen
Begrenzung gemäss dem altrechtlichen Art. 13 Bst. f BVO, in die
Zuständigkeit des BFM (Art. 40 Abs. 1 AuG). Dieses entscheidet gemäss
Art. 99 AuG über seine Zustimmung, sofern sich die zuständige kantonale
Behörde in diesem Rahmen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
bereit erklärt hat. Die Vorinstanz und mithin auch das
Bundesverwaltungsgericht sind daher nicht an die Einschätzung der
kantonalen Behörde gebunden (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C1555/2008 vom 1. September 2009 E. 4.1
und C196/2006 vom 26. Oktober 2007 [BVGE 2007/45] E. 3).
6.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG kann von den
Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden
persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung
zu tragen. Nach Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalles insbesondere die Integration
der gesuchstellenden Person (Bst. a), die Respektierung der
Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen
Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum
Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz
(Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g) zu berücksichtigen. Diese
Kriterien stellen allerdings weder einen abschliessenden Katalog dar
noch müssen sie kumulativ erfüllt sein.
6.3. Schon aufgrund der Stellung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG im
Gesetz (unter dem Abschnitt Abweichungen von den
Zulassungsvoraussetzungen), seiner Formulierung und den vom
Bundesgericht in der Rechtsprechung zum entsprechenden Art. 13 Bst. f
BVO genannten und jetzt in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien
ergibt sich, dass dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zukommt und
dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu
handhaben sind. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen
Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens und
Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von
ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind
bzw. die Verweigerung einer Ausnahme von den Zulassungsbedingungen
für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Indessen begründen eine lang
dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche
Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich allein keinen
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Seite 10
schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Vielmehr wird vorausgesetzt,
dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz
unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen
Land, insbesondere in ihrem Heimatland zu leben. Berufliche,
freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die
betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen
konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den
Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f.; BVGE
2007/16 E. 5.2 S. 195 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2 S. 589 f., je mit
Hinweisen, sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C6700/2008
vom 30. November 2011 E. 4 und C7115/2009 vom 31. März 2011
E. 4.3).
7.
7.1. Im Urteil C4759/2008 vom 17. März 2011 hat das
Bundesverwaltungsgericht unter Ermessensgesichtspunkten bereits
einmal eine allfällige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers überprüft. Es hat dabei betont, dass eine solche
Verlängerung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur
Vermeidung von Härtefällen darstelle (E. 7.1), und in den weiteren
Erwägungen hierzu ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in
sozialer und beruflicher Hinsicht um Integration bemüht habe und seinen
Lebensunterhalt eigenständig bestreiten könne (E. 10.1). Ohne Weiteres
kann daraus abgeleitet werden, dass seine Integration seitdem noch
weiter fortgeschritten ist; dies allein begründet jedoch keine neue
Sachlage. Ferner äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht im
besagten Entscheid zum Verhalten des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit dem Familiennachzug (E. 9.3 und 9.3) und seinen
Beziehungen zum Kosovo, wo seine heutige Ehefrau und Mutter seiner
Kinder lebe (E. 10.2). Inwiefern sich an dieser Einschätzung etwas
geändert haben sollte, führt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise aus.
Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis auf den
Umstand, dass A._______, mittlerweile 50 Jahre alt, seit 1991 mit einem
vierjährigen Unterbruch in der Schweiz lebt, hat er doch den weitaus
grössten und prägenden Teil seines bisherigen Lebens in der Heimat
verbracht. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass aufgrund des weiteren
Zeitablaufs für ihn eine Situation entstanden ist, die als neue Sachlage zu
betrachten wäre und die nicht bereits im vorgängigen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt worden ist.
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Seite 11
7.2. Angesichts dessen trifft der vom Beschwerdeführer erhobene
Vorwurf, die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung mit
den neu geltenden Aspekten nicht hinreichend auseinandergesetzt, nicht
zu. Aufgrund des bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 17.
März 2011 steht fest, dass er über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz
mehr verfügt. Seitdem wird seine Anwesenheit lediglich geduldet, ein
Umstand, der für sich allein genommen nicht zugunsten des
Beschwerdeführers sprechen kann. Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, er habe sich von 1997 bis 2001 nicht freiwillig in seinem
Heimatland aufgehalten sowie die Behörden nicht getäuscht, handelt es
sich um Ausführungen, die in dieser Art bereits im vorherigen Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht wurden.
7.3. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, eine Rückkehr in sein
Heimatland sei für ihn unzumutbar und würde deswegen eine besondere
Härte darstellen. Diesbezüglich kann ebenfalls auf den früheren
Entscheid verwiesen werden. Den Umstand, dass er wegen seiner
langen Abwesenheit über kein Beziehungsnetz verfüge, hat er bereits im
vorhergehenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend
gemacht. Dieses gelangte zur Schlussfolgerung, dass die von ihm
behaupteten Reintegrationsprobleme kein unzumutbares Mass erreichen
würden. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer
diesbezüglich keine neuen Aspekte genannt; inwiefern die von ihm
eingereichte Bescheinigung über fehlende Immobilien im Kosovo die
dargelegte gerichtliche Argumentation umstossen könnte, ist nicht
ersichtlich. Für eine Härtefallregelung im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 Bst.
b AuG besteht somit auch aus diesem Grund keine Notwendigkeit.
8.
In Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände ist festzustellen, dass
die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG nicht
erfüllt sind und folglich die Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zu verweigern ist. Trotz langjährigem Aufenthalt in
der Schweiz ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer hier derart
enge Beziehungen unterhält, welche seine Rückkehr in die Heimat
unzumutbar machen würden. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere
Beweismassnahmen, namentlich die in der Rechtsmitteleingabe
beantragte Parteibefragung.
C4996/2011
Seite 12
9.
Die Möglichkeit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. März 2011 bejaht.
Die Rechtsmitteleingabe enthält auch diesbezüglich keine
Gesichtspunkte, die nicht bereits im früheren Urteil (E. 13) berücksichtigt
worden wären. Hierauf kann verwiesen werden.
10.
Aus alledem ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis
rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. ZEMIS […]; Akten retour)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
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