Abtei lung II I
C-4997/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______, Z._______ (Spanien) ,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Y._______.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA
vom 3. Februar 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4997/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend:
Vorinstanz) mit Verfügung vom 3. Februar 2009 (validiert am 4. Feb-
ruar 2009, act. 3.1) das Leistungsbegehren von A._______ (Beschwer-
deführerin) vom 30. Januar 2008 via den spanischen Versicherer (act.
IV/7 – 9) abwies,
dass die Beschwerdeführerin die Verfügung mit Schreiben der Aso-
ciación X._______ de emigrantes retornados (C._______) mit Schrei-
ben vom 30. Juli 2009 zugestellt erhielt (act. 1.2),
dass die Beschwerdeführerin am 1. August 2009 (Poststempel,
Eingang: 6. August 2009) die Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt unter Beilage eines Arztberichts vom 20. Juli 2009 mit der Be-
gründung anfocht, ihre Krankheit habe sich verschlechtert, weshalb sie
nicht in der Lage sei zu arbeiten, im Übrigen habe sie bis heute ihren
Widerspruch nicht senden können (act. 1),
dass die Vorinstanz auf telefonische Nachfrage des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 7. August 2009 angab, die Verfügung sei am
3. Februar 2009 zur Post gegangen, und da die Einsicht in
Zustellungsdaten nur während sechs Monaten möglich sei, sie keinen
Nachweis mehr über das Zustelldatum der Verfügung bei der
Versicherten erbringen könne (act. 2),
dass die Beschwerdeführerin den auferlegten Kostenvorschuss innert
der auferlegten Frist leistete (act. 6),
dass die Beschwerdeführerin am 9. September 2009 dem Bundes-
verwaltungsgericht mitteilte, sie habe keine Nachweise über die Zu-
stellung der Verfügung vom 3. Februar 2009 (act. 8),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2010
ausführte, die Beschwerde sei offensichtlich zu spät erfolgt, und be-
antragte, darauf nicht einzutreten,
dass sie eventualiter beantragte, die Beschwerde sei – falls das Bun-
desverwaltungsgericht trotzdem eintrete – gutzuheissen und zur
Einholung weiterer Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-
cherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorlie-
gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgeset-
zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der
Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzu-
reichen ist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG),
dass die angefochtene Verfügung gemäss den Akten am 4. Februar
2009 validiert und die Beschwerde am 1. August 2009 eingereicht
wurde,
dass der Nachweis einer verspäteten Rechtsmitteleinreichung bei der
Verwaltung liegt (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998,
Rz. 341 mit Verweis auf VPB 61.66 E. 3a sowie ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, Rz. 2.112 mit weiteren Hinweisen),
dass die Akten zwar das Formular E 211 ES enthalten, das die
Zustellung der Verfügung beim spanischen Versicherungsträger
I.N.S.S. Direccion Provincial X._______, belegt (Bestätigung vom 24.
Februar 2009, act. IV/45, 46),
dass die Vorinstanz aber weder belegen konnte, wann die Verfügung
nach der Validierung vom 4. Februar 2009 verschickt, noch wann sie
der Beschwerdeführerin zugestellt wurde (act. 2) und im Übrigen fest-
steht, dass die C._______ die Verfügung der Beschwerdeführerin am
30. Juli 2009 (act. 1.2) zustellte,
dass somit offen bleibt, wann die angefochtene Verfügung der Be-
schwerdeführerin zugestellt wurde bzw. diese in ihren Gewahrsam ge-
langt ist (direkt oder über den spanischen Versicherungsträger),
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dass die Ausführungen der Vorinstanz, bei offensichtlich verspäteter
Beschwerde sei auf die allgemeine postalische Übermittlungsdauer
abzustellen, nicht zutreffen, die Beweislast der Eröffnung bei ihr liegt,
vorliegend keine Umkehrung der Beweislast erfolgt und die Vorinstanz
den Beweis der verspäteten Rechtsmitteleinreichung nicht zu erbrin-
gen vermag,
dass demnach die Beschwerde zu Gunsten der Beschwerdeführerin
als frist- und formgerecht eingereicht zu betrachten ist und auch der
Kostenvorschuss fristgemäss geleistet wurde, weshalb auf die Be-
schwerde einzutreten ist,
dass die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2010 in
materieller Sicht festhielt, sie habe die Angelegenheit ihrem ärztlichen
Dienst vorgelegt und dieser sei zur Schlussfolgerung gekommen, aus
dem Inhalt der nachgereichten medizinischen Akten (act. 1.1, 10.1)
würden sich keine stichhaltigen Aussagen ergeben,
dass gleichzeitig jedoch Hinweise darauf vorlägen, dass sich im Be-
reich der Halswirbelsäule der Beschwerdeführerin eine Verschlech-
terung ergeben habe und eine Operation angezeigt sei, weshalb zu-
sätzliche Abklärungen zur zuverlässigeren Beurteilung der Arbeits-
fähigkeit benötigt würden (act. 16 mit Verweis auf act. IV/48),
dass die IVSTA deshalb beantragte, die Angelegenheit sei gutzuheis-
sen und im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung
zurückzuweisen,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht
keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem eventualiter gestell-
ten Antrag der IVSTA auf Gutheissung der Beschwerde nicht entspro-
chen werden sollte,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 3. Februar 2009 aufzuheben und die Sache zur Feststellung
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des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Ver-
fügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 27. August
2009 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 300.-- zurückzu-
erstatten ist,
dass der nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]), weshalb ihr keine Parteientschädigung aus-
zurichten ist,
dass der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung vom 15. Februar
2010 inkl. Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 31. Januar 2010
(act. IV/48) zur Kenntnis zuzustellen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die Verfü-
gung vom 3. Februar 2009 aufgehoben und die Angelegenheit an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung
im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
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3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein, Beilage:
Doppel der Vernehmlassung der IVSTA vom 15. Februar 2010 inkl.
Kopie act. IV/48)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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