B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4998/2011
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Johann Burri,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der 1985 in Kosovo geborene A._______ Ende 1994 im Rahmen
des Familiennachzugs in die Schweiz einreiste,
dass er – bereits seit Dezember 2007 in Untersuchungshaft – mit Urteil
des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 27. August 2009 zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten verurteilt wurde, dies wegen
mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, be-
gangen als schwerer Fall und Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz,
dass wegen seiner Opiatabhängigkeit zusätzlich zur Freiheitsstrafe eine
ambulante Behandlung angeordnet wurde,
dass A._______ am 10. Februar 2010 unter Ansetzung einer Probezeit
bis zum 1. März 2011 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde,
dass das Amt für Migration des Kantons Luzern mit Verfügung vom
21. April 2010 die Niederlassungsbewilligung von A._______ widerrief
und die von ihm dagegen erhobenen Rechtsmittel erfolglos blieben,
dass A._______ die Schweiz am 3. Mai 2011 freiwillig verlassen hat und
nach Kosovo zurückgekehrt ist,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) gegen ihn – nach zuvor ge-
währtem rechtlichen Gehör – mit Verfügung vom 29. Juli 2011 ein zehn-
jähriges Einreiseverbot verhängte und gleichzeitig seine Ausschreibung
im Schengener Informationssystem (SIS) veranlasste,
dass das BFM die Fernhaltemassnahme mit der strafrechtlichen Verurtei-
lung von A._______ und der damit von ihm ausgehenden Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründete,
dass das BFM weiterhin ausführte, A._______ müsse sich, auch wenn er
sich im Strafvollzug gut geführt habe, erst noch längere Zeit in Freiheit
und im Ausland bewähren, bevor von künftigem regelkonformen Verhal-
ten ausgegangen werden dürfe und bevor ihm zunächst allenfalls Sus-
pensionen zwecks Besuchs von Familienangehörigen in der Schweiz er-
teilt werden könnten,
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dass A._______ gegen diese Verfügung am 9. September 2011 Be-
schwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhob,
dass er hiermit die Aufhebung des Einreiseverbots, dessen zeitliche Be-
schränkung bis zum 22. Mai 2014 und dessen räumliche Beschränkung
auf die Gebiete der Schweiz und Liechtensteins beantragt,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend
macht, er habe nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Frühjahr
2010 seinen Willen zu künftig straffreiem Verhalten gezeigt und diesen
insbesondere auch durch die Teilnahme an der angeordneten therapeuti-
schen Massnahme, der ihm dort gestellten guten Legalprognose und der
aufgrund dessen am 10. Mai 2011 erfolgten Aufhebung der Massnahme
unter Beweis gestellt,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde weiterhin mit der engen
Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern begründet sowie
damit, dass er hier nach dem Strafvollzug seine heutige Freundin kennen
gelernt und mit ihr ein Kind gezeugt habe, welches Ende 2011/anfangs
2012 auf die Welt kommen solle,
dass der Beschwerdeführer hieraus ableitet, das öffentliche Interesse an
seiner zehnjährigen Fernhaltung werde deutlich überwogen durch sein
privates Interesse, den Kontakt zu seinen Eltern sowie zu seinem Kind
und der Kindesmutter pflegen zu können,
dass er sich angesichts dessen auf den Standpunkt stellt, mit der Anord-
nung eines Einreiseverbots von drei Jahren werde das öffentliche Inte-
resse an seiner Fernhaltung hinreichend gewahrt,
dass er schliesslich geltend gemacht, das Einreiseverbot solle auf die
Schweiz (und Liechtenstein) beschränkt werden, weil ihm dies die Mög-
lichkeit eröffnen würde, in Bosnien eine Berufstätigkeit auszuüben,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2011 die
Abweisung der Beschwerde beantragt hat,
dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht mehr stattgefunden hat,
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und zieht in Erwägung,
dass Verfügungen des BFM, die ein Einreiseverbot beinhalten, der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutre-
ten ist (vgl. Art. 50 und 52 VwVG),
dass Einreiseverbote erlassen werden können gegen Ausländer, die ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese
gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 [AuG, SR 142.20]),
dass die Verhängung eines Einreiseverbots in der Regel zur Folge hat,
dass die betroffene Person im SIS ausgeschrieben wird, sofern sie nicht
einem durch die Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden Staat an-
gehört (Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni
1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittwei-
sen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [Schengener
Durchführungsübereinkommen, SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September
2000, S. 19 - 62 und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom
13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
[BPI, SR 361]),
dass ein Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt
wird, es sei denn, von der betroffenen Person gehe eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (Art. 67 Abs. 3
AuG),
dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 27. August 2009 der Wider-
handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) schuldig ge-
sprochen wurde, wobei es sich teilweise um in qualifizierter Form began-
gene Verstösse nach aArt. 19 Ziff. 2 (in der bis zum 30. Juni 2011 gültigen
Fassung) dieses Gesetzes handelte,
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dass die unter aArt. 19 Ziff. 2 BetmG aufgeführten Konstellationen für ei-
ne besondere Gefährlichkeit des Täters sprechen und daher eine Frei-
heitsstrafe von nicht unter einem Jahr nach sich ziehen (aArt. 19 Ziff. 1
BetmG),
dass der Beschwerdeführer u.a. mit erheblichen Mengen Heroin handelte
und dadurch die gesundheitliche Gefährdung vieler Menschen in Kauf
nahm (vgl. Verfügung des Amtes für Migration des Kantons Luzern vom
21. April 2010: dortige Erwägungen zum Widerruf der Niederlassungsbe-
willigung),
dass im Einklang mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) bei solchen Delikten ein strenger Massstab anzuwenden ist
(BGE 125 II 521 E. 4a; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_768/2011
vom 4. Mai 2012 E. 4.3),
dass unter diesem Aspekt selbst ein vergleichsweise geringes Restrisiko
eines Rückfalls nicht hingenommen werden kann (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.2.1 mit Hinweisen),
dass vom Beschwerdeführer, der erst im Februar 2010 bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen wurde, angesichts des öffentlichen Sicherheitsbe-
dürfnisses verlangt werden kann, sich noch während geraumer Zeit im
Ausland zu bewähren,
dass sein Wohlverhalten, dass er nach der bedingten Entlassung aus
dem Strafvollzug gezeigt hat, angesichts dessen ebenso wenig ins Ge-
wicht fällt wie seine im Rahmen der therapeutischen Massnahme erlangte
Überzeugung, künftig straffrei bleiben zu können,
dass deshalb einer künftigen Einreise des Beschwerdeführers in die
Schweiz ein bedeutendes öffentliches Interesse an der Verhinderung wei-
terer Straftaten entgegensteht und dass dieses Interesse selbst ein Ein-
reiseverbot von zehn Jahren rechtfertigt,
dass dem Interesse des Beschwerdeführers, seine familiären Beziehun-
gen in der Schweiz pflegen zu können, gegebenenfalls durch vorüberge-
hende Aufhebung des Einreiseverbots Rechnung getragen werden kann
(vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG),
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dass die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS in Übereinstim-
mung mit den einschlägigen Bestimmungen erfolgte, d.h. insbesondere
von einer national zuständigen Behörde verfügt wurde, dies in Zusam-
menhang mit der Verurteilung wegen Straftaten, die mit Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr bedroht sind (vgl. Art. 96 Ziff. 1 und Ziff. 2
Bst. a SDÜ),
dass der Beschwerdeführer die sich hieraus für die Schengen-Staaten
ergebenden Reisebeschränkungen hinnehmen muss,
dass die SIS-Ausschreibung den Beschwerdeführer nicht daran hindert,
nach Bosnien zu reisen und dort zu arbeiten,
dass die angefochtene Verfügung somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht
zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind,
dass das Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1200.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz
– das Amt für Migration des Kantons Luzern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Versand: