B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4999/2009
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Alexandra Weber,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sicherheitskonto / Sonderabgabe.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1962 geborener Staatsangehöriger von Bang-
ladesch, gelangte im Jahr 1995 als Asylsuchender in die Schweiz. Mit Ur-
teil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom
19. März 1998 wurde sein Asylgesuch letztinstanzlich abgewiesen. Es
folgten ein Revisions- und drei Wiedererwägungsgesuche, die allesamt
erfolglos blieben. Zuletzt lehnte das BFM am 26. Januar 2007 ein Wie-
dererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab.
B.
Wegen ungenügender Mitwirkung bei der Beschaffung gültiger heimatli-
cher Reisepapiere konnte die Ausreiseverpflichtung des Beschwerdefüh-
rers bis heute nicht durchgesetzt werden.
C.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2009 liquidierte die Vorinstanz das Sicherheits-
konto des Beschwerdeführers. Sie setzte den aus der Sonderabgabe-
pflicht zu leistenden Betrag auf Fr. 15'000.00 fest und zog zu dessen De-
ckung das Kontoguthaben in der Höhe von Fr. 13'549.40 ein. Zum unge-
deckten Restbetrag von Fr. 1'450.60 erwog die Vorinstanz, dass er zu ei-
nem späteren Zeitpunkt nur noch bei Vermögensanfall, der nicht aus dem
Erwerbseinkommen stamme, eingezogen werden könne.
D.
Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer am 5. August
2009 rechtsmittelweise an das Bundesverwaltungsgericht und stellte die
folgenden Rechtsbegehren: Über sein Sicherheitskonto sei nach altem
Recht individuell abzurechnen, und es sei der überschüssige Betrag an
ihn zurückzuerstatten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der
Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
E.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2009
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer hielt mit einer Eingabe vom 23. Oktober 2009 rep-
likweise an seinem Rechtsmittel fest.
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G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländer-
rechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichten Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum
Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweisen).
3.
3.1. Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom
16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des auf densel-
ben Zeitpunkt in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asyl-
verordnung 2, AsylV 2) ein Systemwechsel von der individuellen Si-
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cherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht (nachfolgend: SiRück) mit
der ihr eigenen Abrechnung über dem Pflichtigen individuell zurechenba-
re Kosten zur voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe vollzogen
wurde (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 4.2 bis E. 4.4). Die vorliegende
Streitsache betrifft die Überführung eines unter der Herrschaft des alten
Rechts begründeten SiRück-Verhältnisses in das neue Recht.
3.2. Mit der angefochtenen Verfügung rechnete die Vorinstanz über das
altrechtliche Sicherheitskonto des Beschwerdeführers ab. Zur Anwen-
dung gelangten die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. De-
zember 2005 des Asylgesetzes (nachfolgend: Übergangsbestimmungen
AsylG) und zur am 24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asyl-
verordnung 2 (nachfolgend: Übergangsbestimmungen AsylV 2). Die darin
niedergelegte übergangsrechtliche Ordnung (vgl. dazu eingehend Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E.
4.5 und E. 4.6) sieht die Unterstellung bestehender SiRück-Verhältnisse
unter das neue Recht vor, wenn vor seinem Inkrafttreten kein Schlussab-
rechnungsgrund im Sinne von Artikel 87 des Asylgesetzes in der Fassung
vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2262; nachfolgend: AsylG [1998]) eingetre-
ten ist (Abs. 1 und 2 Übergangsbestimmungen AsylG). Dabei gilt unter
anderem, dass Sicherheitsleistungen nach Art. 86 AsylG (1998) sowie
Rückerstattungen aus der Zwischenabrechnung nach Artikel 16 AsylV 2
in der Fassung vom 11. August 1999 (nachfolgend: AsylV 2 [1999]) in vol-
lem Umfang an die neurechtliche Sonderabgabepflicht angerechnet wer-
den. Soweit diese Sicherheiten und Rückerstattungen den Maximalbetrag
der Sonderabgabe von Fr. 15'000.00 übersteigen, sind sie an den Konto-
inhaber zurückzuzahlen oder an die Sonderabgabepflicht seines Ehegat-
ten anzurechnen (Abs. 7 und 8 Übergangsbestimmungen AsylV 2).
3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe mit ihrer
Vorgehensweise die Übergangsbestimmungen rechtsfehlerhaft ange-
wendet. Tatsächlich sei bei ihm vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts
ein Schlussabrechnungsgrund nach Artikel 87 AsylG (1998) entstanden.
Die Abrechnung und Saldierung des Sicherheitskontos hätten daher ge-
mäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen AsylG in Anwendung des alten
Rechts erfolgen müssen. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem
Zusammenhang auf Art. 87 Abs. 1 Bst. d AsylG (1998), der nach seinem
Verständnis die Auszahlung der Sicherheitsleistungen abzüglich verre-
chenbarer Kosten vorsehe, wenn sich die sicherheitsleistungspflichtige
Person mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten habe. Die
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Auslegung des Beschwerdeführers entspricht jedoch offensichtlich nicht
dem Normsinn. Nach seinem klaren Wortlaut, der von der Gesetzessys-
tematik gestützt wird und gegen den keine teleologischen Argumente
vorgebracht werden können, regelt Art. 87 Abs. 1 Bst. d AsylG aus-
schliesslich die Rechtsstellung von Personen, denen gestützt auf Art. 4
AsylG vorübergehender Schutz gewährt wurde. Über diesen Rechtssta-
tuts verfügte der Beschwerdeführer jedoch nie.
4.
Andere Umstände, welche die Rechtmässigkeit der Abrechnung über das
Sicherheitskonto des Beschwerdeführers in Frage stellen könnten, wer-
den nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich (vgl. grundle-
gend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. De-
zember 2010 E. 6). Die angefochtene Verfügung ist daher im Lichte von
Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
5.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Be-
schwerde kann dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 65 Abs. 1
VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) rechtfertigt es sich jedoch, von der
Auferlegung der Verfahrenskosten abzusehen, die bei diesem Ausgang
des Verfahrens grundsätzlich zu Lasten des Beschwerdeführers gingen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
6.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv S. 6
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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