B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4999/2013
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Markus Metz,
Richter Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Adrian Fiechter, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, unentgeltliche Rechtspflege,
Verfügung vom 6 August 2013.
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Sachverhalt:
A.
Am 7. August 2013 trat die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Fol-
genden: IVSTA oder Vorinstanz) auf die Neuanmeldung zum Bezug von
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung des (…) gebore-
nen und in Österreich wohnhaften A._______ (im Folgenden: Beschwer-
deführer) nicht ein. Im Rahmen der gegen diese Verfügung erhobenen
Beschwerde beantragte die Vorinstanz deren Gutheissung und Rückwei-
sung zur materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs. Aufgrund der im
Beschwerdeverfahren neu eingereichten medizinischen Unterlagen, er-
scheine die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszu-
stands glaubhaft. In der Folge hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. August 2013 mit Urteil C-
5104/2013 vom 12. November 2013 gut und wies die Sache an die Vorin-
stanz zurück, damit diese den Leistungsanspruch materiell prüfe und an-
schliessend neu verfüge (vgl. Verfahren C-5104/2013; BVGer act. 5).
B.
Anlässlich des der Verfügung vom 7. August 2013 vorangegangenen
Vorbescheidverfahens liess der Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren beantragen (Akten der
Vorinstanz [act.] 131). Mit Verfügung vom 6. August 2013 wies die Vorin-
stanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspfle-
ge im Verwaltungsverfahren betreffend Neuanmeldung zum Leistungsbe-
zug ab (act. 152). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend,
aufgrund der eingereichten Unterlagen sei der Beschwerdeführer zwar
als finanziell bedürftig zu betrachten; demgegenüber sei die Erforderlich-
keit einer anwaltlichen Vertretung im Neuanmeldeverfahren zu verneinen.
C.
Gegen die Verfügung vom 6. August 2013 liess der Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, am 6. September
2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (BVGer
act. 1). Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten
der Vorinstanz die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Bewilli-
gung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Ver-
fahren. Zur Einreichung einer Zusatzbegründung, sei ihm eine Nachfrist
von mindestens 20 Tagen einzuräumen. Zudem sei ihm auch für das Be-
schwerdeverfahren die unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bzw.
Rechtspflege zu gewähren.
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D.
Mit Verfügung vom 10. September 2013 wies der zuständige Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdebe-
gründung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, eine schriftliche
Vollmacht zugunsten seines Rechtsvertreters einzureichen (BVGer act.
2). Die entsprechende Vollmacht ging am 24. September 2013 beim Bun-
desverwaltungsgericht ein (BVGer act. 3).
E.
Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2013 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 4). Mit Replik vom 6. Januar
2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (BVGer act. 6).
Die Vorinstanz verzichtete am 14. Januar 2014 auf eine Duplik und ver-
wies auf den Antrag und die Begründung der Vernehmlassung vom
28. Oktober 2013.
F.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 forderte das Bundesverwaltungsge-
richt den Beschwerdeführer auf, seine finanziellen Verhältnisse zu ergän-
zen bzw. zu präzisieren (BVGer act. 9). Nach erstreckter Frist reichte der
Beschwerdeführer am 7. März 2014 weitere Unterlagen betreffend seine
finanzielle Situation ein (BVGer act. 12). Mit Verfügung vom 26. März
2014 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gele-
genheit seine Angaben zu aktualisieren, wovon der Beschwerdeführer am
28. April 2014 Gebrauch machte (BVGer act. 13 f.).
G.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für
die Entscheidfindung erforderliche – in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
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das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstan-
zen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Nach der Lehre und Recht-
sprechung sind Verfügungen betreffend die unentgeltliche Verbeistän-
dung als prozess- und verfahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren
(vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009,
Art. 37 Rz. 28; BGE 131 V 153 E. 1). Beim angefochtenen Entscheid
handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung, welche unter den Vor-
aussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG angefochten werden kann.
Da die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die Verfügung vom
6. August 2013 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, gegen das die Be-
schwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig ist.
1.2 Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn
von Art. 33 Bst. d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung (IVG, SR 831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Hinsichtlich der Legitimation ist vorab festzuhalten, dass bei Aus-
einandersetzungen um die unentgeltliche Verbeiständung dem Rechts-
vertreter bezüglich der Höhe des Honorars Parteistellung zukommt, nicht
jedoch der vertretenen Partei. In Beschwerdeverfahren gegen die Ver-
weigerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen
Partei lediglich Parteistellung zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung
die unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich verweigert wurde (vgl.
zum Ganzen UELI KIESER, a.a.O., Art. 59 Rz. 8), was vorliegend der Fall
ist. Der Beschwerdeführer, welcher am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse
im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Er ist
daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb
darauf einzutreten ist.
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Seite 5
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt wer-
den, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Be-
schwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfah-
ren betreffend Neuanmeldung zum Leistungsgesuch mit der angefochte-
nen Verfügung zu Recht abgewiesen hat.
3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Notwendigkeit
einer anwaltlichen Vertretung verneint. Das Verfahren der Neuanmeldung
könne nicht als besonders komplex bezeichnet werden. Mithin würden
keine qualifizierten Umstände vorliegen, die zu schwierigen rechtlichen
oder tatsächlichen Fragen führten. Es sei eine erhebliche Veränderung
des Invaliditätsgrads im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Verfügung
glaubhaft zu machen. Dabei handle es sich um eine medizinische Frage,
welche vom ärztlichen Dienst zu beantworten sei (act. 125; BVGer act. 4).
3.3 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend (BVGer act. 1
und 6), entgegen der Auffassung der Vorinstanz, sei die geforderte Kom-
plexität der Sach- und/oder Rechtsfragen vorliegend gegeben. Der Be-
schwerdeführer habe bereits am 29. März 2007 ein Gesuch um Ausrich-
tung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung gestellt und
den ablehnenden Entscheid anschliessend beim Bundesverwaltungsge-
richt angefochten. Im damaligen Verfahren sei der Beschwerdeführer an-
waltlich vertreten gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Be-
schwerde mit Urteil vom 30. April 2010 abgewiesen (vgl. Urteil C-
3571/2008; act. 69). Dieser ablehnende Entscheid stehe im Gegensatz
zu den Verfügungen der österreichischen Republik, welche dem Be-
schwerdeführer eine Invalidenrente zugesprochen habe. Dem Beschwer-
deführer mit (…) Nationalität und österreichischem Wohnsitz könne nicht
zugemutet werden, zu erkennen, was in der Schweiz im Rahmen eines
Neuanmeldeverfahrens eingebracht werden müsse. Insbesondere sei für
ihn nicht nachvollziehbar, dass in der Schweiz andere Kriterien für die
Festlegung einer Invalidenrente gelten würden als in Österreich. In die-
sem Spannungsfeld bestünde für den Beschwerdeführer eine hohe Kom-
plexität der Angelegenheit. Nur unter Beizug eines ausgewiesenen
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Seite 6
Rechtsvertreters sei es möglich gewesen, die relevanten von den nicht
relevanten medizinischen Dokumenten zu trennen, sodass schlussend-
lich die Beschwerde betreffend Eintreten auf die Neuanmeldung gutge-
heissen und die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurück-
gewiesen worden sei.
3.4
3.4.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG
und Art. 2 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Verwaltungsverfah-
ren vor der IV-Stelle, sofern die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltli-
cher Rechtsbeistand bewilligt. Wie im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG) muss die Partei bedürftig sein, das Begehren nicht
aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich
geboten sein (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.4.2 Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlos-
sen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder
dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Die Offizialmaxime recht-
fertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeistän-
dung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen
Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b). Eine anwaltliche Verbeistän-
dung drängt sich im Vorbescheidverfahren nur in Ausnahmefällen auf, in
denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder
tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Ver-
beiständung durch Verbandsvertreter, Sozialarbeitende oder andere
Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (vgl.
zum Ganzen: Bundesgerichtsentscheide [BGer] 8C_438 vom 28. Juni
2012 E. 2.1; 9C_951/2008 vom 20. März 2009 in SVR 2009 IV Nr. 48 mit
Hinweisen; 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009, E. 4.4.1; ebenso BGE 132 V
200, a.a.O., mit Hinweisen; BGE 125 V 32, a.a.O.).
3.5
3.5.1 Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren betreffend Neu-
anmeldung zum Leistungsbezug nach Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) ersucht. Zu prüfen ist somit, ob das Vorbescheidverfahren
im Zusammenhang mit der Neuanmeldung von schwierigen rechtlichen
oder tatsächlichen Fragen geprägt und daher eine anwaltliche Vertretung
notwendig war.
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3.5.2 Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevi-
sion - nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht,
dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen
Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verän-
dert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E.
2.2 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht
eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist
die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten
und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl.
BGE 117 V 198 E. 4b). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind
herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachen-
änderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst
üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend ge-
machten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse An-
haltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu
rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Ände-
rung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung,
wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente
(oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten
Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76, I 238/02
E. 2.2 und 2.3, 2002 IV Nr. 10 S. 25, I 724/99 E. 1c/aa). Grundsätzlich un-
terliegt das Glaubhaftmachen nach Art. 87 Abs. 2 IVV weniger strengen
Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss - im Gegensatz zum
vollen Beweis - das Gericht immerhin überzeugt werden, dass es sich so,
wie behauptet, wahrscheinlich zugetragen hat, wenn auch nicht, dass es
sich wirklich so zugetragen haben muss, weil jede Möglichkeit des Ge-
genteils vernünftigerweise auszuschliessen ist (Urteile 9C_68/2007 vom
19. Oktober 2007 E. 4.4.1 mit Hinweisen; 9C_286/2009 vom 28. Mai
2009 E. 2.2 und 2.3).
3.6 Die im Rahmen der Neuanmeldung zum Leistungsbezug zu prüfende
Frage, bestand somit einzig darin, anhand der eingereichten medizini-
schen Akten zu beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht
werden konnte. Dabei stellen sich keine schwierige rechtliche oder tat-
sächliche Fragen, zumal das Beweismass des Glaubhaftmachens im
Vergleich zu dem sonst im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit herabgesetzt ist. Das Neuanmel-
deverfahren beschränkt sich daher im Wesentlichen auch auf die Frage,
ob Anhaltspunkte für eine anspruchserhebliche Änderung des Sachver-
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Seite 8
halts vorliegen. Bei einem Vorbescheidverfahren im Zusammenhang mit
einer Neuanmeldung handelt es sich in der Regel nicht um ein besonders
komplexes Verfahren, das zwingend eine anwaltliche Vertretung erfordert.
3.7 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen vorliegend zu kei-
ner anderen Einschätzung zu führen. Der Umstand, dass der Beschwer-
deführer seinen Wohnsitz in Österreich hat, genügt rechtsprechungsge-
mäss noch nicht, um im Verfahren vor der IVSTA die Notwendigkeit der
anwaltlichen Vertretung zu begründen (vgl. Urteile des BVGer C-
7066/2013 vom 20. Mai 2014 E. 6.4; C-730/2010 vom 20. August 2010 E.
4.2). Überdies wohnt der Beschwerdeführer im grenznahen B.______,
sodass – sofern eine Verbeiständung durch eine österreichische Instituti-
on oder gemeinnützige Organisation (vgl. zum Beispiel der Grenzgänger-
verband C.______ der auch Anfragen im Zusammenhang der Invaliden-
versicherung behandelt: www._______.at -> Leistungen; zuletzt abgeru-
fen am 29. August 2014) nicht möglich gewesen wäre – zwecks Beratung
oder Vertretung im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Vorbe-
scheid die Inanspruchnahme einer schweizerischen gemeinnützigen Or-
ganisation nichts im Weg gestanden hätte. Da das Beweisthema im Neu-
anmeldeverfahren eine medizinische Frage betrifft, kommt ferner auch die
Hilfestellung des behandelnden Arztes in Betracht. Sodann war bzw. wird
der Beschwerdeführer auch im österreichischen Rentenverfahren nicht
durch einen Anwalt vertreten (vgl. act. 155). Es ist denn auch nicht er-
sichtlich, dass der Beschwerdeführer der Glaubhaftmachung einer an-
spruchserheblichen Änderung seines Gesundheitszustands nicht ge-
wachsen gewesen wäre. Offenbar war er auch in der Vergangenheit in
der Lage, gegen einen Vorbescheid der Vorinstanz Einwand zu erheben
und den nach seiner Ansicht verschlechterten Gesundheitszustand mit
entsprechenden Arztberichten geltend zu machen (act. 93 ff.). Dass dem
Beschwerdeführer von der österreichischen Rentenversicherung eine be-
fristete Rente zugesprochen wurde, währenddem ein Rentenanspruch in
der Schweiz bisher verneint wurde, mag für den Beschwerdeführer auf
den ersten Blick zwar irritierend sein. An der mangelnden Komplexität des
vorinstanzlichen Vorbescheidverfahrens, vermag dieser Umstand jedoch
nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass nach der strengen bundesgerichtli-
chen Praxis die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwal-
tungsverfahren selbst in jenen Fällen nicht zwingend gegeben ist, die ge-
wisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand erfordern
(vgl. Urteile des BGer 9C_696/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.1;
9C_407/2014 vom 27. Juni 2014 E. 3.1).
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Daher und aufgrund dessen, dass sich im Vorbescheidverfahren im Zu-
sammenhang mit der Neuanmeldung zum Leistungsbezug des Be-
schwerdeführers keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen
gestellt haben, ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung vorlie-
gend zu verneinen.
3.8 Nach dem Gesagten sind somit die besonderen Voraussetzungen für
die ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Vor-
instanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4.
Zu befinden bleibt über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Beschwerdeverfahren.
4.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Par-
tei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Be-
zahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die
Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
4.2 Vorliegend drängt sich zunächst die Prüfung der Gewinnaussichten
des Beschwerdeverfahrens auf. Als aussichtslos sind nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und
die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt
ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und
Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer
sind als diese (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Mit Blick auf die strengen An-
forderungen an die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im Verwal-
tungsverfahren und das in E. 3.6 f. hiervor Gesagten, waren die Gewinn-
aussichten ex ante betrachtet beträchtlich geringer als die Verlustgefah-
ren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfah-
ren erweist sich daher als aussichtslos, weshalb es abzuweisen ist.
5.
Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der unentgeltlichen
Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht (BGE 132
V 200 nicht publizierte E. 6; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5), weshalb vor-
liegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 63
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Seite 10
Abs. 1 VwVG; Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigung [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren
wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
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Seite 11
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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