Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-500/2011
Urteil vom 12. Mai 2011
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien K._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Visum zu Besuchszwecken.
C-500/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die philippinische Staatsangehörige V._______ (nachfolgend:
Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 16. September 2010
bei der Schweizerischen Botschaft in Manila ein Schengenvisum für
einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei K._______ (im Folgenden:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Zürich. Die Schweizer Vertretung
verweigerte gleichentags die Visumerteilung mit der Begründung, es
bestünden berechtigte Zweifel an der bekundeten Absicht der
Gesuchstellerin, nach Ablauf des Visums den Schengen-Raum wieder
fristgerecht zu verlassen.
B.
Eine dagegen erhobene Einsprache vom 20. September 2010 wies die
Vorinstanz – nachdem dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ergänzung
der Rechtsmitteleingabe angesetzt und das Migrationsamt des Kantons
Zürich (nachfolgend: kantonale Behörde) zu weiteren Abklärungen
aufgefordert worden war – mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 ab.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesuchstellerin lebe in
einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher
Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein nach wie vor starker
Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Zudem oblägen ihr keinerlei
besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen
Verpflichtungen, welche das Risiko einer anstandslosen Wiederausreise
als gering erscheinen lassen könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Januar 2011 beantragt der
Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten seines
Gastes. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, der
Gesuchstellerin oblägen durchaus familiäre und berufliche
Verpflichtungen: Sie sei zwar unverheiratet, habe aber eine im Jahr 2004
geborene Tochter. Auch sei sie nicht arbeitslos, sondern betreibe – was
sie im Übrigen bereits der schweizerischen Vertretung mitgeteilt habe –
zusammen mit ihrer Mutter eine Näherei; seit dem 10. November 2010
habe sie eine Vollzeitstelle als Serviceangestellte in einem Restaurant.
Diese Arbeit müsse sie nach dem Aufenthalt in der Schweiz wieder
aufnehmen. Mit der Möglichkeit in der Schweiz die deutsche Sprache zu
erlernen, könne sie sich eine bessere Anstellung erarbeiten. Er selbst
C-500/2011
Seite 3
habe alle verlangten Unterlagen eingereicht. Zudem garantiere er für die
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise seines Gastes.
Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem auch ein Geburtsschein
der Tochter der Gesuchstellerin sowie zwei Arbeitsbestätigungen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2011 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus. Korrigierend führt sie aus, die Gesuchstellerin habe
eine 10-jährige Tochter (sic!), weshalb die anderslautende Aussage in
ihrer Verfügung vom 20. Dezember 2010 nicht zutreffe. Im Visumantrag
vom 16. September 2010 habe die Gesuchstellerin klar angegeben,
keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Erst aus den Unterlagen der
kantonalen Behörde habe sich ergeben, dass die Gesuchstellerin als
Service-angestellte arbeite und eine Näherei betreibe. Da jedoch
diesbezüglich Nachweise fehlten, sei man davon ausgegangen, dass ihr
auch in beruflicher Hinsicht keine Verpflichtungen in ihrem Heimatland
oblägen. Nichtsdestotrotz müsse jedoch auch in Anbetracht der familiären
Situation und der Festanstellung der Gesuchstellerin das Risiko einer
nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch gewichtet werden.
E.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 13. April 2011
an seinen Anträgen und deren Begründung fest und weist nochmals auf
die nicht korrekten vorinstanzlichen Ausführungen hin. Ergänzend führt er
im Wesentlichen aus, die Anstellung der Eingeladenen in ihrem
Heimatland sei gesichert. Die Tochter der Gesuchstellerin werde bei
deren Abwesenheit von ihrer Mutter betreut. Dies sei auch der Fall, wenn
sie in Manila ihrer Arbeit nachgehe. Ihm sei an einer langfristigen
Beziehung mit der Gesuchstellerin sehr gelegen. Würde die
Gesuchstellerin nicht fristgerecht ausreisen, entstünden ihm erhebliche
finanzielle Einbussen. Zudem würde auch eine spätere Visumerteilung
zunichte gemacht werden.
Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine
Schulbestätigung der A._______ National High School sowie eine
Passkopie von ihm zu den Akten.
C-500/2011
Seite 4
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der
Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
C-500/2011
Seite 5
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003,
teilweise publiziert in BGE 129 II 215).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die
Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG
sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen
Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).
4.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
C-500/2011
Seite 6
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex,
ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen,
dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige
nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die
innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.3. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. C SGK erwähnte Einreiseerfordernis der
ausreichenden finanziellen Mittel wird in Absatz 3 präzisiert. Danach kann
die Feststellung ausreichender finanzieller Mittel anhand von Bargeld,
Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen; ebenso können – sofern in den
nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – Verpflichtungserklärungen
und Bürgschaften von Gastgebern Nachweise für das Vorhandensein
ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen.
Das schweizerische Ausländerrecht sieht diese und andere Sicherheiten
in Art. 2 Abs. 2 sowie in Art. 7-11 VEV vor. Unter Verweis auf die
Rechtsgrundlage von Art. 5 SGK führt die GKI aus, welche Belege sich
zum Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts eignen
(vgl. ABl. C 326, S. 11).
5.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).
Da die Philippinen zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin
der Visumspflicht.
6.
6.1. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit
der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise
C-500/2011
Seite 7
erscheine nicht als hinreichend gesichert. Zur Prüfung des Kriteriums der
gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen,
sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände
des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
6.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin
oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und
Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich
vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten,
dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
6.3. Auf den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von
vergleichsweisen kargen wirtschaftlichen und sozialen
Lebensbedingungen betroffen. Obwohl das Land ein starkes
Wirtschaftswachstum verzeichnet, bleibt die Armut dort ein ungelöstes
Problem. Nach Angaben der Weltbank ist sie von 30% im Jahr 2003 auf
33% im Jahr 2006 angestiegen, und dies gegen den Trend der
Südostasien-Region, in der die Armut allgemein rückläufig ist. Aktuellere
Zahlen zur Armutsentwicklung liegen nicht vor. Auch die Arbeitslosigkeit
bleibt ein drängendes Problem. Die Arbeitslosenrate ist 2010 zwar leicht
gesunken (7.3%; geschätzt). Zu den offiziell Arbeitslosen kommen aber
ca. 19% Unterbeschäftigte dazu. Ausserdem verlassen jedes Jahr mehr
als
1 Mio. Personen das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen, wobei die
Tendenz zunehmend ist. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland
hilft zwar, den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten und Devisen zu
erwirtschaften. Sie führt jedoch auch zu einer immer ausgeprägteren
Konzentration unterqualifizierter Arbeitnehmer im Inland (Quelle:
Deutsches Auswärtiges Amt: > Aussen- und
Europapolitik > Länderinformationen > Philippinen > Wirtschaft, Stand:
März 2010, besucht im Mai 2011).
6.4. Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist – vor allem in der jüngeren
Bevölkerung – ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gelten
nicht nur umliegende Staaten, sondern auch Europa und damit die
Schweiz als Zieldestination von Auswanderern im erwerbsfähigen Alter,
welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine neue Existenz
C-500/2011
Seite 8
aufbauen möchten. Die Tendenz zur Auswanderung wird
erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales
Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der
Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht
selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
6.5. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer
Gesuchstellerin im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise
begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein
fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässes Verhalten (nach bewilligter
Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.
7.1. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine unverheiratete, bald
27-jährige Frau die zusammen mit ihrer im Jahre 2004 geborenen
Tochter, ihren Eltern sowie ihren Geschwistern in T._______ lebt. Der
Umstand, dass die Gesuchstellerin Mutter einer bald 7-jährigen Tochter
ist, lässt zwar auf familiäre Verpflichtungen ihrerseits schliessen. Es ist
jedoch nicht davon auszugehen, das bald 7-jährige Kind sei zwingend auf
die Betreuung durch die Gesuchstellerin angewiesen. Dagegen spricht –
wie es bereits die Vorinstanz ausführt (vgl. Vernehmlassung vom
7. März 2011) – nicht zuletzt die Dauer der geplanten Abwesenheit von
drei Monaten. Im Übrigen ist aufgrund der Akten anzunehmen, bereits
heute werde das Kind mehrheitlich von der Mutter der Gesuchstellerin
betreut, wird doch geltend gemacht, die Mutter betreue das Kind auch
dann, wenn die Gesuchstellerin in Manila ihrer Arbeit – welches eine
Vollzeitstelle sei – nachgehe (vgl. Beschwerde vom 14. Januar 2011
sowie Replik vom 13. April 2011). Vor diesem Hintergrund ist – entgegen
den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht davon auszugehen,
der Eingeladenen oblägen familiäre Verpflichtungen, die sie ernsthaft von
einer Emigration abzuhalten vermöchten. Sodann kann eine Trennung
von Familienangehörigen auch von der Hoffnung gesteuert sein, diese
aus dem Ausland besser zu unterstützen und allenfalls später nachziehen
zu können.
C-500/2011
Seite 9
7.2. Die Gesuchstellerin gab in ihrem Visumantrag vom 16. September
2010 unter "derzeitige berufliche Tätigkeit" "nonemployed" an. Diese
Angabe wird hingegen vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben an
die kantonalen Behörden vom 19. November 2010 dahingehend
präzisiert, die Gesuchstellerin betreibe zusammen mit ihrer Mutter zu
Hause eine Näherei; zudem arbeite sie seit dem 10. November 2010 als
Serviceangestellte in einem Restaurant in Manila. Es liegen jedoch keine
Belege vor, die zuverlässige Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen
Verhältnisse, in denen die Gesuchstellerin lebt, ziehen lassen. Aufgrund
der bestehenden Akten kann jedenfalls nicht davon ausgegangen
werden, sie befinde sich in vorteilhaften und stabilen Verhältnissen, die
sie nachhaltig davon abzuhalten vermöchten, eine Emigration in die
Schweiz in Erwägung zu ziehen. Auch die zu den Akten gelegten
Arbeitsbestätigungen der G._______Bar weisen lediglich auf das erst seit
kurzem bestehende Anstellungsverhältnis und die Gewähr der
Wiedereinstellung nach einem Aufenthalt in der Schweiz hin; Angaben
zum Lohn der Gesuchstellerin werden hingegen keine gemacht.
7.3. Aufgrund obgenannter Ausführungen sind bei der Gesuchstellerin
keine eigentlichen Verpflichtungen oder Bindungen erkennbar, welche die
Eingeladene verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten.
Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ihre
unrichtigen Ausführungen betreffend Kinder- und Erwerbslosigkeit der
Gesuchstellerin in ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2011 berichtigte,
nichtsdestotrotz aber an ihrem negativen Entscheid festhielt. Dem
Beschwerdeführer wurde daraufhin mit der Aufforderung zur Replik die
Möglichkeit zur Stellungnahme geboten.
8.
Gemäss diesen Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon
ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend
gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten
Feststellung verdichten; sie genügt jedoch, um die Erteilung einer
Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht,
abzulehnen.
9.
An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts,
dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der Gesuchstellerin
mehrmals zugesichert hat. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner
Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel gezogen.
C-500/2011
Seite 10
Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten
Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten der
Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes
selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der
Gastgeber kann – wie dies in casu mit der Unterzeichnung der
Verpflichtungserklärung am 16. November 2010 geschehen ist – zwar für
gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des
Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie
Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und
faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes
(vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
10.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-500/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben)
die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: