B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5002/2011
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
vertreten durch Ali Tüm, Advokaturbüro Siegfried,
Talstrasse 20, Postfach 1575, 8027 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.
C-5002/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1967) ist türkische Staatsangehörige. Im
Juni 2001 ersuchte sie in der Schweiz um Asyl. Während des Asylverfah-
rens verheiratete sie sich am 23. Februar 2002 mit einem hierzulande
niedergelassenen Landsmann, worauf sie vom Migrationsamt des Kan-
tons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann er-
hielt. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute:
Bundesamt für Migration) am 3. Juli 2003 abgewiesen.
B.
Nachdem sich die Eheleute im Februar 2005 getrennt hatten und später
scheiden liessen, lehnte die Migrationsbehörde des Kantons Zürich das
Gesuch der Beschwerdeführerin um weitere Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung mit Verfügung vom 12. November 2007 ab und forderte
sie auf, das Kantonsgebiet bis zum 31. Januar 2008 zu verlassen. Den
von ihr dagegen erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden
(Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 6. Oktober
2010 bzw. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
20. April 2011).
C.
Am 4. Juli 2011 beantragte das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der
Vorinstanz die Ausdehnung der Wegweisung auf die ganze Schweiz.
Daraufhin gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtliche Ge-
hör zur Absicht, dem Ersuchen der kantonalen Migrationsbehörde zu ent-
sprechen.
Der frühere Rechtsvertreter nahm hierzu mittels Eingabe vom 15. August
2011 Stellung. Gleichentags wurde der Vorinstanz ein ärztliches Zeugnis
der Y.______ (…) zugestellt. Die Beschwerdeführerin äusserte sich in ei-
nem separaten, vom 12. August 2011 datierenden Schreiben ebenfalls
zur Angelegenheit.
D.
Mit Verfügung vom 18. August 2011 dehnte das BFM die kantonale Weg-
weisungsverfügung auf das ganze Gebiet der Schweiz und das Fürsten-
tum Liechtenstein aus und forderte die Beschwerdeführerin auf, das Land
bis zum 5. September 2011 zu verlassen. Gleichzeitig wurde einer allfälli-
gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung
führte das Bundesamt aus, die kantonale Wegweisung sei in Rechtskraft
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erwachsen und die Betroffene besitze in keinem anderen Kanton eine
Aufenthaltsbewilligung. Aus diesen Gründen rechtfertige sich ihr weiterer
Aufenthalt hierzulande nicht mehr. Aus den Akten seien keine Vollzugs-
hindernisse ersichtlich. Der im Jahre 2007 beurteilte Sachverhalt habe
sich nicht geändert. Auch das am 15. August 2011 eingegangene Arzt-
zeugnis der Y._______ enthalte keine grundlegend neuen Angaben. Der
Vollzug der Wegweisung erweise sich als möglich, zulässig und zumut-
bar.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. September 2011 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragt der jetzige Parteivertreter, das BFM sei anzuwei-
sen, seine Mandantin zumindest vorläufig aufzunehmen. Des Weiteren
sei der angefochtene Entscheid vorsorglich aufzuheben bzw. wiederer-
wägungsweise an die untere Instanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung sowie darum, der Beschwerdeführerin den Aufenthalt während des
Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erlauben. Ferner sei
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Dazu führt der
Parteivertreter aus, im September 2003 habe die Beschwerdeführerin ei-
nen Arbeitsunfall erlitten. Von diesem Vorfall rührten gesundheitliche und
psychische Schäden her, unter denen sie heute nach wie vor leide. Im
Herbst 2008 sei zudem ihr Vater gestorben, was sie noch tiefer in De-
pressionen gestürzt habe. Seitdem werde sie mit Schlafmitteln und star-
ken Antidepressiva ärztlich behandelt. Da die Beschwerdeführerin nach
dem Arbeitsunfall und dem Tod des Vaters von ihrer Mutter und ihren Ge-
schwistern abhängig geworden sei – Familienmitgliedern, die allesamt
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügten (drei
Schwestern mit Schweizer Bürgerrecht, die Mutter und der Bruder mit
Niederlassungsbewilligung) – ergebe sich für sie gestützt auf Art. 8 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ein Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Gemäss den ärztlichen Berichten spiele das sozi-
ale Umfeld der Beschwerdeführerin eine wichtige Rolle, um ihr Leben
wieder einigermassen in Ordnung zu bringen. Eine definitive Rückkehr in
die Türkei sei aus medizinischer Sicht nicht zu verantworten. Hinzu kom-
me, dass die Beschwerdeführerin seit 2001 ununterbrochen in der
Schweiz lebe. Zwar könne sie seit 2003 keiner Arbeit mehr nachgehen,
indessen habe sie viele Sprachkurse besucht, an Beschäftigungspro-
grammen teilgenommen und sie spreche fehlerfrei Deutsch. Auch sei sie
in der Schweiz getauft worden, weshalb sie ihren christlichen Glauben in
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ihrer Heimat nicht richtig würde leben können. Inzwischen hätten sie und
ihre Familienangehörigen mehr engere Beziehungen zu unserem Lande
als zur Türkei. Vor allem aber gelte es festzustellen, dass sich eine Weg-
weisung dorthin wegen der Wiederintegration sowie aus familiären, ge-
sundheitlichen und psychischen Gründen als unzumutbar und unzulässig
erweise. In diesem Sinne werde das Bundesverwaltungsgericht gebeten,
die Angelegenheit zwecks Anordnung der vorläufigen Aufnahme an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Abschliessend teilt der Parteivertreter mit,
seine Mandantin habe am 5. September 2011 nach einem Suizidversuch
notfallmässig ins Kantonsspital und danach in die Y._______ eingewiesen
werden müssen.
Das Rechtsmittel war mit mehreren Beweismitteln (u.a. einem Notfallbe-
richt des Kantonsspitals X._______ vom 5. September 2011 und Bestäti-
gungen aus dem Aufenthaltsverfahren) ergänzt.
F.
Am 21. September 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht das Migra-
tionsamt des Kantons Zürich an, einstweilen auf Vollzugsmassnahmen zu
verzichten. Gleichzeitig forderte es den Parteivertreter auf, ärztliche
Zeugnisse zum aktuellen Gesundheitszustand seiner Mandantin sowie
Belege zu allenfalls angezeigten medizinischen Vorkehren nachzurei-
chen.
Mit Datum vom 12. Oktober 2011 sandte der Parteivertreter dem Bundes-
verwaltungsgericht eine ärztliche Bescheinigung der Y._______ vom
11. Oktober 2011 (inkl. Begleitschreiben) zu. Am 18. Oktober 2011 (Post-
stempel: 17. Oktober 2011) ging zudem eine gemeinsame Stellungnahme
der Mutter und einer Schwester der Beschwerdeführerin ein.
Am 4. November 2011 beschied das Bundesverwaltungsgericht dem Par-
teivertreter, der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege erfolge zu einem späteren Zeitpunkt. Bei dieser Gelegenheit wurde
er auch darauf hingewiesen, dass als unentgeltliche Rechtsbeistände nur
patentierte Anwältinnen und Anwälte zugelassen seien.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2012
auf Abweisung der Beschwerde. Unter Beilage eines Consultings vom
16. Januar 2012 betreffend Behandelbarkeit psychischer Probleme in der
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Türkei hebt sie hervor, dass vorliegend keine Anhaltspunkte bestünden,
die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen.
H.
In einer kurzen Replik vom 13. Februar 2012 hält der Parteivertreter an
seinen Anträgen und deren Begründung fest.
I.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 5. März 2013 lud das Bundes-
verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin ein, das Rechtsmittel zu ak-
tualisieren.
Davon machte der Parteivertreter am 8. April 2013 mit der Einreichung
eines Berichtes der Praxis Z._______ vom 4. April 2013 zur psychiatri-
schen Behandlung der Beschwerdeführerin Gebrauch.
J.
Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des
Migrationsamtes des Kantons Zürich – wird, soweit rechtserheblich, in
den Erwägungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die von einer der in
Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfü-
gungen des BFM, welche die Ausdehnung einer kantonalen Wegwei-
sungsverfügung und deren Vollzug zum Gegenstand haben. Das Bun-
desverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl.
Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und 4 des Bundesgerichtsgesetztes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
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1.3 Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren An-
fechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet in Beschwer-
deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 oder BVGE
2011/1 E. 2 und 2011/43 E. 6.1).
3.
Mit Inkrafttreten des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG,
SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1
121) aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang 2 AuG). Das bishe-
rige Recht bleibt jedoch auf Verfahren anwendbar, die vor dem Inkrafttre-
ten des Ausländergesetzes eingeleitet wurden (Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl.
dazu BVGE 2008/1 E. 2.3). Letzteres trifft auch auf das vorliegende Aus-
dehnungsverfahren zu, da es seine Grundlage in der kantonalen Weg-
weisungsverfügung vom 12. November 2007 hat.
4.
Mit dem Entscheid der Behörden des Kantons Zürich, die Aufenthaltsbe-
willigung der Beschwerdeführerin nicht zu verlängern und sie aus dem
Kantonsgebiet wegzuweisen, hat sie das Recht verloren, sich in der
Schweiz aufzuhalten. In einer solchen Konstellation bildet die Ausdeh-
nung der kantonalen Wegweisung den Regelfall (Art. 12 Abs. 3 ANAG
i.V.m. Art. 17 Abs. 2 letzter Satz der Vollziehungsverordnung vom 1. März
1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän-
der [ANAV, AS 1949 228]). Nur wenn in einem anderen Kanton ein Ge-
such um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig ist und dieser Kan-
ton sich mit dem Aufenthalt der betroffenen Person für die Dauer des Ver-
fahrens einverstanden erklärt, kann (vorerst) von der Ausdehnung abge-
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sehen werden. Solche Umstände werden von der Beschwerdeführerin
nicht geltend gemacht. Ein Teil der Einwände (Voraufenthalt und Integra-
tion in der Schweiz, Anrufung von Art. 8 EMRK infolge enger Kontakte zu
hierzulande lebenden Familienangehörigen) wurde zudem bereits im Auf-
enthaltsverfahren gewürdigt und gehört nicht in das vorliegende Verfah-
ren. Nachdem das kantonale Aufenthalts- und Wegweisungsverfahren
rechtskräftig abgeschlossen wurde (vgl. Sachverhalt Bst. B vorstehend),
ist die Ausdehnungsverfügung demnach grundsätzlich zu Recht ergan-
gen.
5.
Dehnt das Bundesamt eine kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet
der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein aus, hat es zu prüfen, ob
dem Vollzug der sich aus beiden Anordnungen ergebenden Wegweisung
aus der Schweiz Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG
entgegenstehen. Gegebenenfalls hat es gestützt auf Art. 14a Abs. 1
ANAG die vorläufige Aufnahme der ausländischen Person zu verfügen.
Die vorläufige Aufnahme ist dabei als Ersatzmassnahme für den Vollzug
der Wegweisung konzipiert. Als solche tritt sie neben die Wegweisung,
deren Bestand sie nicht in Frage stellt, sondern vielmehr voraussetzt (vgl.
dazu Urteil des BVGer C-2586/2010 vom 2. April 2013 E. 6 mit Hinweis).
6.
Gemäss Art. 14a Abs. 2 ANAG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die
ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat
noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nach Art. 14a Abs.
3 ANAG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz – beispielsweise jene der EMRK oder des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) –
einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen. Schliesslich kann der Vollzug ge-
mäss Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht zumutbar sein, wenn er für die auslän-
dische Person eine konkrete Gefährdung darstellt.
6.1 Im vorliegenden Fall steht ausser Frage, dass dem Vollzug der Weg-
weisung keine technischen Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2
ANAG entgegenstehen. Des Weiteren ergeben sich weder aus den Vor-
bringen auf Beschwerdeebene noch aus den Akten Anhaltspunkte für die
Annahme, die Rückkehr sei aus völkerrechtlichen Überlegungen unzuläs-
sig. So bestehen namentlich keine Hinweise dafür, dass der Beschwerde-
führerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK ver-
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botene Strafe oder Behandlung drohen würde, sieht man einmal davon
ab, dass ihr Asylgesuch seinerzeit (im Juli 2003) rechtskräftig abgewiesen
worden ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) kann zwar auch eine drohende erhebliche
Gesundheitsgefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK einer Wegweisung in
den Heimatstaat entgegenstehen. Dies wurde jedoch bisher nur in einem
Fall aufgrund aussergewöhnlicher Umstände bejaht (vgl. etwa Urteile des
BVGer C-3421/2007 vom 23. April 2010 E. 8.2 und 8.3 oder C-2637/2007
vom 12. Mai 2009 E. 5.2, je mit Hinweisen). Wohl behauptet der Partei-
vertreter, die Wegweisung seiner Mandantin in die Türkei sei ebenfalls
unzulässig. Seine diesbezügliche Begründung zielt aber offenkundig auf
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ab. Dieser ist nach dem
Gesagten jedenfalls als möglich und zulässig zu erachten.
6.2 Konkret gefährdet im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG sind in erster
Linie Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, die Unruhen, Bürgerkriegs-
situationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte entfliehen
wollen, ohne bereits individuell verfolgt zu sein. Im Weiteren findet
Art. 14a Abs. 4 ANAG Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr
einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, weil sie dort die absolut
notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus
objektiver Sicht – wegen der herrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären. Wirtschaft-
liche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung regelmässig
betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermö-
gen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen (vgl. Urteil des
BVGer C-2586/2010 vom 2. April 2013 E. 8.1 mit Hinweis).
6.3 Gründe überwiegend medizinischer Natur, wie sie beschwerdeweise
insbesondere vorgetragen werden, lassen den Wegweisungsvollzug im
Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderli-
che Behandlung sei wesentlich und im Zielland der Wegweisung nicht er-
hältlich (Urteil des BVGer C-635/2006 vom 23. November 2009 E. 6.2 mit
Hinweis). Als nicht entscheidend erweist sich dabei, ob die medizinische
Versorgung im Heimatland einem Vergleich mit schweizerischen Stan-
dards standzuhalten vermöchte. Massgebend ist vielmehr, ob die unzu-
reichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten vor Ort innerhalb
kurzer Zeit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentlich oder
gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes er-
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Seite 9
warten lassen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 mit Hinweis oder Urteil des
BVGer C-635/2006 vom 23. November 2009 E. 6.2 mit Hinweisen).
6.4 Psychische Störungen und daraus resultierende Beeinträchtigungen,
welche ihre Ursache nicht in den Verhältnissen des Ziellandes sondern im
Vorgang des Wegweisungsvollzugs als solchem haben, vermögen Letzte-
ren grundsätzlich nicht in Frage zu stellen (vgl. beispielsweise Urteil des
BVGer C-4655/2009 vom 5. Oktober 2011 E. 7.8.3 mit Hinweisen). Dazu
zählen unter anderem Depressionen (mit oder ohne Suizidgedanken) als
Folge des durch die Wegweisung verursachten Verlustes von Lebensper-
spektiven in der Schweiz. Der vollziehende Staat hat solchen Umständen
gegebenenfalls durch entsprechende Ausgestaltung der Vollzugsmodali-
täten – wie beispielsweise einer adäquaten medizinischen Betreuung im
Rahmen der Rückführung – Rechnung zu tragen. Andererseits bilden ge-
sundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegwei-
sungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurtei-
lungselement, das in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezo-
gen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten in
der Tat zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
führen kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).
7.
Mit Blick auf Art. 14a Abs. 4 ANAG legt der Parteivertreter das Schwer-
gewicht, wie erwähnt, auf medizinische Gründe. Er beruft sich dabei vor
allem auf vier im vorinstanzlichen Verfahren bzw. demjenigen vor dem
Bundesverwaltungsgericht eingereichte ärztliche Zeugnisse (datierend
vom 15. August 2011, 5. September 2011, 11. Oktober 2011 und 4. April
2013). Ergänzend macht er geltend, eine Rückkehr in die Türkei sei sei-
ner Mandantin auch aus familiären Gründen und wegen ihres Glaubens
nicht mehr zumutbar.
7.1 Die Beschwerdeführerin prallte im September 2003 im eigenen Näh-
atelier mit dem Rücken gegen einen Tisch. Seit diesem Arbeitsunfall lei-
det sie an starken Rückenschmerzen und darüber hinaus an chronischen
Spannungskopfschmerzen, weshalb sie ihre Tätigkeit als Schneiderin im
März 2005 aufgeben musste. Zur Behandlung des Rückenleidens unter-
zog sie sich verschiedenen intensiven therapeutischen Massnahmen,
welche zu einer gewissen Stabilisierung ihres gesundheitlichen Zustan-
des führten. Den vorhandenen medizinischen Unterlagen zufolge hat sie
allerdings nach wie vor chronische Schmerzstörungen, die von jenem
Vorfall herrühren. Hinzu kommen depressive Störungen, die teils in einem
C-5002/2011
Seite 10
Zusammenhang zur erwähnten Schmerzsymptomatik stehen, teils in ge-
scheiterten Lebensentwürfen (zwei geschiedene Ehen, Aufgabe des
Nähateliers), dem Tod des Vaters und der drohenden Ausschaffung grün-
den sollen. Seit November 2010 geht sie als Teilzeitangestellte – mit Un-
terbrüchen – einer Erwerbstätigkeit nach (zu 20 – 40 %). Zeitweilig leiste-
te sie auch freiwillige Einsätze in einem Seniorenzentrum.
7.2 Gemäss dem ärztlichen Bericht der Y.______ vom 15. August 2011
befindet sich die Beschwerdeführerin seit dem 23. Februar 2011 wegen
Depressivität in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behand-
lung. Im Mai des gleichen Jahres sei es hauptsächlich wegen der abge-
wiesenen Rekurse im Aufenthaltsverfahren zu einer deutlichen Ver-
schlechterung der depressiven Symptomatik gekommen; ab Mitte Juni
2011 habe man ihr vor dem Hintergrund dieser Belastungssituation eine
antidepressive Medikation verordnet. Hinweise auf eine akute Suizidalität
bestünden keine, im Falle einer Ausweisung der Patientin sei jedoch mit
einer weiteren psychischen Destabilisierung zu rechnen. Eine weiterfüh-
rende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erscheine in je-
dem Fall indiziert. Ähnliches erfährt man aus dem Notfallbericht des Kan-
tonsspitals X._______ vom 5. September 2011, der nebst dem chroni-
schen Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Anteilen eben-
falls eine psychosoziale Belastungssituation diagnostiziert. Anlass für je-
ne Einweisung war der Versuch der Beschwerdeführerin, mit einer Über-
dosierung des Antidepressivums Trimipramin ihre Nerven "abzutöten", um
keine Schmerzen mehr zu verspüren. Eine akute Suizidalität ergab sich
laut dem genannten Bericht damals nicht, jedoch eine Lebensmüdigkeit.
Am 11. Oktober 2011 ergänzte die Y._______ ihre Einschätzung mit einer
ärztlichen Bescheinigung. Darin wird der Vorfall vom 5. September 2011
als eine parasuizidale Handlung mit Tablettenintoxikation unter Alkohol-
einfluss bezeichnet. Eine weitere ambulante psychiatrisch-psycho-
therapeutische Behandlung sei dringend indiziert. Besagten Unterlagen
kommt mangels Aktualität allerdings bloss beschränkte Aussagekraft zu.
Aktuell ist hingegen der ärztliche Bericht der Praxis Z.______ vom 4. April
2013. Auch darin wird auf mittelgradig depressive Episoden und somato-
forme Schmerzstörungen verwiesen. Die Patientin habe zeitweise passi-
ve Todeswünsche, jedoch "keine konkreten Suizidgedanken und/oder
Handlungsabsichten". Die Weiterführung der psychotherapeutischen und
medikamentösen Behandlung sei nach wie vor klar indiziert.
7.3 Als Quintessenz ergibt sich aus den fraglichen medizinischen Unter-
lagen, dass die Beschwerdeführerin an mittelgradig depressiven Störun-
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Seite 11
gen sowie an chronischen somatischen Schmerzstörungen leidet, die re-
gelmässiger psychotherapeutischer Betreuung und medikamentöser Be-
handlung bedürfen. Eine schwerwiegende physische oder psychische
Krankheit bzw. Beeinträchtigung, welche dem Wegweisungsvollzug ent-
gegenstünde, liegt indessen nicht vor. Die Patientin ist denn laut dem
ärztlichen Bericht vom 4. April 2013 trotz ihrer psychischen und somati-
schen Beschwerden im Stande, einer Teilzeitarbeit nachzugehen. Ge-
mäss den Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich tut sie dies seit
dem 1. August 2012 während sechs bis acht Wochenstunden als Reini-
gungsangestellte bei der W._______, einer Getränkehandelsfirma in
S._______, welche hier ansässigen Familienangehörigen gehört.
Dass die notwendige medizinische Versorgung und Betreuung in der Tür-
kei gewährleistet und im konkreten Fall erhältlich wäre, wird ansonsten
nicht bestritten (zum Ganzen siehe E. 6.2 und 6.3 vorstehend). Auch im
Herkunftsort der Beschwerdeführerin (Kahramanmaras) ist eine Behand-
lung der vorliegenden psychischen Probleme durchaus möglich (vgl. das
dem Parteivertreter mit der Vernehmlassung zur Stellungnahme unter-
breitete Consulting vom 16. Januar 2012 betr. Behandelbarkeit psychi-
scher Probleme in der Türkei). Der Parteivertreter äusserte sich zu be-
sagten Erkenntnissen nicht. Soweit die depressive Symptomatik in Zu-
sammenhang mit der drohenden Ausschaffung steht, kann schliesslich
auf das unter E. 6.4 Gesagte verwiesen werden. Nicht anders verhält es
sich mit dem körperlichen Leiden. Bloss am Rande sei erwähnt, dass die
Beschwerdeführerin sich am 6. August 2009 während eines Besuchsauf-
enthalts in der Türkei dort einer medizinischen Behandlung unterzogen
hat (siehe Spitalbericht vom 5. September 2011). Unter den dargelegten
Begebenheiten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in dieser Hin-
sicht als zumutbar. Gegebenenfalls ist der Ausgestaltung des Vollzugs ein
besonderes Augenmerk beizumessen.
7.4 Die Beschwerdeführerin lässt des Weiteren geltend machen, in der
Türkei mangle es ihr an einem (sozialen und familiären) Beziehungsnetz.
In diesem Punkt ist ihr entgegen zu halten, dass sie erst als knapp 34-
jährige in die Schweiz gelangt ist und somit die prägenden Jahre als Ju-
gendliche und junge Erwachsene in der Türkei verbracht hat. Ausserdem
war sie dort schon einmal verheiratet. Aus dieser ersten Ehe gingen zwei
Kinder hervor, die nach der Scheidung unter die elterliche Sorge des Va-
ters gestellt wurden. Insofern wird zwar die Wiedereingliederung nach
mittlerweile 12-jähriger Abwesenheit nicht ganz einfach, aber keineswegs
unmöglich sein. Anders als die Ausführungen auf Beschwerdeebene zu
C-5002/2011
Seite 12
suggerieren versuchen, steht mithin fest, dass die Beschwerdeführerin
sich im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat dank einem minimalen
familiären Netz sowie den hierzulande erworbenen beruflichen und
sprachlichen Fähigkeiten wieder wird zurechtfinden können. Massgebend
ins Gewicht fällt nicht zuletzt, dass zwischen ihr und den beiden Kindern
– welche sie mehrmals in der Türkei besucht hat – nach wie vor enge
Bindungen bestehen (vgl. etwa Aktenstücke 34, 41, 54 und 55 der kanto-
nalen Akten). Tochter und Sohn sind inzwischen volljährig und nicht mehr
unter der elterlichen Sorge des ersten Ex-Gatten, weshalb einer Vertie-
fung dieser Beziehungen heute erst recht nichts mehr im Wege steht.
Daneben pflegt die Beschwerdeführerin enge Kontakte zu ihren übrigen,
in der Schweiz lebenden Verwandten; es kann davon ausgegangen wer-
den, dass sie von dieser Seite auch nach der Rückkehr in die Türkei auf
verschiedene Weise Support erhalten wird. Dass sie als Christin ihren
Glauben nicht mehr in gleichem Masse frei wird ausüben können (was
bloss behauptet, aber nicht näher ausgeführt wird), ist im Kontext von
Art. 14a Abs. 4 ANAG unbeachtlich. Von der Beschwerdeführerin kann
damit auch unter diesem Blickwinkel verlangt werden, in den Herkunfts-
staat zurückzukehren.
7.5 Insgesamt betrachtet ergeben sich weder aus den Beschwerdevor-
bringen noch den Akten relevante Anhaltspunkte, die gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Dem Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin kann – wie erwähnt – durch medizinische Beglei-
tung des Vollzugs Rechnung getragen werden. Alles in allem erweist sich
der Wegweisungsvollzug nicht nur als möglich und zulässig, sondern
auch als zumutbar (Art. 14a Abs. 2 – 4 ANAG). Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
8.
Die angefochtene Verfügung ist demnach sowohl in Bezug auf die Aus-
dehnung der kantonalen Wegweisungsverfügung als auch was den Voll-
zug der Wegweisung anbelangt rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
9.
Damit wird der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 21. September 2011 angeordnete Vollzugsstopp hinfällig.
C-5002/2011
Seite 13
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde die Beschwerdeführerin
grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320]). Die Beschwerdeführerin ersuchte jedoch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. In der Verfügung des Instruktions-
richters vom 4. November 2011 wurde der Entscheid über das Gesuch
betreffend unentgeltlicher Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) auf
einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist.
10.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos er-
scheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten be-
freit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr
ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, weil das eingereichte Rechtsmittel nicht
gerade als aussichtslos bezeichnet werden kann und die prozessuale
Bedürftigkeit der Betroffenen hinreichend belegt ist.
10.3 Nicht stattgegeben werden kann hingegen dem Gesuch um Beigabe
eines Anwaltes. Die unentgeltliche Verbeiständung bleibt – wie bereits in
obgenannter Instruktionsverfügung mitgeteilt wurde – nach dem Wortlaut
der Bestimmung ausdrücklich patentierten Anwältinnen und Anwälten
vorbehalten, d.h. jenen, die sich nach Art. 8 des Bundesgesetzes über die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR. 935.61) im An-
waltsregister eintragen können (vgl. MARCEL MAILLARD in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009,
Art. 65 N 41, ferner Urteil des Bundesgerichts 2C_769/2012 vom 22. Ok-
tober 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin lässt sich
durch eine Person vertreten, welche nicht über das Rechtsanwaltspatent
verfügt, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des
Rechts auf unentgeltliche Verbeiständung nicht erfüllt sind.
Dispositiv Seite 14
C-5002/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
nicht stattgegeben.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich mit den Akten ZH […] (in Ko-
pie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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