Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5003/2010
U r t e i l v om 8 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richterin Elena AvenatiCarpani, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber JeanMarc Wichser.
Parteien X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Personalvorsorgestiftung der Y._______AG,
vertreten durch Dr. HansUlrich Stauffer, Advokat,
Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin,
Ostschweizer BVG und Stiftungsaufsicht,
Poststrasse 28, Postfach 1542, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz.
Gegenstand Vermögensübertragung, Verteilung der freien Mittel.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 (vgl. act. 1/1) betreffend Genehmigung
des Übernahmevertrags und Schlussberichts sowie der individuellen
Mittelverteilung der Personalvorsorgestiftung der Y._______AG in
A._______ (nachfolgend die Stiftung oder die Beschwerdegegnerin)
stimmte die Ostschweizer BVG und Stiftungsaufsicht (nachfolgend die
Aufsichtsbehörde oder die Vorinstanz) den Vermögensübertragungen
einerseits von Fr. 21'673'914. per 1. Januar 2009 von der Stiftung
(übergebender Rechtsträger) auf die Pensionskasse der Z._______ AG
in B._______ (übernehmender Rechtsträger) und andererseits von Fr.
22'709'164. und der Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem
KollektivLebensversicherungsvertrag per 1. Januar 2009 von der Swiss
Life in Zürich an die BVGSammelstiftung Swiss Life als neue
Versicherungsnehmerin der Alters, Hinterlassenen und Waisenrenten
der Stiftung aufsichtsrechtlich zu (vgl. Dispositivziffer 1 und 2). Ebenso
stimmte die Aufsichtsbehörde der individuellen Verteilung von insgesamt
Fr. 476'214. freien Stiftungsmitteln zu (davon Fr. 288'429. an den
abgetretenen Rentnerbestand und Fr. 187'785. an Einzelaustritten vom
30.09.2007 bis 01.01.2008; vgl. Dispositivziffer 3). Weiter verfügte die
Aufsichtsbehörde, dass die Verteilung der freien Stiftungsmittel der
kollektiven Übertragungen den übernehmenden Vorsorgeeinrichtungen
(vgl. Dispositivziffer 4) und die Information der Destinatäre dem
Stiftungsrat obliegen würden (vgl. Dispositivziffer 5).
Die Aufsichtsbehörde begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit,
dass die Stifterfirma Y._______AG seit dem Jahr 2005 eine Tochter der
Z._______AG sei, welche die Vorsorgeeinrichtung "Pensionskasse der
Z._______AG, Zürich" führe, an welche die verbliebenen aktiven
Mitglieder und Invalidenrentner der Stiftung gestützt auf einen
Stiftungsratsbeschluss per 1. Januar 2009 angeschlossen würden und
die Stiftung anschliessend aufgelöst würde. Für die Übertragung der
Aktiven und Passiven sei im März 2009 ein Übernahmevertrag zwischen
der übergebenden und der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung
geschlossen worden, und der Experte für berufliche Vorsorge der
übernehmenden Pensionskasse habe bestätigt, dass alle BVGpflichtigen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stifterfirma versichert und der
übernehmenden Vorsorgeeinrichtung sämtliche zu versichernden
Personen inklusive Leistungsfälle und Mutationen gemeldet worden
seien. Dasselbe gelte für die Übertragung der Rechte und Pflichten aus
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dem KollektivLebensversicherungsvertrag auf die BVGSammelstiftung,
in welchem Zusammenhang diese und deren Expertin für berufliche
Vorsorge unter anderem bestätigt habe, dass die BVGAlterskonten aller
Versicherten übernommen worden seien und den Destinatären keine
Nachteile erwachsen würden. Hinsichtlich der Verteilung der freien Mittel
seien die Verteilungspläne für die einzelnen Destinatärsgruppen gemäss
den Vorgaben des Teilliquidationsreglements nach dem objektiven
Kriterium "individuelles Altersguthaben bzw. Deckungskapital" erstellt
worden und könnten mit Blick auf die Grundsätze der
Verhältnismässigkeit, der Rechtmässigkeit und der Gleichbehandlung
genehmigt werden.
B.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2010 (vgl. act. 1) erhob X._______ (nachfolgend
der Beschwerdeführer) als Altersrentner und Destinatär der
Beschwerdegegnerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die Verfügung vom 19. Mai 2010 der Aufsichtsbehörde und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und deren Rückweisung an
die Aufsichtsbehörde mit der Anweisung, die Neuordnung der Stiftung sei
derart vorzunehmen, dass die Alters und Hinterbliebenenrentner nicht in
die BVGSammelstiftung der Swiss Life Zürich, sondern – zusammen mit
den verbleibenden aktiven Versicherten und den Invalidenrentnern –
entweder in eine betriebseigene Vorsorgeeinrichtung oder in ein
gemeinsames Vorsorgewerk einer Sammelstiftung übertragen werde.
Zudem sei bei der Verteilung der freien Stiftungsmittel vorweg eine
Rückstellung für die Anpassung der Altersrenten an die Teuerung zu
bilden, wobei diese Rückstellung auch für die Zukunft sicherzustellen sei,
sofern – entgegen dem gestellten Antrag – die Altersrentner von den
anderen Versicherten getrennt werden dürften. Im Übrigen sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Der Beschwerdeführer machte dabei zunächst in formeller Hinsicht
geltend, dass die Alters und Hinterbliebenenrentner über die
Neuordnung der Stiftung nie vorinformiert worden seien, obwohl er selbst
sich vor Erlass der Verfügung, die nun ein "fait accompli" sei, um eine
Vorinformation bemüht habe. Sodann legte er in materieller Hinsicht im
Wesentlichen dar, dass die Rentner am schlechtesten fahren würden, da
sie ohne Teuerungsausgleich in eine BVGSammelstiftung abgeschoben
würden. Würden sie durch eine firmeneigene Stiftung übernommen
werden, hätten sie bessere Aussichten, einen solchen Ausgleich zu
erhalten. Die Alters und Hinterbliebenenrentner sollten nicht anders
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behandelt werden als die aktiven Versicherten und die Invalidenrentner
und ebenso wie diese von der Pensionskasse Z._______AG
übernommen werden. Der Kollektiv Spar und Rückversicherungsvertrag
mit der Swiss Life decke die Anpassung der Renten an die
Preisentwicklung nicht ab. Das Vorgehen der Stiftung verstosse demnach
gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Solidarität zwischen
den Aktiven und den Rentnern. Es entstehe gesamthaft der Eindruck,
dass die Arbeitgeberfirma einer Altlast entledigen wolle, ohne eine
Verantwortung zu übernehmen. Die Altersrenten seien seit 2002 nicht
mehr der Teuerung angepasst worden. Die per Ende 2007 ausgewiesene
technische Rückstellung Teuerungszulagen sei durch den Stiftungsrat
ohne Erläuterung per Ende 2008 aufgelöst worden, was die Stetigkeit der
Rechnungslegung und das Stiftungsreglement für die Bilanzierung von
Rückstellungen für Teuerungszulagen verletze. Diese Rückstellung
müsse erhöht werden, um den Teuerungsausgleich auch für die Zukunft
zu sichern. Die Rückstellung von Fr. 961'049. für den Einkauf der
aktiven und invaliden Versicherten sei unzulässig, da sie zu Lasten der
Alters und Hinterbliebenenrentner gehe. Abgesehen davon verstosse die
Verteilung von Fr. 524'818. für die Kollektivaustritte seit 2007 auch
gegen das Vorsorgereglement, denn ein kollektiver Anspruch auf
Rückstellungen stehe nur zu, wenn solche per Stichtag der Liquidation
gemäss Swiss GAAP FER 26 gebildet worden seien, was vorliegend
nicht der Fall sei. Im Übrigen werde die Arbeitgeberfirma von der
Z._______AG an die N.________Gruppe weiterveräussert, wodurch ein
weiterer Wechsel im Vorsorgebereich stattfinden werde, so dass lediglich
die Pensionskasse Z._______ vom kritisierten Einkauf in die Rückstellung
profitieren werde.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2010 wies das
Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der Vorinstanz (vgl. act. 3) und
der Beschwerdegegnerin (vgl. act. 4) das Gesuch des
Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und
wies die Beschwerdegegnerin an, eine genügende Rückstellung für die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche betreffend
Teuerungsausgleich seiner Rente vorzunehmen (act. 5).
D.
D.a Mit Vernehmlassung vom 29. April 2011 (vgl. act. 16) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führte dabei im
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Wesentlichen aus, dass es der Aufsichtsbehörde nach ständiger
Rechtsprechung verwehrt sei, ihr Ermessen anstelle desjenigen des
Stiftungsrates zu setzen. Sie könne nur einschreiten, wenn dessen
Entscheid unhaltbar sei, weil er auf sachfremden Kriterien beruhe oder
einschlägige Kriterien ausser Acht lasse. Mangels Anhaltspunkte für eine
fehlerhafte Ermessensausübung habe die Vorinstanz im vorliegenden
Fall keine Gründe gesehen, die Neuordnung der beruflichen Vorsorge
nicht zu genehmigen. Der Beschwerdeführer habe auch weder einen
Ermessensmissbrauch noch eine Ermessensüberschreitung nachweisen
können. Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten habe sich nicht
aufgedrängt, weder hinsichtlich des Abtretungs und Übernahmevertrags
mit der Swiss Life, mit welcher der bisherige BVGTräger seit langem
Geschäftsbeziehungen pflege, noch hinsichtlich der Verteilung freier
Mittel, da die Rentner, zu welchen der Beschwerdeführer gehöre, freie
Mittel proportional zu den am Stichtag vorhandenen Altersguthaben bzw.
Rentendeckungskapitalien kollektiv zugewiesen erhalten würden, wie der
Experte für berufliche Vorsorge in seinem Bericht vom 9. Februar 2010
sehr detailliert und nachvollziehbar dargelegt habe.
D.b Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2011 (vgl. act. 18) beantragte die
Beschwerdegegnerin ihrerseits die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung in formeller Hinsicht,
dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt worden
sei, weder seitens der Beschwerdegegnerin noch seitens der Vorinstanz.
Im Rahmen der Beschlussfassung des Stiftungsrates über die
Durchführung der Gesamtliquidation bestehe kein Anspruch auf
rechtliches Gehör, da es sich um ein nichtstreitiges Verfahren handle, in
welchem die Stiftung nicht hoheitlich auftrete. Das rechtliche Gehör diene
dazu, unter Mitwirkung einer Partei zur richtigen Sachverhaltsfeststellung
zu gelangen. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine Parteistellung im
aufsichtsrechtlichen Verfahren, so dass er auch kein rechtliches Gehör
geltend machen könne. Erst mit dem Erlass der Verfügung und der
Eröffnung des Beschwerdeweges stehe dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu. Dieser Ablauf der Information sei auch
reglementarisch festgelegt. Kurz nach Erlass der Verfügung habe zudem
eine Informationsveranstaltung stattgefunden. Im Übrigen wäre eine
allfällige Verletzung des behaupteten Anspruchs durch die Möglichkeit
der Beschwerdeführung geheilt worden.
In materieller Hinsicht brachte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen
vor, dass die Übertragung der Versichertenbestände auf zwei
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Vorsorgeeinrichtungen durch den Stiftungsrat als oberstes
Stiftungsorgan, welches paritätisch besetzt sei und demzufolge
Versicherteninteressen vertrete, rechtsgültig beschlossen worden sei. Der
Stiftungsrat habe gemeinsam mit den zuständigen
Personalvorsorgeexperten die Modalitäten der Übertragung festgelegt
und deren Rechtmässigkeit festgestellt, was die Vorinstanz bestätigt
habe. Dem Beschwerdeführer gehe es einzig und allein um seine
finanzielle Besserstellung, indem er zusätzliche finanzielle
Rückstellungen für eine Rentenerhöhung verlange, worauf aber weder
ein gesetzlicher noch ein reglementarischer Anspruch bestehe. Auch
bestehe kein Anspruch darauf, dass alle versicherte Kategorien auf
dieselbe Vorsorgeeinrichtung übertragen würden. Im Gegenteil sehe Art.
53e Abs. 5 bis 7 BVG die Möglichkeit einer getrennten Vorsorge vor.
Zudem bestünde weder ein gesetzlicher noch ein reglementarischer
Anspruch auf einen Teuerungsausgleich bei Altersrentner. Die
Fortsetzung der Lebenshaltung in angemessener Weise werde
gesamthaft durch die Leistungen der 1. und der 2. Säule sichergestellt.
Der Beschwerdeführer übersehe auch, dass rund 1/3 der gesamten freien
Mittel für die Personengruppe der an die BVGSammelstiftung der Swiss
Life übertragenen Destinatäre verwendet würden, die somit nicht
benachteiligt würden. Die Verteilkriterien seien nachvollziehbar und
fachlich anerkannt. Die "Rückstellung Teuerungszulagen" sei für in der
Vergangenheit ausgerichtete Zulagen gebildet worden und nicht für
allfällige zukünftige Teuerungsanpassungen. Der für den
Jahresabschluss 2008 ermittelte Betrag für die Rückstellung der bereits
zugesprochenen Teuerungszulagen habe der Offerte von Swiss Life für
die Übernahme des Bestandes an Teuerungszulagen entsprochen, und
zwar stichtagsbezogen und nach Kapitalisierungsgrundsätzen. Die
Rückstellungen seien aufgelöst und der Swiss Life im Zusammenhang
mit eingetretenen Todesfällen im Rentnerbestand überwiesen worden.
Andere Szenarien (Verwaltung und Auszahlung durch die
Beschwerdegegnerin, die damit nicht hätte liquidiert werden können, oder
Übertragung des Rentenbestandes an die Pensionskasse Z._______AG)
seien vom Stiftungsrat geprüft und als nicht gangbar beurteilt worden.
Insgesamt seien keine rechtliche Grundsätze verletzt worden.
E.
Mit Replik vom 18. August 2011 (vgl. act. 22) hielt der Beschwerdeführer
an seinen Rechtsbegehren und seiner diesbezüglichen Begründung fest.
Zudem machte er in verfahrensmässiger Hinsicht geltend, dass die
Beschwerdegegnerin ihre gesetzliche Informationspflicht verletzt habe,
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die Rentner rechtzeitig und vollständig über die vorgesehene
Gesamtliquidation zu informieren und ihnen Einsicht in die
Verteilungspläne zu gewähren, wie es Art. 53d Abs. 5 BVG vorschreibe.
Damit hätten sie nicht die Möglichkeit gehabt, gestützt auf Abs. 6
besagter Bestimmung die Aufsichtsbehörde anzurufen. Diese hätte eine
entsprechende Einsprache prüfen können, wie es das Vorsorgereglement
der Beschwerdegegnerin vorsehe. Die Vorinstanz habe jedoch die
Verletzung der Informationspflicht nicht beanstandet, obwohl diese
Information eine Grundlage dafür bilde, dass die Betroffenen ihre Rechte
wahrnehmen könnten. Durch diese Verletzung des rechtlichen Gehörs,
die nicht geheilt worden sei, sei der Sachverhalt lückenhaft erstellt
worden. In materieller Hinsicht legte er im Wesentlichen dar, dass der
Stiftungsrat zwar paritätisch zusammengestellt sei, aber die Altersrentner
darin nicht vertreten seien, was nicht korrekt sei. Auch die
Beschlussfassung mittels Zirkularbeschluss sei für einen derart
bedeutenden Entscheid mangelhaft. Was die getrennte Vorsorge
anbelange, sei Art. 53e Abs. 4 bis 7 BVG nicht anwendbar, da kein
Anschlussvertrag aufgelöst worden sei, zumal es sich um die
Gründerfirma der betriebseigenen Vorsorgeeinrichtung handle; oder dann
hätte für den BVGObligatoriumsbereich das Einverständnis des
Personals eingeholt werden müssen (Art. 11 Abs. 3bis BVG). Zum
Teuerungsausgleich sei auf Art. 36 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach ein
solcher entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der
Vorsorgeeinrichtung vorzunehmen sei. Des Weiteren stelle die
Überweisung von Fr. 288'429. nicht ein Drittel des Verteilsubstrates von
Fr. 2'341'979. dar. Hinsichtlich der Rückstellungen sei die
Argumentation der Beschwerdegegnerin verwirrlich. Sofern sich die
Rückstellungen nämlich auf in der Vergangenheit zugesprochene
Teuerungszulagen beziehen würden, würde es sich um gebundene Mittel
handeln. Die Variante der Übernahme aller Rentner durch die
Pensionskasse Z._______AG sei merkwürdigerweise nie ernsthaft
geprüft worden. Die Abschiebung der Altersrentner in die Sammelstiftung
saniere die Pensionskasse Z._______AG. Die Vorinstanz habe diese
Neuordnung der beruflichen Vorsorge aus all diesen Gründen zu Unrecht
genehmigt.
F.
Während die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik verzichtete (vgl.
act. 24), bestätigte die Beschwerdegegnerin den Abweisungsantrag und
die bereits angeführten Argumente in ihrer Stellungnahme vom 3.
November 2011 (act. 27). Zudem führte sie in verfahrensmässiger
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Hinsicht aus, dass Art. 53d Abs. 5 BVG bei einer Gesamtliquidation, bei
welcher die Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen, das Verfahren und
den Verteilungsplan detailliert prüfe, anders anzuwenden sei. Doch selbst
bei einer allfälligen, von der Beschwerdegegnerin bestrittenen Verletzung
des rechtlichen Gehörs, sei dieses im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens geheilt worden. Das Vorsorgereglement regle
hauptsächlich das Verfahren bei einer Teilliquidation und nicht einer
Gesamtliquidation wie vorliegend. In materieller Hinsicht brachte die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer
sich nicht gegen die Übertragung beschweren könne, zumal seine
wohlerworbenen Ansprüche vollumfänglich gewahrt worden seien, und
auch kein Wahlrecht auf eine Vorsorgeeinrichtung habe. Einen
weitergehenden Anspruch auf eine Teuerungsausgleichzahlung bestehe
nicht. Der Beschwerdeführer verkenne, dass die freien Mittel erst nach
Übertragung der notwendigen Deckungskapitalien zu verteilen waren. Die
Rückstellung sei im Hinblick auf den Einkauf einer bereits in der
Vergangenheit ausgerichteten Teuerungszulage für die laufenden Renten
der Beschwerdegegnerin gebildet, keinesfalls aber für Rentenerhöhungen
ad infinitum. Bei der Vornahme einer Einmalzahlung zur Rentenerhöhung
handle es sich um ein branchenübliches Vorgehen. Die Aussage, dass
die Pensionskasse Z._______AG sich auf Kosten der Versicherten
saniere, sei unzutreffend und haltlos. Im ehemals abgeschlossenen
Rückversicherungsvertrag sei vereinbart worden, dass bei
Vertragsauflösung die Alters und Hinterbliebenenrentner bei Swiss Life
verbleiben würden. Insgesamt verdiene das Begehren des
Beschwerdeführers einen möglichst hohen Anteil an freien Mitteln zur
späteren Ausrichtung von Teuerungszulagen zu erhalten, keinen
besonderen Schutz.
G.
Mit Eingabe vom 28. November 2011 nahm der Beschwerdeführer noch
zur Duplik der Beschwerdegegnerin Stellung (act. 29).
H.
Den mit Zwischenverfügung vom 9. März 2011 vom Instruktionsrichter
einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500. ist vom
Beschwerdeführer am 16. März 2011 einbezahlt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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Seite 9
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Dazu gehören die Verfügungen der
Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Al
ters, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), dies in
Verbindung mit Art. 33 lit. i VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt in casu nicht vor.
2.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung
der Ostschweizer BVG und Stiftungsaufsicht vom 19. Mai 2010, welche
ohne Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt. Die
Beschwerde gegen diese Verfügung ist frist und formgerecht
eingegangen (Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt, indem er als Altersrentner Destinatär der
übergebenden, in Gesamtliquidation befindlichen Vorsorgestiftung ist,
deren Verteilungsplan betreffend freie Mittel durch die angefochtene
Verfügung genehmigt wurde, und hat in diesem Zusammenhang ein
schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der
angefochtenen Verfügung (Art. 48 VwVG). Damit ist er zur Beschwerde
legitimiert. Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss in der
gesetzten Frist geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel
einzutreten.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
4.
4.1. In verfahrensmässiger Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, sein
rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass er als Rentner und
Destinatär der übergebenden Beschwerdegegnerin nicht rechtzeitig und
vollständig über die vorgesehene Gesamtliquidation (vor)informiert
worden sei, wie es Art. 53d Abs. 5 BVG vorschreibe, obwohl er sich vor
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Erlass der angefochtenen Verfügung darum bemüht habe. Damit sei ihm
das von Art. 53d Abs. 6 BVG gewährte Recht nicht zugestanden worden,
die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der
Aufsichtsbehörde gemäss dem im Vorsorgereglement der
Beschwerdegegnerin vorgesehenen Einspracheverfahren überprüfen und
entscheiden zu lassen. Demgegenüber machte die Beschwerdegegnerin
geltend, dass Art. 53d Abs. 5 BVG bei einer Gesamtliquidation wie
vorliegend anders anzuwenden sei, da die Aufsichtsbehörde die
Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan detailliert prüfe
und anschliessend verfüge. Die Destinatäre würden dann frühestens
nach Erlass der Verfügung betreffend Zustimmung zur Liquidation resp.
zur Genehmigung des Verteilungsplanes informiert werden. Zudem regle
ihr Vorsorgereglement in Art. 27 in erster Linie die Information der
versicherten Personen bezüglich Teilliquidationen.
4.2.
4.2.1. Im Rahmen des Verfahrens bei Teil und Gesamtliquidationen legt
Art. 53d Abs. 5 BVG eine umfassende und spezifische Informationspflicht
der Vorsorgeeinrichtung zu Gunsten der Versicherten und Rentner/innen
fest, denen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne zu gewähren ist.
Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und Rentner/innen dabei
unaufgefordert, rechtzeitig und vollständig informieren, indem sie
insbesondere über die Erfüllung der Liquidationsvoraussetzungen, die
Höhe und Berechnung der freien Mittel bzw. des Fehlbetrages und über
die Kriterien des Verteilungsplanes informiert. Sie hat auch Einblick in
den Verteilungsplan zu gewähren, wobei sich die Einsicht allerdings nicht
auf diejenigen Berechnungsgrundlagen bezieht, welche zur Ermittlung
der individuellen Anteile anderer Personen führen (UELI KIESER in:
JacquesAndré Schneider/ Thomas Geiser/ Thomas Gächter,
Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 53d N. 60 und 61).
Auch wenn eine eigentliche Anhörung der einzelnen Destinatäre vor
Erlass eines Verteilungsplanes nicht zwingend ist (ISABELLE VETTER
SCHREIBER, BVG, Zürich 2009, 53d N. 25), sind die Betroffenen
umfassend zu informieren. Die Einsicht in den Verteilungsplan wird in der
Regel am Sitz der Vorsorgeeinrichtung erfolgen. Eine Information ist aber
auch schriftlich möglich (UELI KIESER, a.a.O., Art. 53d N. 62).
Nachdem der Versicherte bzw. der Rentner oder die Rentnerin von den
Beschlüssen der Vorsorgeeinrichtung Kenntnis genommen und den
Verteilungsplan eingesehen hat, hat er oder sie das Recht, diese
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Seite 11
Beschlüsse und Verteilungsplan bei der Aufsichtsbehörde überprüfen zu
lassen (Art. 53d Abs. 6 BVG; BBl 2000 2698). Diese Informationspflicht
kann allerdings – auch unter Berücksichtigung eines effizienten
Entscheidungsprozesses, der komplexen Materie und der hohen Zahl der
zu informierenden Personen in diesem spezifischen Bereich – nicht ganz
mit dem Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV gleichgesetzt werden
etwa in dem Sinne, dass der Stiftungsrat vor der Fassung seines
Entscheids über die Festlegung des Verteilungplanes anhören müsste
(vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 53d N. 60). Der Gesetzgeber wollte aber
immerhin, dass die Information der Betroffenen über eine bevorstehende
Teilliquidation sichergestellt wird (BBl 2000 2674) und dass diese
aufgrund der erhaltenen Informationen ihre Rechte wahrnehmen können
(BBl 2000 2697).
4.2.2. Art. 53d BVG ist gleichermassen im Falle einer Teil und einer
Gesamtliquidation wie vorliegend anwendbar. Dies ergibt sich ohne
Weiteres bereits aufgrund des Titels dieser Bestimmung, aber auch aus
dem Wortlaut von dessen Absatz 5, der die eingehende
informationspflicht statuiert; dies war ohne Zweifel auch die Intention des
Gesetzgebers (BBl 2000 2673 f. und 2697 f.).
Freilich unterscheidet sich das Aufsichtsverfahren bei einer Teilliquidation
von derjenigen im Falle einer Gesamtliquidation. Währenddem die
Aufsichtsbehörde gemäss Art. 53c BVG bei der Gesamtliquidation wie vor
der 1. BVGRevision in jedem Fall von Amtes wegen entscheidet, ob die
Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und den Verteilungsplan
genehmigt, haben die Vorsorgeeinrichtungen im Unterschied dazu seit
der 1. BVGRevision ein Teilliquidationsreglement zu erlassen, das von
der Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist (Art. 53b BVG). Erst in einem
zweiten Schritt und nur auf Ersuchen der Betroffenen hin, die
entsprechend vorgängig informiert werden, wird die Aufsichtsbehörde den
Verteilungsplan im konkreten Einzelfall prüfen (BBl 2000 2673 f.). Art. 53c
BVG scheint damit zu Art. 53d Abs. 6 BVG tatsächlich in einem gewissen
Widerspruch zu stehen, denn die Aufsichtsbehörde wird im Rahmen einer
Gesamtliquidation von Amtes wegen tätig, so dass das Recht der
Betroffenen, an die Aufsichtsbehörde zu gelangen, um dasselbe
überprüfen zu lassen, nur bei einer Teilliquidation wirklich und vollends
Sinn macht (UELI KIESER in: JacquesAndré Schneider/Thomas
Geiser/Thomas Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern
2010, Art. 53c, N. 13 und 64). Immerhin ergibt sich aber aus den
Materialien, dass der Rechtsschutz der Betroffenen im
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Seite 12
Liquidationsverfahren unabhängig davon geregelt ist, dass die
Aufsichtsbehörde von Amtes wegen tätig wird (vgl. BBl 2000 2698),
mithin dass auch die Informationspflicht – trotz des unterschiedlichen
Verfahrens – grundsätzlich auch im Rahmen einer Gesamtliquidation zu
beachten ist (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 53c N. 16).
In der Regel wird die Vorsorgeeinrichtung die Betroffenen dabei auch im
Falle einer Gesamtliquidation vor der Unterbreitung des
Verteilungsplanes informieren, jedenfalls dann, wenn sie mit einer Fusion
zusammenhängt. So besagt Art. 93 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober
2003 (FusG, SR 221.301), dass die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen
den Versicherten während der 30 Tage vor dem Antrag an die
Aufsichtsbehörde an ihrem Sitz Einsicht in den Fusionsvertrag und in den
Fusionsbericht gewähren müssen und dass die zuständigen Organe der
Vorsorgeeinrichtung die Versicherten spätestens bis zum Zeitpunkt der
Gewährung dieses Einsichtsrechts über die geplante Fusion und deren
Auswirkungen zu informieren und sie in geeigneter Form auf die
Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen haben. In diesem Fall ist es
naheliegend, dass die Information auch die Elemente der
Gesamtliquidation mitumfassen müsste.
4.3.
4.3.1. Im vorliegenden Fall hat die übernehmende Pensionskasse die
Rentnerinnen und Rentner – so auch den Beschwerdeführer – mit
Schreiben vom 12. Mai 2010 zu einer Informationsveranstaltung, die am
7. Juni 2010 stattfand, eingeladen (act. 18/10 und 18/11). Nach der
Einladung, aber vor der Veranstaltung selbst, nämlich am 19. Mai 2010,
erliess die Vorinstanz die angefochtene Verfügung, mit welcher sie unter
anderem auch verfügte, dass die Information der Destinatäre,
insbesondere über den Inhalt der Verfügung (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung), dem Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin
obliege, was dieser ohne Weiteres auch mit Schreiben vom 4. Juni 2010
erledigt hat (act. 18/12). Gestützt auf diese Informationen erhob der
Beschwerdeführer denn auch seine Beschwerde beim hiesigen Gericht.
Damit steht fest, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
jedenfalls ab Erlass der Verfügung gewahrt worden ist. Allerdings ist ihm
darin beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin ihrer gesetzlichen
Informationspflicht gemäss Art. 53d Abs. 5 BVG im vorliegenden Fall
nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort act. 18, Ziff. 18) geht es
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nicht darum, den Betroffenen im Rahmen des Entscheidungsprozesses
des Stiftungsrates ein rechtliches Gehör zu gewähren, sondern im
Anschluss an den Entscheid des Stiftungsrates und regelmässig
jedenfalls im Rahmen einer Fusion vor der Prüfung durch die
Aufsichtsbehörde vom Amtes wegen, die betroffenen Versicherten und
Rentner/innen auch im Rahmen einer Gesamtliquidation über die
stiftungsrätlichen Beschlüsse zu informieren. Völlig unbehelflich ist der
Einwand der Beschwerdegegnerin, ihr Reglement sehe in Art. 27 Ziff. 9
eine Information der Betroffenen erst nach genehmigtem Verteilungsplan
vor (vgl. act. 18, S. 6): das besagte Reglement regelt dort die
Teilliquidation und die Information der versicherten Personen nach
Vorliegen des natürlich durch den Stiftungsrat und nicht durch die
Aufsichtsbehörde genehmigten Verteilungsplanes, wie es das gesetzlich
geregelte Verfahren bei Teilliquidationen auch vorsieht und was auch
Sinn macht.
4.3.2. Hat die Beschwerdegegnerin die besagte Informationspflicht im
vorliegenden Fall verletzt, indem sie zwar zu einer
Informationsveranstaltung eingeladen hat, aber zu spät, nämlich erst
nachdem sie längstens die entsprechenden Unterlagen bei der
Aufsichtsbehörde deponiert hatte und deren Entscheid anstand, stellt sich
die Frage der Heilung dieser Verletzung. Indem die Vorinstanz selbst die
Information der Destinatäre verfügte und diese sich anschliessend –
sowohl gestützt auf die schriftliche Information der Beschwerdegegnerin
als auch, was die Rentnerinnen und Rentner betrifft, auf die von der
übernehmenden Pensionskasse erhaltenen mündlichen Informationen –
beim hiesigen Gericht, welches den Fall mit umfassender Kognition
beurteilt, beschweren und ohne Einschränkung mit allen Rügen wehren
konnten resp. können, ist festzustellen, dass die Verletzung der
Informationspflicht hiermit geheilt worden ist.
4.4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich somit, dass die Beschwerde in
diesem formellen Punkt abzuweisen ist.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer beantragt sodann in materieller Hinsicht, dass
die Alters und Hinterbliebenenrentner zusammen mit den aktiven
Versicherten und den Invalidenrentnern in die gleiche
Vorsorgeeinrichtung übertragen werden, statt sie zu trennen und die
Erstgenannten in die BVGSammelstiftung der Swiss Life Zürich
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"abzuschieben". Demgegenüber bringt die Vorinstanz vor, dass bei der
vorliegend strittigen Neuordnung der beruflichen Vorsorge keine
Ermessensausübung vorliege, und macht die Beschwerdegegnerin
geltend, dass die vom Stiftungsrat beschlossene Übertragung der
Versichertenbestände auf zwei Vorsorgeeinrichtungen im Lichte von Art.
53e Abs. 5 bis 7 BVG zulässig sei und vom Beschwerdeführer nicht in
Frage gestellt werden könne, da seine wohlerworbenen Ansprüche
gewahrt worden seien. Nach dieser Bestimmung haben sich nämlich die
bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der
Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen
Vorsorgeeinrichtung zu einigen, falls die Vorsorgeeinrichtung den
Anschlussvertrag mit dem Arbeitgeber auflöst. Kommt keine
Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der
bisherigen Vorsorgeeinrichtung (Abs. 5 der genannten Bestimmung).
Verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, so
bleibt der Anschlussvertrag mit Bezug auf die Rentenbezüger weiter
bestehen (Abs. 6). Für den Beschwerdeführer sei allerdings diese
Bestimmung nicht anwendbar, da kein Anschlussvertrag aufgelöst
worden sei; falls dies dennoch der Fall gewesen wäre, hätte das Personal
angehört werden müssen.
5.2.
5.2.1. Die Aufsichtsbehörde hat über die Einhaltung der gesetzlichen,
statutarischen und reglementarischen Vorschriften durch die
Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck
der beruflichen Vorsorge dienen, zu wachen (Art. 62 Abs. 1 BVG), indem
sie insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen
Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (lit. a), von den
Vorsorgeeinrichtungen und den Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der
beruflichen Vorsorge dienen, periodisch Berichterstattung fordert,
namentlich über die Geschäftstätigkeit (lit. b), Einsicht in die Berichte der
Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (lit. c)
sowie die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (lit. d) und
Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf
Information beurteilt (lit. e). Im Rahmen einer Gesamtliquidation hat sie
wie bereits dargelegt die Voraussetzungen, das Verfahren und den
Verteilungsplan zu prüfen und diesen zu genehmigen (Art. 53c BVG).
5.2.2. Gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. d BVG trifft die Aufsichtsbehörde die
Massnahmen zur Behebung von Mängeln. Hierzu stehen ihr präventive
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und repressive Aufsichtsmittel zur Verfügung. Mittels des repressiven
Handelns soll der rechtmässige Zustand wieder hergestellt werden,
während die präventiven Mittel darauf ausgelegt sind, gesetzes und
statutenwidriges Verhalten der Vorsorgeeinrichtung durch eine laufende
Kontrolle ihrer Geschäftstätigkeit zu verhindern. Als repressive Aufsichts
mittel kommen unter anderem die Mahnung pflichtvergessener Organe,
das Erteilen von Weisungen oder Auflagen in Frage, soweit die Vorsorge
einrichtung keinen Ermessensspielraum hat; sie kann auch Entscheide
oder Erlasse der Stiftungsorgane aufheben oder ändern, wenn und
soweit diese gesetzes oder urkundenwidrig sind, Stiftungsorgane und
Liquidatoren abberufen und einsetzen, oder die Ersatzvornahme durch
Dritte auf Kosten der Stiftung oder die Einsetzung eines Beistandes oder
eines interimistischen Stiftungsrates unter gleichzeitiger Enthebung des
ordentlichen Stiftungsrates anordnen. Diese Aufzählung ist nicht
abschliessend. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen steht fest,
dass die Aufsichtsbehörde bloss dann mittels Massnahmen repressiv
eingreifen kann, falls sie im Handeln der Vorsorgeeinrichtung einen
Verstoss gegen gesetzliche oder statutarische Vorschriften erkennt. Die
Aufsichtstätigkeit ist mithin als eine Rechtskontrolle ausgestaltet (Urteil
des BVGer C5462/2008 C2795/2009 vom 11. April 2011 E. 4; ISABELLE
VETTERSCHREIBER, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG
Aufsichtstätigkeit, Zürich 1996, S. 61 ff.; HANS MICHAEL RIEMER / GABRIELA
RIEMERKAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2.
Auflage, Bern 2006, S. 65 f., CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG,
8. Auflage, Bern 2006, S. 667). Damit liegt nicht schon dann ein Mangel
vor, wenn die Aufsichtsbehörde in einer Sache anders entschieden hätte
als die Vorsorgeeinrichtung. Demgemäss hat die Aufsichtsbehörde zu
beachten, dass der Vorsorgeeinrichtung ein Ermessen zusteht. Dabei ist
Letztere an den vorgegebenen rechtlichen Rahmen gebunden und sie
muss die allgemeinen Rechtsprinzipien wie etwa das
Gleichbehandlungsgebot beachten. Im Weiteren muss sie ihr Ermessen
gestützt auf die sachlich nahe liegenden Kriterien und den Verhältnissen
des Einzelfalls angemessen und damit zweckmässig ausüben
(MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern
1997, N 24, 26 zu Art. 66 Abs. 1 VRPG).
5.3. Übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin kann vorliegend
festgehalten werden, dass das Gesetz eine versicherungsmässige
Trennung von Rentenbezügern und Aktiven desselben Arbeitgebers nicht
verbietet, was mindestens indirekt aus Art. 53e BVG abgeleitet werden
kann. Auch kann sich ein einzelner Destinatär nicht grundsätzlich einem
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derartigen "Trennungsbeschluss" widersetzen. Das vom
Beschwerdeführer angerufene Gleichbehandlungsgebot geht nicht so
weit, dass daraus abgeleitet werden könnte, die Aktiven und die Rentner
müssten gemeinsam in dieselbe Vorsorgeeinrichtung überführt werden.
Die Situation dieser beiden Versichertengruppen sind unterschiedlich, so
dass ihnen nicht notwendigerweise dasselbe Schicksal ereilen muss.
Auch ist die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 11 BVG
unbehelflich. Diese Bestimmung betrifft die Mitwirkung der Arbeitnehmer
im obligatorischen Bereich und nicht der Rentenbezüger, die übrigens
auch nicht im Stiftungsrat vertreten werden müssen, wie der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ebenfalls zu Unrecht
beanstandet. Das gesetzliche Erfordernis einer paritätischen Verwaltung,
wonach diese aus der gleichen Anzahl von Arbeitnehmer und
Arbeitgebervertretern bestehen muss (vgl. Art. 51 Abs. 1 BVG), betrifft
nicht die Rentenbezüger.
5.4. Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer keine
Neuordnung der Beschwerdegegnerin in der einen oder anderen Art oder
die Zusammenführung von Aktiven und Alters und
Hinterbliebenenrentnern in derselben Vorsorgeeinrichtung verlangen
kann, und dass die Vorinstanz diesbezüglich im Rahmen ihrer
Rechtskontrolle mangels Gesetzes oder Reglementsverletzung nicht
einschreiten müsste. Die Beschwerde ist demzufolge in diesem Punkt
abzuweisen.
6.
6.1.
6.1.1. Der Beschwerdeführer beantragt des Weiteren, dass bei der
Verteilung der freien Stiftungsmittel eine Rückstellung zu bilden sei,
welche die Anpassung der Altersrenten an die Preisentwicklung auch in
Zukunft sicherstelle. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei seiner
Auffassung nach dadurch verletzt worden, dass zu Lasten der
Altersrentner eine Rückstellung von Fr. 961'049. für den Einkauf der
aktiven und invaliden Versicherten vorgenommen worden sei und die
Verteilung der freien Mittel von Fr. 524'818. für die Kollektivaustritte seit
2007 reglementswidrig sei. Es sei im Zusammenhang mit der Verteilung
freier Mittel zu Unrecht eine technische Rückstellung aufgelöst worden.
Sofern sich die Rückstellungen auf die Vergangenheit beziehen würden,
seien sie gebunden. Ein Teuerungsausgleich sei gemäss Art. 36 Abs. 2
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Seite 17
BVG entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der
Vorsorgeeinrichtung vorzunehmen.
6.1.2. Demgegenüber führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass sie
in der strittigen, unter Beizug der BVGExpertin detailliert gestaltete
Neuordnung der beruflichen Vorsorge weder eine
Ermessensüberschreitung noch einen Ermessensmissbrauch erkannt
habe, so dass sie keinen Anlass gesehen habe, sie nicht zu genehmigen.
Seinerseits macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass die
Verteilkriterien nachvollziehbar und fachlich anerkannt seien. Die freien
Mittel seien erst nach Übertragung der notwendigen Deckungskapitalien
zu verteilen gewesen, und zwar nach dem vorgesehenen Schlüssel unter
Berücksichtigung aller Versicherten. Deshalb hätten die Aktiven und die
Invalidenrentner eingekauft werden müssen (Fr. 961'049.) und seien
den Kollektivaustritten gemäss Art. 53d Abs. 1 BVG in Verbindung mit
Art. 27h BVV2 Rückstellungen und Schwankungsreserven mitzugeben
gewesen (Fr. 524'818.). Mit Fr. 288'429. seien ein Drittel der dann
noch verbliebenen freien Mittel (Fr. 886'494.) für die an die BVG
Sammelstiftung übertragenen Personengruppe verwendet worden. Die
Rückstellung sei im Hinblick auf den Einkauf einer bereits früher
ausgerichteten Teuerungszulage für die laufenden Renten der
Beschwerdegegnerin gebildet worden. Aus dieser branchenüblichen
Einmaleinlage, zur Rentenerhöhung, habe eine einmalige Erhöhung der
laufenden Renten für diejenigen Rentenbezüger resultiert, denen bereits
früher eine solche Teuerungszulage ausgerichtet worden sei. Eine
Rückstellung für zukünftige Rentenerhöhungen für alle sei nicht geleistet
worden (vgl. Duplik, act. 28 Ziff. 13).
6.2. Als Kriterien für die Genehmigung des Verteilungsplanes können
diejenigen herangezogen werden, die in Art. 53d BVG festgehalten sind,
insbesondere der Grundsatz, wonach das Vermögen dem Personal zu
folgen hat, und der Grundsatz der Gleichbehandlung (UELI KIESER,
a.a.O., Art. 53c, N 18). Dem Stiftungsrat steht bei der Festlegung der
objektiven Kriterien unter Berücksichtigung des Stiftungszwecks, der
Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Gleichbehandlung und des
guten Glaubens (vgl. bereits nach dem Recht vor der 1. BVGRevision
BGE 119 Ib 46 E. 4, KURT SCHWEIZER, Rechtliche Grundlagen der
Anwartschaft auf eine Stiftungsleistung in der beruflichen Vorsorge,
Zürich 1985, S. 106120; RUGGLI/STOHLER, Umstrukturierung in der
Wirtschaft und ihre Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge, BJM 2000
S. 124 ff.; JACQUESANDRÉ SCHNEIDER, Fonds libres et liquidations de
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caisses de pensions, SZS 2001 S. 471 f.) ein grosser
Ermessensspielraum zu, in welchen die Aufsichtsbehörde nicht eingreifen
kann. Der ab dem 1. Januar 2005 geltende Art. 53d Abs. 1 BVG, wonach
die Liquidation der Vorsorgeeinrichtung unter Berücksichtigung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten
Grundsätzen durchgeführt werden muss, bekräftigt diese bisherige Praxis
und Rechtsprechung. Danach hat die Aufsichtsbehörde den
Verteilungsplan auf diese Kriterien hin zu überprüfen und zu genehmigen
und darf nicht ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen des
Stiftungsrates setzen. Sie kann nur einschreiten, wenn der Entscheid des
Stiftungsrates unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder
einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (vgl. BGE 131 II 514 E. 5, BGE
128 II 394 E. 3.3, BGE 108 II 497 E. 5, 101Ib 235 E. 2; SVR 2001, BVG
Nr. 14; ISABELLE VETTERSCHREIBER, Berufliche Vorsorge, Kommentar,
Zürich 2009, BVG 53b N 21).
6.3.
6.3.1. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz hinsichtlich der
Verteilung der freien Stiftungsmittel gestützt auf die detaillierte
Berechnung und den Bericht der BVGExpertin vom 9. Februar 2010, der
L._______AG, Ziffer 5 S. 10 ff. (vgl. vorinstanzliche Akten)
nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, weshalb sie den Verteilplan
genehmigte. Die ausgehend vom Verteilsubstrat am Bilanzstichtag von
Fr. 2'341'979. abgezogenen Rückstellungen einerseits von Fr. 961'049.
für den notwendigen Einkauf der aktiven und invaliden Versicherten in
die Rückstellungen der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung und
andererseits, gestützt auf Art. 27h BVV2, von Fr. 524'818. für die
Kollektivaustritte in der Zeit vom 30. September 2007 bis 31. Dezember
2008 sind von der BVGExpertin schlüssig begründet worden und stellen
in keiner Weise eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu
Lasten der Altersrentner dar. Nach Abzug dieser beiden korrekten
Rückstellungen verblieben freie Mittel von Fr. 886'494. zur Verteilung an
die Destinatäre, wovon die Alters, Hinterlassenen und Waisenrentner
Fr. 288'429.erhalten. Auch in dieser Verteilung gemäss den
Verteilkriterien und den Berechnungen der BVGExpertin kann das
Gericht keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes respektive
eine Übervorteilung der Aktiven und der Invalidenrentner erblicken. Es
kann hier im Übrigen auf den angefochtenen Entscheid verwiesen
werden.
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6.3.2. Was die Sicherstellung eines zukünftigen Teuerungsausgleichs
anbelangt, kann der Beschwerdeführer aus Art. 36 Abs. 2 BVG nichts für
sich ableiten. Nach dieser Bestimmung werden die Alters und
Hinterlassenenrenten entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der
Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst gestützt auf
jährliche Beschlüsse des Stiftungsrates. Ein weitergehender Anspruch
besteht nicht.
6.3.3. Damit ist die angefochtene Verfügung in diesem Punkte ebenfalls
zu schützen.
7.
7.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen ist.
7.2. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig. Die
Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie
werden auf Fr. 1'500. festgelegt.
7.3. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Allerdings
steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keine
Parteientschädigung zu. Dasselbe gilt für die Beschwerdegegnerin; denn
das Eidgenössisches Versicherungsgericht hat mit Urteil vom 3. April
2000 erwogen, dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen
Vorsorge grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben
(BGE 126 V 149 E. 4), eine Praxis, welche das
Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung auch im Rahmen
von Aufsichtsstreitigkeiten analog angewandt hat (Urteile C3268/2009
vom 29. September 2011 E. 8.2; C5462/2008 und C2795/2009 vom 11.
April 2011 E. 8.2).
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 200039; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– die Oberaufsichtskommission BVG
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger JeanMarc Wichser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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