B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5003/2013
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst,
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
BVG (Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung;
Wiedererwägungsverfügung vom 2. August 2013).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrich-
tung oder Vorinstanz) A._______, Inhaber der gleichnamigen Einzelfirma,
mit Verfügung vom 25. Januar 2013 rückwirkend per 1. September 2010
angeschlossen und zur Bezahlung von CHF 450.-- als Kosten für diese
Verfügung sowie von CHF 375.-- als Gebühren für die Durchführung des
Zwangsanschlusses verpflichtet hat (BVG-act. 7),
dass die Auffangeinrichtung mit Wiedererwägungsverfügung vom
2. August 2013 ihren Entscheid vom 25. Januar 2013 widerrufen und
A._______ die Kosten für die Zwangsanschlussverfügung von CHF 450.--
, die Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von
CHF 375.-- sowie die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung von
CHF 450.-- auferlegt hat, da er den Nachweis eines Anschlusses an eine
registrierte Vorsorgeeinrichtung verspätet eingereicht habe (BVG-act. 20),
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit
Beschwerde vom 2. September 2013 bei der Vorinstanz angefochten und
sinngemäss die Aufhebung der auferlegten Kosten beantragt hat,
dass die Vorinstanz die Beschwerde vom 2. September 2013 zuständig-
keitshalber mit Schreiben vom 6. September 2013 an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleitet hat,
dass der mit Zwischenverfügung vom 12. September 2013 einverlangte
Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 400.-- am 21. Oktober 2013 bei
der Gerichtskasse eingegangen ist,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2014 beantrag-
te, die Zwangsanschlussverfügung vom 25. Januar 2013 und die Wieder-
erwägungsverfügung vom 2. August 2013 vollumfänglich aufzuheben so-
wie die Beschwerde – unter Verzicht auf Entschädigungsfolgen – als ge-
genstandslos vom Protokoll abzuschreiben,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, sie habe nach
Durchsicht sämtlicher Akten des Kundendienstes und der Abteilung Wie-
deranschlusskontrolle festgestellt, dass die Abteilung Wiederanschluss-
kontrolle bereits im Juli 2012 um den Anschluss bzw. die Auflösung eines
Anschlussvertrages bei der B._______ gewusst habe; demnach bestehe
keine Pflicht des Beschwerdeführers, die Kosten für das Zwangsan-
schlussverfahren zu tragen, weshalb sowohl die Zwangsanschluss- als
auch die Wiedererwägungsverfügung als vollumfänglich aufgehoben zu
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betrachten seien; weil der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht
gegenüber dem Kundendienst nicht nachgekommen sei, sei auf die Zu-
sprechung einer Parteientschädigung zu verzichten,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der beruflichen Vorsorge vor
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG be-
schwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 50 und 52 VwVG) und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet
wurde, sodass darauf einzutreten ist,
dass die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber gemäss Art. 11
Abs. 7 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) den
von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung stellt; nach Art. 3
Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auf-
fangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) muss der Arbeit-
geber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen ersetzen, die ihr im Zu-
sammenhang mit seinem Anschluss entstehen; detailliert geregelt sind
diese Kosten im Kostenreglement der Auffangeinrichtung zur Deckung
von ausserordentlichen administrativen Umtrieben vom 1. Januar 2005,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2014 einräum-
te, ihre Abteilung Wiederanschlusskontrolle sei bereits im Juli 2012 über
den Anschluss des Beschwerdeführers bei der B._______ informiert ge-
wesen, weshalb der Zwangsanschluss vom 25. Januar 2013 durch die
Abteilung Kundendienst zu Unrecht erfolgt sei (vgl. dazu auch BVG-
act. 5),
dass der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit dem Zwangsan-
schluss und der Wiedererwägung somit nicht im Sinne von Art. 11 Abs. 7
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BVG vom Beschwerdeführer verursacht wurde, weshalb ihm diesbezüg-
lich keine Kosten aufzuerlegen sind,
dass die Beschwerde demnach insofern gutzuheissen ist, als dass Ziff. 2
des Dispositivs der angefochtenen Wiedererwägungsverfügung vom
2. August 2013 aufzuheben und Ziff. 1 des Dispositivs wie folgt zu ergän-
zen ist: "Der Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG
(Ziffern 1 bis 4 des Dispositivs der Anschlussverfügung vom 25.01.2013)
wird rückwirkend per 01.09.2010 aufgehoben.",
dass die unterliegende Partei gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel
die Verfahrenskosten trägt, den unterliegenden Vorinstanzen allerdings
keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer der geleistete Kostenvor-
schuss von CHF 400.-- auf ein dem Bundesverwaltungsgericht bekannt
zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist,
dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine unver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Partei-
entschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass Ziff. 2 des Disposi-
tivs der angefochtene Wiedererwägungsverfügung vom 2. August 2013
aufgehoben und Ziff. 1 des Dispositivs wie folgt ergänzt wird: "Der
Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Ziffern 1 bis 4
des Dispositivs der Anschlussverfügung vom 25.01.2013) wird rückwir-
kend per 01.09.2010 aufgehoben."
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von CHF 400.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– die Oberaufsichtskommission BVG
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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