Abtei lung II I
C-5005/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Eduard Achermann (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
F._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15,
Postfach 2855, 8022 Zürich,
Vorinstanz.
Beiträge an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5005/2007
Sachverhalt:
A.
F._______ (nachfolgend Arbeitgeber oder Beschwerdeführer), welcher
ein Taxiunternehmen betrieb, wurde mit in Rechtskraft erwachsener
Verfügung vom 9. Januar 2004 (act. 5, Beilage 6) rückwirkend per 1.
März 2002 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Vorins-
tanz) angeschlossen. Am 10. August 2006 stellte die Vorinstanz dem
Arbeitgeber eine Rechnung im Gesamtbetrag von Fr. 226.- zu, welche
sich aus rückständigen Beiträgen für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis 30.
Juni 2006, zuzüglich Zinsen, zusammensetzte (act. 5 Beilage 4). Zu-
sammen mit den Kosten für die rückwirkende Mutation gemäss An-
schlussvereinbarung betrug die Forderung aus dem Prämienkonto per
22. November 2006 Fr. 476.-. Nachdem diese trotz Mahnung nicht be-
glichen wurde, liess die Vorinstanz den Beschwerdeführer betreiben,
worauf der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhob (act. 5, Beilage
7).
B.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2007 verpflichtete die Vorinstanz den Ar-
beitgeber zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrages von Fr.
476.- nebst Zins zu 6 % seit dem 22. November 2006, zuzüglich Fr.
150.- Mahn- und Inkassokosten sowie Betreibungskosten von Fr. 30.-,
und auferlegte ihm die Kosten der Verfügung von Fr. 525.- (act. 1 Bei-
lage 1).
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Arbeitgeber am 28. Juli 2007 Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (act. 1) und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung machte
er geltend, die Forderung gemäss Prämienkonto bestehe nicht, da sei-
ne Firma 2005 infolge Konkurses untergegangen sei; in der Folge sei
auch der BVG-Anschluss an die Vorinstanz beendet worden.
D.
Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2007 (act. 5) beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Die Forderung ergebe sich
aus einer rückwirkenden Lohnmeldung des Arbeitnehmers L._______
für die Versicherungszeit vom 1. Juni 2003 bis 30. Juni 2003. Der Be-
schwerdeführer habe nämlich den Austritt des Arbeitnehmers per 31.
Mai 2003 gemeldet. Dieser sei indes gemäss den Lohnmeldungen der
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AHV-Ausgleichskasse erst am 30. Juni 2003 aus dem Betrieb des Be-
schwerdeführers getreten. Deshalb habe die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer die Beiträge für den Monat Juni 2003 nachträglich in
Rechnung gestellt.
E.
Zu dieser Stellungnahme hat sich der Beschwerdeführer innerhalb der
ihm gemäss Verfügung vom 1. November 2007 gewährten Frist nicht
vernehmen lassen.
F.
Den mit Verfügung vom 6. August 2007 (act. 2) erhobenen Kostenvor-
schuss von Fr. 800.- hat der Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt.
G.
Mit gleicher Verfügung wurde den Parteien die Zusammensetzung des
Spruchkörpers bekanntgegeben. Innerhalb der gesetzten Frist gingen
keine Ausstandsbegehren ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffang-
einrichtung im Bereiche der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffent-
lich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 lit. h VGG i.V.m.
Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die be-
rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR
831.40) ). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu
nicht gegeben (Art. 32 VGG).
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1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver-
waltungsakt der Auffangeinrichtung vom 28. Juni 2007, welcher eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwer-
deführer hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde
erhoben. Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochte-
ne Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 lit. a-c VwVG).
Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet
wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und, wenn - wie hier - nicht eine kantonale Behör-
de als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Beitragsforderung vom 22. No-
vember 2006 sei nicht gerechtfertigt, weil in diesem Zeitpunkt kein An-
schluss mehr bestanden habe. Dieser sei nämlich bereits im Januar
2005 durch den Konkurs seiner Firma beendet worden. Deshalb könne
er für die Zahlung von Beiträgen an die Auffangeinrichtung nicht mehr
belangt werden.
3.2 Wie den Akten zu entnehmen ist, bezieht sich der bestrittene Be-
trag auf Beiträge für den Monat Juni 2003, welche die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer gemäss Beitragsrechnung vom 10. August 2006 ge-
stellt hat. Danach hat die Vorinstanz vom Beschwerdeführer für den
Arbeitnehmer L._______ für die Periode vom 1. Juni 2003 – 30. Juni
2003 Beiträge in der Höhe von Fr. 211.-, zuzüglich rückwirkende Zinse
von Fr. 15.-, also insgesamt Fr. 226.- gefordert (act. 5 Beilage 4).
Die erst später erfolgte Rechnungstellung begründet die Vorinstanz
dahingehend, dass es sich um eine Nachforderung handle. So habe
ihr der Beschwerdeführer den Austritt des Arbeitnehmers per 30. Mai
2003 gemeldet, weshalb sie die geschuldeten Beiträge auf diesen
Zeitpunkt in Rechnung gestellt habe. Erst später habe sich aufgrund
der Lohnmeldungen der AHV herausgestellt, dass der Arbeitnehmer
noch bis Ende Juni 2003 Lohn bezogen habe. Für Umtriebe, die sich
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aus der nachträglichen Rechnungstellung ergeben hätten, habe die
Vorinstanz deshalb gestützt auf Art. 4 der Anschlussvereinbarung und
dem ab 1. Juni 2003 gültigen Anhang zur Beitrittserklärung Fr. 100.- in
Rechnung gestellt.
Der Austrittsmeldung des Arbeitgebers vom 16. Dezember 2003 lässt
sich entnehmen, dass dieser den Austritt des Arbeitnehmers per 31.
Mai 2003 angegeben hatte (act. 5 Beilage 2). Aus den Lohnbescheini-
gungen des Beschwerdeführers zuhanden des Amtes für AHV und IV
des Kantons Thurgau geht indes hervor, dass der Arbeitnehmer
L._______ für die Zeit von April bis Juni 2003 einen Lohn von Fr.
7'565.50 bezog (act. 5 Beilage 1). Sein Jahreslohn betrug damit umge-
rechnet Fr. 30'262.- (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 18. April 1984 über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2,
SR 831.441.1] in der damals geltenden Fassung). Damit überstieg die-
ser den in diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Mindestlohn von
Fr. 25'320.- für die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung
(Art. 2 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung 03 über die Anpassung der
Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge, Änderung vom 30. Oktober
2002 [AS 2002 3906]). Somit war der Arbeitnehmer L._______ bis 30.
Juni 2003 obligatorisch versichert. Für die Durchführung der obligatori-
schen Versicherung war der Arbeitgeber gemäss rechtskräftiger Verfü-
gung vom 9. Januar 2004 der Auffangeinrichtung rückwirkend per 1.
März 2002 angeschlossen (act. 5 Beilage 6). Dieser Anschluss dauer-
te bis zur Beendigung der Arbeitgeberfirma infolge Konkurses am 16.
November 2004, wie sich dem Auszug aus dem Handelsregister des
Kantons Thurgau entnehmen lässt (act. 1 Beilage 4). Somit hatte der
Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG sowie Art. 4 der An-
schlussvereinbarung vom 16. Dezember 2003, welche integrierenden
Bestandteil dieser Anschlussverfügung bildet (Dispositivziffer 3), die
Beiträge bis 30. Juni 2003 noch zu bezahlen.
Die nachträgliche Beitragsforderung der Vorinstanz in der Höhe von
insgesamt Fr. 326.- ist deshalb gerechtfertigt, der diesbezügliche Ein-
wand des Beschwerdeführers unbegründet.
3.3 In der angefochtenen Verfügung beziffert die Vorinstanz die Bei-
tragsforderung mit Fr. 476.- (Dispositivziffer 1). Die Begründung für die
Differenz von Fr. 150.- (wohl eine doppelte Verrechnung von Mahn-
und Inkassokosten) lässt sich indes weder den Akten entnehmen noch
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wurde sie von der Vorinstanz dargetan. Deshalb ist die Verfügung, was
den geforderten Beitag anbelangt, auf Fr. 326.- zu korrigieren.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet im Weiteren die von der Vorins-
tanz geltend gemachten Zinse und Kosten für Mahnung, Inkasso und
Beitreibung. Zu Unrecht: Gemäss Anschlussvereinbarung sind die
Mahnung und Betreibung von ausstehenden Beiträgen kostenpflichtig
(vgl. Art. 4) und betragen wie von der Vorinstanz verfügt gemäss An-
hang zur Beitrittserklärung Fr. 150.- für die Mahnung und Fr. 30.- für
die Betreibung. Aus dem Zahlungsbefehl (act. 5 Beilage 7) geht im
Weiteren hervor, dass der Beschwerdeführer für die ausstehende Bei-
tragsforderung von Fr. 326.- am 22. November 2006 betrieben wurde.
Der verfügungsweise geltend gemachten Verzugszins von 6 % ist ge-
mäss Art. 4 Abs. 5 der Anschlussvereinbarung und den ab 1. Januar
2005 gültigen Zinssätze der Auffangeinrichtung BVG (act. 8) geschul-
det.
Schliesslich lassen sich auch die dem Beschwerdeführer auferlegten
Verfügungskosten von insgesamt Fr. 525.- (Dispositivziffer 2 der ange-
fochtenen Verfügung) nicht beanstanden.
4.2 Auf Grund dieser Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne
teilweise gutzuheissen, als die zu zahlenden Beiträge Fr. 326.-, nebst
Zins zu 6%, zuzüglich Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten und Fr. 30.-
Betreibungskosten, betragen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei-
sen.
5.
5.1 Dieser Verfahrensausgang entspricht einem mehrheitlichen Unter-
liegen des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.
Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung sieht zudem vor, dass Vorinstanzen
und beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine
Verfahrenskosten auferlegt werden.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskos-
ten, welche gestützt auf das Reglement vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(SR 173.320.2) zu bestimmen sind und vorliegend auf Fr. 800.- festge-
legt werden, um 25% zu ermässigen und dem Beschwerdeführer da-
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her im Umfang von Fr. 600.- aufzuerlegen. Diese werden mit dem sei-
tens des Beschwerdeführers geleisteten Kostenvorschuss von 800.-
verrechnet. Die Restanz von Fr. 200.- ist dem Beschwerdeführer zu-
rück zu erstatten.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer vorliegend nur
in geringem Masse obsiegt und nicht anwaltlich vertreten ist, wird ihm
keine Parteientschädigung zugesprochen.
Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist
gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der be-
ruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf
Parteientschädigung haben (BGE 126 V 49 E. 4), keine Parteientschä-
digung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Dispositivziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2007 wird
dahingehend geändert, als der Beschwerdeführer der Vorinstanz einen
Betrag von Fr. 326.- nebst Zins von 6% seit dem 22. November 2006
zuzüglich Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten sowie Betreibungskosten
von Fr. 30.- zu bezahlen hat. Im Übrigen wird die angefochtene Verfü-
gung bestätigt.
3.
Dem Beschwerdeführer werden ermässigte Verfahrenskosten von
Fr. 600.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 800.- verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 200.- wird ihm
zurückerstattet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Beilage: Rückerstattungsformular; Gerichts-
urkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Daniel Stufetti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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