Abtei lung II I
C-5007/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Gemeinde A._______ SZ,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch lic. iur. Daniel Landolt, Rechtsanwalt,
gegen
B._______,
Beschwerdegegner,
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einbürgerungsbewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5007/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdegegner ist italienischer Staatsangehöriger. Er wurde
(...) 1973 in Horgen ZH geboren, wo die Familie damals wohnhaft war.
Am 1. Oktober 2000 nahm er Wohnsitz im Gemeindegebiet der Be-
schwerdeführerin. Der Beschwerdegegner besuchte in der Schweiz
italienische Privatschulen und studierte anschliessend an der ETH Zü-
rich (...). Gegenwärtig arbeitet er als Prokurist bei der D._______ AG
(...). Gegen den Beschwerdegegner ist nichts Nachteiliges bekannt.
B.
Am 25. November 2005 richtete der Beschwerdegegner ein Begehren
um Erteilung der Eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung an die
Vorinstanz. Letztere leitete das Gesuch am 4. April 2006 an das De-
partement des Innern des Kantons Schwyz zum Bericht und Antrag im
Sinne von Art. 14 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952
(BüG, SR 141.0). Das kantonale Departement gelangte seinerseits am
23. Mai 2006 an die Beschwerdeführerin als Wohn- und (nach erfolgter
Einbürgerung) Heimatgemeinde des Beschwerdegegners.
C.
Gestützt auf eine am 12. Februar 2008 durchgeführte Befragung des
Beschwerdegegners durch seine Einbürgerungskommission verfasste
der Gemeinderat der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2008 eine
negative Stellungnahme zu Handen des Kantons. Er beanstandete na-
mentlich das Fehlen einer spürbaren Eingliederung auf kommunaler
und regionaler Ebene. Das Departement des Innern des Kantons
Schwyz schloss sich am 11. März 2008 der Beschwerdeführerin an
und unterbreitete der Vorinstanz den Antrag auf Abweisung des Ge-
suchs um Erteilung der Einbürgerungsbewilligung.
D.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 stellte die Vorinstanz die Eidgenössi-
sche Einbürgerungsbewilligung für die Einbürgerung des Beschwerde-
gegners im Kanton Schwyz aus und setzte sich damit über den kanto-
nalen Antrag hinweg.
E.
Mit Beschwerde vom 30. Juli 2008 gelangte die Beschwerdeführerin
an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Einbürge-
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rungsbewilligung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeur-
teilung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdegegner die Erteilung
einer Eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung zu verweigern.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Verfügungen des BFM betreffend die Erteilung oder Verweigerung der
eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung unterliegen der Beschwer-
de an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art.
31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.21]).
2.
Nach Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ist zur Beschwer-
de berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
Daneben erklärt Art. 48 Abs. 2 VwVG Personen, Organisationen und
Behörden zur Beschwerde berechtigt, denen ein anderes Bundesge-
setz dieses Recht einräumt.
2.1 Die Beschwerdeführerin – die Wohngemeinde des Beschwerde-
gegners – begründet ihre Legitimation zur Beschwerde ausdrücklich
mit Art. 51 Abs. 2 BüG und beruft sich damit auf eine spezialgesetzli-
che, durch Art. 48 Abs. 2 VwVG vorbehaltene Beschwerdebefugnis des
Bundesrechts (vgl. BBl 1987 III 317 Ziff. 23.3 zu Art. 52 Abs. 2 BüG in
seiner bis 31. Januar 2003 geltenden Fassung).
2.1.1 Art. 51 Abs. 2 BüG bestimmt, dass gegen Entscheide der Ver-
waltungsbehörden des Bundes auf dem Gebiet des Bürgerrechts auch
die „betroffenen Kantone und Gemeinden“ Beschwerde führen können.
Solche besonderen Beschwerdebefugnisse dienen im Allgemeinen der
Wahrung des öffentlichen Interesses an einer richtigen und rechtsglei-
chen Anwendung des öffentlichen Verwaltungsrechts (ANDRÉ MOSER /
PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissio-
nen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 2.35). Vom Nachweis einer
konkreten Beschwer sind sie deshalb grundsätzlich unabhängig. Das
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heisst jedoch nicht, dass das Beschwerderecht voraussetzungslos
ausgeübt werden dürfte. Verlangt wird, dass die Durchsetzung des öf-
fentlichen Interesses im konkreten Fall gefährdet ist (ALFRED KÖLZ /
ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 577). Art. 51 Abs. 2 BüG bringt die-
sen allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck, indem die Ausübung der
Beschwerdebefungis ausdrücklich von der Betroffenheit des Kantons
oder der Gemeinde abhängig gemacht wird.
2.1.2 Solchermassen betroffen können Kantone und Gemeinden im
Verfahren der erleichterten Einbürgerung sein (BBl 1987 III 317 Ziff.
23.3 erwähnt nur diese Konstellation). Das erklärt sich daraus, dass
diese Art des Bürgerrechtserwerbs in die ausschliessliche Zuständig-
keit des Bundes fällt (vgl. Art. 52 BüG), der mit seinem Entscheid un-
mittelbar ein Kantons- und ein Gemeindebürgerrecht verleiht (vgl. etwa
Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 BüG). Dass der Wohn- und Heimat-
kanton sowie die Wohn- und Heimatgemeinde ein hinreichendes Inter-
esse an der gerichtlichen Überprüfung der erleichterten Einbürgerung
haben können, ist deshalb offensichtlich.
2.1.3 Anders verhält es sich mit der Legitimation zur Beschwerde ge-
gen eine eidgenössische Einbürgerungsbewilligung im Rahmen der or-
dentlichen Einbürgerung. Hier sind es die Kantone und die Gemein-
den, die darüber entscheiden, ob und wann eine ausländische Person
das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht und damit auch das Schwei-
zer Bürgerrecht erhält (Art. 12 Abs. 1 BüG). Zwar ist die eidgenössi-
sche Einbürgerungsbewilligung eine notwendige Voraussetzung für
das Zustandekommen der Einbürgerung (Art. 12 Abs. 2 BüG). Weitere
Wirkungen kommen ihr aber nicht zu. Sie vermittelt der ausländischen
Person weder ein Recht auf Einbürgerung, noch bindet sie die kanto-
nalen und kommunalen Behörden bei der Ausübung ihrer Entscheids-
kompetenzen. Eine Bindung kann schon deshalb nicht bestehen, weil
die Gemeinde- und Kantonsbehörden näher am zu beurteilenden
Sachverhalt sind. Somit lässt die Verweigerung der eidgenössischen
Einbürgerungsbewilligung die ordentliche Einbürgerung definitiv schei-
tern, auch wenn der Kanton und die Gemeinde die Aufnahme in das
Bürgerrecht befürworten. Umgekehrt jedoch hindert das Vorliegen ei-
ner eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung den Kanton und die
Gemeinde nicht daran, der ausländischen Person die Aufnahme in das
Bürgerrecht zu verweigern. Insoweit handelt es sich bei der eidgenös-
sischen Einbürgerungsbewilligung um einen Verwaltungsakt, mit dem
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der Bund die Zustimmung bzw. Ermächtigung zur Aufnahme in das
Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht erteilt.
Es liegt deshalb auf der Hand, dass Kantone und Gemeinden, die eine
ausländische Person in das Bürgerrecht aufnehmen wollen und daran
durch die Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilli-
gung gehindert werden, zur Beschwerde befugt sind (vgl. Art. 51 Abs.
3 Satz 2 BüG in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung). Kan-
tone und Gemeinden dagegen, die der Erteilung des eigenen Bürger-
rechts ablehnend gegenüberstehen, sind nicht auf eine Zulassung zur
Beschwerde angewiesen. Sie haben es in der Hand, dem aus ihrer
Sicht gegebenen öffentlichen Interesse dadurch zum Durchbruch zu
verhelfen, dass sie die Aufnahme in das Bürgerrecht in eigener Zu-
ständigkeit und ohne Bindung an die eidgenössische Einbürgerungs-
bewilligung verweigern. Dass die Verweigerung der eidgenössischen
Einbürgerungsbewilligung den Kanton oder die Gemeinde der Notwen-
digkeit enthebt, selbst einen negativen Entscheid zu fällen und ihn po-
litisch oder im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zu verantworten,
mag zwar bequem sein, vermag aber selbstverständlich nicht, die An-
erkennung einer Beschwerdebefugnis zu rechtfertigen (so bereits das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [EJPD] als verwal-
tungsinterne Rechtsmittelinstanz vor der Totalrevision der Bundes-
rechtspflege in seinen Entscheiden E4-0620309 vom 22. Juni 2006
und E8-0421258 vom 30. Juni 2006).
2.1.4 Nach dem Gesetz über Erwerb und Verlust des Kantons- und
Gemeindebürgerrechts des Kanton Schwyz vom 19. Februar 1970
kann das Kantonsbürgerrecht an Personen erteilt werden, wenn ihnen
eine schwyzerische Gemeinde das Gemeindebürgerrecht erteilt hat.
Die Beschwerdeführerin, die sich als Wohngemeinde des Beschwerde-
gegners gegen die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewil-
ligung wehrt, hat es deshalb in der Hand, die Einbürgerung des Be-
schwerdegegners durch einen entsprechenden Entscheid zu verhin-
dern. Aus Art. 51 Abs. 2 BüG kann sie mithin keine Legitimation zur
Beschwerde ableiten.
2.2 Bei dieser Rechtslage könnte sich die Legitimation der Beschwer-
deführerin allein aus Art. 48 Abs. 1 VwVG ergeben. Nach dieser haupt-
sächlich auf Private zugeschnittenen Bestimmung sind Gemeinwesen
dann zur Beschwerde berechtigt, wenn sie durch eine Verfügung
gleich oder ähnlich wie Private betroffen oder aber in schutzwürdigen
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eigenen hoheitlichen Interessen berührt sind (vgl. BGE 134 II 45 E.
2.2.1 S. 46 f., 131 II 753 E. 4.3.1 S. 757 f.; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-7385/2007 vom 12. März 2008 E. 2.1; vgl. ferner
ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz. 566 ff. ). Es ist offensichtlich
und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass die Beschwerdeführerin
diese Voraussetzungen aus denselben Gründen nicht zu erfüllen ver-
mag, die eine Berufung auf Art. 51 Abs. 2 BüG ausschliessen.
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde mangels Be-
schwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht eingetreten wer-
den kann.
4.
Für das vorliegende Verfahren sind keine Verfahrenskosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. b des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
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