B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5007/2011
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______, Z._______ (Deutschland),
vertreten durch lic. iur. Jörg Prinz, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Nichteintreten auf ein Rentengesuch
(Verfügung vom 12. August 2011).
C-5007/2011
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Sachverhalt:
A.
Aa. Der am […] 1949 geborene deutsche Staatsangehörige A._______
(im Folgenden: Versicherter), der als Grenzgänger in der Schweiz gear-
beitet hatte, meldete sich Mitte Juni 2007 erstmals zum Bezug von Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-act. 1). Die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorin-
stanz) wies dieses Gesuch nach Entgegennahme und Prüfung der An-
meldung durch die IV-Stelle des Kantons X._______ (im Folgenden: IV-
Stelle X._______) mit Verfügung vom 1. September 2008 ab (IV-act. 32).
Ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil C-6209/2008 vom 6. Oktober 2010 ab (IV-act. 43/3 ff.).
Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
Ac. Der Versicherte liess sich – vertreten durch Rechtsanwalt Jörg
Prinz […] – mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 erneut zum Bezug von
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung anmelden (IV-
act. 46). Die IV-Stelle X._______ unterbreitete das Gesuch sowie die ein-
gereichten Dokumente ihrem medizinischen Dienst (vgl. IV-act. 48), for-
derte vom Versicherten weitere Unterlagen zu seinem Gesundheitszu-
stand ein (IV-act. 49) und legte diese nach Erhalt wiederum ihrem medi-
zinischen Dienst zur Stellungnahme vor (IV-act. 57).
In der Folge trat die IVSTA mit Verfügung vom 12. August 2011 nicht auf
das neue Leistungsbegehren ein, und zwar mit der Begründung, der Ver-
sicherte habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Invaliditätsgrad in
rentenanspruchsbegründender Weise geändert habe (IV-act. 60).
B.
Gegen die Verfügung vom 12. August 2011 liess der – wiederum durch
Rechtsanwalt Jörg Prinz vertretene – Versicherte (im Folgenden: Be-
schwerdeführer) am 12. September 2011 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht erheben und beantragen, ihm sei unter Aufhebung des
angefochtenen Entscheides eine Invalidenrente "nach einem Invaliditäts-
grad von 50 %" zuzusprechen (Beschwerde, S. 2). Im Sinne einer Be-
weisofferte stellte er sodann den Antrag, es sei ein Sachverständigengut-
achten insbesondere zu seinen gesundheitlichen Einschränkungen ein-
zuholen. Er machte geltend, es bestehe mit Blick auf seine gesundheitli-
che Situation Anspruch auf eine halbe Rente.
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Seite 3
Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 22. September 2011 über-
mittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht sodann
einen Arztbericht von Dr. med. B._______ vom 14. September 2011, wo-
bei er insbesondere geltend machte, dieser Arzt habe eine erhebliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit den letzten Untersu-
chungen festgestellt.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2012 beantragte die Vorinstanz
unter Verweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle X._______ vom
19. Januar 2012 die Abweisung der Beschwerde.
D.
Mit Replik vom 23. März 2012 hielt der Beschwerdeführer unter Einrei-
chung verschiedener medizinischer Unterlagen an seinem Rechtsmittel
fest. Er führte insbesondere aus, sein Gesundheitszustand habe sich
durch neue Leiden sowie durch eine Verschlimmerung der bestehenden
Einschränkungen verschlechtert.
E.
Unter Verweis auf eine von der IV-Stelle X._______ eingeholte Stellung-
nahme vom 20. April 2012 bekräftigte die Vorinstanz mit Duplik vom
25. April 2012 ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestäti-
gung der angefochtenen Verfügung.
F.
Auf die übrigen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist eine Beschwerde gegen eine Verfügung vom 12. August
2011, mit der die IVSTA auf eine Neuanmeldung des Beschwerdeführers
vom 29. Oktober 2010 (vgl. IV-act. 46/3 ff.) nicht eingetreten ist.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom
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6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens-
regeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in
Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des VwVG. Zu den anfechtba-
ren Verfügungen gehören jene der IVSTA, die zu den Vorinstanzen des
Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vo-
rinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene
Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfech-
tung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsge-
genstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen
und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens. Über dieje-
nigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise ent-
schieden wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätz-
lich nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, mit Hinweisen).
Im Streit liegt eine Verfügung, mit der die Vorinstanz auf die Neuanmel-
dung vom 29. Oktober 2010 nicht eingetreten ist. Weiter ergibt sich aus
den Akten, dass die IV-Stelle X._______ das mit der Neuanmeldung vor-
gelegte medizinische Dokument, ein fachorthopädisches Gutachten (vgl.
dazu hinten E. 6.2.1), zwar zusammen mit den Vorakten ihrem ärztlichen
Dienst zur Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz unterbreitet hat
(vgl. IV-act. 57), indes vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine wei-
tergehenden amtlichen Abklärungen vorgenommen wurden. Der ange-
fochtenen Verfügung liegt folglich keine materielle Beurteilung der mit der
Neuanmeldung geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes zugrunde (vgl. auch hinten E. 3.3).
C-5007/2011
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher einzig zu prüfen, ob die Vorin-
stanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 29. Oktober 2010 einge-
treten ist. Soweit der Beschwerdeführer – insbesondere mit seinem An-
trag auf Zusprechung einer Invalidenrente "nach einem Invaliditätsgrad
von 50 %" (Beschwerde, S. 2) – sinngemäss beantragt, es sei eine mate-
rielle Prüfung seines Anspruches auf eine Rente der IV vorzunehmen, ist
auf die im Übrigen form- und fristgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG,
Art. 52 VwVG) erhobene Beschwerde nicht einzutreten (vgl. etwa
BGE 132 V 74 E. 1.1, mit Hinweis).
1.5 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt wer-
den, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf ei-
ner unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Entsprechend
umfassend ist auch die Kognition des Gerichts (vgl. BENJAMIN SCHINDLER,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
1.6 Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist die IV-Stelle, in deren Tätig-
keitsgebiet ein Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegen-
nahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemali-
ge Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohn-
sitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheits-
schaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Ver-
fügungen werden von der IVSTA erlassen.
Der Beschwerdeführer arbeitete als Grenzgänger in der Schweiz, wohnt
immer noch im Grenzgebiet und hatte seine letzte Arbeitsstelle im Kanton
X._______. Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf die Zeit
seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht und zu deren Abbruch ge-
führt haben soll. Vor diesem Hintergrund war die IV-Stelle X._______ für
die Entgegennahme und Prüfung der (Neu-)Anmeldung sowie die Vorin-
stanz für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig (vgl. auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6209/2008 vom 6. Oktober 2010
E. 2.2).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Deutschland, so dass vorliegend die am 1. Juni 2002 in Kraft getrete-
C-5007/2011
Seite 6
nen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (EG) an-
dererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (im Folgenden: FZA,
SR 0.142.112.681) sowie der darin erwähnten europäischen Verordnun-
gen anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der
sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung
aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorlie-
gend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemein-
schafts- bzw. unionsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen
vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet
sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenan-
spruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung. Demnach be-
stimmt sich vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz auf die Neuanmel-
dung hätte eintreten müssen, allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften. Dass die im FZA erwähnten Verordnungen – insbe-
sondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
– am 1. April 2012 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 zur Festle-
gung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
abgelöst worden sind, ändert vorliegend an der Geltung des Schweizer
Rechts nichts (vgl. hierzu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B•8566/2010 vom 6. August 2013 E. 6.1, B-194/2013 vom 22. Juli 2013
E. 3.1 und C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1).
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und BGE 131
V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezem-
ber 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den
neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschrif-
ten Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 12. Au-
gust 2011 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung al-
lenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das
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IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006
[AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung
der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Mit Blick auf das Verfügungsdatum (12. August 2011) noch nicht anwend-
bar sind die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten
Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom
18. März 2011 [AS 2011 5659]).
3.
3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-
weigert, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn die
versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität
seither in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat
(vgl. Art. 87 Abs. 4 i.V.m. Art. 87 Abs. 3 IVV in den ab 1. März 2004 bis
Ende 2011 gültig gewesenen Fassungen). Ist diese Voraussetzung nicht
erfüllt, tritt die Verwaltung auf das Gesuch nicht ein und eröffnet dies
durch Nichteintretensverfügung (BGE 109 V 108 E. 2b). Ist dagegen in
einem für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine
Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das Ge-
such einzutreten und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu
prüfen, ob die vom Versicherten glaubhafte Veränderung des Invaliditäts-
grades tatsächlich eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b).
3.2 Unter Glaubhaftmachung ist nicht der Beweis nach dem im Sozialver-
sicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr
herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeu-
gung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten,
rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung einge-
treten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen
Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn
durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehenden Abklä-
rung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Bei der
Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft
sind, berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob seit der rechtskräftigen Erle-
digung des letzten Rentengesuches lediglich kurze oder schon längere
Zeit vergangen ist; je nachdem sind an das Glaubhaftmachen einer Ände-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe An-
forderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2007 vom
22. Januar 2008 E. 2.2). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspiel-
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Seite 8
raum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Erheblich ist
eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der An-
spruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls
sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR
2003 IV Nr. 25 S. 76 E. 2.2 und 2.3, 2002 IV Nr. 10 S. 25 E. 1c/aa).
3.3 Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft ge-
macht, sondern bloss auf ergänzenden Beweismittel, insbesondere auf
Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden, ist der versi-
cherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel
anzusetzen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Wenn der Neuanmeldung zwar
ärztliche Berichte beigelegt werden, diese indessen so wenig substantiiert
sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse al-
lenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer
Angaben nur, aber immerhin verpflichtet, wenn den für sich alleine ge-
nommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden Arztberichten konkrete Hin-
weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit wei-
teren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Auch
ist es der Verwaltung in einem solchen Fall unbenommen, entsprechende
Erhebungen selbst anzustellen, ohne dass deswegen bereits auf ein ma-
terielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu schliessen wäre (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 am Ende, mit
Hinweisen; siehe zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-1691/2013 vom 6. September 2013 E. 3.3).
Die Verwaltung bewegt sich auch dann noch auf der Stufe der formellen
Prüfung des Glaubhaftmachens, wenn sie auf eine Neuanmeldung hin
einfache Abklärungshandlungen selbst vornimmt – etwa bei Ärzten, auf
deren Berichte sich eine Neuanmeldung stützt, zusätzlich einfache For-
mularberichte einholt, oder vorgelegte Arztberichte ihrem ärztlichen
Dienst oder einem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vor Verfügungser-
lass zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. Urteil des Bundesgerichts I
781/04 vom 17. Februar 2005 E. 3 sowie BGE 109 V 262 E. 3).
4.
4.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige
Verfügung, welche auf einer materiellen Beurteilung des Rentenan-
spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten ei-
ner Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
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Seite 9
standes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Diese Prüfung muss dabei den-
jenigen anspruchserheblichen Aspekt umfasst haben, auf dessen (be-
hauptete) Veränderung sich die Neuanmeldung stützt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_899/2009 [= SVR 2010 IV Nr. 54] vom 26. März 2010
E. 2.1).
An die Glaubhaftmachung (vgl. vorn E. 3.2) sind je nachdem, ob die frü-
here, auf einer umfassenden materiellen Anspruchsprüfung beruhende
Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, höhere oder
weniger hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_286/2009 vom 28. Mai 2009, mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3).
Bereits ab einer Zeitspanne von 15 Monaten dürfen nach der bundesge-
richtlichen Praxis keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung gestellt werden (BGE 130 V 64 E. 6.2).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht auf eine Neuanmeldung nicht eingetreten ist, ausschliesslich auf-
grund der im Verfügungszeitpunkt eingereichten medizinischen Unterla-
gen, welche sich auf den rechtserheblichen Sachverhalt beziehen, zu be-
urteilen. Arztberichte, welche aus der Zeit nach Erlass der angefochtenen
Verfügung datieren und erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt wurden,
sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmel-
dung hätte eintreten müssen, nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts I 464/06 vom 15. März 2007 E. 4.2; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts B-2615/2012 vom 7. November 2013 E. 6.3.1,
C•3632/2010 vom 5. März 2013 E. 4.4 und C-7857/2008 vom 7. Februar
2011 E. 6.2 und 7).
5.
5.1 Vorliegend erfolgte die letzte materielle Würdigung des Rentenan-
spruchs des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seines Gesund-
heitszustandes mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-6209/2008 vom 6. Oktober 2010, wobei sich diese
Prüfung auf den Zeitpunkt des Erlasses der beim Gericht damals ange-
fochtenen Verfügung, also auf den 1. September 2008 bezog (vgl. E. 2.4
und E. 5 f. des Urteils). Vor diesem Hintergrund ist mit Bezug auf den Be-
schwerdeführer, der eine Verschlechterung seiner Gesundheit geltend
macht, zu prüfen, ob eine durch die medizinische Situation bedingte, für
den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades zwi-
schen dem 1. September 2008 und dem 12. August 2011 (Datum der an-
gefochtenen Verfügung) glaubhaft dargetan ist (vgl. vorn E. 5.1). Da zwi-
C-5007/2011
Seite 10
schen diesen beiden Zeitpunkten bereits rund 35 Monate verstrichen
sind, dürfen an die Glaubhaftmachung einer rentenrelevanten Gesund-
heitsverschlechterung nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden
(vgl. vorn E. 3.2; vgl. ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B•2615/2012 vom 7. November 2013 E. 5). Stellt man auf das dem ab-
lehnenden Rentenentscheid zugrunde liegende Gutachten von
Dr. C._______ und Dr. D._______ des Spitals E._______ vom 5./27. De-
zember 2007 ab, so liegen sogar 43 Monate dazwischen.
5.2 Mit dem genannten Urteil C-6209/2008 vom 6. Oktober 2010 bestätig-
te das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz vom
1. September 2008, wonach dem Beschwerdeführer mangels rentenan-
spruchsbegründender Invalidität keine Rente zustehe. Grundlage für die
medizinische Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerde-
führers bildete dabei das erwähnte Gutachten von Dr. C._______ und
Dr. D._______ des Spitals E._______ vom 5./27. Dezember 2007 (IV-
act. 14; vgl. insbesondere E. 6.4 des Urteils). In diesem Gutachten stell-
ten die beiden Ärzte als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit ein chronisches zervikales und lumbovertebrales Schmerzsyn-
drom mit intermittierenden Schmerzexazerbationen (mechanisch degene-
rativ bedingt und mit multiplen degenerativen Veränderungen im Bereich
der gesamten Wirbelsäule), eine medikamentös therapierte arterielle Hy-
pertonie mit Status nach hypertensiver Krise 2004/05, klinisch den Ver-
dacht auf Gonarthrose (Kniegelenksarthrose) beidseits, eine radiologisch
beginnende Coxarthrose (Hüftarthrose) rechtsseitig sowie einen Verdacht
auf obstruktives Schlafapnoesyndrom fest.
Die Gutachter kamen sodann zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
im angestammten Beruf mit Transportieren und Heben von Türen bis zu
100 kg zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für leichtere bis maximal mittel-
schwere Tätigkeiten ohne repetitives Heben von schweren Lasten (über
30 kg) und ohne Notwendigkeit von repetitiven Überkopfarbeiten, die
nicht vorwiegend mit längerem Gehen, dauerndem Stehen oder häufigem
Treppensteigen verbunden seien und welche die Möglichkeit zur Einnah-
me einer (arbeits-)ergonomisch günstigen Position beinhalten würden,
bestehe aus rheumatologischer Sicht keine wesentliche Einschränkung;
solche Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer in vollem Umfang zu-
mutbar.
Gestützt auf diese medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers und der Überprüfung des von der IV-Stelle
C-5007/2011
Seite 11
X._______ durchgeführten Einkommensvergleichs kam das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer kein renten-
begründender Invaliditätsgrad bestehe (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C•6209/2008 vom 6. Oktober 2010 E. 6).
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer stützt seine Neuanmeldung namentlich auf
ein fachorthopädisches Privatgutachten von Dr. Dr. F._______, Arzt für
Orthopädie, Sportmedizin und Chirotherapie, vom 21. Januar 2009 (IV-
act. 46 S. 4 ff.). Dieses Gutachten war vom Bundesverwaltungsgericht in
seinem Urteil C•6209/2008 vom 6. Oktober 2010 aus dem Recht gewie-
sen worden, weil es sich nicht auf den vom Gericht damals zu prüfenden
Zeitraum bezog. Indes hielt das Gericht ausdrücklich fest, dass das Gut-
achten allenfalls im Rahmen eines neuen Revisionsgesuches zu berück-
sichtigen sei (vgl. E. 5.4 des Urteils). Vorliegend ist dieses Gutachten
dementsprechend in die Prüfung, ob eine rentenbegründende Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaub-
haft gemacht ist, mit einzubeziehen.
In seinem Gutachten stellte Dr. Dr. F._______ aus orthopädischer Sicht
folgende Diagnosen: (1) ein degeneratives Wirbelsäulensyndrom (betont
an Hals- und Lendenwirbelsäule, mit deutlichen Funktionseinschränkun-
gen an Hals- und Lendenwirbelsäule sowie einem sensiblen Defizit im
Dermatom L 5 des rechten Beines), (2) nativ-radiologisch insbesondere
an der Halswirbelsäule eine Foramen-Einengung auf Höhe C 3/C 4
rechts, welche wohl für die Halswirbelsäule- und die Schulterproblematik
verantwortlich sei, und (3) eine mittelgradige Gonarthrose rechts mit ei-
nem Streckdefizit von 5 Grad und einer Beugefähigkeit bis 110 Grad (IV-
act. 46 S. 11).
Aufgrund dieser Diagnosen attestierte der Privatgutachter dem Be-
schwerdeführer ferner, dass dieser aus orthopädischer Sicht nur noch zu
leichten körperlichen Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu
8 kg (sowie kurzfristig maximal 10 kg) in der Lage sei. Die Tätigkeit müs-
se im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Zwangshal-
tung, ohne Rumpfverwindung, ohne Arbeiten in Vorhalte und Überkopf,
ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, ohne Arbeiten in der Hocke so-
wie unter normalen klimatischen Verhältnissen ausgeübt werden können.
Die angestammte Tätigkeit als Schreiner sei auf Dauer nicht mehr vom
Beschwerdeführer auszuüben, einzig leichte Tätigkeiten seien noch mög-
lich (IV-act. 46 S. 12).
C-5007/2011
Seite 12
Die RAD-Ärzte Dr. G._______ (Facharzt für Orthopädie; vgl. IV-act. 35 S.
4 Bst. j) und Dr. med. H._______ (Facharzt für orthopädische Chirurgie)
sind in zwei Stellungnahmen vom 2. März 2009 und 18. März 2011 über-
einstimmend zum Schluss gelangt, dass das erwähnte Privatgutachten
von Dr. Dr. F._______ im Vergleich zum Gutachten von Dr. C._______
und Dr. D._______ des Spitals E._______ keine neuen Diagnosen ent-
hält (vgl. IV-act. 39 S. 1 und IV-act. 48 S. 2). Ob es sich dabei tatsächlich
um eine vom Gutachten des Spitals E._______ abweichende Beurteilung
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes handelt, die
nach ständiger Praxis keinen Eintretensanspruch zu begründen vermag
(vgl. BGE 112 V 371 E. 2b, mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104
E. 3a), kann indessen im Hinblick auf die weiteren vorliegenden Arzt-
zeugnisse offen gelassen werden.
5.3.2 Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde-
führer verschiedene weitere Arztzeugnisse ein, welche namentlich eine
signifikante Verschlechterung seiner degenerativen Wirbelsäulenerkran-
kung attestieren und zudem über eine Schulteroperation im Januar 2011
berichten:
5.3.2.1 So wird in einem Zeugnis des Orthopäden Dr. med. I._______
vom 20. April 2011 insbesondere von deutlichen degenerativen Verände-
rungen der Hals- bzw. Lendenwirbelsäule von insgesamt progredientem
Charakter gesprochen und werden folgende Diagnosen gestellt (IV-
act. 55 S. 4):
"Chron. Lumbalgie; chron. Zervikalgie
Zervikaler BS-Prolaps; zervikale Bandscheibenprotrusionen;
Zervikale Neuroforamenstenose
Lumbale Facettengelenkarthrose; lumbaler BSV;
Spondylose und Osteochondrose der LWS"
5.3.2.2 Ferner ist in einem weiteren Bericht des Facharztes für Orthopä-
die und Unfallchirurgie Dr. med. J._______ vom 27. April 2011 ebenfalls
unter anderem von degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals-
und der Lendenwirbelsäule die Rede sowie von ebensolchen Verände-
rungen an den Hüften und Kniegelenken. Auch wird darin erklärt, die Be-
schwerden hätten sich im Laufe der letzten drei Jahre insgesamt deutlich
verschlimmert, und zwar namentlich im Bereich der rechten Schulter. Die
abschliessende Beurteilung einer an dieser Schulter im Januar 2011
durchgeführten Operation könne noch nicht abschliessend beurteilt wer-
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den. Die festgestellten Veränderungen seien als mittelgradig bis schwer-
wiegend einzustufen (vgl. IV-act. 55 S. 3).
5.3.2.3 Dr. med. K._______, hausärztlicher Internist und Arzt für Pneumo-
logie, Allergologie sowie Notfallmedizin, attestiert in einem Bericht vom
4. Mai 2011 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers, und zwar insbesondere aufgrund ausgeprägter schwe-
rer degenerativer Wirbelsäulenveränderungen (IV-act. 56 S. 2).
5.3.3 Mit Blick auf die hiervor genannten Arztberichte muss als glaubhaft
dargetan gelten, dass eine anspruchserhebliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist. Dies gilt
umso mehr, als gerade bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäu-
le eine Verschlimmerung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des
Versicherten nicht leichthin ausgeschlossen werden kann und bei dege-
nerativen Problemen ohne Weiteres die Möglichkeit besteht, dass sie sich
im Verlauf der Jahre intensivieren können (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-4313/2011 vom 26. März 2013 E. 5.8). Eine anspruchs-
erhebliche Änderung kann auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden –
bei gleicher Diagnose – in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat. Ändert sich im Verlauf der Zeit der
Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und
Befunde, so darf die – unter den einschränkenden Vorgaben von Gesetz
und Verordnung garantierte – Möglichkeit der versicherten Person, eine
Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu veranlassen, nicht verei-
telt werden unter Bezugnahme auf den Grundsatz, dass die bloss andere,
abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachver-
halts keine revisionsbegründende oder im Rahmen der Neuanmeldung
relevante Änderung bildet (BGE 115 V 308 E. 4a/bb; Urteil des Bundes-
gerichts 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.2).
Vorliegend bescheinigen in der massgebenden Zeitspanne – wie aufge-
zeigt – mehrere Ärzte dem Beschwerdeführer eine solche Intensivierung
seiner Leiden. Überdies besteht angesichts des Umstandes, dass sich
der Beschwerdeführer im Januar 2011 einer Schulteroperation unterzie-
hen musste, berechtigter Anlass zur Vermutung, dass das Gutachten des
Spitals E._______ vom 5./27. Dezember 2007 zwischenzeitlich nament-
lich mit Blick auf die dem Beschwerdeführer darin noch attestierte Fähig-
keit, Lasten bis 30 kg zu heben, überholt ist. Soweit der RAD-Arzt
Dr. H._______ demgegenüber in zwei Stellungnahmen vom 7. Juli und
7. Oktober 2011 ausführt, im Gutachten des Spitals E._______ sei eine
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Impingement-Symptomatik der rechten Schulter bereits aufgeführt sowie
bei der Beurteilung der zumutbaren Verweistätigkeiten mit dem Aus-
schluss von Überkopfarbeiten schon adäquat gewürdigt worden (vgl. IV-
act. 57 S. 2 und IV-act. 66 S. 2), kann ihm nicht gefolgt werden. Ausge-
schlossen wurden lediglich repetitive Überkopfarbeiten. Der ärztliche Be-
richt von Dr. J._______ vom 27. April 2011 attestiert hingegen dem Be-
schwerdeführer die gänzliche Unzumutbarkeit von Überkopfarbeiten.
Entgegen der Auffassung von Dr. H._______ lässt sich auch nicht ohne
weitere medizinische Abklärungen annehmen, dass die erwähnte Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf
allgemein bekannte altersphysiologische Prozesse zurückzuführen ist
(vgl. dazu IV-act. 57 S. 2 und IV-act. 66 S. 2).
5.4 Wie bereits dargelegt, sind vorliegend nicht allzu hohe Anforderungen
an die Glaubhaftmachung zu stellen, da die frühere Beurteilung schon
längere Zeit zurückliegt (E. 5.1). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die
vom Beschwerdeführer eingereichten, hiervor in E. 5.3.2 genannten Do-
kumente machten keine Veränderungen seines Gesundheitszustandes
glaubhaft, die rentenrelevant sein können, erweist sich daher als unhalt-
bar.
Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren verschiedene weite-
re Arztberichte eingereicht. Indes sind diese Berichte grösstenteils nach
dem Erlass der angefochtenen Verfügung (12. August 2011) verfasst
worden (IV-act. 61 S. 1 ff., IV-act. 65 S. 4 f.; Beilagen 1, 2 und 4 zur Rep-
lik), weshalb sie insoweit – ebenso wie die erst nach Ergehen des ange-
fochtenen Entscheides verfassten Stellungnahmen des zuständigen
RAD-Arztes (vgl. IV-act. 64, 66) – nicht zu berücksichtigen sind (vgl. vorn
E. 5.2).
Einzig der mit der Replik eingereichte, undatierte Entlassbrief des Spitals
L._______, welcher sich auf eine stationäre Behandlung des Beschwer-
deführers vom 12. bis 17. Januar 2011 bezieht (vgl. Beilage 3 zur Replik),
dürfte aus der Zeit vor dem 12. August 2011 stammen. Wie es sich damit
letztlich verhält, muss hier aber hier nicht geklärt werden. Denn wie auf-
gezeigt, ist ohnehin davon auszugehen, dass eine anspruchsbegründen-
de Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
glaubhaft dargetan ist.
5.5 Nach dem Ausgeführten ist die Vorinstanz zu Unrecht auf die Neuan-
meldung nicht eingetreten. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit gutzu-
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heissen, soweit darauf einzutreten ist, die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie
den geltend gemachten Leistungsanspruch materiell prüfe und neu verfü-
ge.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und dem Beschwer-
deführer ist der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Par-
teientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Im vorliegenden
Fall hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Honorarnote
eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten und
nach Ermessen festzulegen ist (vgl. Art. 8 ff. und 14 VGKE). Dem Be-
schwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die
Verfügung der Vorinstanz vom 12. August 2011 wird aufgehoben und die
Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung, auf die
Neuanmeldung vom 29. Oktober 2010 einzutreten, die Sache materiell zu
prüfen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'500.- zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein, Beilage: For-
mular Zahladresse);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Einschreiben);
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Einschreiben).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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