B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5009/2019
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung; Rentenberechnung;
Einspracheentscheid vom 2. September 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vor-
instanz) am 2. September 2019 einen Einspracheentscheid erlassen hat,
mit welchem sie die am 1. März 2019 verfügte Neuberechnung der ordentli-
chen Altersrente von A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Be-
schwerdeführer) zufolge Einkommensteilung und Rentenplafonierung be-
stätigt hat,
dass der Versicherte hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 24. September 2019 Beschwerde erhoben und sein Unverständ-
nis über die Rentenkürzung in der Höhe von Fr. 100.- zum Ausdruck ge-
bracht hat,
dass das blosse zum Ausdruck bringen des Unverständnisses über die von
der Vorinstanz vorgenommene Rentenkürzung den Anforderungen an ein
klares Rechtsbegehren nicht genügt,
dass der Beschwerdeführer auch keine anforderungsgemässe Begrün-
dung geliefert hat,
dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen mit Zwischenverfü-
gung vom 1. Oktober 2019 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichtein-
treten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, innert 7 Tagen ab Er-
halt dieser Zwischenverfügung klare Rechtsbegehren in der Sache zu stel-
len, diese einlässlich zu begründen und einschlägige Beweismittel einzu-
reichen,
dass der Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2019
am 8. Oktober 2019 in Empfang genommen hat,
dass die Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2019 somit eröffnet worden
ist,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gel-
ten,
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dass Verfügungen der SAK im Bereich von Altersrentenansprüchen beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten hat (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist
zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder
Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach
ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52
Abs. 2 und 3 VwVG),
dass der Versicherte die Beschwerde innert der in der Zwischenverfügung
vom 1. Oktober 2019 angesetzten Frist nicht verbessert hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung aus-
zurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
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– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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