Abtei lung II I
C-5010/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______, (wohnhaft im Kosovo)
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung; Verfügung der IVSTA vom
7. Juli 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5010/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde 1958 geboren,
ist kosovarischer Staatsangehöriger und besuchte die Primarschule
und das Gymnasium im damaligen Jugoslawien. In den Jahren 1980
bis 1990 arbeitete er im Saisonnierstatus als Lagerarbeiter und
Chauffeur in der Schweiz und leistete in dieser Zeit Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
Danach zog er zurück in den Kosovo. Seither hat er nicht mehr
gearbeitet, sondern ist seit 1992 im Haushalt tätig. 1999 wurde er im
Kosovokrieg von serbischen Soldaten ohnmächtig geschlagen. Er
macht geltend, seither erwerbsunfähig bzw. invalid zu sein (vgl. Akten
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA] IV/3, 4,
26).
B.
B.a Mit Schreiben vom 3. Juni 2006 (Posteingang IVSTA: 12. Juni
2006) meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug einer
schweizerischen Invalidenrente an (IV/1).
B.b In seiner ersten Stellungnahme vom 7. September 2007 ersuchte
der Regionale Ärztliche Dienst (im Folgenden: RAD) Rhone um
Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung (IV/15).
B.c Gestützt auf von der IVSTA in der Folge eingeholte Arztberichte
attestierte der RAD dem Beschwerdeführer in seiner zweiten
Stellungnahme vom 12. Februar 2008 eine posttraumatische
Belastungsstörung und eine Arbeitsunfähigkeit von 0% (IV/23).
B.d Mit Vorbescheid vom 18. April 2008 stellte die IVSTA dem
Beschwerdeführer die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aus-
sicht, da keine einen Rentenanspruch begründende Invalidität vorliege
(IV/27).
B.e In seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2008 (Posteingang IVSTA)
hielt der Beschwerdeführer an seinem Leistungsbegehren fest, da er
krank und erwerbsunfähig sei, und reichte neue medizinische
Unterlagen zu den Akten (IV/28).
Seite 2
C-5010/2008
B.f In seiner dritten Stellungnahme vom 21. Juni 2008 attestierte der
RAD dem Beschwerdeführer einen Status nach posttraumatischer
Belastungsstörung (ICD-10 F.43.1), eine diabetische Polyneuropathie
Typus 2, Bluthochdruck und Fettleibigkeit (IV/37).
B.g Am 7. Juli 2008 verfügte die IVSTA die Abweisung des
Leistungsbegehrens, da auch unter Berücksichtigung der nachge-
reichten medizinischen Unterlagen keine einen Rentenanspruch
begründende Invalidität vorliege (IV/38).
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 21. Juli 2008 (Postaufgabe: 23. Juli 2008) Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht (Akten des Beschwerdeverfahrens
act. 1). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Ausrichtung einer Invalidenrente und erklärte sich mit einer
allfälligen Begutachtung in der Schweiz oder im Kosovo einverstanden.
C.b Mit Vernehmlassung vom 11. November 2008 beantragte die
IVSTA - unter Verweis auf die aktenkundigen Stellungnahmen des
RAD - die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der
angefochtenen Verfügung (act. 10).
C.c Mit Replik vom 17. Dezember 2008 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest (act. 13).
C.d Am 2. Februar 2009 bezahlte der Beschwerdeführer den ihm
auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 300.- (vgl. act. 14 und 17).
C.e Mit Verfügung vom 10. Februar 2009 schloss das Bundes-
verwaltungsgericht den Schriftenwechsel (act. 18).
D.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Seite 3
C-5010/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundes-
gesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist
daher zur Beschwerde legitimiert.
2.2 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4
VwVG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und
lebt im Kosovo. Da die Schweiz mit diesem Nachfolgestaat des
ehemaligen Jugoslawiens kein entsprechendes neues Abkommen ab-
geschlossen hat, bleiben die Bestimmungen des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8.
Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) auf den vorliegenden Fall anwendbar
(BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3).
Demnach bestimmt sich die Frage, ob ein Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, allein aufgrund
der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des
Abkommens).
Seite 4
C-5010/2008
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis
auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungs-
aktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro
rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des
Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Auf-
gabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, in -
wiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen
Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen
dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfah-
rung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten
Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im
Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie
Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten berufli -
chen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Be-
rücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Fra-
ge kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt,
sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantwor-
ten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04
Seite 5
C-5010/2008
vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf
BGE 107 V 20 E. 2b).
4.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beur-
teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind. Bestehen
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Fest-
stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 125
V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c und 1d mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verneint und sein Leistungsbegehren abgewiesen
hat.
5.2 Gemäss dem 2001 bereits geltenden und per 31. Dezember 2007
aufgehobenen Art. 48 Abs. 2 IVG werden, wenn sich ein Versicherter
mehr als zwölf Monate nach dem Entstehen des Anspruchs auf eine
Invalidenrente anmeldet, Leistungen nur für die zwölf der Anmeldung
vorangegangenen Monate ausgerichtet (erster Satz). Weiter gehende
Nachzahlungen werden nur erbracht, wenn der Versicherte den an-
spruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die An-
meldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (zweiter
Satz). Da die Anmeldung des Leistungsanspruchs vor dem 1. Januar
2008 erfolgt ist (vgl. oben Bst. B.a) kommt betreffend die Wartefrist der
obgenannte Art. 48 Abs. 2 IVG zur Anwendung (und nicht Art. 29 Abs.
1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
5.3 Da vorliegend eine labile Gesundheitseinschränkung im Sinne von
Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG in Frage steht (vgl. E. 6.3), welche 1999 ihren
Beginn genommen haben soll, ist im Folgenden zu prüfen, ob am 12.
Juni 2005 (ein Jahr vor Einreichen der Anmeldung bei der IVSTA, vgl.
IV/1) bereits ein Rentenanspruch bestand oder ob ein solcher danach
bis zum 7. Juli 2008 (Erlass der angefochtenen Verfügung) entstanden
ist.
Seite 6
C-5010/2008
5.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (4. IV-Revision) beziehungsweise
Art. 28 Abs. 2 IVG (5. IVG-Revision) besteht bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertels-
rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf
eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%
Anspruch auf eine Viertelsrente.
5.5 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Recht-
sprechung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streit -
sache massgebend:
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für
die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind
ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn
sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG,
eingefügt per 1. Januar 2008).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung einer Invaliden-
rente, da er aus medizinischen Gründen invalide bzw. erwerbsunfähig
sei.
6.2 In den Akten finden sich die folgenden medizinischen Unterlagen:
- ein Arztbericht von Dr. B._______ (Neuropsychiater) vom 28. April 2006
für die Arztpraxis C._______ (IV/7, act. 1.8, 4.7 f.);
Seite 7
C-5010/2008
- ein von Arztbericht von Dr. D._______ (Neuropsychiater) vom 14. Juli
2006 für das medizinische Zentrum E._______ (IV/8, act. 1.5, 4.3 f.)
und ein Arztbericht von Dr. D._______ vom 28. September 2008 für die
Arztpraxis F._______ (IV/11, act. 1.9, 4.15 f.);
- zwei Arztberichte von Dr. H._______ (Allgemeinmediziner, Hausarzt des
Beschwerdeführers) vom 16. und 18. August 2006 (IV/9-10, act. 1.4 und
1.7, 4.9 und 4.12);
- ein psychiatrisches "Gutachten" von Dr. I._______ (Neuropsychiater)
der Klinik J._______ vom 17. November 2007 (IV/20) und ein
Arztbericht von Dr. K._______ (Fachrichtung nicht ersichtlich) vom 21.
November 2007 (IV/21), in welches das "Gutachten" von Dr. I._______
integriert wurde (im Folgenden beide Berichte gemeinsam: Berichte
I._______/K._______), sowie eine ergänzende Stellungnahme von Dr.
K._______ vom 1. Februar 2008 (IV/25);
- ein Kurzbericht von Dr. L._______ (Neuropsychiater) vom 13. Mai 2008
für die Klinik M._______ (IV31 f., act. 1.2, 4.5 f.), auf welchen hin ein
"EMNG" (dt. ENMG, Elektroneuromyografie) erstellt und von Dr.
P._______ (Neuropsychiaterin) am 13. Mai 2008 für die Klinik
G._______ ausgewertet wurde (IV/29, 30, 33, act. 1.6, 4.13 f.), worauf
Dr. L._______ am 14. Mai 2008 für die Neurologische Klinik N._______
einen ausführlicheren Arztbericht erstellte (IV/29, 34 f., act. 1.3, 4.1 f.);
- drei RAD-Stellungnahmen von Dr. O._______ (Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie) vom 7. September 2007, 12. Februar
2008 und 21. Juni 2008 (IV/15, 23, 37).
6.3 Für die angefochtene Verfügung stützte sich die IVSTA auf die
dritte, abschliessenden Stellungnahme des RAD vom 21. Juni 2008 ab
(IV/37). Darin attestierte der RAD dem Beschwerdeführer - als
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - einen Status
nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine
diabetische Polyneuropathie des Typs 2, Bluthochdruck und
Fettleibigkeit. Daraus schloss der RAD - unter Verweis auf die
entsprechende Beurteilung in seiner zweiten Stellungnahme (IV/23) -
auf eine Arbeitsunfähigkeit von 0%.
6.4 In seiner dritten Stellungnahme bezog sich der RAD auf die neu
unterbreiteten Arztberichte der Dres. P._______ und L._______ vom
13. Mai 2008 (vgl. IV/31, 33), erwähnte den Arztbericht von Dr.
Seite 8
C-5010/2008
L._______ vom 14. Mai 2008 (vgl. IV/34 f.) hingegen nicht. Auch
befindet sich die zweite Seite dieses Berichts nicht in den gescannten
Vorakten. Der RAD nahm in seiner Stellungnahme auch nicht Bezug
auf die auf Seite 2 des Berichts aufgeführten somatoformen Störungen
und nahm die darin abgegebene Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit
(100%) nicht zur Kenntnis (act. 4.1 f.). Unter diesen Umständen ist
davon auszugehen, dass die zweite Seite dem RAD im
Verwaltungsverfahren nicht vorlag. Im Beschwerdeverfahren holte die
IVSTA keine neue RAD-Stellungnahme ein, sondern berief sich auf die
bereits aktenkundigen Stellungnahmen, namentlich auf die letzte vom
21. Juni 2008 (vgl. act. 10).
Damit war es dem RAD nicht möglich, seine Stellungnahme in
Kenntnis sämtlicher Vorakten abzugeben und sich mit dem
vollständigen Bericht von Dr. L._______ vom 14. Mai 2008
auseinander zu setzen, namentlich mit den neu diagnostizierten
somatoformen Störungen und der attestierten Arbeitsunfähigkeit von
100%. Dies gilt umso mehr, als die RAD-Ärztin schon unter
Bezugnahme auf Seite 1 des besagten Berichts grössere (nicht
jegliche) Gesundheitsbeeinträchtigungen ausschloss.
6.5 In psychiatrischer Hinsicht beurteilte der RAD die Aktenlage in
seiner ersten Stellungnahme vom 7. September 2009 als ungenügend
und beantragte die Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung.
Nach Unterbreitung der Berichte I._______/K._______ (vgl. IV/17, 20
f.), verzichtete der RAD auf weitere psychiatrische Abklärungen. Er
attestierte dem Beschwerdeführer gestützt auf die Berichte
I._______/K._______ in seiner zweiten Stellungnahme vom 12.
Februar 2008 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10
F43.1) und eine Arbeitsunfähigkeit von 0%. Die in den früheren
Berichten von Dres. B._______ und D._______ zusätzlich enthaltenen
Diagnosen eines Status nach Enzephalitis und einer
"Charakteropathia" und die attestierte Arbeitsunfähigkeit von über 70%
bzw. 70-85% bzw. 90% (vgl. IV/7, 8, 11) liess der RAD hingegen ohne
Begründung ausser acht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die
Berichte I._______/K._______ in Bezug auf die psychiatrische
Gesundheit des Beschwerdeführers nicht erheblich ausführlicher und
qualitativ besser ausgefallen sind (im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, vgl. oben E. 4.3), als die Berichte der Dres.
B._______ und D._______. Ausserdem beruhten die Berichte
I._______/K._______ lediglich auf einer psychiatrischen Untersuchung
Seite 9
C-5010/2008
durch Dr. I._______ von 55 Minuten Dauer und einer ergänzenden
Untersuchung durch Dr. K._______ von 35 Minuten Dauer (vgl. IV/25),
was im vorliegenden Fall eine ausreichend sorgfältige Untersuchung
des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der
unterschiedlichen Diagnosestellung durch die verschiedenen
Fachärzte fraglich erscheinen lässt (vgl. das Bundesgerichtsurteil I
1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1). Bei den Dres. B._______
und D._______ war der Beschwerdeführer hingegen seit den Jahren
2000 bzw. 2005 in Behandlung (vgl. IV/7 f.). Daher hätte sich der RAD
auch mit deren Berichten auseinandersetzen müssen. Ausserdem ist
nicht nachvollziehbar und auch nicht weiter begründet, weshalb er
dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der psychischen und
somatischen Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit von 0% attestierte,
während die Dres. I._______/K._______ diese (nur schon) in Bezug
auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers auf 35%
festlegten.
Hinsichtlich der diagnostizierten posttraumatische Belastungsstörung
(PTSD) bleibt auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss der internationalen
Klassifikation der WHO handelt es sich dabei um eine verzögerte oder
protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation
aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses,
die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde
(Internationale Klassifikation psychischer Störungen, hrsg. von Horst
Dilling, 5. Aufl., Bern 2005, S. 169). PTSD äussert sich in den
Symptomen des Wiedererlebens durch Alb- und Tagträume und kann
zu emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit und Teilnahmslosigkeit
führen. Gleichzeitig ist häufig eine erhöhte Erregung festzustellen, die
sich in Schlafstörungen, Reizbarkeit, Konzentrationsstörungen,
Hypervigilanz oder gesteigerter Schreckhaftigkeit manifestiert (vgl.
BGE 132 IV 29 E. 5.2). Da die PTSD unzweifelhaft Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person haben kann (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_347/2008 E. 4.4 ff.), ist sie im Rahmen der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Bei dieser
Rechtslage ist umso unverständlicher, wieso der RAD ohne adäquate
Begründung auf weitere Untersuchungen verzichtete und eine
Arbeitsunfähigkeit von 0% annahm.
In Bezug auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers
besteht somit weiterer Abklärungsbedarf.
Seite 10
C-5010/2008
6.6 Die für die Invaliditätsbemessung anzuwendende Methode
(Einkommensvergleich bei voller Erwerbstätigkeit, Betätigungs-
vergleich bei Nichterwerbstätigkeit, gemischte Methode bei teilweiser
Erwerbstätigkeit) hängt davon ab, ob der Beschwerdeführer im
Gesundheitsfall erwerbstätig und/oder im Haushalt tätig wäre (vgl. Art.
28a IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Der Beschwerdeführer gibt
an, seit seiner Rückkehr in den Kosovo im Jahr 1990 nicht mehr
gearbeitet zu haben, seit 1992 im Haushalt tätig gewesen und erst seit
dem Jahr 1999 gesundheitsbedingt in seiner Leistungsfähigkeit einge-
schränkt zu sein (vgl. IV/4, 26). Da die IVSTA diesbezüglich keine
Untersuchungen vorgenommen hat, ist abzuklären, inwiefern der
Beschwerdeführer im Gesundheitsfall erwerbstätig und/oder im
Haushalt tätig wäre. Die medizinische Abklärung der Arbeits- bzw.
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hat in Bezug auf die
entsprechende(n) Tätigkeit(en) zu erfolgen. Ausgehend von der
resultierenden medizinischen Beurteilung hat die IVSTA den
Invaliditätsgrad nach der entsprechend anzuwendenden Methode zu
bestimmen.
6.7 Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als die
Verfügung vom 7. Juli 2008 aufgehoben und die Sache an die Vor-
instanz zurückgewiesen wird, damit diese ergänzende Abklärungen im
Sinne der vorstehenden Erwägungen vornehme. Im Rahmen der dafür
in der Schweiz vorzunehmenden ergänzenden Begutachtung ist - in
Bezug auf den/die massgebenden Tätigkeitsbereich(e) Erwerbsleben
und/oder Haushalt - auch eine gesamtheitliche Beurteilung des
Gesundheitszustandes und allfälliger damit zusammenhängender
Einschränkungen der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit vorzunehmen
sowie Beginn und Entwicklung solcher aufzuzeigen. Ausserdem ist der
Invaliditätsgrad auf Grund der konkret anzuwendenden Methode
(Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) zu
bestimmen.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegen-
den Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es
sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der vom
Seite 11
C-5010/2008
Beschwerdeführer am 2. Februar 2009 geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 300.- ist ihm zurück zu erstatten.
7.2 Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben grund-
sätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwach-
senen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
sind nur verhältnismässig geringe notwendige Kosten entstanden,
weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 7 Abs. 4
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutzuheissen, als die Verfügung vom 7.
Juli 2008 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen 6.4 ff. über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurück erstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Seite 12
C-5010/2008
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 13