B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5010/2016
Ur t e i l vom 4 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______, (Mazedonien),
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Surber,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch
(Verfügung vom 14. Juni 2016).
C-5010/2016
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Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde am
(…) 1982 geboren und ist mazedonischer Staatsangehöriger. Im Jahr 1994
kam er im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz. Der Versicherte
besuchte in der Schweiz während mehrerer Jahre die Schule, bis er von
dieser ausgeschlossen wurde. Er verfügt über keine Berufsausbildung (vgl.
IV-act. 1 S. 5 f.). Im Jahr 2000 war er während einiger Zeit erwerbstätig; im
Übrigen entrichtete er in den Jahren 2000 bis 2010 als Nichterwerbstätiger
Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-act. 12). Mit Urteil des Kantonsgerichts
B._______ vom 2. Juni 2006 wurde der Versicherte wegen vorsätzlicher
Tötung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Raufhandel, falscher An-
schuldigung, mehrfachem und versuchtem Diebstahl, Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruch und Beschimpfung zu zehn Jahren Zuchthaus, abzüg-
lich 362 Tage Untersuchungshaft, verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe
wurde aufgeschoben und es wurde eine Verwahrung nach Art. 43 StGB
angeordnet. Das Kreisgericht C._______ ordnete mit Urteil vom 20. Juni
2008 nachträglich eine stationäre therapeutische Behandlung gemäss Art.
59 StGB (SR 311.0) an (vgl. IV-act. 16 und 22 S. 1).
B.
Mit Schreiben vom 2. März 2012 (Eingang: 6. März 2012) übermittelte die
Sozialarbeiterin D._______ die IV-Anmeldung des Versicherten an die So-
zialversicherungsanstalt B._______ (im Folgenden: kantonale IV-Stelle).
Sie führte aus, es liege beim Versicherten seit Jahren eine psychische Er-
krankung vor, mit welcher das Delikt und die Anordnung der stationären
Behandlung in der psychiatrischen Universitätsklinik E._______ in einem
unmittelbaren Zusammenhang stünden. Es lägen aktuell und auf derzeit
nicht absehbare Zeit krankheitsbedingte Einschränkungen vor, auch im
Hinblick auf eine Erwerbsfähigkeit des Versicherten (IV-act. 7). Im IV-An-
meldeformular vom 21. Februar 2012 gab der Versicherte eine Schizophre-
nie als Invaliditätsgrund an (IV-act. 8).
B.a In den vorinstanzlichen Akten liegen verschiedene ältere Gutachten
(diese sind jeweils in unsortierter Seitenreihenfolge sowie teilweise unvoll-
ständig in den vorinstanzlichen Akten abgelegt), welche im Verlauf der
Strafuntersuchung sowie des Straf- respektive Massnahmenvollzuges des
Versicherten verfasst wurden: Im psychiatrischen Gutachten vom 15. No-
vember 2001 berichtete Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie und
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Psychotherapie, im Rahmen der Strafuntersuchung zu Handen des Unter-
suchungsamtes G._______ insbesondere über den Geisteszustand des
Versicherten im Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Taten (IV-act. 1 S. 1-
23). Im Ergänzungsgutachten vom 12. Juni 2003 beantwortete Dr. med.
F._______ mehrere Ergänzungsfragen des Kreisgerichts C._______
(IV-act. 2). Prof. Dr. med. H._______, Klinischer Direktor der Psychiatri-
schen Universitätsklinik E._______, erstellte am 28. Mai 2004 ein weiteres
psychiatrisches Gutachten zu Handen des Kreisgerichts C._______ zum
Vorliegen einer Schizophrenie-Erkrankung und zur Klärung der Schuld-
frage (IV-act. 3). Im Privatgutachten vom 14. September 2005 nahm
Dr. med. I._______ auf die Anfrage des Verteidigers im Strafverfahren,
lic. iur. J._______, eine Würdigung der Gutachten von Dr. med. F._______
vor und beantwortete Ergänzungsfragen des Strafverteidigers (IV-act. 4).
Ein weiteres Gutachten von Dr. med. K._______ vom 21. April 2009 wurde
eingeholt zur Überprüfung der Diagnosen, der Entwicklung des Versicher-
ten seit der letzten Begutachtung sowie zwecks Erhalt von Empfehlungen
hinsichtlich der weiteren Behandlung und einer allfälligen Rückführung in
das Heimatland des Versicherten (BVGer-act. 25; IV-act. 5 S. 9 ff.). Dane-
ben liegt in den Akten – in Auszügen – ein wissenschaftlich begründetes
forensisch-psychiatrisches Prognosegutachten von Dr. med. L._______
vom 21. April 2009 zu Handen des Amts für Justizvollzug des Kantons
B._______, Straf- und Massnahmenvollzug (im Folgenden: AJV
B._______; IV-act. 5 S. 1-8). Im aktuellsten Behandlungsbericht vom
28. Februar 2012 berichteten Dres. med. M._______, Chefarzt, und
Y._______, leitende Ärztin/stellvertretende Chefärztin, über den psychi-
schen Gesundheitszustand des Versicherten in der stationären Behand-
lung während der laufenden Massnahme (IV-act. 6).
B.b Mit Mitteilung vom 12. März 2012 informierte die kantonale IV-Stelle
den Versicherten, es seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen
möglich. Sie werde seinen Anspruch auf eine Invalidenrente prüfen (IV-act.
10). Mit Mitteilung vom 8. Mai 2012 teilte die kantonale IV-Stelle dem Ver-
sicherten mit, es bestehe mangels Ablaufs der Wartefrist von sechs Mona-
ten seit der Anmeldung vom 6. März 2012 kein Anspruch auf eine Invali-
denrente. Sie werde im August 2012 weitere Abklärungen vornehmen und
den Fall neu prüfen (IV-act. 13).
B.c Am 8. August 2012 erkundigte sich die kantonale IV-Stelle beim AJV
B._______ unter anderem, ob der Versicherte während des Strafvollzuges
einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne (IV-act. 15 S. 3).
Mit E-Mail vom 13. August 2012 antwortete lic. iur. N._______ des AJV
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B._______, der Versicherte befinde sich in einem strafrechtlichen thera-
peutischen Massnahmenvollzug in der geschlossenen Betreuungsabtei-
lung des Massnahmenzentrums O._______ (im Folgenden: O._______)
und nicht im Strafvollzug. Die Dauer des Massnahmenvollzuges sei unbe-
stimmt. Aufgrund des Gesetzes könnte der Versicherte zwar einer Er-
werbstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsexternats nachgehen, dies sei in-
dessen aufgrund einer schweren psychischen Krankheit bisher nicht mög-
lich gewesen und dürfte auch in Zukunft nicht in Frage kommen, zumal der
Versicherte die Schweiz aus ausländerrechtlichen Gründen zu verlassen
haben werde, sobald dies aufgrund des Krankheitsverlaufs verantwortet
werden könne (IV-act. 15 S. 1).
B.d Mit Vorbescheid vom 22. August 2012 kündigte die kantonale IV-Stelle
dem Versicherten an, sein Leistungsbegehren werde abzuweisen sein. Sie
führte zur Begründung aus, der Versicherte werde die Schweiz aus aus-
länderrechtlichen Gründen verlassen müssen, sobald dies sein Gesund-
heitszustand zulasse. Er werde deshalb keine Arbeitsbewilligung erhalten,
weshalb auch keine Einschränkungen im Erwerb vorliegen könnten (IV-act.
18). In seinem hiergegen erhobenen Einwand vom 27. September 2012
beantragte der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin lic.
iur. Bettina Surber, es seien weitere Informationen zu seinem Gesundheits-
zustand einzuholen und ihm gestützt darauf eine Rente zuzusprechen. Er
machte unter anderem geltend, seine Ausweisung aus der Schweiz sei
noch nicht rechtskräftig verfügt. Da die Schweiz mit dem Herkunftsland Ma-
zedonien ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen habe, sei
auch bei einer allfälligen Ausweisung aus der Schweiz zu prüfen, ob ihm
eine Invalidenrente zustehe (IV-act. 20).
B.e Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 wies das AJV B._______ das
Gesuch des Versicherten um bedingte Entlassung aus der stationären the-
rapeutischen Massnahme ab und ordnete die Weiterführung der Mass-
nahme vorerst längstens bis zum 19. Juni 2013 an. Ebenfalls verpflichtete
es den Versicherten, die ärztlich verordneten Medikamente einzunehmen,
was zu überwachen sei. Es führte zur Begründung aus, der Versicherte
zeige unter konsequenter neuroleptischer Behandlung ein stabiles, von
Seiten der schizophrenen Erkrankung vollständig remittiertes psychopa-
thologisches Zustandsbild. Er verfüge über ein hinreichendes Wissen über
seine Erkrankung, sei medikamentencompliant und motiviert, die neurolep-
tische Behandlung langfristig, auch nach einer allfälligen Rückkehr in sein
Heimatland fortzusetzen. Das Ziel der weiteren Behandlung sei der Aufbau
einer stabilen therapeutischen Beziehung sowie die Fortsetzung der delikt-
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und persönlichkeitsorientierten Behandlung im Rahmen der einzel-, grup-
pen- und milieutherapeutischen Settings, damit Erkenntnisse für einen all-
fälligen Übertritt in die Offene Betreuungsabteilung (OBA) des O._______
gewonnen und eine spätere Rückkehr nach Mazedonien verantwortet wer-
den könnten. Gleichzeitig informierte es die kantonale IV-Stelle (im Vertei-
ler), dass der Versicherte mit Verfügung des Ausländeramtes vom 10. April
2007 ab Entlassung aus der Massnahme auf unbestimmte Dauer aus der
Schweiz ausgewiesen worden sowie dass diese Verfügung in Rechtskraft
erwachsen sei (IV-act. 5). Im ausführlichen Bericht über den Behandlungs-
verlauf vom 25. März 2013 empfahlen P._______, Leiter soziale Integra-
tion, und Dr. phil. Q._______, Direktor O._______, die schnellst mögliche
Ausreise des Versicherten nach Mazedonien (IV-act. 24). Mit Verfügung
vom 25. Mai 2013 kündigte das AJV B._______ an, der Versicherte werde
bei weiterhin korrektem Verhalten bedingt aus der stationären therapeuti-
schen Massnahme entlassen, sobald er ausgeschafft werden könne, frü-
hestens ab dem 10. Juni 2013. Es wies den Versicherten an, sich in seinem
Heimatland ambulant therapeutisch weiterbehandeln zu lassen und die
ärztlich verordneten Medikamente einzunehmen. In der Begründung führte
es aus, es liege beim Versicherten eine chronisch paranoide Schizophrenie
sowie eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vor. Im Rahmen der Behand-
lung im Zentrum für Forensische Psychiatrie R._______ und im O._______
habe sich der Versicherte über viele Monate stabil und absprachefähig ge-
zeigt. Er sei in Bezug auf seine schizophrene Grunderkrankung krank-
heitseinsichtig, sehe die Notwendigkeit der Pharmakotherapie ein und
nehme die ärztlich verordneten Medikamente sehr zuverlässig ein (IV-act.
26). Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 teilte das AJV B._______ der kanto-
nalen IV-Stelle mit, der Versicherte sei am 27. Juni 2013 bedingt entlassen
beziehungsweise ausgeschafft worden (IV-act. 28). Am 20. August 2013
übermittelte die kantonale IV-Stelle die IV-Akten zuständigkeitshalber an
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vor-
instanz), da der Versicherte neu in Mazedonien wohne (IV-act. 30).
B.f Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 holte die IVSTA beim Beschwerde-
führer die Fragebögen für den Versicherten sowie für die im Haushalt täti-
gen Versicherten ein (IV-act. 32), welche am 2. Dezember 2013 (IV-act. 34)
respektive am 27. Januar 2014 (IV-act. 37 f.) bei ihr eingingen. Am 2. No-
vember 2014 nahm Dr. med. S._______, Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie des medizinischen Dienstes der IVSTA, zum Dossier Stellung
(IV-act. 43). Mit Vorbescheid vom 18. November 2014 kündigte die IVSTA
dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens an. Sie führte
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zur Begründung aus, es gehe aus den Akten hervor, dass dem Versicher-
ten die Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich trotz seiner Gesund-
heitsbeeinträchtigung immer noch in rentenausschliessender Weise zu-
mutbar sei (IV-act. 44). Im Einwand vom 30. Januar 2015 beantragte die
Rechtsvertreterin des Versicherten, es sei eine ärztliche Begutachtung an-
zuordnen. Zwar bestehe für den Versicherten eine Einreisesperre in die
Schweiz. Es werde jedoch möglich sein, für eine medizinische Abklärung
eine Einreiseerlaubnis zu erwirken (IV-act. 48). Aufgrund einer erneuten
Stellungnahme von Dr. med. S._______ vom 13. August 2015 (IV-act. 50)
holte die IVSTA mit Schreiben vom 20. November 2015 beim Versicherten
neuere medizinische Unterlagen sowie (nochmals) die Fragebögen für den
Versicherten sowie den im Haushalt tätigen Versicherten ein (IV-act. 52).
Die aktualisierten Fragebögen für den Versicherten sowie den im Haushalt
tätigen Versicherten je vom 22. Dezember 2015 gingen am 26. Februar
2016 bei der IVSTA ein (IV-act. 55). Ausserdem reichte der Versicherte bei
der IVSTA mehrere medizinische Kurzberichte ein (IV-act. 56-63). Nach
Eingang einer erneuten Stellungnahme von Dr. med. S._______ vom
28. Mai 2016 (IV-act. 66) wies die IVSTA das Leistungsbegehren des Ver-
sicherten mit Verfügung vom 14. Juni 2016 ab. Sie führte zur Begründung
aus, sie habe die neu eingereichten medizinischen Berichte dem medizini-
schen Dienst vorgelegt, welcher festgestellt habe, dass die Schizophrenie
unter der Medikation vollständig remittiert sei. Eine Untersuchung in der
Schweiz sei daher nicht notwendig (IV-act. 67).
C.
Gegen die Verfügung vom 14. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer, wei-
terhin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Surber, mit Eingabe
vom 17. August 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den
Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sein Gesundheits-
zustand sei umfassend abzuklären und es sei anschliessend erneut über
seinen Rentenanspruch zu entscheiden. Der Beschwerdeführer machte
geltend, es lägen in den Vorakten keine ausführlichen Arztberichte zu sei-
nem aktuellen Gesundheitszustand. Es stehe fest, dass er infolge seiner
schweren psychischen Erkrankung auf eine andauernde Therapie mit star-
ken Neuroleptika (Leponex 100 mg) angewiesen sei. Ein aktueller Arztbe-
richt vom 28. Juni 2016 belege, dass er regelmässig in der psychiatrischen
Abteilung der Klinik T._______ behandelt werde. Ausführlichere Berichte
habe er leider trotz grosser Bemühungen nicht erhalten. Der behandelnde
Arzt Dr. med. U._______ bestätige sodann im Arztbericht vom 1. Juli 2016,
dass der Beschwerdeführer unter Schizophrenie und Hypothyreosis leide
sowie dass diese Krankheiten die Arbeitsfähigkeit auf unbestimmte Zeit
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einschränkten. Der Vater des Beschwerdeführers berichte, der Beschwer-
deführer sei sehr müde und rasch erschöpft. Er sei völlig antriebslos und
schlafe nach der Erledigung kleiner Arbeiten sofort ein. Diese Symptome
könnten Nebenwirkungen der Medikamente sein, was jedoch ohne eine
ausführliche ärztliche Stellungnahme nicht beurteilt werden könne. Wenn
der Beschwerdeführer dank der Medikation seine Wahnvorstellungen unter
Kontrolle habe, so bedeute dies nicht, dass er voll arbeitsfähig sei oder im
bisherigen Aufgabenbereich tätig sein könne. Die Vorinstanz hätte die Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers abklären müssen. Ihre Behauptung,
die paranoide Schizophrenie sei unter Medikamenten vollständig remittiert,
genüge nicht und sei überdies nicht durch aktuelle Arztberichte belegt
(BVGer-act. 1).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2016 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von
Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten
(BVGer-act. 2). Mit Eingabe vom 20. September 2016 stellte der Beschwer-
deführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege so-
wie Rechtsverbeiständung (BVGer-act. 4). Daraufhin hob das Bundesver-
waltungsgericht mit Verfügung vom 23. September 2016 die Zwischenver-
fügung vom 22. August 2016 auf und forderte den Beschwerdeführer auf,
das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ausgefüllt und mit
den nötigen Beweismitteln versehen zu retournieren (BVGer-act. 5). Das
Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ vom 10. Oktober 2016
sowie weitere Unterlagen gingen am 25. Oktober 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (BVGer-act. 7).
E.
Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2017 beantragte die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu be-
stätigen. Sie führte zur Begründung aus, es bestehe gemäss ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Bindung der schweizerischen
Invalidenversicherung an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträ-
ger, Krankenkassen, anderer Behörden und Ärzte. Sie habe die im Be-
schwerdeverfahren neu eingegangenen medizinischen Berichte erneut
dem medizinischen Dienst unterbreitet, welcher mit Stellungnahme vom
7. Dezember 2016 seine bisherigen Feststellungen bekräftigt habe. Insge-
samt habe der medizinische Dienst aufgrund der vorliegenden Dokumen-
tation schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, dass die bisher festgehal-
tene paranoide Schizophrenie dank der fachkompetenten medikamen-
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tösen Behandlung im Rahmen des Strafvollzuges remittiert sei und bezüg-
lich der dissozialen Persönlichkeitsstörung keine Auffälligkeiten vorlägen.
Es bestehe damit seit dem 28. Februar 2012 keine gesundheitsbedingte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Von einer Begutachtung in der
Schweiz seien keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten. Des-
halb sei von einer solchen in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen
(BVGer-act. 11).
F.
In seiner Replik vom 19. April 2017 erneuerte der Beschwerdeführer seine
Beschwerdeanträge. Er habe mittlerweile aussagekräftige Arztberichte er-
halten, welche er zu den Akten reiche. In diesen werde die Diagnose
ICD-10 F20.5, schizophrenes Residuum, gestellt. Diese impliziere ein
chronisches Stadium der schizophrenen Erkrankung. Der behandelnde
Arzt, Dr. med. V._______, habe die Symptome psychomotorische Verlang-
samung, verminderte Aktivität, Affektverflachung, Passivität und Initiativ-
mangel geschildert und den Beschwerdeführer für arbeitsunfähig befun-
den. Die Vorinstanz habe die Bindung an Arztberichte aus dem Ausland
bestritten. Es gebe jedoch letztlich auch keine Bindungspflicht an Arztbe-
richte aus dem Inland. Der aus der Schweiz ausgewiesene Beschwerde-
führer könne zu seinem aktuellen Gesundheitszustand lediglich Arztbe-
richte der ihn im Ausland behandelnden Ärzte beibringen. Diesen sei Be-
achtung zu schenken. Der IV-ärztliche Dienst könne die Situation nicht ab-
schliessend beurteilen. Es sei deshalb der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers umfassend abzuklären (BVGer-act. 18).
G.
Mit Duplik vom 3. Juli 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest und
verwies zur Begründung auf die von ihr eingeholte Stellungnahme des me-
dizinischen Dienstes vom 3. Juni 2017. In dieser führte Dr. med. S._______
aus, die neu eingereichten Berichte seien infolge ihrer mangelnden Quali-
tät und Aussagekraft nicht als Grundlage geeignet, um auf eine Arbeitsun-
fähigkeit zu schliessen. Gemäss der Rechtsvertreterin könne der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Straftat nicht in die Schweiz kommen,
weshalb den ausländischen Berichten Glauben zu schenken sei. Sie lasse
dabei die Qualität der Berichte ausser Acht. Überdies dürfe einem Versi-
cherten, der aufgrund einer Straftat nicht in die Schweiz einreisen könne,
nicht gegenüber anderen Versicherten ein Vorteil erwachsen (BVGer-act.
17).
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Seite 9
H.
Mit Triplik vom 28. August 2017 wandte der Beschwerdeführer gegen die
Duplik der Vorinstanz vom 3. Juli 2017 ein, der medizinische Dienst habe
die eingereichten Arzt-Berichte inhaltlich nicht gewürdigt. Ausserdem habe
der medizinische Dienst die Replik vom 19. April 2017 inhaltlich falsch wie-
dergegeben. Aufgrund seiner aktuellen Situation könne der Beschwerde-
führer keine anderen Arztberichte als jene aus Mazedonien einreichen.
Eine Begutachtung in der Schweiz sei angezeigt (BVGer-act. 22).
I.
Mit Verfügung vom 31. August 2017 schloss das Bundesverwaltungsge-
richt den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 23).
J.
Mit Eingabe vom 3. August 2018 übermittelte der Rechtsdienst der Vor-
instanz aufforderungsgemäss das in IV-act. 5 S. 9 ff. in Auszügen liegende
Gutachten von Dr. med. K._______ vom 21. April 2009 vollständig sowie
in sortierter Seitenreihenfolge an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer-
act. 25).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der
angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb
er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR
172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Infolge seines Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde die Verfügung vom
22. August 2016 betreffend Kostenvorschuss mit Verfügung vom 23. Sep-
tember 2016 aufgehoben. Damit ist auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63
Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 14. Juni 2016, mit welcher die Vorinstanz das erstmalige
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Seite 10
Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mangels anspruchsbegründen-
der Invalidität abgelehnt hat. Prozessthema ist somit der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente.
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden rechtli-
chen Bestimmungen darzulegen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien, wes-
halb das Abkommen vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Si-
cherheit (SR 0.831.109.520.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkom-
men) zur Anwendung gelangt. Nach Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungs-
abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren
Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertrags-
staates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 2 A
Bst. ii des Sozialversicherungsabkommens auch die Bundesgesetzgebung
über die schweizerische Invalidenversicherung gehört, den Staatsangehö-
rigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen
in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Mangels vorliegend anwendba-
rer, abweichender Vorschriften bestimmt sich der Anspruch des Beschwer-
deführers auf Leistungen der Invalidenversicherung demnach aus-
schliesslich nach schweizerischem Recht.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 14. Juni 2016) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berück-
sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang
stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai
2008 E. 2.3.1).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Somit finden vorliegend jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim
Erlass der Verfügung vom 14. Juni 2016 in Kraft standen, weiter aber auch
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
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Seite 11
die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü-
che von Belang sind.
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge
an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis-
tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon
nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu
bejahen ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (IV-act. 12), so
dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf
eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. Zu prüfen bleibt damit, ob und
gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer
invalid im Sinne des Gesetzes (geworden) ist.
4.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a);
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG
sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahrs folgt, entsteht.
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht ein Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht staatsvertragliche Vereinbarungen eine abweichende
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Seite 12
Regelung vorsehen. Für den Beschwerdeführer besteht keine staatsver-
tragliche abweichende Regelung von diesem Grundsatz (vgl. E. 3.1).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4 m.w.H.). Die – arbeitsmedizinische –
Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, in-
wiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funkti-
onen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor
allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vor-
dergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesent-
lich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheiz-
ten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen
kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der
medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkei-
ten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von
der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufs-
beratung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit
Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
4.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strit-
tigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einan-
der widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledi-
gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe an-
zugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
C-5010/2016
Seite 13
4.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex-
perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc m.w.H.).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder
in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl.
dazu Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis
auf BGE 125 V 352 E. 3a).
5.
Die Vorinstanz stützt sich in der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni
2016 auf die von ihr eingeholten Stellungnahmen des medizinischen
Dienstes. Der medizinische Dienst begründete seine Schlussfolgerungen
seinerseits basierend auf den im Straf- respektive Massnahmenvollzug des
Beschwerdeführers eingeholten Gutachten (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Die
Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es gehe aus den vor-
liegenden ärztlichen Unterlagen hervor, dass die Schizophrenie unter der
Medikation vollständig remittiert sei. Eine Untersuchung in der Schweiz sei
daher nicht erforderlich.
5.1 Sämtliche Gutachten, auf die sich die IVSTA sowie der medizinische
Dienst stützen, waren im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits
mindestens vier Jahre alt. Überdies liegen diese Gutachten mehrheitlich
unvollständig sowie in nicht sortierter Seitenreihenfolge in den vorliegen-
den Akten. Wie nachfolgend zu sehen sein wird, bilden diese älteren Gut-
achten keine aussagekräftige Grundlage für die Beurteilung des Gesund-
heitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung. Die Vorinstanz hat damit den vorliegend relevanten Sachver-
halt nicht hinreichend erstellt. Unter diesen Umständen erübrigt es sich
ausnahmsweise, die vorinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurückzu-
senden zur Verbesserung dieser hinsichtlich der darin mehrheitlich unvoll-
ständig sowie in nicht sortierter Seitenreihenfolge enthaltenen Gutachten
aus der Zeit der Strafuntersuchung sowie des Straf- respektive Massnah-
menvollzuges des Beschwerdeführers.
C-5010/2016
Seite 14
5.2 In der Stellungnahme vom 2. November 2014 stellte Dr. med.
S._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des medizini-
schen Dienstes, aufgrund der vorliegenden Akten die Diagnosen paranoide
Schizophrenie, vollständig remittiert (ICD-10 F20.05) und dissoziale Per-
sönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2). Der Versicherte sei ab dem 28. Feb-
ruar 2012 in der bisherigen Tätigkeit voll arbeitsfähig. Ebenfalls bestünden
keine funktionellen Einschränkungen. Die beim Versicherten diagnosti-
zierte Schizophrenie sei über all die Jahre im Gefängnis lege artis behan-
delt worden und sei unter Medikation seit Jahren vollständig remittiert. Dem
Versicherten sei die weitere Einnahme der neuroleptischen Medikation zu-
mutbar. Unter dieser Medikation bestehe keine durch die Schizophrenie
begründete Arbeitsunfähigkeit, da die Symptomatik vollständig remittiert
sei. Die Persönlichkeitsstörung sei schon bei Antritt der Haftstrafe nicht der-
art stark ausgeprägt gewesen. Überdies verzeichne der Versicherte auch
diesbezüglich während der Haftstrafe eine positive Veränderung. Er sei kri-
tikfähig, wirke gutgelaunt und fröhlich, habe unter den Mithäftlingen die
Rolle als geschätzten Ratgeber eingenommen. Er stehe im Zentrum und
habe einen grossen Einfluss, ohne dabei offen dominant-bestimmend zu
wirken. Somit sei auch die Persönlichkeitsstörung ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit des Versicherten (IV-act. 43).
5.3 In der Stellungnahme vom 13. August 2015 ergänzte Dr. med.
S._______ aufgrund des E-Mails des AJV B._______ vom 13. August 2012
(vgl. Sachverhalt Bst. B.c) sowie des Berichtes der Sozialarbeiterin vom 2.
März 2012 (vgl. Sachverhalt Bst. B), weder ein Amtsleiter des Amtes für
Justizvollzug noch eine Sozialarbeiterin seien kompetent, Aussagen über
den Gesundheitszustand des Versicherten zu machen. Es lägen ärztliche
Berichte vor, welche besagten, dass die Schizophrenie unter der Medika-
tion vollständig remittiert sei. Andererseits seien beide Aussagen zu alt, als
dass sie heute noch gelten würden (IV-act. 50)
5.4 Während der Strafuntersuchung sowie des Straf- respektive Massnah-
menvollzuges des Versicherten ergingen im Zeitraum von 2001 bis 2012
die nachfolgenden medizinischen Beurteilungen (vgl. Sachverhalt Bst.
B.a).
5.4.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 15. November 2001 (IV-act. 1
S. 1-23) diagnostizierte Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, eine erhebliche Persönlichkeitsstörung des Versicherten
mit auffälligen Charaktermerkmalen respektive einer Desintegration gewis-
ser impuls- und triebhafter Anteile seiner Persönlichkeit. Dies zeige sich
C-5010/2016
Seite 15
am auffälligsten im Bereich der Aggressionen (S. 14 des Gutachtens in
IV-act. 1 S. 14). Er hielt fest, der Versicherte habe gerade in der mit der
Haft einhergehenden Isolation ein sehr phantastisches Innenleben entwi-
ckelt, um mit der schwierigen Realität zurechtzukommen. Die histrioni-
schen Charakterzüge zeigten sich durch einen sehr schlechten Realitäts-
bezug und die fortlaufende Konstruktion einer eigenen Scheinwelt (S. 15
des Gutachtens in IV-act. 1 S. 16). Hingegen verneinte er das Vorliegen
einer eigentlichen Geisteskrankheit, zum Beispiel aus dem schizophrenen
Formenkreis. Die produzierten Halluzinationen und Zwiegespräche über
eine kurze Zeit (wenige Tage) seien nicht spezifisch genug für eine echte
psychotisch-schizophrene Störung, sondern vielmehr im Rahmen einer
histrionisch gefärbten Haftreaktion zu interpretieren (S. 16 des Gutachtens
in IV-act. 1 S. 15).
5.4.2 Im Ergänzungsgutachten vom 12. Juni 2003 (IV-act. 2; in den vorlie-
genden Akten lediglich in Auszügen sowie in gänzlich unsortierter Seiten-
reihenfolge vorhanden) stellte Dr. med. F._______ – auf die entsprechende
Rückfrage des Kreisgerichts C._______ hin – fest, im Therapiebericht vom
29. Oktober 2002 sei eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie diag-
nostiziert worden. Hiernach habe der Versicherte seit dem 14. September
2001 Hinweise auf Wahnsymptome gezeigt, welche jedoch nicht so massiv
ausgeprägt gewesen seien, dass sie sich störend im sozialen Raum der
Gefängnisabteilung geäussert hätten. Unter Neuroleptikamedikation sei in-
nert kurzer Zeit eine Vollremission der Beschwerden erreicht worden (S. 4
des Gutachtens in IV-act. 2 S. 2). Der zuständige Arzt des somatischen
Arztdienstes der Strafanstalt W._______ habe sodann in einem kurzen Be-
richt vom 21. Mai 2003 eine medikamentös (seit Februar 2002) substitu-
ierte Hypothyreose bei Status nach Thyreoiditis Hashimoto (anamnestisch
ca. 1997) diagnostiziert. Laborkontrollen hätten bis heute (unter Substitu-
tion des Schilddrüsenhormones, Anm. Dr. med. F._______) eine euthyre-
ote Stoffwechsellage gezeigt (S. 6 des Gutachtens in IV-act. 2 S. 4).
Schliesslich liege auf der Grundlage des Austrittsberichtes der Kantonalen
Psychiatrischen Klinik R._______ (Aufenthalt vom 28. November bis zum
18. Dezember 2002) die Diagnose des Verdachts auf eine paranoide Schi-
zophrenie im Bereich des Möglichen. Allerdings seien die psychotischen
und wahnhaften Symptome erst während der Belastung des Strafvollzuges
aufgetreten und vor der Haft und insbesondere zum Zeitpunkt der Tat hät-
ten keinerlei Hinweise auf eine solche Erkrankung bestanden. Es sei je-
doch grundsätzlich denkbar, dass sich unter den sehr belastenden Bedin-
gungen des geschlossenen Vollzuges eine schizophrene Störung zu ma-
C-5010/2016
Seite 16
nifestieren beginne. Ausser dem Wahn seien indessen keine weitere typi-
sche schizophrene Symptome (wie zum Beispiel Denk-, Abgrenzungs- und
Körperfühlstörungen, verflachte inadäquate Affekte, Störungen des Ge-
dankenflusses oder katatone Symptome) festzustellen. Dass der Versi-
cherte auf hohe Dosen Neuroleptika mit Beruhigung seines gesamten psy-
chischen Verhaltens reagiere und sich auch allfällige psychotische/angst-
erfüllte Zustände besserten, liege auf der Hand und sei nicht spezifisch.
Hingegen würden gerade paranoide Schizophrenien auf Neuroleptika eher
schlecht ansprechen, da es sich bei diesen um kognitive, meist recht diffe-
renzierte Abwehrstrategien des Kranken handle, was beim Versicherten
gerade nicht der Fall sei (S. 8 des Gutachtens in IV-act. 1 S. 6). Das psy-
chisch sehr auffällige Verhalten des Versicherten könne nach wie vor als
eine histrionisch-paranoide Fehlverarbeitung (auf der Basis der schweren
Persönlichkeitsstörung) interpretiert werden. Aufgrund der Persistenz der
Symptome seit mehr als einem Jahr lasse sich jedoch der Verdacht auf
eine sich unter der gegenwärtigen Belastung entwickelnde schizophrene
Störung nicht von der Hand weisen. Eine definitive Diagnose könne jedoch
erst zu einem späteren Zeitpunkt, unter Berücksichtigung des weiteren Ver-
laufs und der Entwicklung der psychischen Störung, gestellt werden (S. 11
des Gutachtens in IV-act. 1 S. 8).
5.4.3 Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 28. Mai 2004 (IV-act.
3) hat Prof. Dr. med. H._______, Klinischer Direktor der Psychiatrischen
Universitätsklinik E._______, in der durchgeführten körperlichen neurolo-
gischen Untersuchung keine pathologischen Befunde gefunden (S. 42 des
Gutachtens in IV-act. 3 S. 49). In somatischer Hinsicht gelte die im Jahr
2002 diagnostizierte Schilddrüsenentzündung, eine Autoimmunthyreoiditis
nach Hashimoto, als „ausgebrannt“, was bedeute, dass keine Entzün-
dungsaktivität mehr festzustellen sei und eine lebenslange hormonelle
Substitution – in Abhängigkeit der stattgehabten Gewebsschädigung und
der Restproduktion körpereigener Schilddrüsenhormone – erfolgen sollte.
Eine nennenswerte Beeinträchtigung des körperlichen oder psychischen
Gesundheitszustandes ergebe sich im Falle einer noch ausreichenden kör-
perabhängigen Produktion oder bei Substitution nicht. In psychischer Hin-
sicht seien beim Versicherten seit ungefähr vierzehn Jahren Verhaltensauf-
fälligkeiten (drohendes und aggressives Verhalten, Trotzreaktionen, elterli-
che Erziehungsschwierigkeiten und geringe schulische Leistung) akten-
kundig. Die Auseinandersetzung mit seiner eigenen Aggressivität bleibe
mangelhaft; Schuldgefühle seien nicht zu erkennen (S. 43 des Gutachtens
in
IV-act. 3 S. 48). Die Charakter- und Verhaltenssauffälligkeiten erlaubten es,
C-5010/2016
Seite 17
für den Tatzeitraum eine Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F91) zu di-
agnostizieren. Aktuell könne – trotz der Besonderheit der Haftsituation und
des Auftretens einer Haftpsychose – die Diagnose einer kombinierten Per-
sönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit vorwiegend paranoiden (Neigung,
Handlungen anderer als feindlich zu deuten), schizoiden (emotionale Kühle
und flache Affektivität) und vor allem dissozialen Anteilen (mangelnde Em-
pathie, niedrige Schwelle für aggressives Verhalten) gestellt werden (S. 44
des Gutachtens in IV-act. 3 S. 50). Die in der Haft aufgetretenen Halluzina-
tionen, das Auftreten von Wahnphänomenen, aber auch das rasche Auf-
treten und rasche Abklingen der Symptomatik innerhalb weniger Wochen,
liessen diese Haftreaktion als eine akute polymorph-psychotische Störung
(ICD-10 F23.0) einordnen (S. 47 des Gutachtens in IV-act. 3 S. 44). Das
von dem behandelnden Psychiater beschriebene Symptombild sei jedoch
keineswegs eindeutig einer Schizophrenie zuzuordnen: es seien nie deut-
liche und überdauernde Denkstörungen angegeben, beobachtet oder ver-
mutet worden; ein lang andauerndes und ausgestaltetes, gar systemati-
siertes Wahnerleben lasse sich nicht erkennen; über Symptome einer Ich-
Störung (Gedankeneingebung, Gedankenentzug oder Gedankenausbrei-
tung, Gefühl des Gemachten, Fremdbeeinflussung, Derealisation oder De-
personalisation) habe der Versicherte ebenso wenig berichtet. Das ange-
gebene Stimmenhören habe nicht die Qualität dialogischer oder kommen-
tierender Stimmen, wie sie bei einer Schizophrenie typisch sei, geschweige
denn die Intensität, die beim Mangel anderer Symptome zu fordern wäre.
Halluzinationen seien unter Haftbedingungen häufig anzutreffen (S. 48 des
Gutachtens in IV-act. 3 S. 47). Insgesamt lasse sich eine Schizophrenie-
erkrankung aktuell nicht überzeugend und hinreichend belegen (S. 49 des
Gutachtens in IV-act. 3 S. 46; S. 50-53 sowie S. 56 ff. fehlen gänzlich in
den vorinstanzlichen Akten).
5.4.4 In dem Privatgutachten vom 14. September 2005 (IV-act. 4; in den
vorliegenden Akten lediglich in Auszügen sowie in gänzlich unsortierter
Seitenreihenfolge vorhanden) erklärte Dr. med. I._______, der Ausschluss
einer paranoiden Schizophrenie sei zweifellos nicht berechtigt. Bei der
Würdigung aller beschriebenen Symptome sowie des psychotischen
Krankheitsverlaufes sei entweder eine chronifizierende Haftpsychose oder
eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie als Diagnose anzuerken-
nen (S. 6 f. des Gutachtens in IV-act. 4 S. 9 f.). Im Übrigen setzt sich das
Gutachten – soweit in den vorinstanzlichen Akten enthalten – mit der
Schuldfähigkeit des Versicherten im Tatzeitpunkt auseinander und ist da-
her für die vorliegende Beurteilung einer allfälligen Invalidität des Versi-
cherten nicht von entscheidrelevanter Bedeutung.
C-5010/2016
Seite 18
5.4.5 In dem Gutachten vom 21. April 2009 (IV-act. 5 S. 9 ff.; vollständig
sowie in sortierter Seitenreihenfolge nachgereicht durch die Vorinstanz in
BVGer-act. 25) stellte Dr. med. K._______, Oberarzt, im Einverständnis mit
Prof. Dr. med. X._______, Leiter Forensische Psychiatrie, in psychiatri-
scher Hinsicht die nachfolgenden Diagnosen:
eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit überwiegend dissozialen und im-
pulsiven Anteilen (ICD-10 F61.0) und
mehrere frühere überwiegend halluzinatorische psychotische Episoden, diffe-
renzialdiagnostisch im Rahmen
o einer (unter Medikation gut remittierten) paranoiden Schizophrenie
(ICD-10 F20.05);
o einer (chronifizierten) psychotischen Haftreaktion (ICD-10 F43.8)
oder
o einer Simulation (ICD-10 Z76.5).
An der internistischen Diagnose einer abgelaufenen Hashimoto-Thyreoidi-
tis (ICD-10 E06.3) hielt Dr. med. K._______ fest (S. 50 des Gutachtens in
IV-act. 5 S. 48):
Insgesamt spreche Vieles (gravierende Verhaltensstörung nach Medika-
mentenunterbrüchen in der Strafanstalt W._______, Berichte der Klinik
R._______) für das Vorliegen einer schizophrenen Störung. Die Diagnose
der Schizophrenie könne jedoch nicht mit letzter Sicherheit gestellt werden
(S. 61 des Gutachtens in IV-act. 5 S. 58). Das Vorliegen der kombinierten
Persönlichkeitsstörung, nach der aktuellen Bewertung mit vorrangig disso-
zialen und impulsiven Anteilen, könne in Übereinstimmung mit allen Vor-
gutachtern bestätigt werden. Ebenfalls seien die beim Versicherten mehr-
fach aufgetretenen psychotischen Phasen zu bestätigen. Retrospektiv
könne indessen nicht festgestellt werden, dass diesen zweifelsfrei eine
chronische prozesshaft verlaufende schizophrene Störung zugrunde gele-
gen hätte und dass die Kriterien nach modernen psychiatrischen Klassifi-
kationen wie ICD-10 oder DSM-IV-TR zweifelsfrei erfüllt wären. Die Schi-
zophrenie sei damit als eine wahrscheinliche Verdachtsdiagnose einzuord-
nen (S. 62 des Gutachtens in IV-act. 5 S. 57).
5.4.6 Daneben liegen in den vorinstanzlichen Akten sieben Seiten des ins-
gesamt 15 Seiten umfassenden, wissenschaftlich begründeten forensisch-
psychiatrischen Prognosegutachtens von Dr. med. L._______ vom 21. Ap-
ril 2009 (IV-act. 5 S. 3-8). Hiernach sei im Zeitpunkt der Verfassung des
C-5010/2016
Seite 19
Gutachtens eine schon seit etwa Sommer 2000 bestehende Psychose zu
diagnostizieren, wobei entweder eine paranoid halluzinatorische Schizo-
phrenie oder eine sich chronifizierende Haftpsychose bestehe. Diese sei
unter Neuroleptikabehandlung geheilt respektive deutlich gemindert, bre-
che aber bei Absetzen der Medikation wieder aus (S. 14 des Gutachtens
in IV-act. 5 S. 3). Die weiteren, in den vorinstanzlichen Akten befindlichen
Seiten des Gutachtens enthalten keine für die vorliegende Beurteilung
massgeblichen Informationen.
5.4.7 Im Behandlungsbericht vom 28. Februar 2012 stellten Dres. med.
M._______, Chefarzt, und Y._______, leitende Ärztin/stellvertretende
Chefärztin der psychiatrischen Universitätsklinik E._______, die Diagno-
sen chronisch paranoide Schizophrenie, vollständig remittiert (ICD-10
F20.05); dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) und Hypothy-
reose bei Status nach Hashimoto-Thyreoiditis (ICD-10 E03.9). Hinsichtlich
der Psychopharmakotherapie sei es gelungen, unter der neuroleptischen
Behandlung mit Clazapin 500 mg/d eine komplette Remission der schizo-
phrenen Symptomatik zu erreichen. Ausserdem erhalte der Versicherte
das Antidepressivum Venlafaxin 75 mg in einer relativ niedrigen Dosierung.
Letzteres werde nach einer kritischen Überprüfung in den nächsten Wo-
chen möglicherweise komplett abgesetzt. Die Substitution der Hypothy-
reose mit dem Schilddrüsenhormon Euthyrox 125 Mikrogramm pro Tag
habe ebenfalls eine stabilisierende Wirkung auf die Psyche des Versicher-
ten. Insgesamt sei die schizophrene Erkrankung unter der aktuellen Medi-
kation sehr gut behandelt. Der Versicherte verfüge über ein hinreichendes
Wissen über seine Erkrankung, sei medikamentencompliant und motiviert,
die neuroleptische Behandlung langfristig, auch nach einer allfälligen
Rückkehr in sein Heimatland Mazedonien, fortzusetzen (IV-act. 6).
5.5 In den vorinstanzlichen Akten liegt ausserdem der – nicht-medizinisch
begründete – Bericht über den Behandlungsverlauf (Bericht zur jährlichen
Überprüfung) vom 25. März 2013 (IV-act. 24). In diesem führten
P._______, Leiter soziale Integration, und Dr. phil. Q._______, Direktor
O._______, aus, der Versicherte habe sich bezüglich seiner Schizophrenie
unter der etablierten Psychopharmakotherapie durchgehend stabil und
kompensiert gezeigt. Die effiziente Behandlung der Schizophrenie mittels
Pharmakotherapie stelle den wesentlichen Eckpfeiler der mittel- bis lang-
fristigen Deliktprävention dar (S. 17 des Berichtes in IV-act. 24 S. 16).
5.6 Im Vorbescheidverfahren reichte der Beschwerdeführer acht verschie-
dene Medikamentenverordnungen von Dr. med. Z._______, Facharzt für
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Seite 20
Psychiatrie, Krankenhaus T._______, von Dezember 2014 bis Dezember
2015 ein, welche als Diagnosen jeweils mehrheitlich die ICD-10 F20.0
(Schizophrenie), respektive davon abweichend die ICD-10 F20.3 (undiffe-
renzierte Schizophrenie), F20.5 (schizophrenes Residuum), F20.9 (Schi-
zophrenie, nicht näher bezeichnet) oder F21 (schizotype Störung) sowie
(in einem Bericht zusätzlich) die ICD-10 E20 (Hypoparathyreoidismus) –
aufführten
(IV-act. 56-63). Keiner der Berichte enthält eine Begründung der Diagnose
oder eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten.
5.7 In seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2016 hielt Dr. med. S._______
fest, „der neu eingereichte Bericht (in mehrfacher Ausfertigung)“ (recte: tat-
sächlich hat der Versicherte acht verschiedene Medikamentenverordnun-
gen eingereicht) besage lediglich, dass eine Pharmakotherapie durchge-
führt werde. Er hielt an seinen Stellungnahmen vom 2. November 2014
sowie vom 13. August 2015 fest (IV-act. 66).
5.8 Mit der Beschwerdeschrift vom 17. August 2016 (BVGer-act. 1) reichte
der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die nachfolgenden
beiden neuen medizinischen Berichte ein:
5.8.1 Im Bericht vom 28. Juni 2016 stellte Dr. med. Z._______, Facharzt
für Psychiatrie, die Diagnosen ICD-10 F20.5 (schizophrenes Residuum)
und E03 (sonstige Hypothyreose). Der Versicherte werde seit drei Jahren
regelmässig in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses in
T._______ wegen chronischer psychischer Erkrankung behandelt. Der Be-
richt enthält keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten.
5.8.2 Im Bericht (Vorschlag für eine medizinische Beurteilung) vom 1. Juli
2016 erklärte der behandelnde Arzt Dr. med. U._______ , der Versi-
cherte sei auf unbestimmte Zeit „arbeitslos wegen schlechtem Gesund-
heitszustand“. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte er
Schizophrenie (ICD-10 F20) und Hypothyreosis (ICD-10 E03) auf.
5.8.3 Im Bericht vom 7. Dezember 2016 hielt Dr. med. S._______ des me-
dizinischen Dienstes fest, die beiden neu eingereichten Dokumente bräch-
ten keine neuen Erkenntnisse und beschränkten sich auf die Behauptung
einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Diagnose. Nachdem der Versi-
cherte unter Medikation während Jahren im Gefängnis symptomfrei gewe-
sen sei, gebe es keinen Grund daran zu zweifeln, dass es in Freiheit ge-
nauso sei (IV-act. 69).
C-5010/2016
Seite 21
5.9 In der Replik vom 19. April 2017 (BVGer-act. 13) reichte der Beschwer-
deführer dem Bundesverwaltungsgericht die nachfolgenden medizinischen
Unterlagen ein.
5.9.1 Gemäss dem Bericht von Dr. med. V._______, Facharzt Psychiatrie,
Krankenhaus T._______, vom 20. März 2017, kommt der Versicherte auf-
grund der Diagnose ICD-10 F20.5 (schizophrenes Residuum) regelmässig
zur psychiatrischen Kontrolluntersuchung. Der psychologische Zustand sei
unverändert. Der Versicherte nehme regelmässig die verordneten Medika-
mente ein. Er sei manchmal verbal und körperlich aggressiv gegenüber
den Familienangehörigen. Der Versicherte sei immer noch nicht in der
Lage, zu arbeiten. Eine weitere Untersuchung finde in zwei oder drei Mo-
naten statt, wenn erforderlich, auch früher. Die Behandlung im Zentrum für
psychische Gesundheit in (…) werde fortgesetzt. Der Versicherte nehme
täglich Venlafaxine 75 mg (eine Tablette), Flurazepam 30 mg (eine Tab-
lette), Promazine 100 mg (insgesamt zwei Tabletten) und Clozapine 100
mg (drei Tabletten) ein.
5.9.2 Dr. med. V._______ bestätigte im Bericht vom 21. März 2017 die Di-
agnose Schizophrenia residualis (ICD-10 F20.5). Der Versicherte nutze re-
gelmässig die Dienste im Zentrum für psychische Gesundheit in (…) und
erhalte regelmässig die vorgeschriebenen Medikamente. Im Zeitpunkt der
Untersuchung sei er von gepflegtem Äusseren, entsprechender Psycho-
motorik, bewusst und in alle Richtungen orientiert. Das formale Denken sei
leicht verlangsamt und es seien nicht-systematisierte paranoide Ideen vor-
handen. Der Affekt sei leicht abgeflacht. Es bestehe kein Wahn. Der Versi-
cherte verneine auditorische oder perzeptive Sinnestäuschungen. Er ar-
beite mit dem Personal im Zentrum zusammen, akzeptiere die Behandlung
und komme regelmässig zur Untersuchung beim Facharzt für Psychiatrie.
Aufgrund der Krankheit sei der Versicherte arbeitsunfähig.
5.10 In der Stellungnahme vom 3. Juni 2017 hielt Dr. med. S._______ des
medizinischen Dienstes fest, die neu eingegangenen Berichte von Dr. med.
V._______ seien infolge ihrer mangelnden Qualität und Aussagekraft nicht
als Grundlage geeignet, auf eine Arbeitsunfähigkeit zu schliessen. Auf-
grund der Berichte sei das Bewusstsein ungestört und die Orientierung er-
halten. Das formale Denken sei leicht verlangsamt und es seien nicht-sys-
tematisierte paranoide Ideen vorhanden. Der Affekt sei leicht abgeflacht.
Es bestehe kein Wahn. Dieser Psychostatus sei keineswegs derart patho-
logisch, dass von einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychiatri-
schen Störung ausgegangen werden müsste (Beilage zu BVGer-act. 17).
C-5010/2016
Seite 22
6.
Der medizinische Dienst der IVSTA hat in seiner Beurteilung des Gesund-
heitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit des Versicherten offenbar im
Wesentlichen auf den Behandlungsbericht der Dres. med. M._______ und
Y._______ vom 28. Februar 2012 abgestellt, wonach die beim Versicherten
diagnostizierte chronisch paranoide Schizophrenie unter entsprechender
Medikation vollständig remittiert sei (E. 5.3.7). Dieser Bericht war im Zeit-
punkt der angefochtenen Verfügung bereits über vier Jahre alt. Der in Ma-
zedonien lebende Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren neuere
Berichte seiner ihn behandelnden mazedonischen Ärzte eingereicht. Diese
besagen, dass der Beschwerdeführer auch nach respektive trotz der Be-
handlung seiner Schizophrenie arbeitsunfähig gerblieben sei (vgl. Bericht
vom 1. Juli 2017 in E. 5.7.1 sowie Berichte vom 20. und 21. März 2017 in
E. 5.7.1 f.). Die mazedonischen Ärzte stellten hierbei die Diagnose schizo-
phrenes Residuum (ICD-10 F20.5). Dies impliziert, dass nicht die (medika-
mentös behandelte) Schizophrenie für die von den mazedonischen Ärzten
attestierte Arbeitsunfähigkeit verantwortlich sei, sondern die Folgen der be-
handelten Schizophrenie. Mit diesem Umstand hat sich der medizinische
Dienst der Vorinstanz nicht auseinandergesetzt.
6.1 In den vorliegenden Unterlagen fehlt sodann eine Überprüfung der
möglichen Auswirkungen der in den Medizinalakten einheitlich gestellten
Diagnose Hypothyreose bei Status nach Hashimoto-Thyreoiditis (ICD-10
E03.9) auf den – in den vorliegenden Akten unterschiedlich beurteilten –
psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Es ist medizi-
nisch anerkannt, dass eine Hypothyreose unter anderem Müdigkeit, de-
pressive Verstimmungen, oder sogar – zum Beispiel infolge unzureichen-
der Behandlung – Halluzinationen als Symptome zur Folge haben kann.
Es ist damit nicht auszuschliessen, dass die Beeinträchtigungen in soma-
tischer Hinsicht jene in psychischer Hinsicht beeinflussen. Eine solche Ge-
samtwürdigung der psychischen sowie somatischen Befunde (interdiszip-
linäre Begutachtung) fehlt in den vorliegenden medizinischen Akten.
6.2 Die Kurzberichte aus Mazedonien reichen nicht aus, um den Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt zu klären. Die
verschiedenen, während der Strafuntersuchung sowie des Straf- respek-
tive Massnahmenvollzuges des Beschwerdeführers eingeholten Gutach-
ten sind demgegenüber zu alt, um Jahre später noch eine verlässliche
Grundlage für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes sowie
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu bilden. Überdies ist den
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vorliegenden psychiatrischen Gutachten keine widerspruchsfrei überein-
stimmende Diagnose zu entnehmen. Aufgrund dieser Ausgangslage
drängt sich vorliegend die Einholung einer umfassenden interdisziplinären
Begutachtung des Versicherten auf, wobei namentlich Experten in den
Fachdisziplinen Psychiatrie/Psychotherapie und Endokrinologie (betref-
fend die diagnostizierte Hypothyreose bei Status nach Hashimoto-Thyreoi-
ditis, ICD-10: E03.9) beizuziehen sind. Ob noch weitere Gutachter beige-
zogen werden, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu über-
lassen (vgl. Urteil des BGer vom 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008
E. 6.3.1).
6.3 Das Bundesgericht hat mit BGE 143 V 409 (vom 30. November 2017)
die Anwendung des strukturierten, indikatorengeleiteten Beweisverfahrens
(vgl. hierzu BGE 141 V 281) grundsätzlich auf sämtliche psychischen Er-
krankungen ausgedehnt. Präzisierend hielt es in BGE 143 V 418 (ebenfalls
vom 30. November 2017) fest, dass sich Störungsbilder wie zum Beispiel
Schizophrenie aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüglich
ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen ver-
gleichen liessen. Hierbei zeige sich die Beweisproblematik, wenn über-
haupt, vor allem bezüglich der funktionellen Auswirkungen. Ob deshalb ein
strukturiertes Beweisverfahren entbehrlich bleibe, bedürfe stets einer ein-
zelfallweisen Beurteilung aufgrund der konkreten Fallumstände und der je-
weiligen Beweisproblematik. Diese einzelfallweise Beurteilung wird vorlie-
gend von den mit der einzuholenden psychiatrischen Begutachtung zu be-
trauenden Fachpersonen vorzunehmen sein.
6.4 Unter diesen Umständen erscheint es als angezeigt, die umfassende
interdisziplinäre Begutachtung, insbesondere in den Fachbereichen Psy-
chiatrie/Psychotherapie und Endokrinologie (sowie gegebenenfalls nach
pflichtgemässem Ermessen der Gutachter weiterer Fachrichtungen), in der
Schweiz durchführen zu lassen, wo die psychiatrischen Fachgutachterin-
nen und Fachgutachter mit den Grundsätzen der schweizerischen Versi-
cherungsmedizin sowie insbesondere mit den Anforderungen des indika-
torenorientierten Abklärungsverfahrens (als Grundlage für das strukturierte
Beweisverfahren) vertraut sind (vgl. Urteil des BVGer C-3905/2016 vom
20. Oktober 2017 E. 5.2). Des Weiteren erfolgt die Gutachterauswahl bei
polydisziplinären Begutachtungen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip
(vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354), was im Interesse der Verfah-
rensbeteiligten liegt.
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Es sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Begutachtung in der Schweiz
als unverhältnismässig erscheinen liessen. Wie die Rechtsvertreterin im
Einwand vom 30. Januar 2015 (IV-act. 48) ausführte, bestehe für den Ver-
sicherten zwar eine Einreisesperre in die Schweiz. Es werde jedoch mög-
lich sein, für eine medizinische Abklärung eine Einreiseerlaubnis zu erwir-
ken (vgl. Sachverhalt Bst. B.f).
6.5 Im vorinstanzlichen Abklärungsverfahren hat die Vorinstanz mit Schrei-
ben vom 7. Oktober 2013 beim Beschwerdeführer die Fragebögen für den
Versicherten sowie den im Haushalt tätigen Versicherten eingeholt (IV-act.
32). Mit Anfrage vom 30. Januar 2014 bat die Sektion Leistungsgesuche II
der Vorinstanz den Psychiater des medizinischen Dienstes, die spezifische
Methode anzuwenden, da der Fragebogen für im Haushalt tätige Versi-
cherte vom Rechtsvertreter ausgefüllt worden sei (IV-act. 40). In der Stel-
lungnahme vom 2. November 2014 äusserte sich Dr. med. S._______ des
medizinischen Dienstes lediglich zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen be-
ruflichen Tätigkeit, nicht jedoch zur Arbeitsfähigkeit für Arbeiten im Haus-
halt (IV-act. 43). Mit Vorbescheid vom 18. November 2014 begründete die
Vorinstanz demgegenüber die in Aussicht gestellte Abweisung des Leis-
tungsbegehrens damit, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner Gesund-
heitsbeeinträchtigung die Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich im-
mer noch in rentenausschliessender Weise zumutbar sei (IV-act. 44). Dies
bestätigte sie in der angefochtenen Verfügung (IV-act. 67).
Die Vorinstanz ging damit vorliegend offenbar von der spezifischen Me-
thode aus. Eine entsprechende Begründung lässt sich den vorliegenden
Akten indessen nicht entnehmen. Für die Festlegung des Status des Ver-
sicherten ist seine individuelle Situation (Schule abgebrochen, kein Berufs-
abschluss, langjähriger Straf- respektive Massnahmenvollzug, während
welches er weder einer beruflichen oder vergleichbaren Tätigkeit nachge-
hen noch den eigenen Haushalt machen konnte/musste) eingehend zu
würdigen. Mangels entsprechender Begründung ist davon auszugehen,
dass die Vorinstanz den Status des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüg-
lich abgeklärt hat. Sie wird diesen daher im Rahmen der erneuten Beurtei-
lung im Detail abzuklären, festzulegen sowie einlässlich zu begründen ha-
ben.
7.
Zusammenfassend fehlt in den vorliegenden Akten eine aktuelle sowie
rechtlich genügende Beurteilung (namentlich in den Fachdisziplinen Psy-
chiatrie/Psychotherapie und Endokrinologie) des Gesundheitszustandes
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des Beschwerdeführers sowie eine rechtsgenügliche Festlegung des Sta-
tus des Beschwerdeführers. Damit hat die Vorinstanz den rechtserhebli-
chen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und gewürdigt (vgl. Art. 43
ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG).
7.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den
Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur
weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber
die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklärungsbe-
dürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als sol-
che weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen
und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rück-
weisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechts-
schutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf Grund besonderer
Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten beziehungsweise andere ge-
richtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sach-
verhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die Rückwei-
sung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeichnet
werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer
C-1767/2015 vom 7. Februar 2017 E. 4.5).
7.2 Nachdem vorliegend eine eingehende, interdisziplinäre Beurteilung
des psychischen und somatischen Gesundheitszustandes sowie darauf
basierend der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, wie auch eine
rechtsgenügliche Festlegung des Status des Beschwerdeführers, fehlt, er-
scheint nach dem Gesagten eine Rückweisung an die Vorinstanz gerecht-
fertigt – dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass damit dem Beschwerde-
führer der doppelte Instanzenzug gewahrt bleibt (vgl. BGE 137 V 210, E.
3.4). Die angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2016 ist daher aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese eine inter-
disziplinäre Begutachtung, namentlich in den Fachbereichen Psychiat-
rie/Psychotherapie und Endokrinologie, in der Schweiz einhole, den Status
des Beschwerdeführers rechtsgenüglich bestimme, und anschliessend
neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge. Ob noch
weitere Gutachter beigezogen werden, ist dem pflichtgemässen Ermessen
der Gutachter zu überlassen (vgl. E. 6.2 letzter Satz).
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten ge-
mäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
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Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen sind. Das von ihm gestellte Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 20. September 2016 (vgl.
Sachverhalt Bst. D) ist daher als gegenstandslos geworden abzuschrei-
ben.
8.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat An-
spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.n. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE,
SR 173.320.2]). Da er keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädi-
gung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter
Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkun-
digen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen
Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2800.– (inkl. Ausla-
gen) gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom
14. Juni 2016 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägun-
gen zur ergänzenden Abklärung sowie zum neuen Entscheid an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2800.– zu
Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege vom 20. September 2016 wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Marion Sutter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
nach Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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