B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5011/2011
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______, Frankreich,
vertreten durch lic. iur. Dominik Zehntner, Advokat,
Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision einer Invalidenrente (Verfügung vom 20. Juli 2011).
C-5011/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1949 geborene, verheiratete und in seiner Heimat Frankreich
wohnhafte X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdefüh-
rer) war von 1991 bis zu seinem Unfall im Dezember 2002 als Grenzgän-
ger in der Schweiz tätig und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an
die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(IV-act. 4, S. 2). Zuletzt war er in Basel temporär als Dachmonteur tätig
(IV-act. 44/12). Am 13. Dezember 2002 erlitt er einen Unfall (IV-act. 5),
wobei er sich eine Verletzung des rechten Kniegelenks zuzog und in der
Folge arthroskopisch operiert wurde (IV-act. 44). Seit 1. Juli 2009 ist er
bei der A._______, Frankreich angestellt und verrichtet Wartungs- und
Unterhaltsarbeiten (IV-act. 57, S. 4).
B.
Mit Gesuch vom 30. Oktober 2003 meldete sich der Versicherte bei der
IV-Stelle Basel Stadt (im Folgenden: IV-Stelle BS) zum Bezug einer Ren-
te der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-act. 2). Nach
Prüfung ärztlicher Berichte und Beurteilungen (IV-act. 8.1, S. 1, 20 ff., 23,
32; IV-act. 21.3, S. 3) erliess die IV-Stelle BS am 3. Juli 2006 einen Vor-
bescheid, mit welchem der Versicherte über den ihm mit Wirkung ab
1. Dezember 2003 bis zum 31. August 2004 auf eine ganze Invalidenren-
te und ab dem 1. September 2004 auf eine halbe Invalidenrente zuste-
henden Anspruch orientiert wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidver-
fahren erliess die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Aus-
land (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 22. September 2006 eine
dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-act. 24), welche unange-
fochten in Rechtskraft trat.
C.
Mit Fragebogen vom 17. August 2009 (IV-act. 28/1) leitete die IV-Stelle
BS von Amtes wegen eine Revision der Invalidenrente ein, wobei der
Versicherte aufgrund eines weiteren Unfalls vom 16. Februar 2006 eine
Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes angab und erklärte, un-
ter anderem bei den Dres. med. B._______ und C._______ in Behand-
lung zu sein. Im medizinischen Rapport vom 9. September 2009 (IV-act.
29) hielt Dr. med. B._______ fest, dass keine Veränderung der Diagnostik
vorliege, jedoch eine ergänzende medizinische Überprüfung angezeigt
sei. Dr. med. C._______ hingegen erachtete eine erneute Untersuchung
als nicht indiziert (IV-act. 35). Daraufhin beauftragte die IV-Stelle BS mit
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Seite 3
Schreiben vom 2. August 2010 (IV-act. 42) Dr. med. D._______, Facharzt
für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation, mit einer
medizinischen Abklärung; das entsprechende Gutachten datiert vom
12. Oktober 2010 (IV-act. 44). Dr. med. D._______ hielt dafür, der Ge-
sundheitszustand des Versicherten habe sich nicht verschlechtert; frühere
Tätigkeiten sowie sonstige Arbeiten auf der Baustelle seien nicht mehr,
leichte bis gut mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten hingegen im
Umfang von 80% zumutbar. Die Zumutbarkeit gelte rückwirkend ab 2007.
Der am 3. November 2010 mit der Beurteilung des erwähnten Gutachtens
beauftragte Regionale Ärztliche Dienst beider Basel (im Folgenden: RAD)
teilte diese Auffassung (IV-act. 45). In der Folge erliess die IV-Stelle BS
am 19. Januar 2011 einen Vorbescheid (IV-act. 49, S. 2), in welchem sie
dem Versicherten die Aufhebung der IV-Rente in Aussicht stellte. Zur Be-
gründung des vorgesehenen Entscheids führte sie aus, medizinische Ab-
klärungen hätten eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gezeigt,
sodass leicht bis gut mittelschwere Tätigkeiten im Umfang von 80% zu-
mutbar seien und deshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe. Hierge-
gen liess der Versicherte, vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, am
17. Februar bzw. 18. Mai 2011 seine Einwände vorbringen (IV-act. 55 und
57), welche mit Schreiben vom 12. April 2011 (IV-act. 59) Dr. med.
D._______ zur Stellungnahme vorgelegt wurden. Dieser bestätigte in der
Folge sein Gutachten vom 12. Oktober 2010 (IV-act. 60). Am 20. Juli 2011
erliess die IVSTA eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-
act. 62) und hob die IV-Rente per 31. August 2011 auf.
D.
Gegen die Verfügung vom 20. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. September 2011 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, jene sei un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben (act. im Beschwerde-
verfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Gutachten von
Dr. med. D._______ beschränke sich auf die Ergebnisse einer klinischen
Untersuchung und der Aufnahme einer Anamnese. Es sei keine andere
Untersuchung durchgeführt worden. Zwischenzeitlich habe sich der Zu-
stand des Beschwerdeführers zusätzlich verschlechtert; es habe sich ei-
ne Spontanfraktur der rechten Patella ergeben. Diese Sachverhalte seien
dem Experten der Invalidenversicherung, der sich mit einer klinischen Un-
tersuchung und Anamnese begnügt habe, nicht zugänglich gewesen.
Insgesamt hätten die Abklärungen der Vorinstanz nicht den gesetzlichen
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Seite 4
Vorgaben entsprochen; die Begutachtungen hätten die bundesgerichtli-
chen Vorgaben in Bezug auf den Beweiswert nicht erfüllt und die sach-
verhaltlichen Veränderungen seien in keiner Art und Weise nachgewie-
sen. Es handle sich lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen
Sachverhalts, was für eine Revision nicht genüge.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2011 (B-act. 5) beantragte
die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der
angefochtenen Verfügung.
Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, zufolge objektivier-
barer Erhebungen und Feststellungen von Dr. med. D._______ sei nicht
vorwiegend auf subjektive Angaben des Beschwerdeführers abgestellt
worden. Die Gesamtbeurteilung stütze sich somit nicht hauptsächlich auf
die Anamnese. Die behauptete Verschlimmerung des Gesundheitszu-
standes seit einem Jahr habe nicht bestätigt werden können. In Bezug
auf die Spontanfraktur der rechten Patella äusserte sie sich dahingehend,
dass eine neue Schädigung des Knies mit Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit, wie sie von Dr. med. D._______ eingeschätzt worden sei, nicht
eindeutig auszumachen sei.
F.
Der mit Zwischenverfügung vom 28. November 2011 (B-act. 6) eingeholte
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ging am 14. Dezember 2011
beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 7).
G.
In seiner Replik vom 20. Februar 2012 (B-act. 10) liess der Beschwerde-
führer ergänzende Ausführungen machen und an den Anträgen sowie der
Beschwerdebegründung vom 12. September 2011 festhalten. Zusätzlich
reichte er ein am 17. Januar 2012 ausgestelltes ärztliches Zeugnis seines
Hausarztes, Dr. med. E._______, zu den Akten.
H.
In ihrer Duplik vom 13. März 2012 (B-act. 12) teilte die Vorinstanz dem
Bundesverwaltungsgericht ihr Festhalten am Antrag fest. Die IV-Stelle
BS, welcher die Akten unterbreitet wurden, führte ergänzend aus, dass
die im Zeugnis von Dr. med. E._______ aufgeführten Vorbringen bereits
umfassend gewürdigt worden seien.
C-5011/2011
Seite 5
I.
Mit Schreiben vom 28. März 2012 (B-act. 14) liess der Beschwerdeführer
ein auf den 22. März 2012 datiertes, ärztliches Zeugnis von Dr. med.
C._______ nachreichen.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozial-
versicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss
Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes-
gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit
die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG
sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung an-
wendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anders-
lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
C-5011/2011
Seite 6
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung vom
20. Juli 2011 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwer-
delegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss in-
nert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist die IV-Stelle, in deren Tätig-
keitsgebiet ein Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegen-
nahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemali-
ge Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohn-
sitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheits-
schaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Ver-
fügungen werden von der IVSTA erlassen.
Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt
als Grenzgänger für die F._______ in Basel temporär als Dachdecker er-
werbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in
Frankreich. Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den
Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht und zu deren Ab-
bruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen war die kantonale IV-
Stelle BS für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung sowie die
Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.
3.
3.1 Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
3.2 Der in seiner Heimat lebende Beschwerdeführer ist französischer
Staatsangehöriger, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getre-
tene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR
0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
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Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönli-
chen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitglied-
staat wohnenden Personen auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Staatsangehörigen dieses Staates. Noch keine Anwendung finden die
neuen europäischen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG)
Nr. 987/2009 (in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-
Mitgliedstaaten ab dem 1. April 2012 anwendbar).
Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmun-
gen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invaliden-
rente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V
257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung aus-
schliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbeson-
dere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
3.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 20. Juli 2011)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
3.4 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel-
ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts [BGer]
8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1), ist
der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf Grund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prü-
fen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und
der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961
(IVV, SR 832.201) respektive des ATSG und der Verordnung vom
11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
C-5011/2011
Seite 8
rechts (ATSV, SR 830.11) abzustellen, die für die Beurteilung eines Ren-
tenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Da vorliegend
der Rentenanspruch ab 1. September 2011 strittig ist, ist auf die Fassun-
gen gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen
(5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Im Fol-
genden wird – ohne anderslautende Hinweise – jeweils auf diese Fas-
sungen Bezug genommen. Noch keine Anwendung findet im zu beurtei-
lenden Fall das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmen-
paket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011
[AS 2011 5659]).
3.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.6 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122
V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess
hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei-
chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts
genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Gesche-
hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b,
125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorlie-
gen eines Revisionsgrundes beim Beschwerdeführer bejaht und die IV-
Rente mit Wirkung ab 1. September 2011 aufgehoben hat.
5.
5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
C-5011/2011
Seite 9
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheb-
lich verändert hat.
5.1.1 Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer-
seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbs-
fähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen
Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens
(BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen;
SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommens-
vergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann je-
de Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den An-
spruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditätsgrades
führen.
Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen un-
verändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unter-
schiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich,
wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind
(siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70
S. 204 E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisions-
rechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens
(Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn
der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicher-
te Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine
derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich
unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentli-
chen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf
die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer
sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächli-
cher Art genügt nicht (BGer 9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit
Hinweis).
5.1.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än-
derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachver-
haltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis-
würdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts-
punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Ge-
C-5011/2011
Seite 10
sundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisi-
onsverfügung respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt
die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision
(BGE 133 V 108 E. 5.4).
Vorliegend ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenzusprache
am 22. September 2006 mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der strittigen
Revisionsverfügung vom 20. Juli 2011 zu vergleichen.
6.
6.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
6.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh-
men, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkei-
ten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind so-
dann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar-
beitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden kön-
nen (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62,
E. 4b/cc).
6.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
C-5011/2011
Seite 11
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be-
urteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005
vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so-
wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdi-
gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353
E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan-
delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4
mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2).
6.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Bezie-
C-5011/2011
Seite 12
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Ein-
kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst ge-
nau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus
der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemei-
ne Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2,
128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im
Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massge-
bend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grund-
lage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver-
gleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Ein-
spracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne In-
validität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im
fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein gül-
tigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Ge-
sunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt er-
zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent-
spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen ebenfalls mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt
werden können.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf-
lich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits-
schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er-
werbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung LSE-
Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75
E. 3b bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b aa). Für die Bestimmung des
Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die
nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellek-
tuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel
vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder Frauen
bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 des Ar-
beitsplatzes) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse
im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c cc). Da den
C-5011/2011
Seite 13
Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu
Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittli-
che Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb).
Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen,
die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich
zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch-
schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei-
nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321
E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390
E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herab-
zusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Um-
ständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung,
Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs-
grad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Ab-
zug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472
E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
6.5 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min-
destens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei min-
destens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens
70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29
Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Re-
gelung vorsehen, was für die Staaten der EU der Fall ist.
7.
7.1 Im Rahmen der vorliegend als Vergleichsbasis dienenden Rentenver-
fügung vom 22. September 2006 stellten die untersuchenden Ärzte an-
lässlich der kreisärztlichen Untersuchungen vom 28. September 2004 (IV-
act. 16, S. 21 ff.) und 16. Mai 2006 (IV-act. 21.3, S. 3 ff.) Einschränkun-
gen im rechten Kniegelenk fest und hielten folgende Diagnosen fest: be-
lastungsabhängige Schmerzsymptomatik am rechten Knie, auch unter
Miteinbeziehung des linken Knies sowie eine beidseitige Gonarthrose.
Die Ärzte erachteten eine vorwiegend sitzende, teilweise wechselbelas-
C-5011/2011
Seite 14
tende Tätigkeit in Industrie, Gewerbe und Administration als ganztägig
zumutbar, sofern dabei keine Arbeiten mit Besteigen von Leitern und Ge-
rüsten, kein Treppensteigen und Knien sowie kein Heben und Tragen von
Lasten über 7,5 kg verrichtet werden müssen. Als nicht zumutbar einge-
stuft wurden Tätigkeiten in Zwangshaltungen, welche eine erhöhte Flexi-
on der Knie erfordern; ebenso das Herumgehen in unebenem Gelände,
rein stehende, gehende oder kniende Tätigkeiten.
7.2 Anlässlich des im August 2009 eingeleiteten Verfahrens betreffend
Revision der Invalidenrente erfolgten weitere Abklärungen, deren Ergeb-
nisse nachfolgend zusammenzufassen sind.
7.2.1 Dr. med. B._______, Facharzt für Hals- und Gesichtschirurgie in
(…), Frankreich, erkannte in seinem Arztbericht vom 29. September 2009
(IV-act. 29) mit Verweis auf den medizinischen Bericht vom 15. März
2007 eine Invalidität von ca. 74%. Er hielt eine zusätzliche medizinische
Untersuchung für angezeigt, äusserte sich jedoch nicht zu einer Verände-
rung des Gesundheitszustandes.
7.2.2 Dr. med. C._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des G._______ in (…), Frankreich, diagnostizierte im
handschriftlichen, schlecht entzifferbaren Schreiben vom 23. März 2010
(IV-act. 35) eine posttraumatische Gonalgie und hielt eine zusätzliche
medizinische Abklärung als nicht indiziert. Der Beschwerdeführer könne
keine alternativen Tätigkeiten und die bisherige Tätigkeit nur im Umfang
von zwei Stunden pro Tag ausüben. Weitere Erklärungen wurden nicht
vorgebracht.
7.2.3 Im ebenso handschriftlichen Arztbericht vom 29. Juni 2010 (IV-act.
41) diagnostizierte der behandelnde Hausarzt Dr. med. E._______,
Frankreich, eine beidseitige Coxarthrose sowie eine Einengung des Spi-
nalkanals bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes; weitere
medizinische Abklärungen waren seiner Ansicht nach nicht erforderlich.
Er erachtete eine Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag als zumutbar,
unterliess es aber, seine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit zu begründen.
7.2.4 Im rheumatologischen Gutachten vom 12. Oktober 2010 (IV-act. 44)
stellte Dr. med. D._______, Facharzt für Rheumatologie, Folgendes fest:
eine sehr gute Beweglichkeit beider Schultergelenke trotz Nachweises
einer deutlichen Omarthrose, reizlose Kniegelenke ohne Erwärmung oder
Ergussbildung, eine "ordentliche" Funktion im Sinne von Flexion und Ex-
C-5011/2011
Seite 15
tension mit jeweils 125-0-0°. Dieses Bewegungsausmass sei auf jeden
Fall besser als die gemessenen Werte anlässlich der kreisärztlichen Un-
tersuchung im Jahr 2004. Das damalige vorhandene Streckdefizit von 5°
sei nicht mehr vorhanden. Die Gehstrecke von acht Kilometern sei ge-
genüber früheren Angaben (drei Kilometer) eindeutig länger. Von Seiten
der Kniegelenke bestehe eine Einschränkung bei Arbeiten in hockender
oder kauernder Stellung, häufigem Laufen auf unebenem Boden sowie
bei repetitivem Besteigen von Leitern oder Treppen. Erstaunlich sei die
gute und schmerzfreie Beweglichkeit der Wirbelsäule. Der Nachweis von
Coxarthrose sei in Anbetracht des Gewichts des Beschwerdeführers bei-
nahe zu erwarten; eine namhafte Einschränkung bestehe diesbezüglich
allerdings nur bei übermässigem Spreizen der Beine oder auch bei länge-
rem Arbeiten in hockender Stellung.
Zusammenfassend stellte Dr. med. D._______ fest, dass der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers seit September 2006 trotz Nach-
weises von Coxarthrosen sowie der beidseitigen Omarthrosen, welche
bereits vorher vorhanden gewesen seien, nicht verschlechtert habe. Es
habe sogar eine Verbesserung in Bezug auf die Beweglichkeit, Streckfä-
higkeit und Stabilität beider Kniegelenke, der Hebekraft sowie der Fähig-
keit, längere Strecken zu gehen, ergeben. Seit 2007 bestehe keine gra-
vierende Einschränkung in einer alternativen Tätigkeit. Eine leichte bis gut
mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit sei im Umfang von 80% zu-
mutbar. Allerdings könne die frühere Tätigkeit als Monteur und Dachde-
cker nicht mehr zugemutet werden; auch sonstige Arbeiten auf Baustellen
oder die Kniegelenke schwer belastende Tätigkeiten seien nicht mehr
zumutbar (Gutachten, S. 17 ff., 20).
7.2.5 Dr. med. C._______ äusserte sich im anlässlich des Vorbeischeid-
verfahrens eingereichten Arztbericht vom 22. Februar 2011 (IV-act. 57)
über Veränderungen an den Schultergelenken sowie dem Vorliegen einer
Lumbalgie. Er legte einen Invaliditätsgrad von 60% fest, ohne diesen wei-
ter zu begründen. Die IV-Stelle BS überliess den besagten Arztbericht Dr.
med. D._______, der mit Schreiben vom 12. Mai 2011 (IV-act. 60) einge-
hend dazu Stellung nahm. Dr. med. D._______ konnte zum einen die Di-
agnose einer Lumbalgie nicht bestätigen; zum anderen hielt er fest, dass
die Om- und Coxarthrosen bereits als unfallfremde Leiden diskutiert wor-
den seien. Insgesamt blieb er bei seinem Untersuchungsergebnis vom
12. Oktober 2010 und sah auch in Bezug auf die Einschätzung der Ar-
beitsfähigkeit keinen Anlass zur Änderung. Das Untersuchungsergebnis
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Seite 16
wurde vom RAD-Arzt, Dr. med. H._______, am 5. Juli 2011 bestätigt (IV-
act. 61).
7.2.6 In dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztzeugnissen vom
12. Juli und 19. September 2011 (B-act. 1 und 3), ausgestellt vom Haus-
arzt Dr. med. E._______ sowie dem Bericht vom 13. September 2011 (B-
act. 3) von Dr. med. I._______des Centre (…) Medicale in (…) wurde ei-
ne zwischenzeitlich eingetretene Spontanfraktur der rechten Patella diag-
nostiziert und radiologisch bestätigt.
7.2.7 Die IV-Stelle BS unterbreitete die ab dem Jahr 2011 eingereichten
Arztzeugnisse RAD-Arzt Dr. med. J._______, Facharzt für orthopädische
Chirurgie, welcher mit Stellungnahme vom 10. November 2011 (IV-act.
67) erklärte, dass nach dem MRI-Auswertungsbericht die Knochenstruk-
turen nicht beurteilbar seien. Im Übrigen seien die bekannten ausgepräg-
ten degenerativen Knorpel- und Meniskus-Veränderungen beschrieben
worden. Durch die Veränderung am lateralen Drittel der Kniescheibe
rechts sei keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer lei-
densadaptierten, knieentlastenden Tätigkeit gegeben.
7.2.8 Ein anlässlich des Schriftenwechsels eingereichtes, auf den
17. Januar 2012 datiertes Zeugnis (B-act. 10) von Dr. med. E._______
bestätigte die bereits gestellten Diagnosen. Ausserdem gab der Hausarzt
an, der Beschwerdeführer würde schon seit Jahren an erheblichen
Schmerzen in beiden Schultern, in der Halswirbelsäule und in der lumba-
len Wirbelsäule mit einer Reduktion der Kraft in den unteren und oberen
Gliedmassen leiden.
7.2.9 Der Beschwerdeführer äusserte sich anlässlich der Untersuchung
am 11. Oktober 2010 (vgl. IV-act. 44) zu seiner Arbeitsfähigkeit folgen-
dermassen: Er sei bei der A._______ in (…), Frankreich angestellt. Dort
sei er häufig bis zu acht Stunden pro Tag, öfters sogar mehr, auf der Bau-
stelle unterwegs. Die Vereinbarung von nur 15 Stunden sei reine Theorie;
manchmal arbeite er acht bis neun Stunden (S. 10). Gelegentlich sei er
im Auftrag des Arbeitgebers wochenlang im Ausland, wo er sehr intensiv
jeden Tag über acht Stunden tätig sei. Nach drei- bis vierwöchiger Tätig-
keit würden enorme Überstunden entstehen, welche kompensiert werden
könnten. Der Beschwerdeführer gab weiter an, in einem zweistöckigen
Einfamilienhaus mit einem Umschwung von 2'000.00 m2 zu wohnen und
drei Pferde zu versorgen. Er sei über die häufigen Überstunden froh;
durch deren Kompensation könne er sich um die Pferde und die Kutsche
C-5011/2011
Seite 17
kümmern. In seiner Freizeit reite er und fahre gerne mit der Kutsche. Dies
erfordere einen ziemlichen Einsatz der unteren Extremitäten, was aber
nie ein Problem gewesen sei (S. 12 – 19). Mit seiner jetzigen beruflichen
Tätigkeit sei er sehr glücklich; er sei als technischer Verantwortlicher in
ganz Frankreich unterwegs. Man habe ihm angeboten, nach Marokko
oder Algerien zu reisen; dies würde ihn sehr reizen, aber er habe lieber
mehr Freizeit, da er zu Hause genug zu tun habe. Das Leben bestehe
nicht nur aus Geld (S. 19). In der Beschwerdeschrift vom 12. September
2011 präzisierte er seine Aussagen, indem er angab, teilweise Arbeiten im
unzumutbaren Bereich zu leisten, jedoch über die Kompensation die
Möglichkeit zur Erholung zu haben. Insgesamt würde er nicht mehr als 60
Stunden pro Monat arbeiten. Die mit der Beschwerdeschrift eingereichte
Bestätigung des Arbeitgebers vom 23. Februar 2011 gibt lediglich eine
Arbeitszeit von 60 Stunden pro Monat an, ohne darzulegen, wie viele
Stunden der Beschwerdeführer pro Tag tatsächlich leistet.
7.3 Wie vorangehend ausgeführt, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
den Sachverhalt bis und mit Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
20. Juli 2011 (siehe vorne E. 3.3). Sämtliche nach diesem Zeitpunkt er-
gangenen Arztberichte können deshalb – sofern sie keine Rückschlüsse
auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor der angefochte-
nen Verfügung erlauben – im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt
werden. Dies gilt für den grössten Teil der im Beschwerdeverfahren neu
eingereichten Arztberichte und betrifft namentlich die unter den vorange-
henden Erwägungen 7.2.6 und 7.2.8 zitierten Berichte. Die in diesen
Arztberichten neu thematisierte Spontanfraktur der Patella ist deshalb
vorliegend, wie bereits in der vom Beschwerdeführer eingereichten Replik
vom 20. Februar 2012 (B-act. 10, Ziff. 4) richtig erkannt, nicht Beurtei-
lungsgegenstand. Sollten diesbezüglich neue Beschwerden zu einer inva-
liditätsrechtlich relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezie-
hungsweise Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit führen, wäre der Beschwer-
deführer gehalten, diesbezüglich ein neues Gesuch bei der Vorinstanz zu
stellen.
7.4 Das Gutachten von Dr. med. D._______ vom 12. Oktober 2010 fasst
die vorliegenden somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers voll-
ständig sowie in nachvollziehbarer Weise zusammen. Mit den vom Be-
schwerdeführer beklagten Beschwerden sowie den weiteren Medizinalak-
ten setzte sich Dr. med. D._______ einlässlich auseinander und berück-
sichtigte deren Befunde in seiner Diagnosenliste. So bestätigte er insbe-
sondere die degenerativen Veränderungen der Kniegelenke und ebenso
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Seite 18
eine deutliche Zunahme der Schultergelenksarthrose. Anlässlich der per-
sönlichen Untersuchung vom 11. Oktober 2011 stellte er ausserdem fest,
dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, relativ hinkfrei und flüssig zu
gehen und auch beim An- und Ausziehen keinerlei Bewegungseinschrän-
kungen hat. Im Zusatzbericht vom 12. Mai 2011 durchleuchtete er aus-
giebig die Ausführungen des Gutachtens von Dr. med. K._______ (IV-act.
60) und äusserte sich dahingehend, dass die diesbezüglich erstellten Di-
agnosen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die in der Be-
schwerde (B-act. 1, Ziff. 15) erhobene Rüge, das Gutachten von Dr. med.
K._______ sei nicht berücksichtigt worden, erweist sich folglich als unbe-
gründet.
7.5 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Atteste sind kurz gefasst
und enthalten keine nicht bereits aus den anderen Unterlagen bekannten
Diagnosen. Zwar werden darin pauschale Angaben zur Arbeitsfähigkeit
von zwei Stunden pro Tag gemacht, begründet werden diese Aussagen
jedoch nicht. Die Atteste vermögen die ausführlichen und nachvollziehba-
ren Einschätzungen des Gutachters nicht umzustossen.
7.6 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass das
Gutachten vom 12. Oktober 2010 sowie der Zusatzbericht vom 12. Mai
2011 von Dr. med. D._______ insgesamt den in der Rechtsprechung
entwickelten, im Sozialversicherungsbereich massgebenden Qualitätsan-
forderungen für Arztberichte respektive Gutachten entspricht (vgl. E. 6.2,
E. 6.3 Abs. 2). Die Diagnose erweist sich als vollständig sowie nachvoll-
ziehbar und setzt sich weder in Widerspruch zu den übrigen Medizinalak-
ten noch den Aussagen des Beschwerdeführers. Damit ist im Folgenden
auf die von Dr. med. D._______ vorgenommene medizinische Beurtei-
lung, insbesondere dessen Bestimmung der (Rest-) Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers, abzustellen.
7.7 Im Gutachten vom 12. Oktober 2010 erklärte Dr. med. D._______,
dass die frühere Tätigkeit als Monteur, Dachdecker oder in Bezug auf Iso-
lationsarbeiten nicht mehr zugemutet werden könne. Eine leichte bis mit-
telschwere, wechselseitige Tätigkeit bei einer Sitzdauer von einer Stunde,
Stehdauer von ein bis zwei Stunden, einer Laufstrecke bis acht Kilometer
und Hebelimite bis 15 kg sei im Umfang von 80% zumutbar. An diesen
Aussagen hielt er im Bericht vom 12. Mai 2011, welchem sich der RAD-
Arzt Dr. med. H._______ am 5. Juli 2011 vollumfänglich anschloss, fest.
Der Beschwerdeführer selbst gab anlässlich der medizinischen Abklärung
vom 11. Oktober 2010 an, in gewissen längerdauernden Zeitintervallen
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Seite 19
zum Teil mehr als acht Stunden pro Tag zu arbeiten, um sich dann im
Rahmen von Überstundenkompensationen um seine grosse Liegenschaft
und Tiere zu kümmern. Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass eine
wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliegt. Der Be-
schwerdeführer, der in seiner jetzigen Tätigkeit als technischer Verant-
wortlicher hauptsächlich Kontrollaufgaben auf Baustellen durchführt, ist
zu mindestens 80% arbeitsfähig.
8.
8.1 Zu prüfen bleibt der von der IVSTA ermittelte Invaliditätsgrad.
8.2 Als Valideneinkommen ist der zuletzt erzielte Verdienst, welcher an
die Teuerung anzupassen ist, zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer
hat in seiner zuletzt als Gesunder ausgeübten Tätigkeit im Jahr 2002 ei-
nen durchschnittlichen Jahresverdienst von Fr. 58'181.-- erzielt. Unter Be-
rücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergibt sich für das Jahr 2009
ein Erwerbseinkommen von Fr. 62'981.-- (vgl. Bundesamt für Statistik,
Statistik der Lohnentwicklung, Schweizerischer Lohnindex, Nominallöhne
Männer [Index im Jahr 2002: 1'933, Index im Jahr 2009: 2136).
8.3 Die Berechnung des Invalideneinkommens hat sich auf den Durch-
schnitt der Löhne gemäss LSE 2008, TA1, Männer, Anforderungsni-
veau 4, für alle Tätigkeiten zu stützen. Mit Umrechnung von 40 auf die
branchenüblichen 41.6 Wochenstunden, zuzüglich der Nominallohnent-
wicklung bis 2009 (Index 2008: 2092, Index 2009: 2136) ergibt sich ein
durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 61'239.--, beziehungsweise
ein solches von Fr. 48'991.-- bei einem Arbeitspensum von 80%. Unter
Berücksichtigung des von der IVSTA angerechneten Abzugs aufgrund
leidensbedingter Einschränkungen, des Alters sowie des Beschäftigungs-
grades von 15%, welcher nicht zu beanstanden ist, ergibt sich ein Er-
werbseinkommen mit Behinderung von Fr. 41'642.--. Der Vergleich der
massgebenden Einkommen ergibt bei einem Valideneinkommen von
Fr. 62'981.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 41'642.-- eine Er-
werbseinbusse von Fr. 21'339.00 und somit einen Invaliditätsgrad von
34%. Die IVSTA hat somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdefüh-
rer keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente hat.
9.
9.1 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung
vom Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann,
C-5011/2011
Seite 20
dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1
Satz 2 IVV). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Aufhebung einer
Rente in jedem Fall frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustel-
lung der Verfügung folgenden Monats an.
9.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sich der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers (spätestens) im Oktober 2010 (Da-
tum des Gutachtens von Dr. med. D._______) verbessert und seine Ar-
beitsfähigkeit mindestens 80% betragen hat. Die anspruchsbeeinflussen-
de Änderung dauerte im Zeitpunkt der Verfügung (20. Juli 2011) bereits
seit neun Monaten. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss
seinen Angaben am 25. Juli 2011 zugestellt. Die bisher gewährte Rente
ist in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV vom ersten Tag des zwei-
ten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an, in casu somit per
1. September 2010 aufzuheben.
9.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die IVSTA die Invalidenrente
mit Wirkung ab 1. September 2010 zu Recht eingestellt hat. Die Be-
schwerde gegen die Verfügung vom 20. Juli 2011, mit welcher die Ren-
tenzahlung eingestellt wurde, ist somit abzuweisen.
10.
10.1 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
10.2 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensstand und unab-
hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1'000.– festzule-
gen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfah-
renskosten auf Fr. 400.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer als un-
terlegene Partei aufzuerlegen.
10.3 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-5011/2011
Seite 22
Demnach erkennt das DispositivBundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- verrech-
net.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
C-5011/2011
Seite 23
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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