Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C501/2011
U r t e i l v om 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Elena
AvenatiCarpani,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien A._______, (wohnhaft im Kosovo)
vertreten durch B._______, (Adresse im Kosovo),
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand Rückvergütung Beiträge AHV/IV; Einspracheentscheid der
SAK vom 6. Dezember 2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass C._______ (geboren im April 1945) in den Jahren 19701974 in der
Schweiz arbeitete und Beiträge an die schweizerische Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung bezahlte (vgl. SAK/44),
dass C._______ (im Folgenden: Ehemann) und seine Ehefrau A._______
(geboren 1958; im Folgenden: Beschwerdeführerin) als kosovarisch
serbische Doppelbürger im Kosovo lebten (vgl. Akten der
Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] 6, 8 f.),
dass der Ehemann am 28. Januar 2010 die Ausrichtung einer Schweizer
Altersrente beantragte (vgl. SAK/36),
dass die SAK diesen Antrag am 29. März 2010 mit der Begründung
abwies, dass mit dem Kosovo ab April 2010 kein Staatsvertrag mehr
bestehe, der Ehemann nicht in der Schweiz lebe und die
Wohnsitzvoraussetzung daher nicht erfüllt sei (SAK/25),
dass der Ehemann am 14. April 2010 die Rückvergütung seiner AHV
Beiträge beantragte und 22. Juni 2010 verstarb (vgl. SAK/2629, 43),
dass die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2010 zuhanden der SAK
schriftlich erklärte, dass ein Antrag auf Rückvergütung gestellt worden sei
und von dem Wegfall jeglicher AHV/IVAnsprüche im Falle der
Beitragsrückerstattung Kenntnis genommen werde (SAK/40),
dass die SAK am 29. Juli 2010 die Rückerstattung von Beiträgen in der
Höhe von Fr. 5'038.20 verfügte (SAK/48 f.),
dass die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2010 die Rückerstattung
eines höheren Betrages beantragte (SAK/53 f., 61),
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2010 diese
Einsprache – unter Aufzeigung der Berechnung des rückvergüteten
Betrages – abwies und die Verfügung vom 29. Juli 2010 bestätigte
(SAK/56 f.),
dass die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2011 gegen diesen
Einspracheentscheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
führte und – unter Darlegung der ihres Erachtens zusätzlich zu
berücksichtigenden Umstände – die Ausrichtung eines höheren
Rückerstattungsbetrages (plus Verzugszinsen) beantragte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin am 25.
Januar 2011 dazu aufforderte, eine Zustelladresse in der Schweiz zu
bezeichnen, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide im
vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführerin durch Publikation im
Bundesblatt eröffnet würden (vgl. act. 3 der Beschwerdeakten),
dass die entsprechende Verfügung dem Vertreter der
Beschwerdeführerin am 9. Februar 2011 auf diplomatischen Weg eröffnet
wurde (vgl. act. 6),
dass die SAK mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2011 die Abweisung
der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 6.
Dezember 2010 sowie der Verfügung vom 29. Juli 2010 beantragte (act.
5),
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Februar 2011 die
Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung des
Einspracheentscheids sowie die Rückerstattung eines höheren Betrages
beantragte und zugleich erklärte, über kein Zustelldomizil in der Schweiz
zu verfügen (act. 7),
dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 8. März 2011 – am 22. März 2011 im Bundesblatt
publiziert – Gelegenheit bot, am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts
Einsicht in die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. Februar 2011 zu
nehmen und eine Replik einzureichen und das Bundesverwaltungsgericht
zugleich bei Nichteinreichung einer Replik den Schriftenwechsel als
abgeschlossen erklärte,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 9. November 2011 darlegte, dass beim damaligen
Verfahrensstand jeder Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung verneint
werden und damit auch eine Rückzahlung der bereits ausbezahlten
Beiträge an die Schweizerische Ausgleichskasse erfolgen müsste,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit der
gleichen Verfügung – am 22. November 2011 im Bundesblatt publiziert
und per Post zur Kenntnisnahme an den Vertreter der
Beschwerdeführerin gesandt – dazu aufforderte, zur beabsichtigten
Aufhebung des Einspracheentscheids und dem Absprechen jeglichen
Rückerstattungsanspruches Stellung zu nehmen und ihre Beschwerde
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allenfalls zurückzuziehen, ansonsten von der Aufrechterhaltung der
Beschwerde ausgegangen werde,
dass die Beschwerdeführerin sich in der Folge bis dato nicht hat
vernehmen lassen,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
wozu nach Art. 33 Bst. d VGG auch die SAK gehört,
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss
Art. 37 VGG nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt,
dass indes das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen findet, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist,
dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen
Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2010 berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, so
dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht wurde
(Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist,
dass gemäss schweizerischem Recht (nur) Ausländern, die ihren
Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine
zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die
gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 des Bundesgesetzes über die
Alters und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG,
SR 831.10) bezahlten Beiträge rückvergütet werden können, wobei der
Bundesrat die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der
Rückvergütung regelt (Art. 18 Abs. 3 AHVG),
dass gemäss Art. 3 Satz 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über
die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters und
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Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RVAHV, SR
831.131.12) der Anspruch auf die Rückvergütung im Todesfall der Witwe
oder dem Witwer zusteht,
dass eine zwischenstaatliche Vereinbarung einen Anspruch auf eine
Rückvergütung der bezahlten Beiträge ausschliesst, aber Ausländern
sowie ihren Hinterlassenen einen Anspruch auf ordentliche Leistungen
der schweizerischen AHV einräumen kann (vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVG,
Art. 18 Abs. 3 AHVG e contrario),
dass sich gemäss den Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) die Frage, ob und
gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen
AHV (z.B. eine Witwenrente) besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine
abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften bestimmt (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens sowie
Ziffern 2 und 3 des dazugehörigen Schlussprotokolls),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit inzwischen rechtskräftigem
Grundsatzurteil C4828/2010 vom 7. März 2011 befunden hat, dass das
besagte Abkommen auf Bürger von Kosovo auch nach dem 1. April 2010
anwendbar ist (mehrfach vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, z.B. in
den Urteilen C6243/2010 vom 7. Dezember 2010 und C6629/2010 vom
22. Dezember 2011),
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden
Fall weiterhin anwendbar ist,
dass die Vorinstanz daher zu Unrecht – unter Berufung auf ein fehlendes
gültiges Sozialversicherungsabkommen mit dem Kosovo – die
Beitragsrückerstattung an die Beschwerdeführerin verfügt hat,
dass eine Änderung der angefochtenen Verfügung zuungunsten einer
Partei zulässig ist, wenn die Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf
einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts
beruht (reformatio in peius; Art. 62 Abs. 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz einer Partei die Absicht, die angefochtene
Verfügung zu ihren Ungunsten zu ändern, zur Kenntnis zu bringen und ihr
Gelegenheit zur Gegenäusserung einzuräumen hat (Art. 62 Abs. 3
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VwVG), was vorliegend mittels Publikation im Bundesblatt erfolgt ist (act.
15),
dass demnach die Beschwerde abzuweisen ist und der angefochtene
Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2010 sowie die
Rückerstattungsverfügung vom 29. Juli 2010 aufzuheben sind,
dass die Vorinstanz aufzufordern ist, das ursprünglich gestellte
Rentengesuch erneut zu prüfen und, falls ein Rentenanspruch zu bejahen
ist, den Anspruch mit der Forderung aus vorliegend zu Unrecht erfolgter
Rückerstattung zu verrechnen (Art. 20 Abs. 2 AHVG),
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist und da
her im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zur erheben sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zu
zusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2010 und die
Rückerstattungsverfügung vom 29. Juli 2010 werden aufgehoben. Die
Vorinstanz wird aufgefordert, im Sinne der Erwägungen den
Rentenanspruch zu prüfen und gegebenenfalls zu verrechnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Ediktalweg; Notifikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (RefNr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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