Abtei lung II I
C-5012/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom 24. Juni 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-____/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1947 geborene, aus der Republik Kosovo stammende A._______
(im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) hielt sich von
1977 bis 1984 in der Schweiz auf und war während dieser Zeit bei der
Unternehmung B._______ SA in C._______ als Hilfsarbeiter tätig.
Während seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz entrichtete er Beiträge
an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (AHV/IV). Nach der Rückkehr in seine Heimat war er gemäss
seinen Angaben nicht mehr ausserhäuslich erwerbstätig. Seit 1. Ja-
nuar 2004 bezieht er eine Invalidenrente der Sozialversicherung
seines Wohnsitzstaates.
B.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2006 meldete sich der Beschwerde-
führer zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung (IV) an. Das
dem Versicherten von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland ( im
Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) zugestellte Gesuchsformular zum
Bezug von IV-Leistungen ging – nachdem es am 15. Dezember 2006
unterzeichnet und mit dem Hinweis versehen worden war, dass der
Versicherte im Jahre 2003 einen Unfall erlitten und sich dabei schwer
verletzt habe – am 27. Dezember 2006 bei der Vorinstanz ein (Vor-
akten [im Folgenden: act.] 1 bis 5, 17 und 43).
C.
Nachdem die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeb-
lichen Unterlagen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht eingeholt
worden waren (act. 4, 5, 12 bis 16, 18 bis 43), hielt Dr. med.
G._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher
Dienst der IV (im Folgenden: RAD), in seiner Stellungnahme vom
26. Februar 2008 fest, dass dem Versicherten infolge seines Unfalls
nach sechsmonatiger Arbeits- und Leistungsunfähigkeit in sämtlichen
Tätigkeiten ab 1. Mai 2004 wieder eine leidensadaptierte Tätigkeit
vollzeitlich zumutbar sei (act. 44). Am 19. März 2008 erstellte die
Vorinstanz einen Einkommensvergleich (act. 45). Gestützt darauf
stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 26. März 2008 die
Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (act. 46). Nachdem der
Versicherte keine Einwendungen vorgebracht hatte, wurde am 24. Juni
2008 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung
erlassen (act. 47).
Seite 2
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D.
Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 22. Juli 2008 Beschwerde und beantragte zur Haupt-
sache die Aufhebung der Verfügung vom 24. Juni 2008 resp. die Aus-
richtung einer Rente (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-
act.] 1).
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe
die durch diverse ärztliche Unterlagen dokumentierte Verschlech-
terung seines Gesundheitszustandes ignoriert und seinen Fall ohne
gründliche Bearbeitung abgeschlossen. Er sei bereit für eine even-
tuelle Begutachtung in der Republik Kosovo oder in der Schweiz.
E.
Mit Eingabe vom 15. August 2008 verzeigte der Beschwerdeführer auf-
forderungsgemäss ein Zustelldomizil in der Schweiz (B-act. 2 und 3).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2008 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 6).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mangels neuer medi-
zinischer Unterlagen werde auf den Abschlussbericht des beurtei-
lenden RAD-Arztes vom 26. Februar 2008 verwiesen. Danach seien
dem Beschwerdeführer leichtere, leidensangepasste Tätigkeiten unter
Beachtung gewisser körperlicher Einschränkungen nach der 6-monati -
gen Rekonvaleszenzzeit wieder zumutbar. Der RAD habe die ihm zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorliegenden medizinischen Unter-
lagen als ausreichend erachtet, um sich ein umfassendes und schlüs-
siges Bild von der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers
zu machen. Deshalb sei auf die geforderte vertrauensärztliche Unter-
suchung zu verzichten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2008 forderte der Instruk-
tionsrichter den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnis-
folgen auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu leisten (B-act. 7);
dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (B-act. 9, 14 und
16).
H.
In seiner Replik vom 25. November 2008 hielt der Beschwerdeführer
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an seinen Rechtsbegehren fest und führte im Wesentlichen aus, er sei
mit der vorinstanzlichen Beurteilung seiner Arbeits- resp. Erwerbs-
fähigkeit und dem Einkommensvergleich nicht einverstanden. Weiter
bestätigte er seinen Antrag auf Durchführung einer multidisziplinären
Untersuchung, sollten die ärztlichen Unterlagen nicht überzeugend ge-
nug erscheinen (B-act. 10).
I.
In ihrer Duplik vom 12. Dezember 2008 ergänzte die Vorinstanz ins-
besondere ihre Ausführungen zur Invalidität und beantragte weiterhin
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 12).
J.
Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Dezember 2008 schloss der
Instruktionsrichter den Schriftenwechsel (B-act. 13).
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der
Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA,
die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art.
33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme,
was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialver-
sicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss
Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes-
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gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf
die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das
IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangs-
bestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art.
38 ff. und Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist
der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem der
Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Fristen geleistet wurde,
ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzun-
gen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.5 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
24. Juni 2008. Streitig und zu prüfen ist, ob diese den Rentenanspruch
des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, wobei die Frage im
Zentrum steht, ob der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und ge-
würdigt worden ist.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni
1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föde-
rativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.
109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens
anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hin -
weisen). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des
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ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht
aber mit Serbien und Kosovo, neue Abkommen über soziale Sicherheit
abgeschlossen. Mit dem Kosovo wird das Sozialversicherungs-
abkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 nicht mehr
weitergeführt. Für den Beschwerdeführer als Bürger des Kosovo findet
demnach das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsab-
kommen vom 8. Juni 1962 insoweit Anwendung, als Sachverhalte zu
beurteilen sind, die sich vor dem 1. April 2010 ereignet haben (vgl.
E. 2.2 hiernach). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staats-
angehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus
den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweize-
rische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs
auf eine schweizerische Invalidenrente und der anwendbaren Ver-
fahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten
Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Ab-
kommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen
Vereinbarungen. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein An-
spruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV besteht, be-
stimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvor-
schriften resp. des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Ver-
ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253
E. 2.4).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger
Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren
finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei
Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Ver-
fügung vom 24. Juni 2008 in Kraft standen; weiter aber auch solche
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten
waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstan-
denen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar
2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revisi-
Seite 6
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on] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006
[AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IV-Revision).
2.3 Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2003 ist so-
dann das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da
die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Er-
werbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichs-
methode den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten
Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen und die von der
Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herr-
schaft des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im
Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.
2.4 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Rechtmässigkeit
einer angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt,
der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sach-
verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V
362 E. 1b mit Hinweis). Hingegen sind Tatsachen, die sich erst später
verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streit -
gegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind,
die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen
(BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen; zur Aus-
dehnung des Streitgegenstandes vgl. auch BGE 130 V 138 E. 2.1 mit
Hinweisen).
Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach der Ent-
stehung eines Leistungsanspruchs an, so werden IV-Leistungen
gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) lediglich für die der Anmeldung vorangehenden
12 Monate ausgerichtet – abgesehen von einer Ausnahme, die vor-
liegend ohne Belang ist.
Damit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Zeit vom
27. Dezember 2005 (12 Monate vor Eingang des Leistungsbegehrens)
bis zum 24. Juni 2008 (Erlass der angefochtenen Verfügung) invalid im
Sinne des Gesetzes gewesen bzw. geworden ist.
2.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann
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(Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheits-
schaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Einglie-
derung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge-
glichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen
Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit
zwei Elemente (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009, Art. 8 Rz. 7): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im
weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert
(Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28
Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas-
sung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) wer-
den Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % ent-
sprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so-
weit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Rege-
lung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben.
2.7 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Renten-
anspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
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mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden
ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab
1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliede-
rungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön-
nen (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesent -
lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti -
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
251 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be-
urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis-
mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge-
gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351
E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte
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Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,
lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das
Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be-
gründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen eines RAD kann indessen nur abgestellt werden,
wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] I 694/05 vom
15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im
Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen
verfügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar
2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06
vom 10. April 2007 E. 3.2.1).
3.
Vorab ist darzustellen, aufgrund welcher medizinischer Abklärungen
die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2008 erlassen
hat.
3.1 Nach Würdigung diverser medizinischer Akten aus der Heimat des
Versicherten (act. 12 bis 16, 18 bis 42) diagnostizierte der RAD-Arzt
Dr. med. G._______ am 26. Februar 2008 einen Polytraumatismus mit
Brüchen des zwölften Brustwirbels und des ersten und zweiten
Lendenwirbels nebst zwei Brüchen des Fersenbeins im November
2003 (ICD-10: T07 [nicht näher bezeichnete multiple Verletzungen]). Er
attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 23. Oktober 2003 eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % in sämtlichen Tätigkeiten sowie ab 1. Mai
2004 aus medizinisch-theoretischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähig-
keit in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Weiter führte Dr. med.
G._______ aus, der Versicherte leide an schmerzhaften Spätfolgen im
Bereich der Füsse und könne nicht ohne Krücken gehen. Andere
geklagte Beschwerden im somatischen Bereich (Kardiomyopathie,
Emphysem, chronische Bronchitis) liessen sich nicht auf paraklinische
Untersuchungen abstützen. Daraus folge, dass diese Pathologien nicht
derart schwerwiegend seien, dass daraus eine lang andauernde
Arbeitsunfähigkeit resultierte. Betreffend die geklagten psychischen
Probleme sei festzustellen, dass der depressive Zustand reaktiv und
folglich nicht schwer sei. Die angegebene posttraumatische Belas-
tungsstörung erfülle die diagnostischen Kriterien der internationalen
Seite 10
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Klassifikationen nicht und könne – basierend auf den im medizinischen
Dossier aufgeführten Elementen – nicht berücksichtigt werden. Zu-
sammenfassend seien die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf
die orthopädischen Folgen des Unfalls vom 21. Oktober 2003 zurück-
zuführen (act. 44).
3.2 Im Folgenden ist insbesondere die Stellungnahme des RAD-
Arztes Dr. med. G._______ zu würdigen und zu prüfen, ob sich
aufgrund dieses Beweismittels der Sachverhalt in medizinischer Hin-
sicht als rechtsgenüglich abgeklärt erweist.
3.2.1 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.8 hiervor), kann auf Ste l-
lungnahmen des RAD nur unter der Bedingung abgestellt werden,
dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht genügen und zudem die beigezogenen RAD-Ärzte
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifika-
tionen verfügen. Dagegen ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
grundsätzlich nicht erforderlich, dass die RAD-Ärzte die Versicherten
persönlich untersuchen.
Mit Blick auf die beim Beschwerdeführer vorliegenden, relativ kom-
plexen Gesundheitsbeeinträchtigungen insbesondere im orthopädi-
schen und psychisch-psychiatrischen Bereich kann auf die Stellung-
nahme des RAD-Arztes Dr. med. G._______, einem Facharzt für Allge-
meine Medizin, nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Vorliegend
wäre das Einholen von Berichten entsprechend ausgebildeter Spezial-
ärzte notwendig gewesen, da nur diese über das erforderliche
Fachwissen verfügen, um die vielfältigen Leiden des polymorbiden
Beschwerdeführers ausreichend beurteilen zu können. Mangels einer
rechtsgenüglichen ärztlichen Beurteilung der somatischen und psy-
chisch-psychiatrischen Beeinträchtigungen kann folglich nicht mit der
erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden,
in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in seiner Arbeits- und
Leistungsfähigkeit (resp. in der Haushaltstätigkeit [vgl. E. 4. hiernach])
eingeschränkt ist. Hinzu kommt, dass Dr. med. G._______ in seinem
Bericht vom 26. Februar 2008 kein rechtsgenügliches Zumutbarkeits-
resp. Leistungsprofil abgegeben bzw. keine detaillierten Ausführungen
im Zusammenhang mit den noch möglichen Tätigkeiten (Sitz-, Steh-
und Gehdauer, Belastungen, etc.) gemacht hatte. Unter diesen Um-
ständen kann auf die Beurteilung des RAD-Arztes nicht abgestellt
werden.
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3.2.2 Bezüglich der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit besteht zwischen
der Beurteilung des RAD-Arztes und der ausländischen Ärzte eine
grosse Diskrepanz. Während Dr. med. G._______ die Auffassung
vertrat, gut sechs Monate nach dem Unfallereignis vom Oktober 2003
seien dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch wieder leidens-
angepasste Tätigkeiten vollzeitlich zumutbar, waren die Dres. med.
H._______ und I._______ in ihren von Dezember 2006 bis Oktober
2007 verfassten Berichten der Ansicht, der Beschwerdeführer sei in
sämtlichen Tätigkeiten zu 80 % resp. zu 100 % in seiner Arbeits- und
Leistungsfähigkeit eingeschränkt (act. 19, 20, 23, 25, 31 bis 34, 37, 38,
41 und 42). Da die Dres. med. H._______ und I._______ ihre
Beurteilung der Arbeits- und Leistungsunfähigkeit nicht wider-
spruchsfrei, schlüssig und somit rechtsgenüglich begründet und
ebenfalls kein verlässliches, den Anforderungen der Rechtsprechung
genügendes Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 2.8 hiervor) erstellt hatten,
kann auf deren Berichte ebenfalls nicht vorbehaltlos abgestellt werden.
3.2.3 Der Psychiater Dr. med. M._______ diagnostizierte in seinen Be-
richten vom 11. Dezember 2006 und 31. Juli 2007 (act. 35, 36, 39 und
40) eine depressive Störung sowie eine posttraumatische Be-
lastungsstörung und verwendete für die Klassifikation dieser
psychischen Störungen die ICD-10-Codes F32 und F43. Gemäss der
internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesund-
heitsorganisation (ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leit -
linien, übersetzt und herausgegeben von DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT,
5. Auf., Bern/Göttingen/Toronto/Seattle 2005) beschreiben diese
Codes eine depressive Episode resp. Reaktionen auf schwere Be-
lastungen und Anpassungsstörungen. Die von Dr. med. M._______
genannten Codes geben aber keine Auskunft darüber, ob es sich um
eine leichte, mittelgradige, schwere (ohne/mit psychotischen
Symptomen), sonstige und/oder nicht näher bezeichnete depressive
Episode (im Sinne von ICD-10: F32.0 bis F32. 9) resp. um eine akute
Belastungsreaktion, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine
Belastungsstörung, um sonstige und/oder nicht näher bezeichnete
Reaktionen auf eine schwere Belastung (im Sinne von ICD-10: F43.0
bis F43.9) handelt. Die Diagnose ist damit nicht ausreichend detailliert,
so dass die Berichte von Dr. med. M._______ ebenfalls nicht als
beweiskräftige Entscheidgrundlage herangezogen werden können.
Hinzu kommt, dass diesen Berichten in Bezug auf die zumutbare
Arbeits- und Leistungsfähigkeit keinerlei Angaben zu entnehmen sind
– was im Übrigen auch für den undatierten Austrittsbericht betreffend
Seite 12
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die stationäre Behandlung vom 23. Oktober bis 19. November 2003 gilt
(act. 29 und 30).
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. Es
fehlt eine von geeigneten Fachärzten erstellte, den beweisrechtlichen
Anforderungen genügende Begutachtung der vielfältigen Leiden des
Versicherten. Unter diesen Umständen kann das Bundesverwaltungs-
gericht nicht beurteilen, ob und allenfalls seit wann ein Renten-
anspruch besteht und ob sich der Gesundheitszustandes – wie vom
Beschwerdeführer geltend gemacht – allenfalls in rentenrelevanter
Weise verschlechtert hat.
4.
Weitere Abklärungen drängen sich auch im Zusammenhang mit der
Invaliditätsbemessung auf.
4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Renten-
anspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter
dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren
Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie aArt. 28 Abs. 2bis
und 2ter IVG bzw. seit 1. Januar 2008 Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob
eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige
oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung
einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensver-
gleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich
aus der Prüfung, was sie bei den im Übrigen unveränderten Um-
ständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde
(BGE 125 V 146 E. 2c).
Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen
entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Er-
werbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat er -
werbstätig war oder nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie ohne In-
validität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände vorwiegend er-
werbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den finanziellen
Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles
zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben
gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die
Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der
versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b).
Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten
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Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen
(BGE 117 V 194 E. 3b mit Hinweis).
Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss
nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs-
verfügung bzw. des Einspracheentscheides (vgl. BGE 129 V 167 E. 1)
– vorliegend dem 24. Juni 2008 – entwickelt haben, wobei für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er-
werbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E.
2c, 117 V 194 E. 3b; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Diese Praxis zur Be-
urteilung des Status einer versicherten Person ist unter der Herrschaft
des ATSG unverändert weiterzuführen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83
E. 4.2).
4.2 Der Beschwerdeführer führte im Formular "Anmeldung zum Bezug
von IV-Leistungen für Erwachsene" aus, er habe keinen Beruf erlernt
und sei nach seiner Ausreise in seine Heimat nicht mehr erwerbstätig
gewesen (act. 3 Ziff. 6.2 und 6.3.1). Als Hauptbeschäftigung gab er
"Hausmann" an (Ziff. 6.4.1). Obwohl der Beschwerdeführer diese An-
gaben im Formular "Fragebogen für den Versicherten" vom 15. De-
zember 2006 wiederholte (act. 5 Ziff. 1a), nahm die Vorinstanz die
Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkom-
mensvergleichs vor (act. 45). Da der Versicherte offenbar nach seiner
Ausreise in seine Heimat weder selbstständig noch unselbstständig
ausserhäuslich erwerbstätig gewesen ist, sondern seither gemäss
seinen eigenen Aussagen ausschliesslich im Aufgabenbereich
Haushalt tätig war, drängen sich auch diesbezüglich weitere Ab-
klärungen auf. Insbesondere hat die Vorinstanz in diesem Zusam-
menhang zu prüfen, ob seitens des Beschwerdeführers ein Status-
wechsel erfolgt ist und der Invaliditätsgrad folglich nach der
spezifischen Methode (für Nichterwerbstätige; vgl. Art. 28 Abs. 2bis IVG
[in der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung] bzw.
Art. 28a Abs. 2 IVG [in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung]) zu
bemessen ist.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest-
zustellen, dass sowohl in medizinischer Hinsicht als auch im
Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung weitere Abklärungen
vorzunehmen sind. Die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2008
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beruht damit auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt (Art. 49
Bst. b VwVG und Art. 49 ATSG), weshalb die Beschwerde vom 22. Juli
2008 in dem Sinne gutzuheissen ist, als dass die angefochtene
Verfügung vom 24. Juni 2008 aufzuheben und die Sache mit der An-
weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, ergänzende spezial-
ärztliche Begutachtungen in psychiatrischer und somatischer Hinsicht
durchführen zu lassen und anschliessend – nach Vornahme zusätz-
licher Abklärungen zur Bestimmung der Invaliditätsbemessungs-
methode – in der Sache neu zu verfügen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer
ist der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-
zurückzuerstatten.
6.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine un-
verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Partei -
entschädigung zuzusprechen ist. Als Bundesbehörde hat die Vor-
instanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die
angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2008 aufgehoben und die Sache
mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, ergän-
zende spezialärztliche Begutachtungen in psychiatrischer und soma-
tischer Hinsicht durchführen zu lassen und anschliessend – nach
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Bestimmung der Invaliditäts-
bemessungsmethode – in der Sache neu zu verfügen.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______________; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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