Abtei lung II I
C-5014/2008 und C-5690/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
C._______,
vertreten durch AVS allvisaservice GmbH,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
A._______ und B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-5014/2008 und 5690/2008
Sachverhalt:
A.
Am 28. bzw. am 29. April 2008 beantragten die 1981 geborene
A._______ und ihre 1951 geborene Mutter B._______, beide Staats-
angehörige von Afghanistan, bei der Schweizerischen Vertretung in
Islamabad ein Visum für einen dreimonatigen Familienbesuch in Basel.
Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung die Gesuche
zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Im Rahmen seiner Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufent-
halt beanstandete das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt die feh-
lenden finanziellen Garantien des Gastgebers (Bruder bzw. Sohn der
Gesuchstellerinnen) und sprach sich gegen die Erteilung der bean-
tragten Visa aus. Die Vorinstanz wies daraufhin die Einreisegesuche
mit Verfügungen vom 4. und 8. Juli 2008 ab. Sie begründete beide Ab-
lehnungen damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter
anderem dann zu verweigern sei, wenn die gesuchstellende Person
keine Gewähr für ihre anstandslose und fristgerechte Wiederausreise
biete, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politi-
schen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer per-
sönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung
zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wie-
der von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen
möchten, missbraucht. Die Gesuchstellerinnen stammten immerhin
aus einer Region, aus welcher der starke Zuwanderungsdruck anhalte.
C.
Gegen diese Verfügungen erhob die AVS allvisaservice GmbH sowohl
im Namen des Gastgebers, C._______, als auch im Namen der
jeweiligen Gesuchstellerin am 30. Juli 2008 Beschwerde mit dem Be-
gehren um Erteilung der beantragten Einreisebewilligungen. In beiden
Fällen reichte die Rechtsvertreterin nur eine Vollmacht des Gastgebers
ein. Sie macht geltend, als Sohn bzw. Bruder der Gesuchstellerinnen
wolle der Beschwerdeführer ihnen wenigstens einmal im Leben einen
Besuch in der Schweiz ermöglichen. Dieser sei seit 17 Jahren in der
Schweiz, voll berufstätig und habe ein monatliches Bruttoeinkommen
von rund Fr. 6'350.-. Abgesehen davon seien Ersparnisse von mehr als
Fr. 80'000.- vorhanden, welche ohne weiteres die Übernahme der
erforderlichen Garantien erlaubten. Während der geplanten Besuchs-
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dauer könne C._______ seine Gäste bei sich beherbergen. Deren
sowie sein eigener Leumund sei tadellos, so dass nichts gegen die Er-
teilung der beantragten Bewilligungen spreche.
D.
In ihren Vernehmlassungen vom 24. September 2008 spricht sich die
Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Ab-
weisung der Beschwerden aus. Ergänzend weist sie darauf hin, dass
sich die Gesuchstellerinnen offenbar in Pakistan und nicht – wie vom
Beschwerdeführer behauptet – in Afghanistan aufhalten würden. Der
Beschwerdeführer hat auf eine Stellungnahme hierzu verzichtet.
E.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
sind die Verfahren mit den Referenzen C-5014/2008 und C-5690/2008
zu vereinigen.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
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2.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Grundsätzlich wären auch die Gesuchstellerin-
nen beschwerdebefugt. Sie selbst haben jedoch keine Beschwerde
eingereicht, und die Rechtsvertreterin hat sich lediglich durch eine von
C._______ unterzeichnete Vollmacht ausgewiesen. Es ist deshalb nur
auf die in seinem Namen frist- und formgerecht erhobenen Beschwer-
den einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
5.
Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 wurde die Umsetzung
der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die
Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) genehmigt. Die
entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft
über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung
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und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1])
sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft
getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende Anpassungen not-
wendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über
das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern
das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im
Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verordnung vom 22. Ok-
tober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204], in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass
hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)
Recht fortgeführt werden.
6.
6.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Ver-
ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
6.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 5.2 und
E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaft-
machung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den
Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV
regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziel-
len Mittel.
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7.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegen die Ge-
suchstellerinnen als Staatsangehörige Afghanistans der Visumpflicht.
8.
Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wieder-
ausreise, so muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu
sind in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzel-
falles zu würdigen sind. Erste Anhaltspunkte können sich aus der all-
gemeinen Situation im Herkunftsland ergeben. Herrschen dort politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstige Verhältnisse, so kann
dies darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage der ge-
suchstellenden Person nicht mit Ziel und Zweck einer befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
9.
Auch acht Jahre nach Beginn des internationalen Engagements für
den Wiederaufbau gehört Afghanistan immer noch zu den ärmsten
Ländern der Welt und ist das ärmste Land ausserhalb von Schwarz-
afrika. Mangels anderweitiger Erwerbsmöglichkeiten sind 80% der Be-
völkerung im landwirtschaftlichen Bereich tätig, wobei der Mohnanbau
– vor allem im Süden des Landes – eine erhebliche Rolle spielt. Trotz
Reduzierung der Mohnanbaufläche und Rückgang der Drogenwirt-
schaft in den letzten beiden Jahren hält Afghanistan aber immer noch
einen Weltmarktanteil am Opium- und Heroinhandel von über 90%.
Entsprechende Einnahmen trugen im Jahr 2008 rund ein Drittel zum
Bruttoinlandprodukt bei (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt,
>, Länder, Reisen und Sicherheit > Afghanis-
tan > Wirtschaft, Stand: Dezember 2009, besucht im März 2010).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist prekär. Im ganzen Land besteht
das Risiko, Opfer von Terroranschlägen, Entführungen, Raubüberfäl-
len, Landminen und Blindgängern zu werden. Die Gewaltakte gehen
dabei von vier Quellen aus: von regierungsfeindlich eingestellten Grup-
pierungen wie z.B. den Taliban, von Reaktionen hierauf durch die
afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte, von regionalen
Kriegsherren und Kommandierenden der Milizen sowie von kriminellen
Gruppierungen. Der Anteil von zivilen Opfern hat dabei erneut stark
zugenommen (vgl. CORINNE TROXLER GULZAR, Schweizerische Flüchtlings-
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hilfe, Afghanistan: Update, Die Aktuelle Sicherheitslage, Bern,
11. August 2009; siehe auch Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O >
Reisewarnung, Stand: 4. März 2010).
Aufgrund der geschilderten Sicherheitslage sind viele Afghanen im
Laufe der Jahre nach Pakistan geflüchtet. Schätzungen gehen davon
aus, dass dort derzeit über 2 Millionen Flüchtlinge leben (Quelle: Deut-
sches Auswärtiges Amt, a.a.O. > Weitere Artikel zu Afghanistan > Ko-
operation zwischen Afghanistan und Pakistan fördern [6. Mai 2009]).
10.
Vor diesem Hintergrund ist das Emigrationsrisiko von Staatsangehöri-
gen, die aus Afghanistan stammen, als äusserst hoch einzuschätzen.
Dabei fällt mit ins Gewicht, dass im Jahr 2009 751 Asylgesuche diese
Nation betrafen; ihre Zahl hat sich damit im Vergleich zum Vorjahr
(346) mehr als verdoppelt. Im letzten Quartal 2009 war Afghanistan
mit 222 Gesuchen viertwichtigstes Herkunftsland aller in der Schweiz
Asylsuchender (Quelle: Bundesamt für Migration,
min. ch > Themen > Statistiken > Asylstatistik > Jahresstatistiken). Bei
der Risikoeinschätzung spielt die persönliche Situation von Besuchern
aus Afghanistan zwar durchaus auch eine Rolle; angesichts der dor-
tigen Lebensumstände kann mit einer Wiederausreise aber nur dann
gerechnet werden, wenn soziale Bindungen oder Verpflichtungen hier-
für einen genügend grossen Anreiz bieten.
11.
Gemäss ihren Einreisegesuchen leben die Gesuchstellerinnen in Ha-
yatabad, Vorstadt der pakistanischen Grossstadt Peshawar. Beide
Frauen sind alleinstehend – B._______ verwitwet, ihre Tochter
A._______ ledig – und üben keine Berufstätigkeit aus. Womit beide
ihren Lebensunterhalt bestreiten, geht aus den Akten nicht hervor.
Unbekannt ist auch das sonstige familiäre Umfeld.
11.1 Der Beschwerdeführer hat sich zu den persönlichen Lebensum-
ständen seiner Angehörigen nicht geäussert, sondern vor allem seine
eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse betont, welche es ihm erlaubten,
den geplanten Besuchsaufenthalt von Mutter und Schwester zu finan-
zieren. Das Vorhandensein genügender finanzieller Mittel – welches
vom Gastgeberkanton bestritten wird – ist jedoch nur eine Vorausset-
zung, die kumulativ mit derjenigen der gesicherten Wiederausreise
vorliegen muss (vgl. oben E. 6.2). Bestehen daher erhebliche Zweifel
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an der Rückkehrbereitschaft der eingeladenen Gäste, so erübrigt es
sich, auf die Frage nach hinreichenden Garantien des Gastgebers ein-
zugehen.
11.2 Dass der Beschwerdeführer kein Wort über die aktuelle Lebens-
situation seiner Gäste verliert, spricht für sich bzw. lässt vermuten,
dass kaum Gründe für die Wiederausreise der Gesuchstellerinnen
sprächen. Bestärkt wird diese Einschätzung auch durch den Umstand,
dass sich A._______ und B._______ offensichtlich als Flüchtlinge
ohne Aufenthaltstitel in Pakistan aufhalten (vgl. die Bemerkungen der
Schweizerischen Botschaft in Islamabad vom 26. und 27. Mai 2008).
Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in seinem an die Botschaft
gerichteten Einladungsschreiben vom 29. April 2008 behauptet, seine
Angehörigen lebten in Afghanistan. Auch der von den Gesuchstellerin-
nen unterzeichnete Antrag auf formellen Entscheid vom 18. April 2008
versucht – dadurch, dass im Absenderfeld „Afghanistan“ angegeben
wird – den Eindruck zu erwecken, als hielten sich beide in ihrem Hei-
matland auf. Dennoch lassen die weiteren Absenderangaben bezüg-
lich Wohnort (Hayatabad, Peshawar) und bezüglich der für Pakistan
angegebenen internationalen (Telefon-)Ländervorwahl (0092) keinen
Zweifel daran, dass sich die Gesuchstellerinnen derzeit in Pakistan be-
finden. Aufgrund all dieser Aspekte besteht eine hohe Wahrscheinlich-
keit dafür, dass die von den Gesuchstellerinnen beantragten Besu-
chervisa einem völlig anderen Zweck – sprich dauerndem Aufenthalt in
der Schweiz – dienen sollen.
12.
Somit durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass die frist-
gerechte Wiederausreise von A._______ und B._______ nicht gewähr-
leistet sei. Die Erteilung der gewünschten Einreisebewilligungen war
daher abzulehnen.
13.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtenen Verfügungen
im Ergebnis rechtmässig sind (Art. 49 VwVG). Die Beschwerden sind
demzufolge abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren C-5014/2008 und C-5690/2008 werden ver-
einigt.
2.
Die Beschwerden werden, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 900.- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen
von je von Fr. 600.- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 300.- wird
zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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