B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5014/2012
U r t e i l v o m 11 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum.
C-5014/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer (geb. 1961, jemenitischer Staatesangehöriger,
wohnhaft in den Vereinigten Arabischen Emiraten) reiste am 10. März
2011 mit einem für neun Tage gültigen "Business"-Visum in die Schweiz
ein. Am 21. März 2011, d.h. nach Ablauf des Visums, ersuchte er beim
Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) um Ver-
längerung des Visums um 30 Tage. Dieses Gesuch wurde abgelehnt und
der Beschwerdeführer verliess, wie vom Migrationsamt verlangt, die
Schweiz am 25. März 2011 (Akten ZH 1 – 15).
A.b Am 4. April 2011 wurde dem Beschwerdeführer von der Schweizer
Vertretung in Dubai erneut ein "Business"-Visum (für 45 Tage im Zeitraum
zwischen 4. April und 3. Oktober 2011) ausgestellt, mit dem er am
16. April 2011 in die Schweiz einreiste. Nachdem der Beschwerdeführer
am 26. Mai 2011 beim Migrationsamt vergeblich um Verlängerung seines
Visums um 20 Tage nachgesucht hatte, verliess er die Schweiz am
30. Mai 2011 wieder (Akten ZH 29 ff., 42, 60).
A.c Am 3. Mai 2011 ersuchte eine Firma um Bewilligung des Aufenthalts
mit Erwerbstätigkeit für den Beschwerdeführer. Das Arbeitsamt des Kan-
tons Zürich erliess am 19. Juli 2011 einen negativen arbeitsmarktlichen
Vorentscheid, woraufhin das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung am 2. August 2011 als gegenstandslos ab-
schrieb (Akten ZH 49 - 51).
A.d Am 23. Juni 2011 wurde dem Beschwerdeführer erneut ein "Busi-
ness"-Visum ausgestellt (gültig für 29 Tage im Zeitraum zwischen 27. Juni
und 10. September 2011). Damit reiste er am 5. September 2011 in die
Schweiz ein. Das am 6. September 2011 gestellte Verlängerungsgesuch
(um 15 Tage) wies das Migrationsamt gleichentags ab; gleichzeitig wurde
der Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz bis zum 10. September
2011 zu verlassen (Akten ZH 52 ff., 63).
A.e Ein weiteres Visum zu geschäftlichen Zwecken wurde dem Be-
schwerdeführer am 21. September 2011 ausgestellt (gültig für 90 Tage im
Zeitraum zwischen 21. September 2011 und 20. März 2012). Mit diesem
Visum hielt er sich vom 21. September 2011 bis zum 4. November 2011
in der Schweiz auf. Am 5. Februar 2012 reiste er nochmals ein. Am
20. März 2012 ersuchte er beim Migrationsamt aus geschäftlichen Grün-
den um Verlängerung des Aufenthalts, was gleichentags abgelehnt wur-
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Seite 3
de. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, die Schweiz bis zum 27. März
2012 zu verlassen; Grund für den Aufschub war ein Arztzeugnis, das ihm
eine Reiseunfähigkeit von 7 – 10 Tagen nach dem 20. März 2012 be-
scheinigte (Akten ZH 66 – 71). Aufgrund von zwei weiteren Arztzeugnis-
sen (datiert vom 26. März bzw. 25. April 2012) wurde ihm am 27. März
2012 der weitere Aufenthalt beschränkt auf die Schweiz (Visum mit be-
schränkter räumlicher Gültigkeit) bis zum 26. April 2012 und am 26. April
2012 bis zum 20. Mai 2012 bewilligt, damit die medizinische Behandlung
weitergeführt werden konnte (Akten ZH 89 - 92 bzw. 111 - 114). Ein weite-
res Gesuch um Verlängerung aus medizinischen Gründen bis zum 4. Juni
2012 wurde mit Verfügung vom 18. Mai 2012 abgelehnt, woraufhin der
Beschwerdeführer am 19. Mai 2012 ausreiste (Akten ZH 128 - 131,
146 f.).
B.
Am 20. Mai 2012 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Ausstellung
eines Visums für einen Aufenthalt von 90 Tagen in der Schweiz aus ge-
schäftlichen und medizinischen Gründen. Dieses Gesuch wies die
Schweizer Vertretung am 2. Juli 2012 ab.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
7. Juli 2012 Einsprache. Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsamt ei-
ne Stellungnahme eingeholt hatte, wies sie die Einsprache mit Entscheid
vom 8. August 2012 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Migrati-
onsamt habe dem Beschwerdeführer im Jahre 2012 aus medizinischen
Gründen zweimal den Aufenthalt verlängert; ein drittes Gesuch sei abge-
wiesen worden. Das Migrationsamt sei davon ausgegangen, dass er in
dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, ohne dafür über die
notwendige Bewilligung oder zumindest über ein Business-Visum zu ver-
fügen. Was genau für Geschäfte er in der Schweiz getätigt habe, sei nicht
bekannt; die Staatsanwaltschaft habe jedoch ein Vorverfahren wegen Be-
trugs, Urkundenfälschung und Sachentziehung eröffnet. Für die Durch-
führung der medizinischen Behandlung sei die Anwesenheit in der
Schweiz nicht erforderlich, sie könne auch im Herkunftsstaat durchgeführt
werden. Insgesamt bestünden aufgrund der Vorgeschichte begründete
Zweifel am Aufenthaltszweck und den Umständen des geplanten Aufent-
halts in der Schweiz.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. September 2012 beantragt der Be-
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schwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Bewilligung zur Einreise in die Schweiz. Der Beschwerdeführer macht
geltend, er sei nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen; er habe vielmehr
im Rahmen seines Verwaltungsratsmandats Gespräche geführt, Akten
unterzeichnet und sei seinen Verpflichtungen als Organ der Gesellschaft
nachgekommen. Er sei am 5. Februar 2012 mit einem "Business"-Visum
in die Schweiz gekommen. Auch im Gesuchformular, das er am 20. Mai
2012 ausgefüllt habe, habe er "Business" als Reisegrund angegeben. In
Bezug auf die medizinischen Gründe, dem zweiten Reisegrund, sei nie
von Dringlichkeit die Rede gewesen. Insgesamt beruhe die Vermutung
der Vorinstanz, er wolle nicht fristgerecht wieder ausreisen, auf Willkür.
Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in den Vereinigten Arabischen Emi-
raten, dort wohne seine Familie. Er verfüge über genügende finanzielle
Mittel, um seinen Aufenthalt in der Schweiz zu finanzieren. Die Vorinstanz
habe es im angefochtenen Einspracheentscheid versäumt, die tatsächli-
chen Motive für seine Reisen in die Schweiz zu berücksichtigen: Er wolle
zusammen mit seinem Partner, einem Mitglied der königlichen Familie
von Katar, in der Schweiz Investitionen tätigen und damit nachhaltig zur
Wertschöpfung in der Schweiz beitragen. Die Verweigerung des Visums
bewirke nicht nur einen Reputationsschaden gegenüber seinem Partner,
sondern auch, dass er sich nicht gegen die gegen ihn erhobenen straf-
rechtlichen Vorwürfe wehren könne, die vom Anzeigeerstatter an die Me-
dien gegeben worden seien.
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 19. November 2012
die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führt sie in ihrer Begründung
insbesondere an, dem Beschwerdeführer stehe seit dem 1. Juni 2012 ei-
ne Wohnung zur Verfügung, die von seiner Firma angemietet worden sei.
Dies sei ungewöhnlich und deute angesichts der Vorgeschichte auf die
Absicht dauerhaften Verbleibs in der Schweiz hin. Was die Behauptung
des Beschwerdeführers anbelange, er wolle zusammen mit seinem Part-
ner Investitionen in der Schweiz tätigen, fehle es an entsprechenden Be-
legen.
F.
In seiner Replik vom 26. Dezember 2012 weist der Beschwerdeführer die
Vorhalte der Vorinstanz zurück und bekräftigt die gestellten Anträgen und
deren Begründung.
C-5014/2012
Seite 5
G.
Am 2. Januar 2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Visum für die Zeit
vom 9. -11. Januar 2013 ausgestellt, damit er einer Vorladung der Staats-
anwaltschaft I des Kantons Zürich Folge leisten konnte.
H.
Am 15. April 2013 gab der Beschwerdeführer die Verfügung der Staats-
anwaltschaft I des Kantons Zürich betreffend Einstellung des Strafverfah-
rens gegen ihn zu den Akten.
I.
Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht die den Be-
schwerdeführer betreffenden Akten des Migrationsamts bei.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der Abwei-
sung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
C-5014/2012
Seite 6
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21
E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1, BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41
E. 2).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grund-
sätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestat-
ten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei
um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1).
4.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines jemenitischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz aus geschäftlichen und medizinischen Gründen
zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer nicht auf die EU/EFTA-
Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte
Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen
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nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 bis 5
AuG).
5.
5.1 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tage je Sechs-
Monats-Zeitraum gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen
Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten
Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel ver-
fügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum
vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen
bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öf-
fentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder
die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum
Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105
vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr.
265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]; Art. 14
Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009,
S. 1-58).
5.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des natio-
nalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
derlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4
Bst. c SGK).
6.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15. März 2001 (ABl.
L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7; zum vollständigen Quellennachweis
vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-
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Seite 8
Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Jemen in die-
ser Liste aufgeführt ist, unterliegt der Beschwerdeführer der Visums-
pflicht.
7.
7.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli-
chen damit, dass weder der Aufenthaltszweck klar noch die fristgerechte
Wiederausreise des Beschwerdeführers gewährleistet sei. Bei der Beur-
teilung der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten
beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch
sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dazu
können die allgemeine Lage im Herkunftsland und persönliche Situation
der gesuchstellenden Person beigezogen werden. Ferner ist der Aufent-
haltszweck zu beachten und bei Personen, die sich bereits früher in der
Schweiz aufgehalten haben, ist insbesondere das in diesem Zusammen-
hang gezeigte Verhalten zu berücksichtigen.
7.2 Im vorliegenden Fall gibt weder die allgemeine Situation in den Verei-
nigten Arabischen Emiraten (Herkunftsland) noch die persönliche Situati-
on des Beschwerdeführers Anlass, eine negativen Prognose bezüglich
der fristgerechten Wiederausreise zu stellen. Die Vorinstanz stützte sich
in ihrem Einspracheentscheid denn auch auf das anlässlich der früheren
Aufenthalte gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers und leitet daraus
Zweifel sowohl am Aufenthaltszweck als auch an der fristgerechten Wie-
derausreise ab.
7.3
7.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer im Jahre
2011 insgesamt vier "Business"-Visa ausgestellt wurden (vgl. Sachverhalt
Bst. A.a, A.b, A.d und A.e). Jedes Mal ersuchte er um Verlängerung der
Aufenthaltsdauer. Am 21. März 2011 um 30 Tage, am 26. Mai 2011 um
20 Tage und am 6. September 2011 um 15 Tage. Nach Ablehnung dieser
Verlängerungsgesuche reiste er jeweils fristgerecht aus. Im Rahmen des
am 21. September 2011 ausgestellten Visums (vgl. Sachverhalt Bst. A.e)
hielt sich der Beschwerdeführer zunächst rund 1,5 Monate in der Schweiz
auf. Am 5. Februar 2012 reiste er mit diesem Visum erneut ein. Am letz-
ten Tag der Gültigkeit beantragte er aus geschäftlichen Gründen eine Ver-
längerung, die ihm jedoch verweigert wurde. Am letzten Tag der Ausreise-
frist ersuchte er erneut um eine Verlängerung des Aufenthalts. Diese
wurde ihm in Form eines auf die Schweiz beschränkten Visums-
Verlängerung (vgl. E. 5.2) gewährt, da er ein Arztzeugnis vorlegen konn-
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Seite 9
te, das bestätigte, dass er bis zum 26. April 2012 nicht reisefähig sei. Aus
dem gleichen Grund wurde ihm am 26. April 2012 eine weitere Verlänge-
rung bis zum 20. Mai 2012 gewährt. Ein weiteres Gesuch um Verlänge-
rung bis zum 4. Juni 2012 wurde nach Rücksprache mit dem behandeln-
den Arzt am 18. Mai 2012 abgewiesen, da offenbar aus ärztlicher Sicht
keine Bedenken bezüglich der Reisefähigkeit mehr bestanden (Akten
ZH 144). In der Folge reiste der Beschwerdeführer am 19. Mai 2012 aus.
Bereits am nächsten Tag reichte er bei der Schweizer Vertretung ein neu-
es Gesuch um Erteilung eines Visums ein. Die Abweisung dieses Gesu-
ches ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
7.3.2 Aus dieser Darstellung wird deutlich, dass der Beschwerdeführer
systematisch die von ihm ursprünglich beantragte Aufenthaltsdauer zu
erstrecken suchte. Zunächst stützten sich die Verlängerungsgesuche auf
die Geschäftstätigkeit, später dann auf medizinische Gründe. Der durch
diese Verlängerungsgesuche angestrebte Aufenthaltszeitraum wird von
den Regeln für Schengen-Visa nicht gedeckt. Diese dienen für Kurzauf-
enthalte, die nicht mehr als 90 Tage pro Sechs-Monats-Zeitraum betragen
(vgl. E. 5.1). Die vom Beschwerdeführer eigentlich angestrebte Anwesen-
heitsdauer untersteht der nationalen Ausländerrechtsgesetzgebung mit
ihren strengen Zulassungsbedingungen (vgl. Art. 18 ff. AuG). Dies muss
auch dem Beschwerdeführer klar sein, wurde doch für ihn im Jahre 2011
ein Gesuch um Bewilligung der Erwerbstätigkeit für drei Jahre gestellt,
was jedoch von der zuständigen Arbeitsmarktbehörde nach Prüfung der
Zulassungsbedingungen abgewiesen wurde (vgl. Sachverhalt Bst. A.c).
Ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer häufigere bzw. län-
gere Aufenthalte beabsichtigt als sie durch ein Schengen-Visum abge-
deckt werden können, ist in der Anmietung einer Vier-Zimmer-Wohnung
zu sehen. Zwar wurde die Wohnung von einer der Firmen, für die der Be-
schwerdeführer tätig ist, gemietet; gemäss seinen eigenen Angaben in
der Einsprache vom 7. Juli 2012 sollte sie jedoch ausschliesslich ihm zur
Verfügung stehen. Dass der Vertrag für diese Wohnung inzwischen wie-
der gekündigt wurde, wie der Beschwerdeführer in der Replik vom
26. Dezember 2012 geltend macht, spielt bei der hier vorzunehmenden
Beurteilung keine Rolle. Im Weiteren wird in der Replik ausgeführt, die
Geschäfte, um die sich der Beschwerdeführer persönlich und in der
Schweiz zu kümmern habe, erforderten viel Zeit für die Vorbereitung und
Realisierung. Dies sei nicht in drei Monaten zu erledigen. Auch hierin ist
ein Indiz zu sehen, dass der Aufenthaltszweck nicht mit den Grundsätzen
der Schengen-Regelungen übereinstimmt.
C-5014/2012
Seite 10
8.
Insgesamt ist der Entscheid der Vorinstanz vor dem Hintergrund von
Art. 49 VwVG im Ergebnis demnach nicht zu beanstanden. Aufgrund des
Verhaltens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen frühe-
ren Aufenthalten sowie den Dispositionen, die durch Firmen getätigt wur-
den, für die er die Geschäfte führt bzw. geführt hat (Gesuch um Aufent-
haltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit, Anmietung Wohnung), durfte die
Vorinstanz davon ausgehen, dass der Aufenthaltszweck unklar ist und
folglich auch die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert erscheint.
Dabei ist festzuhalten, dass die Zweifel am Aufenthaltszweck nicht bezüg-
lich der Frage bestehen, ob der Beschwerdeführer aus geschäftlichen
oder aus medizinischen Gründen in die Schweiz kommen möchte. Die
geschäftlichen Gründe stehen hier klar im Vordergrund, was sich auch
aus den beiden Mandaten des Beschwerdeführers als Verwaltungsrats-
präsident von Firmen mit Sitz in der Schweiz ergibt. Die Zweifel liegen,
wie ausgeführt, in der Frage, ob die Dauer des Aufenthalts überhaupt von
den Schengen-Regeln gedeckt ist. Die systematischen Verlängerungsge-
suche und die getätigten Dispositionen legen den Schluss nahe, dass der
Beschwerdeführer eigentlich einen längeren Aufenthalt anstrebt, als ihm
mittels eines Schengen-Visums bewilligt werden kann. Folglich ist auch
die fristgerechte Wiederausreise nicht gewährleistet. Gründe, die es er-
lauben würden, ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustel-
len (vgl. E. 5.2), wie beispielsweise dringliche und zeitlich genau umris-
sene geschäftliche Termine, werden vorliegend nicht geltend gemacht
und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 11)
C-5014/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad […])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand: