Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C5017/2010
U r t e i l v om 3 0 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A.________, Z.________ (Kosovo),
vertreten durch Ernest Osmani, memos Osmani, Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X.________
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 10. Juni 2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend:
Vorinstanz) mit Verfügung vom 10. Juni 2010 das Leistungsbegehren
vom 23. Dezember 2009 des kosovarischen Staatsbürgers A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer, act. IV/1) abgewiesen hat, da zwischen
der Schweiz und dem Kosovo seit dem 1. April 2010 keine
zwischenstaatliche Vereinbarung mehr bestehe und bis zum 31. März
2010 keine Verfügung in der Sache ergangen sei (act. IV/8),
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Ernest Osmani, diese
Verfügung mit Beschwerde vom 10. Juli 2010 (Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten, die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Gutheissung seines Einwands vom 29.
Mai 2010 (act. IV/7), die vollumfängliche Gewährung der gesetzlichen
Leistungen und alles unter Entschädigung zu Lasten der Vorinstanz
beantragt hat (act. 1),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. September 2010 die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung beantragte (act. 3),
dass der Beschwerdeführer am 28. September 2010 den
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 300. leistete,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 9. Oktober 2010 (act. 7)
und die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 26. Oktober 2010 (act. 9) an ihren
Anträgen festhielten und der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel am
4. November 2010 abschloss (act. 10),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG zuständig ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
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dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht
(Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und der
einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 300. innert Frist geleistet wurde
(act. 6), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen
vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
(SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen)
sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die
Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von
Kosovo weiterhin anwendbar sind,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit
Grundsatzurteil C4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die
Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011
auf die Beschwerde gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 nicht eingetreten und das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 vom 7. März 2011 damit in
Rechtskraft erwachsen ist,
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden
Fall weiterhin anwendbar ist,
dass die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
daher zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit
dem Kosovo abgewiesen hat,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit
sie die Prüfung des Leistungsbegehrens fortsetze und anschliessend in
Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens
in der Sache neu verfüge,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), sodass der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 300. dem Beschwerdeführer auf ein von ihm
anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist,
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dass dem vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende
Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands auf Fr. 600. festzusetzen ist,
dass die unterliegende IVSTA keinen Anspruch auf Parteientschädigung
hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die
angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2010 aufgehoben und die Sache
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die Prüfung des
Leistungsbegehrens fortsetzt und anschliessend unter Anwendung des
noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache
neu verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300. nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.
zugesprochen. Diese ist von der Vorinstanz innert 30 Tagen ab Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (RefNr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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