Abtei lung III
C-50/2006
{T 0/2}
Urteil vom 28. August 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Andreas Trommer und Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun
K._______,
Beschwerdeführerin, vertreten durch S._______,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Einreisesperre
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die 1986 geborene, aus Montenegro stammende Beschwerdeführerin ver-
heiratete sich am 22. Juli 2004 in ihrer Heimat mit einem in der Schweiz
niedergelassenen Landsmann. Am 21. September 2004 gelangte sie im
Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann nach Flawil (SG) und
erhielt eine bis zum 20. September 2005 gültige Jahresaufenthaltsbewilli-
gung. Nachdem sie vom Einwohneramt der Gemeinde Flawil per 30. Okto-
ber 2004 nach unbekannt weggezogen gemeldet worden war, widerrief
das Ausländeramt des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 11. April
2005 die Aufenthaltsbewilligung und wies die Beschwerdeführerin aus dem
Kanton weg (Ausreisefrist: 13. Juni 2005). Wegen unbekannten Aufent-
halts der Beschwerdeführerin wurde diese Verfügung (wie zuvor schon die
Einladung zur Stellungnahme) im kantonalen Amtsblatt publiziert; sie blieb
unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Am 18. August 2005 wurde die Beschwerdeführerin anlässlich einer Vor-
sprache beim dortigen Einwohneramt in Flawil angehalten und polizeilich
einvernommen. Dabei bestätigte sie, dass sie die eheliche Wohnung infol-
ge von Differenzen schon am 27. Oktober 2004 wieder verlassen habe.
Sie sei zunächst nach Zofingen zu einer Tante und anfangs 2005 nach
Winterthur gezogen. An ihrem offiziellen Wohnsitz habe sie sich deshalb
nicht abgemeldet, weil sie auf eine Wiederaufnahme der ehelichen Bezie-
hung gehofft habe. Dass sie von ihrem Wohnort in Flawil als weggezogen
gemeldet worden sei, habe sie ebenso wenig gewusst, wie dass ihre Auf-
enthaltsbewilligung in der Folge widerrufen worden sei. Noch im Januar
2005 habe sie in einem Dancing in Winterthur eine Stelle angetreten, wozu
sie das Einverständnis des kantonalen Migrationsamtes erhalten habe.
Die Beschwerdeführerin wurde von der Kantonspolizei St. Gallen wegen
widerrechtlichen Aufenthalts in der Schweiz und Stellenantritts ohne Bewil-
ligung verzeigt, in Ausschaffungshaft genommen und am 20. August 2005
nach Belgrad ausgeschafft. Die Kosten der erzwungenen Ausreise konn-
ten mangels genügender Barschaft nicht der Beschwerdeführerin auferlegt
werden.
B. Mit Verfügung vom 19. August 2005 verhängte die Vorinstanz über die Be-
schwerdeführerin eine Einreisesperre für die Dauer von drei Jahren. Zur
Begründung wurde ausgeführt, es lägen grobe Zuwiderhandlungen gegen
fremdenpolizeiliche Vorschriften vor (Nichtausreise nach einer behördlich
angesetzten Ausreisefrist, widerrechtlicher Aufenthalt und Erwerbstätig-
keit). Die weitere Anwesenheit der Verfügungsbelasteten sei zudem aus
vorsorglich armenrechtlichen Gründen unerwünscht.
Einer allfälligen Beschwerde wurde gleichzeitig die aufschiebende Wirkung
entzogen.
C. Mit Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeide-
partement (EJPD) vom 19. September 2005 beantragt die Beschwerdefüh-
3rerin die Aufhebung der Einreisesperre. Dabei macht sie insbesondere gel-
tend, ihr Ehemann sei für die ganzen Schwierigkeiten verantwortlich, in die
sie hineingeraten sei. Er sei es gewesen, der die Heirat arrangiert, sie in
die Schweiz geholt und hier schon nach kurzer Zeit aus der ehelichen
Wohnung geworfen habe. Die von ihm ohne ihre Mitwirkung bei einem Ge-
richt in Montenegro im März 2005 erwirkte Scheidung anerkenne sie nicht.
Schliesslich treffe auch nicht zu, dass sie in der Schweiz illegal erwerbstä-
tig gewesen sei; sie habe mit Einwilligung des zuständigen Migrationsam-
tes während etwa zwei Monaten gearbeitet und dafür die üblichen Sozial-
abgaben und Steuern geleistet.
D. Das Untersuchungsamt Gossau sprach die Beschwerdeführerin in einer
Strafverfügung vom 21. September 2005 des widerrechtlichen Aufenthalts
und Stellenantritts ohne Bewilligung schuldig und auferlegte ihr eine Busse
von Fr. 300.-- und die Verfahrenskosten von Fr. 150.--. Die Strafverfügung
wurde ebenfalls im kantonalen Amtsblatt publiziert und erwuchs unange-
fochten in Rechtskraft.
E. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2005
die Abweisung der Beschwerde. Den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
müsse die Beschwerdeführerin gegen sich gelten lassen, auch wenn ihr
dieser wegen unbekannten Aufenthalts nicht persönlich habe eröffnet wer-
den können und sie von der amtlichen Publikation keine Kenntnis genom-
men habe. Aus dem vom Migrationsamt des Kantons Zürich erteilten Ein-
verständnis zum Stellenantritt könne die Beschwerdeführerin nichts für
sich ableiten, weil dieses Einverständnis ausdrücklich unter dem Vorbehalt
einer gültigen Aufenthaltsbewilligung im Wohnkanton - also im Kanton St.
Gallen - erteilt worden sei. Die Massnahme sei auch aus vorsorglich ar-
menrechtlichen Gründen gerechtfertigt, weil die Ausschaffungskosten
mangels genügender finanzieller Mittel nicht von der Beschwerdeführerin
getragen worden seien.
F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 11. November 2005 wurde der Be-
schwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorin-
stanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist verstrich jedoch unge-
nutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Verfügungen des BFM betreffend Einreisesperre unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän-
der [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmit-
telverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Be-
urteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
4vom 17. Juni 2005 [SR 173.110]). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das
Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
2. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Einreise-
sperre zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129
II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
4. Gemäss Artikel 13 Absatz 1 ANAG kann die eidgenössische Behörde über
unerwünschte Ausländer die Einreisesperre verhängen. Sie kann ferner,
jedoch für höchstens drei Jahre, eine Einreisesperre über solche Auslän-
der verhängen, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen
fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt
darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen las-
sen. Während der Einreisesperre ist dem Ausländer jeder Grenzübertritt
ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt.
4.1 Gestützt auf den Tatbestand von Satz 2 der vorgenannten Norm (grobe
oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder ande-
re gesetzliche Bestimmungen) kann eine Fernhaltemassnahme verhängt
werden, wenn der Ausländer objektiv gegen fremdenpolizeiliche Vorschrif-
ten verstossen hat und ihm sein Gesetzesverstoss zum Vorwurf gereicht.
Als grob im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG ist eine Zuwiderhand-
lung gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen – unabhängig vom Ver-
schulden des Ausländers – immer dann zu qualifizieren, wenn sie zentrale,
für das Funktionieren der fremdenpolizeilichen Ordnung wichtige Bereiche
berührt (Entscheide des EJPD vom 18. November 1998 und 24. August
1998, publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.38
und 63.2).
4.2 Ausländische Staatsangehörige sind zur Anwesenheit in der Schweiz be-
rechtigt, wenn sie über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
verfügen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Dem-
zufolge hält sich ein Ausländer rechtswidrig in der Schweiz auf, wenn sei-
ne Anwesenheit nicht durch das Gesetz oder durch eine individuelle Bewil-
ligung erlaubt ist.
Nicht niedergelassene Ausländer dürfen eine Stelle erst antreten und von
einem Arbeitgeber zum Antritt der Stelle nur zugelassen werden, wenn ih-
nen der Aufenthalt zum Stellenantritt bewilligt ist (vgl. Art. 3 Abs. 3 ANAG).
55. Die Beschwerdeführerin bestreitet sinngemäss, in irgend einer Weise ge-
gen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen zu haben. Dem ist in
grundsätzlicher Weise schon die Strafverfügung des Untersuchungsamtes
Gossau entgegegen zu halten. Gemäss dessen Feststellungen hielt sich
die Beschwerdeführerin seit dem 14. Juni 2005 (also nach Ablauf der mit
der Wegweisung verbundenen Erfüllungsfrist) illegal in der Schweiz auf
und ging ab dem gleichen Zeitpunkt auch widerrechtlich ihrer Arbeit in
Winterthur nach. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, von
der Sachverhaltsfeststellung und rechtlichen Würdigung durch die Strafin-
stanz abzuweichen. Die Beschwerdeführerin kann die Rechtmässigkeit
und Wirkungen des Widerrufs ihrer Aufenthaltsbewilligung nicht schon da-
mit in Frage stellen, dass sie von dieser Verfügung keine Kenntnis erhalten
hat. Allfällige Einwände in Bezug auf die Eröffnung der Verfügung wären
bei der zuständigen kantonalen Instanz zu erheben gewesen. Solche Män-
gel werden im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht explizit geltend
gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Weil die Beschwer-
deführerin die Behörden nicht pflichtgemäss über die Verlegung ihres
Wohnortes informierte, konnte ihr die Verfügung auch nicht persönlich zu-
gestellt werden. Aber auch aus der vom Migrationsamt des Kantons Zürich
erteilten Bewilligung zum Stellenantritt kann die Beschwerdeführerin nichts
für sich ableiten. Diese Bewilligung wurde zu einem Zeitpunkt ausgestellt,
in dem eine gültige Aufenthaltsbewilligung bestand und war ausdrücklich
an eine solche gekoppelt (vgl. Verfügung vom 10. Januar 2005). Demnach
übte die Beschwerdeführerin seit dem 14. Juni 2005 auch ihre Erwerbstä-
tigkeit als Serviceangestellte widerrechtlich aus. Hinzu kommt, dass sie bei
ihrem Gesuch um Stellenantritt im Kanton Zürich unwahre Angaben über
ihren Wohnort gemacht hat, sonst hätte sie das Einverständnis zur Auf-
nahme einer Erwerbstätigkeit gar nicht erhalten.
Administrativmassnahmen auf dem Gebiete des Fremdenpolizeirechts die-
nen gerade dazu, der öffentlichen Ordnung – unbesehen eines Verschul-
dens oder subjektiver Beweggründe für eine Missachtung – zum Durch-
bruch zu verhelfen und Ausländer zur sorgfältigen Respektierung einschlä-
giger Normen anzuhalten. Illegaler Aufenthalt und widerrechtliche Er-
werbstätigkeit in der Schweiz während mehr als zwei Monaten sind zwei-
fellos geeignet, jede fremdenpolizeiliche Ordnung in empfindlicher Weise
zu stören. In casu ist denn die Vorinstanz – auch wenn der Vorwurf der
Nichtausreise nach Ablauf einer behördlich angesetzten Ausreisefrist nicht
zutrifft (die Beschwerdeführerin hat ja den Kanton St. Gallen verlassen) –
zu Recht vom Tatbestand der groben Zuwiderhandlung gegen fremdenpo-
lizeiliche Bestimmungen ausgegangen, weshalb die Voraussetzungen für
die Verhängung einer Einreisesperre gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Satz 2
ANAG erfüllt sind.
6. Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung ferner vom Risiko der Armengenös-
sigkeit aus und schliesst daraus auf eine Unerwünschtheit (vgl. Art. 13
Abs. 1 erster Satz ANAG).
6.1 Tatsächlich können armenrechtliche Gründe eine Fernhaltemassnahme
rechtfertigen und zwar dann, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, der be-
6treffende Ausländer verfüge nicht über ausreichende finanzielle Mittel, auf
die er im Bedarfsfall unverzüglich zurückgreifen könnte. Es besteht dann
die Gefahr, dass er von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden muss
oder versucht sein könnte ohne Bewilligung ein Erwerbseinkommen zu er-
zielen, respektive auf andere unerlaubte Weise zu Geldmitteln zu gelan-
gen. Ob eine Polizeigefahr im dargelegten Sinne besteht, lässt sich natur-
gemäss nur in Form einer Prognose beurteilen, die sich auf das bisherige
Verhalten des Ausländers abstützt. In diesem Sinne gelten Ausländer als
"unerwünscht", deren Verhalten in der Vergangenheit darauf schliessen
lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ord-
nung einzufügen, und deren Fernhaltung daher im öffentlichen Interesse
liegt (vgl. BGE 129 IV 246 Erw. 3.2; VPB 61.1, 60.4, 58.53 sowie PETER
SULGER BÜEL, Vollzug von Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen gegen-
über Fremden nach dem Recht des Bundes und des Kantons Zürich, Diss.
Zürich 1984 = Europäische Hochschulschriften, Reihe II, Rechtswissen-
schaft, Bd. 352, Bern usw. 1984, S. 79 f., mit weiteren Nachweisen).
6.2 Bei ihrer Ausreise war die Beschwerderführerin lediglich im Besitze von
Fr. 100.-- und somit praktisch mittellos (vgl. Befragungsprotokoll vom
18. August 2005, S. 3). Das hatte zur Folge, dass sie die Ausschaffungs-
kosten nicht selber bestreiten konnte. Dadurch ergeben sich auch für den
Fall einer erneuten Einreise in die Schweiz konkrete Anhaltspunkte für
eine Polizeigefahr im oben erwähnten Sinne. Somit steht fest, dass die Be-
schwerdeführerin ebenfalls den Fernhaltegrund der Unerwünschtheit nach
Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG gesetzt hat.
7. Es bleibt zu prüfen, ob die Einreisesperre dem Grundsatz nach sowie von
ihrer Dauer her in richtiger Ausfüllung des Ermessens ergangen und ange-
messen ist. Massgebliche Gesichtspunkte für die Ermessensausübung
sind die Besonderheiten des rechtswidrigen Verhaltens, die persönlichen
Verhältnisse der Verfügungsbelasteten sowie eine wertende Gewichtung
öffentlicher und privater Interessen (vgl. RENÉ A. RHINOW / BEAT KRÄHENMANN,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 5. und
6. Auflage von MAX IMBODEN / RENÉ A. RHINOW, Basel und Frankfurt a.M.
1990, Nr. 67, S. 211 f., mit Hinweisen).
7.1 Das generalpräventiv motivierte öffentliche Interesse daran, die fremden-
polizeiliche Ordnung gegenüber der fehlbaren Beschwerdeführerin zu
schützen, ist gewichtig, was sich ohne weiteres aus den vorstehenden Er-
wägungen ergibt. Illegaler Aufenthalt und widerrechtliche Erwerbstätigkeit
während mehr als zwei Monaten sind nicht zu bagatellisieren. Hinzu
kommt das begründete Risiko, die Beschwerdeführerin könnte bei weiteren
Einreisen der öffentlichen Hand (erneut) zur Last fallen. An privaten Inter-
essen macht die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend, die Schei-
dung, die zwar ohne ihre Mitwirkung schon in Montenegro durchgeführt
worden sei, in der Schweiz wiederholen zu wollen. Nun würde aber einem
solchen Verfahren, soweit es überhaupt möglich wäre, die Fernhaltemass-
nahme nicht grundsätzlich entgegenstehen. Würde sich die vorübergehen-
de Anwesenheit der Beschwerdeführerin in solchem oder anderem Zusam-
menhang als notwendig erweisen, so könnte ihren Interessen mit Erteilung
7einer Suspension Rechnung getragen werden. Da die Einreisesperre kein
absolutes Verbot, sondern ein Einreiseverbot mit Bewilligungsvorbehalt
darstellt, kann die zuständige Behörde die Wirkungen der Fernhaltemass-
nahme, auf begründetes Gesuch hin für begrenzte Zeit und zu bestimmten
Zwecken aussetzen (vgl. Art. 13 Abs. 1 letzter Satz ANAG). Der massnah-
mebelastete Ausländer wird durch die Einreisesperre mit anderen Worten
von den allgemein geltenden Einreisebestimmungen ausgenommen und
einem besonderen, wenn auch strengen Kontrollregime in Bezug auf die
Einreise, die Dauer und den Zweck des Aufenthaltes unterstellt.
7.2 Eine Abwägung der gegenläufigen Interessen des Gemeinwesens einer-
seits sowie der Beschwerdeführerin anderseits führt somit zum Ergebnis,
dass sich die Einreisesperre als solche wie auch von der verfügten Dauer
her (drei Jahre) als verhältnismässige und angemessene Massnahme zum
Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erweist.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kos-
ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv S. 8
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den am 21. Oktober 2005 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilagen: Auszüge aus dem Ge-
burts- und Eheregister vom 22. August 2005 samt Übersetzungen im Origi-
nal)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. [...] zurück)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
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