B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5022/2012
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 28. August 2012.
C-5022/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1969 geborene und in Österreich wohnhafte Schweizer Bürge-
rin A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) arbeitete gemäss Aus-
zug aus dem individuellen Konto (IK) von 1987 bis 2000 in der Schweiz
und entrichtete während insgesamt 168 Monaten obligatorische Beiträge
an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. vo-
rinstanzliche Akten [im Folgenden: Dok.] 20). Die gelernte Bürokauffrau
übte zuletzt eine Teilzeiterwerbstätigkeit als Raumpflegerin in einer öster-
reichischen Tierklinik aus (vgl. Dok. 1, Dok. 15, Dok. 23-25 sowie Dok. 45).
B.
Am 10. Oktober 2011 stellte die Beschwerdeführerin über den österreichi-
schen Sozialversicherungsträger zuhanden der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz) ein Gesuch um Ausrich-
tung einer ordentlichen Invalidenrente. Dem Antrag E 204 lag das Formular
E 205 bei (vgl. Dok. 1 f.). Mittels Eingabe vom 25. November 2011 reichte
die Beschwerdeführerin medizinische Berichte aus dem Zeitraum vom 30.
Oktober 2009 bis zum 10. Oktober 2011 nach (vgl. Dok.
4-13). In der Folge zog die Vorinstanz das Ergänzungsblatt R zur Anmel-
dung, den Fragebogen für den Versicherten, den Fragebogen für den Ar-
beitgeber, den Fragebogen zur Bestimmung des Status der Versicherten,
den Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten, den IK-Auszug
sowie weitere medizinische Berichte aus dem Zeitraum vom 30. Oktober
2009 bis zum 1. Februar 2012 zu den Akten bei. Die medizinischen Unter-
lagen attestierten der Beschwerdeführerin ein chronisches Cervikalsyn-
drom im Bereich der HWS sowie eine Anpassungsstörung mit leichter re-
aktiver Depression (vgl. Dok. 18-42, Dok. 45-59 sowie Dok. 63 f.).
C.
C.a Nachdem die Vorinstanz die medizinischen Unterlagen ihrem ärztli-
chen Dienst zur Beurteilung unterbreitet hatte, stellte sie gestützt auf des-
sen Stellungnahme vom 20. April 2012 mit Vorbescheid vom 7. Mai 2012
die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (vgl. Dok. 65 und
Dok. 67).
C.b Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 17. Mai 2012 gegen
den Vorbescheid Einwand und reichte mit Eingabe vom 5. Juni 2012 wei-
tere medizinische Unterlagen aus dem Zeitraum vom 21. Mai 2012 bis zum
5. Juni 2012 nach (vgl. Dok. 71 und Dok. 73-77). Mittels E-Mail-Eingaben
vom 27. Juni 2012 sowie vom 30. Juli 2012 ergänzte sie ihren Einwand mit
C-5022/2012
Seite 3
zwei neuen Berichten vom 21. Juni 2012 und vom 26. Juli 2012. Die neuen
medizinischen Unterlagen wurden ebenfalls dem medizinischen Dienst zur
Beurteilung unterbreitet, wobei zusätzlich eine medizinische Zweitmeinung
eingeholt wurde. Gestützt auf die Stellungnahmen vom 15. Juli 2012 sowie
vom 24. August 2012 bestätigte die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Au-
gust 2012 ihren Vorbescheid vom 7. Mai 2012 (vgl. Dok. 80-88 sowie Dok.
91 f.).
D.
Mit Eingabe vom 24. September 2012 gelangte die Beschwerdeführerin an
das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung
der Verfügung vom 28. August 2012 und die Gewährung einer ganzen In-
validenrente. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aus den der
Beschwerde beiliegenden ärztlichen Berichten gehe hervor, dass sie in
sämtlichen Tätigkeiten arbeitsunfähig und daher mindestens zu 70% Er-
werbsunfähig sei. Ferner beantragte sie, die im österreichischen Klagever-
fahren in Auftrag gegebenen Gerichtsgutachten als Beweismittel beizuzie-
hen (vgl. BVGer-act. 1).
E.
Die Beschwerdeführerin überwies am 15. November 2012 zuhanden der
Gerichtskasse den mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2012 gefor-
derten Kostenvorschuss von Fr. 400.-. Mit Eingabe vom 2. Januar 2013
machte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ein noch auszustellen-
des psychiatrisches Attest sowie auf belastende private Umstände, na-
mentlich Probleme mit der Ex-Vermieterin und deren Lebensgefährten,
eine Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes geltend.
Das erwähnte Attest reichte sie mit Eingabe vom 14. Januar 2013 nach.
Die Eingaben wurden an die Vorinstanz weitergeleitet, damit sie diese im
Rahmen der Vernehmlassung berücksichtigt (vgl. BVGer-act. 2, 5, 7-10).
F.
F.a Mit Vernehmlassung vom 26. März 2013 liess sich die Vorinstanz da-
hingehend vernehmen, dass sie die im österreichischen Klageverfahren in
Auftrag gegebenen Gerichtsgutachten beim österreichischen Sozialversi-
cherungsträger eingeholt und dem medizinischen Dienst zur Beurteilung
unterbreitet habe. Beim gegenwärtigen Aktenstand sei daher die Be-
schwerde abzuweisen und die Verfügung vom 28. August 2012 zu bestäti-
gen. Mit Verweis auf die Hinweise der Beschwerdeführerin in der Eingabe
vom 20. Februar 2013 sowie des österreichischen Sozialversicherungsträ-
C-5022/2012
Seite 4
gers schlug die Vorinstanz indessen sinngemäss die Sistierung des Be-
schwerdeverfahrens vor, bis ein weiteres im österreichischen Klageverfah-
ren in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten vorliege (vgl. BVGer-
act. 13 und 15).
F.b Mit Eingaben vom 15. April 2013 sowie vom 22. April 2013 wies die
Beschwerdeführerin nochmals darauf hin, dass im österreichischen Klage-
verfahren aufgrund widersprüchlicher Feststellungen ein weiteres psychi-
atrisches Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Des Weiteren bestritt
sie die Beweistauglichkeit des österreichischen Sachverständigengutach-
tens, da es nicht den Tatsachen entspreche bzw. nicht ihre Schilderungen
und Aussagen wiedergebe. Zudem wies sie auf die Eskalation des Kon-
flikts mit der Ex-Vermieterin und deren Lebenspartner hin. Den Eingaben
lagen ein fachärztliches Attest sowie Zeugeneinvernahme-protokolle bei
(BVGer-act. 16 f.)
G.
Mit Replik vom 13. Juni 2013 beanstandete die Beschwerdeführerin die
Stellungnahme des medizinischen Dienstes, da sich dieser auf das wider-
sprüchliche und daher nicht beweistaugliche Sachverständigengutachten
aus Österreich abgestützt habe. Zudem habe er sie nie persönlich unter-
sucht. Es sei daher auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin abzu-
stellen, die sie als arbeitsunfähig beurteilt habe. Dies werde auch durch die
beiden beiliegenden aktuellen ärztlichen Atteste vom 3. und 12. Juni 2013
bestätigt (BVGer-act. 19).
H.
H.a Nachdem die Vorinstanz am 13. August 2013 duplicando ihren Sistie-
rungsantrag bekräftigte, wurde das Beschwerdeverfahren mit Zwischen-
verfügung vom 18. September 2013 sistiert (BVGer-act. 22 f.). Die Sistie-
rung wurde entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin vom
24. Oktober 2013 sowie nach Einholung einer Stellungnahme bei der Vo-
rinstanz vom 14. November 2013 mit Zwischenverfügung vom 20. Novem-
ber 2013 wieder aufgehoben (BVGer-act. 22-28).
H.b Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2014 wurde das Beschwer-
deverfahren erneut sistiert, nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 6. Februar 2014 aufgrund eines in Österreich in Auftrag gegebenen
neurologischen Gutachtens darum gebeten und sich die Vorinstanz mit
Vernehmlassung vom 18. Februar 2014 damit einverstanden erklärt hatte
(vgl. BVGer-act. 31-35).
C-5022/2012
Seite 5
I.
I.a Nachdem die Beschwerdeführerin zunächst am 25. September 2014
ein Attest ihrer behandelnden Psychiaterin vom 15. Mai 2014 vorgelegt
hatte, reichte sie mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 die im österreichi-
schen Klageverfahren in Auftrag gegebenen medizinischen Fachgutachten
vom 27. Dezember 2013 und vom 30. Juli 2014 sowie ein aktuelles Attest
der behandelnden Ärztin vom 21. Oktober 2014 nach. Sie wies darauf hin,
dass ihre Gesundheitsschädigungen in den gerichtlichen Gutachten nicht
entsprechend gewürdigt worden seien und die Untersuchungen zudem be-
reits einige Monate zurücklägen, weshalb auf die aktuellen Atteste ihrer
Ärztin abzustellen sei. Das Beschwerdeverfahren wurde am 30. Oktober
2014 wieder aufgenommen und die Eingaben der Vorinstanz zur Stellung-
nahme unterbreitet (BVGer-act. 39-42).
I.b Mit Eingabe vom 18. November 2014 ergänzte die Beschwerdeführerin,
dass das neurologische Gutachten vom 30. Juli 2014 ungerecht, unrichtig
und nicht nachvollziehbar sei, da es auch eine psychiatrische Beurteilung
beinhalte, obwohl der Neurologe nur hinsichtlich einer neurologischen Un-
tersuchung beauftragt worden sei. Zudem bat sie die angefügten Berichte
vom 21. Oktober 2014 sowie vom 17. November 2014 zu berücksichtigen.
Die Eingabe wurde an die Vorinstanz zur allfälligen Berücksichtigung in der
laufenden Frist zur Stellungnahme weitergeleitet (BVGer-act. 44-46).
J.
Unter Verweis auf die interne medizinische Stellungnahme vom 19. No-
vember 2014 hielt die Vorinstanz mit Eingabe vom 26. November 2014 am
Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVBer-act. 47).
K.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
C-5022/2012
Seite 6
172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Okto-
ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den allge-
meinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln An-
wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen
(BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstan-
zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über Leistun-
gen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung bzw. Änderung. Sie ist daher zur
Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59 ATSG).
1.4 Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet, so dass auf die im
Übrigen form – und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 24. Septem-
ber 2012 einzutreten ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 63 Abs. 4
VwVG).
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf ei-
ner unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition
kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S.
212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
C-5022/2012
Seite 7
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie
von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilpro-
zessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht
hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei-
chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts
genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin ha-
ben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl.
BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das
Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein be-
stimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten
und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Er-
gebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 153
und 537; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120
1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
2.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes we-
gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen);
zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht
nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird.
Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsver-
hältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtser-
heblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den
streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. FRITZ GYGI,
a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden
und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzuneh-
men oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder
anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender An-
lass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99
vom 20. Juli 2000).
C-5022/2012
Seite 8
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin und wohnt in Öster-
reich. Daher gelangt im vorliegenden Fall das am 1. Juni 2002 in Kraft ge-
tretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizü-
gigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA,
SR 0.142.112.681) zur Anwendung (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss
Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Best-
immungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des
Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das
Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bi-
lateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus,
als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8
Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um ins-
besondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu
gewährleisten.
3.1.1 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn-
ten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten auf-
grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehö-
rigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Ver-
ordnung nichts anderes vorsahen. Dabei war im Rahmen des FZA und der
Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs.
2 von Anhang II des FZA).
3.1.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (28. August 2012) finden vor-
liegend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) An-
wendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Perso-
nen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts an-
deres bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staa-
tes. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle
C-5022/2012
Seite 9
aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Si-
cherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit,
die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Ver-
ordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berech-
tigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen
ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung
zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es
aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf
alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies an-
zugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestim-
mung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung
(EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der
Rentenhöhe richten sich auch nach dem In-krafttreten des FZA nach
schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver-
ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
(BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den
neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
3.2.1 Damit finden grundsätzlich jene materiellen Rechtsvorschriften An-
wendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. August
2012 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
des streitigen Sachverhalts im vorliegend massgebenden Zeitraum von
Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom
6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision] sowie in der Fassung vom
18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket];
die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV,
SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen).
3.2.2 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
C-5022/2012
Seite 10
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie der
Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) entspre-
chen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten
Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran
hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom
6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-
Revision) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffs-
bestimmungen verwiesen wird.
4.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit dem Inkrafttreten
der 5. IV-Revision per 1. Januar 2008 geltenden Fassung [Mindestbeitrags-
dauer 3 Jahre]). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt
eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Den Akten der Vorinstanz kann entnommen werden, dass die Beschwer-
deführerin in der Zeitspanne von 1987 bis 2000 in der Schweiz erwerbstätig
war und deshalb während dieser Dauer obligatorisch der schweizerischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterstellt war (vgl.
Dok. 20). Sie erfüllt somit ohne Zweifel die gesetzliche Mindestbeitrags-
dauer.
4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Be-
einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück-
sichtigt (Art. 6 ATSG).
C-5022/2012
Seite 11
4.2.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% An-
spruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen
von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
4.2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfä-
higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres
(Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens
40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf die-
ses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sind (Bst. b
und c). Der Invaliditätsgrad von Versicherten mit Wohnsitz und gewöhnli-
chem Aufenthalt ausserhalb der Schweiz muss gemäss Art. 29 Abs. 4 ers-
ter Satz IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) nach
Ablauf der Wartezeit 50% betragen. Dies gilt jedoch nicht für Schweizer
und Bürger eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, die daselbst
ihren Wohnsitz haben (vgl. Art. 2 FZA).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf-
gabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen,
in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
4.3.1 Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrech-
nen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tat-
sächlich verwertet oder nicht. Ebenso ist ein nichterwerbstätiger oder teil-
weise erwerbstätiger Versicherter aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ge-
halten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verhaltensweisen zu
C-5022/2012
Seite 12
entwickeln, welche die Auswirkungen seiner Behinderung im ihn betreffen-
den Aufgabenbereich reduzieren – im Haushalt insbesondere solche, die
ihm eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haus-
haltsarbeiten ermöglichen (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.3.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h.
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder
in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG; heute Bundesgericht] I
268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E.
3.a).
4.3.3 Bezüglich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der ein-
gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als
Gutachten (vgl. dazu das Urteil BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E.
1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Gleichwohl erachtet es die
Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als ver-
einbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte For-
men medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE
125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24.
Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein-
geholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be-
richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb-
nissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken-
nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper-
tise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte
der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtli-
cher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE
C-5022/2012
Seite 13
125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt
wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom
20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008
vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
4.3.4 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem
Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit
der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351
E. 3b/ee mit Hinweisen).
4.3.5 Nicht in jedem Einzelfall zwingend erforderlich ist, dass solche Ärzte
den Versicherten persönlich untersuchen. Das Fehlen eigener Untersu-
chungen vermag daher ihre Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten für
sich allein nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es
im Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, folglich die direkte ärztli-
che Befassung mit dem Versicherten in den Hintergrund rückt (vgl. zum
Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009
E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1 sowie BGE 125 V
351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen). Allerdings müssen versiche-
rungsinterne Ärzte oder solche eines RAD über die zur Beurteilung des
Einzelfalles erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen ver-
fügen, andernfalls ein gewichtiges Indiz gegen die Zuverlässigkeit ihrer Ex-
pertise oder Stellungnahme vorliegt (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts
I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 ff. und I 362/06 vom 10. April
2007 E. 3.2.1, beide mit Hinweisen).
5.
Die Vorinstanz stützte ihre Verfügung vom 28. August 2012 auf die Stel-
lungnahmen ihres medizinischen Dienstes vom 20. April 2012, vom 15. Juli
2012 sowie vom 24. August 2012. Nachfolgend ist in Würdigung der rele-
vanten Unterlagen zu beurteilen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen
medizinischen Sachverhalt vollständig erhoben, korrekt gewürdigt und
schliesslich das Leistungsbegehren vom 10. Oktober 2011 zu Recht man-
gels anspruchsbegründender Invalidität abgewiesen hat.
C-5022/2012
Seite 14
5.1 Der IV-Arzt Dr. med. L._______ stellte bei der Beschwerdeführerin in
seiner Stellungnahme vom 20. April 2012, welche insbesondere auf das
Gutachten von Dr. med. W._______, Facharzt für Orthopädie und Ortho-
pädische Chirurgie, vom 1. Februar 2012 sowie auf das Gutachten von Dr.
med. S._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 19. Februar
2012 gründete, eine Zervikalgie und eine Anpassungsstörung als Hauptdi-
agnose fest. Er fasste zusammen, dass die HWS gemäss der seit einigen
Jahren vorhandenen radiologischen Dokumentation lediglich geringgra-
dige degenerative Veränderungen aufweise. Gemäss österreichischen
Gutachten sei die Beschwerdeführerin internistisch gesund und es liessen
sich auch neurologisch keine relevanten Funktionsstörungen feststellen.
Ebenso lasse sich aufgrund der medizinischen Dokumentation kein invali-
disierendes Leiden feststellen. Zu berücksichtigen sei einzig, dass die Be-
schwerdeführerin Gewichte von maximal 15 kg heben dürfe. Abgesehen
von dieser Limitierung sei sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch
in Haushaltstätigkeiten wie auch in Verweisungstätigkeiten keine Leis-
tungseinschränkung ausgewiesen (vgl. Dok. 48 f. und 65).
5.1.1 Anlässlich der im Vorbescheidverfahren nachgereichten medizini-
schen Dokumente aus dem Zeitraum vom 21. Mai 2012 bis zum 21. Juni
2012 legte Dr. med. L._______ mit Stellungnahme vom 15. Juli 2012 dar,
dass die die Beschwerdeführerin behandelnde Psychiaterin Dr. med.
X._______ ohne jegliche Begründung eine Berentung fordere. Gemäss
dem Orthopäden Dr. med. F._______ liege radiologisch eine Potrusion der
HWS vor mit möglicher radikulärer Beeinträchtigung, weshalb er die Be-
schwerdeführerin zum Neurochirurgen überwiesen habe. Eine Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit habe der Orthopäde in seinem Bericht nicht vorgenom-
men. Gemäss der Beurteilung des IV-Arztes könnte gemäss Sachlage al-
lenfalls eine Teileinschränkung im Gastgewerbe vorliegen, jedoch kaum in
Verweisungstätigkeiten. Dr. med. L._______ führte im Weiteren aus, dass
die Vorinstanz entweder die im österreichischen Verfahren in Auftrag ge-
gebenen neuen Gutachten abwarten könne oder dass es ihr freistehe, sel-
ber eine bidisziplinäre Begutachtung zu veranlassen. Er selber könne ein
rentenrelevantes invalidisierendes Leiden weiterhin nicht bejahen. Ange-
passte Verweisungstätigkeiten seien sicherlich zumutbar und im Haushalt
bestehe praktisch keine Einschränkung (vgl. Dok. 73-77, 81 sowie 84).
5.1.2 Um über das weitere Vorgehen zu entscheiden, holte die Vorinstanz
eine zweite Meinung bei Dr. med. B._______ ein, wobei die IVSTA der IV-
Ärztin auch den inzwischen nachgereichten chirurgischen Bericht vom 26.
Juli 2012 zur Stellungnahme unterbreitete. Dr. med. B._______ führte in
C-5022/2012
Seite 15
ihrer Stellungnahme vom 24. August 2012 aus, dass die MRT vom 5. Juni
2012 einen Bandscheibenvorfall bei C6/C7 zeige, der die Wurzeln bei
C7/C8 links berühre. Dr. med. F._______ berichte von Zervikobrachialgien
mit Reizungen der Wurzel C7/C8 links, dies allerdings lediglich gestützt auf
die geklagten Beschwerden. In seinem Bericht werde kein klinischer Status
beschrieben, sprich keine neurologische Untersuchung, die die genannte
Reizung bestätige. Der chirurgische Bericht vom 26. Juli 2012 berichte von
einer Wurzelreizung bei C7; allerdings seien gemäss klinischer Untersu-
chung keine motorischen Symptome und keine diffusen Beschwerden im
Arm festgestellt worden. Gleichwohl werde empfohlen, eine Distraktionss-
pondylodese in Betracht zu ziehen. Die behandelnden Ärzte hätten die
schweren Diagnosen lediglich anhand von bildgebendem Material und an-
hand von Aussagen der Beschwerdeführerin gestellt. Es gebe weder eine
neurologische Untersuchung noch eine Untersuchung wie z.B. mittels
EMG, um die Beschwerden zu objektivieren, noch gebe es einen klinischen
Status, der mit der MRT übereinstimme. Daher sei die Beurteilung von Dr.
med. L._______ zu bestätigen, wonach keine Einschränkung der Leis-
tungsfähigkeit bestehe.
5.2 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, es sei hin-
sichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Berichte der behan-
delnden Ärzte abzustellen, ist ihr zu entgegnen, dass die Kurzberichte und
Atteste (Dok. 4-12, 26-30, 35, 38, 40, 73-76, 81 sowie 86) – soweit sie sich
überhaupt zur Leistungsfähigkeit äussern – nicht den von der Rechtspre-
chung aufgestellten Kriterien entsprechen (vgl. E. 4.3.3 hiervor). Zum einen
weist Dr. med. L._______ in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2012 zu-
treffend darauf hin, dass die Psychiaterin Dr. med. X._______ es unter-
lasse, ihre Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bzw. die von ihr vorgeschla-
gene Berentung hinreichend zu begründen. Zum anderen erwähnt die IV-
Ärztin Dr. med. B._______ zu Recht, dass weder der Orthopäde Dr. med.
F._______ im Bericht vom 21. Juni 2012 noch der Chirurg Dr. med.
K._______ im Bericht vom 26. Juli 2012 anhand von objektiv erhobenen
Befunden die schweren Diagnosen stellen würden. Insbesondere die Aus-
sage von Dr. med. F._______, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des
radiologischen Befundes und der bestehenden Beschwerden nur schwer
einer Arbeit im Gastgewerbe nachgehen könne, erweise sich als nicht
schlüssig, da dem Bericht keine klinische Untersuchung entnommen wer-
den könne. Vielmehr scheine die Beurteilung des Orthopäden durch die
subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin motiviert (vgl. Dok. 81, 84,
86 sowie 91).
C-5022/2012
Seite 16
5.3 Die Beurteilung des medizinischen Dienstes, gemäss welchem ledig-
lich das Heben und Tragen von maximal 15 kg zu berücksichtigen sei, ent-
spricht im Wesentlichen der gesamtgutachterlichen Beurteilung der öster-
reichischen Gutachter Dr. med. S._______ und Dr. med. W._______ vom
19. Februar 2012 sowie vom 29. Februar 2012 (vgl. Dok. 48 f.). Gesamt-
gutachterlich wurde der Beschwerdeführerin unter der Zusammenschau
des psychiatrischen und orthopädischen Leistungskalküls eine Arbeitsfä-
higkeit mit ständiger sitzender und überwiegend stehender und gehender
Arbeitshaltung sowie ständig leichter, überwiegend mittlerer und fallweise
schwerer körperlicher Belastbarkeit attestiert (vgl. Dok. 48 S. 6). Die öster-
reichischen Gutachten entsprechen den von der Rechtsprechung an den
Beweiswert gestellten Anforderungen. Die auf allseitigen Untersuchungen
beruhenden und in Kenntnis der Vorakten abgegebenen Gutachten sind
für die streitigen Belange umfassend und begründen in nachvollziehbarer
Weise die Beurteilung der Leistungsfähigkeit (vgl. E. 4.3.3 hiervor). Daher
ist auch entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstan-
den, dass der medizinische Dienst sie nicht persönlich untersucht hat,
stand doch der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt seiner Beurteilung
fest und ging es lediglich noch um die Beurteilung der erwerblichen Folgen
(vgl. E. 4.3.5 hiervor). Die von Dr. med. L._______ mit Stellungnahme vom
15. Juli 2012 im Hinblick auf die damals noch ausstehende chirurgische
Untersuchung geäusserte Möglichkeit, dass in der zuletzt ausgeübten Tä-
tigkeit allenfalls eine Teileinschränkung bestehen könnte, liess sich – wie
bereits dargelegt – nicht erhärten (vgl. E. 5.2 hiervor sowie Dok. 84, 86 und
91). Daher ist auch die Beurteilung der IV-Ärzte, wonach die Beschwerde-
führerin weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin in der
Tierklinik (vgl. Dok. 24) noch hinsichtlich der Tätigkeiten im Haushalt ein-
geschränkt sei (vgl. 65, 84 und 91), nicht zu beanstanden.
5.4 Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten neuen ös-
terreichischen Gutachten und Berichte der behandelnden Ärzte aus dem
Zeitraum vom 6. September 2012 bis zum 17. November 2014 sind nach
dem Verfügungszeitpunkt vom 28. August 2012 erstellt worden. Den im
Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahmen Dr. med. L._______
vom 13. März 2013 sowie vom 19. November 2014 (vgl. BVGer-act. 15 und
47) kann entnommen werden, dass diese keine Ausführungen enthalten,
die Anlass gäben, hinsichtlich des beurteilungsrelevanten Zeitraums eine
andere Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Ob allen-
falls nach dem Verfügungszeitpunkt eine Verschlechterung des Gesund-
C-5022/2012
Seite 17
heitszustandes eingetreten ist, der eine Einschränkung der Leistungsfähig-
keit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, im Haushalt sowie in Verwei-
sungstätigkeiten zur Folge hat, kann daher vorliegend offen gelassen wer-
den. Dies wäre im Rahmen eines neuen Leistungsgesuchs, welches die
Beschwerdeführerin jederzeit stellen kann, zu prüfen (vgl. E. 3.2 hiervor).
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im beur-
teilungsrelevanten Zeitraum im angestammten Beruf, im Haushalt sowie in
Verweisungstätigkeiten uneingeschränkt leistungsfähig war und die Vo-
rinstanz daher das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin mangels ei-
ner rentenbegründenden Invalidität zu Recht abgewiesen hat. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrens-
kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Gerichtsgebühr
und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter Berücksichtigung
des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Ver-
fahren auf Fr. 400.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2
und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet.
7.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vo-
rinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- ver-
rechnet.
C-5022/2012
Seite 18
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Stellungnahme Vorinstanz samt Beilagen vom 26. November 2014)
– die Vorinstanz (Ref-Nr_______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: