B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5025/2012
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom
7. August 2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich der in Österreich wohnhafte A._______ (im Folgenden: Be-
schwerdeführer) erstmals am 28. März 2006 beim österreichischen Versi-
cherungsträger zum Bezug von Leistungen infolge Invalidität angemeldet
hat (doc. 1 pag. 10 ff.),
dass der österreichische Versicherungsträger diese Anmeldung zur Ab-
klärung eines Anspruchs auf Leistungen der schweizerischen Invaliden-
versicherung (IV) am 16. Juni 2006 an die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz) weitergeleitet hat (For-
mular E 204, doc. 1 pag. 1 ff.),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Juli 2007 auf das Leistungs-
begehren des Beschwerdeführers infolge Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht nicht eingetreten ist (doc. 16),
dass diese Verfügung unangefochten geblieben ist,
dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2011 erneut über den österreichi-
schen Versicherungsträger ein Gesuch um Leistungen der IV eingereicht
hat (doc. 18),
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. August
2012 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 eine ganze ordentliche Invali-
denrente samt entsprechender Kinderrente für die S._______ zugespro-
chen hat (doc. 89),
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit einer weiteren Verfügung
vom 7. August 2012 eine ganze ordentliche Kinderrente für den volljähri-
gen P._______ (recte: _______; vgl. Beschwerdebeilage 1) für die Zeit
vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2012 zugesprochen hat (doc. 90),
dass der Beschwerdeführer am 17. September 2012 sinngemäss die bei-
den Verfügungen vom 7. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten hat,
dass in der Beschwerde sinngemäss beantragt wird, die zugesprochene
Rente des Beschwerdeführers sei ab dem 1. April 2007 auszurichten, da
die Invalidität seit damals bestehe und ihm keine Verletzung der Mitwir-
kungspflicht vorgeworfen werden könne, und die Kinderrente für
P._______ sei über den 30. Juni 2012 hinaus auszurichten, da dessen
Ausbildung andaure,
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dass der Beschwerdeführer zudem sinngemäss um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege ersuchte, das ihm am 27. September 2012
zugestellte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" aber nie
einreichte und auch keine Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen
vorlegte,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2013 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführer innert der mit Verfügung vom 22. Januar
2013 gesetzten Frist keine replizierenden Bemerkungen eingereicht hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.
32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorins-
tanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist,
so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig ist,
dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf
die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (vgl. allerdings S. 5 hier-
nach),
dass gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20; in der Fassung vom 6. Okto-
ber 2006 [5. IV-Revision]) der Rentenanspruch sechs Monate nach Gel-
tendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) entsteht, also sechs Monate nach
der Anmeldung,
dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren am 29. Juli
2011 zum Rentenbezug angemeldet hat, so dass sein Rentenanspruch
frühestens am 1. Januar 2012 entstehen konnte,
dass unbeachtlich ist, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 28.
März 2006 erstmals zum Rentenbezug angemeldet hatte, konnte die Vor-
instanz doch auf diese Anmeldung nicht eintreten, was mit unangefochte-
ner Verfügung vom 16. Juli 2007 festgestellt wurde,
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dass die Verfügung vom 16. Juli 2007 damit in Rechtskraft erwachsen
und im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu überprüfen ist, so dass auf
die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers nicht näher ein-
gegangen werden kann,
dass die Vorinstanz damit in der ersten angefochtenen Verfügung vom
7. August 2012 ohne Zweifel zu Recht die ganze ordentliche Invalidenren-
te samt entsprechender Kinderrente für die S._______ mit Wirkung ab
dem 1. Januar 2012 zugesprochen hat,
dass Anspruch auf eine Kinderrente als Zusatzrente zu einer Invaliden-
rente über das vollendete 18. Altersjahr bis zum vollendeten 25. Altersjahr
nur dann und solange besteht, als das Kind noch in Ausbildung ist
(Art. 25 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] i.V.m. Art.
35 Abs. 1 IVG),
dass es Sache der Rentenberechtigten ist zu belegen, dass sich ein Kind,
für welches eine Kinderrente beansprucht wird und welches das 18. Al-
tersjahr vollendet hat, (noch) in Ausbildung befindet (Mitwirkungspflicht;
vgl. zum Begriff der Ausbildung Art. 49bis Abs. 1 und 2 der Verordnung
vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVV, SR 831.101] i.V.m. Art. 32 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]),
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren Schulbeschei-
nigungen vom 27. Januar 2012 und vom 23. März 2012 beigebracht hat,
die bestätigen, dass P._______ seit dem 9. August 2006 die HEBO-
Privatschule besucht, denen aber nicht zu entnehmen ist, bis wann diese
Ausbildung noch dauern wird,
dass damit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen
vom 7. August 2012 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest-
stand, dass sich P._______ noch immer in (schulischer) Ausbildung be-
fand,
dass die Vorinstanz unter diesen Umständen zu Recht dem Beschwerde-
führer eine Kinderrente für P._______ (geb. 8. Juni 1994) nur bis zum 30.
Juni 2012, also bis zum Erreichen seines 18. Altersjahrs, zusprach,
dass damit über den Anspruch auf eine Kinderrente für P._______ für die
Zeit ab dem 1. Juli 2012 in den angefochtenen Verfügungen noch nicht
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entschieden wurde und das Begehren um längere Ausrichtung diese
Rente ohne Zweifel ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegt, so
dass in diese Beziehung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass es Sache des Beschwerdeführers sein wird, gegenüber der Vorin-
stanz weitere Ausbildungen von P._______ ab dem 1. Juli 2012 zu bele-
gen,
dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet bzw. un-
zulässig erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art.
69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 1
Bst. b VGG),
dass unter diesen Umständen das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege abzuweisen ist, muss die Beschwerde doch als von
vornherein aussichtslos bezeichnet werden (Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021),
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, da der Beschwerdeführer
offenkundig mittellos ist (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zu
sprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE].
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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