B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5029/2012
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
1. X._______,
2. Y._______,
Beschwerdeführende,
beide vertreten durch Dr. iur. Monika Guth, Advokatin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-5029/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1987 geborene, philippinische Staatsangehörige Z._______ (im Fol-
genden: Gesuchstellerin) beantragte am 21. Juni 2012 bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Manila ein Schengen-Visum für einen zweimo-
natigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Mutter Y._______ und ihrem Stiefva-
ter X._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführende) im
Kanton Solothurn.
Bereits zuvor, am 20. Mai 2012 waren die Gastgeber mit einem Einla-
dungsschreiben an die Schweizer Botschaft in Manila gelangt. Darin hiel-
ten sie fest, dass sie die Gesuchstellerin für die Dauer von 2 Monaten zu
sich in die Schweiz einladen möchten. Sie übernähmen alle entstehenden
Kosten, hätten die notwendige Versicherung abgeschlossen und würden
dafür garantieren, dass ihr Gast nach Ablauf des Visums wieder ausreise.
B.
Mit Formularentscheid vom 21. Juni 2012 lehnte es die Schweizer Vertre-
tung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Hal-
tung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach ei-
nem Besuchsaufenthalt.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeber am 29. Juni 2012 Ein-
sprache bei der Vorinstanz. Dabei wendeten sie ein, die Gesuchstellerin
biete genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise und erfülle
auch sonst alle Voraussetzungen für eine Visumserteilung. Sie sei Mutter
eines 3-jährigen Sohnes, welcher während der Dauer ihres Auslandauf-
enthaltes auf den Philippinen zurück bleiben würde. Die geplante Reise
diene wirklich nur einem Besuch; Mutter und Tochter hätten sich seit drei
Jahren nicht mehr gesehen.
D.
Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete die Migrationsbehörde des Kan-
tons Solothurn einen Fragebogen an die Gastgeber, welchen diese am
25. Juli 2012 schriftlich beantworteten. Die Migrationsbehörde leitete die
erteilten Auskünfte gemeinsam mit einer Stellungnahme am 3. August
2012 an die Vorinstanz weiter.
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Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 22. August 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache
ab. Dabei teilte sie im Wesentlichen die Einschätzung der Schweizeri-
schen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert be-
trachtet werden könnte. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der
als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden
Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei.
Besondere Gewähr für ein anstandsloses Verhalten ergebe sich auch
nicht aus den persönlichen Verhältnissen. Wohl sei die Gesuchstellerin
Mutter eines Kleinkindes und habe entsprechende Verpflichtungen. Das
hindere sie aber nicht daran, einen zweimonatigen Auslandaufenthalt oh-
ne ihr Kind zu planen. Komme hinzu, dass die Gesuchstellerin ledig sei
und bei ihrer Grossmutter wohne. Einer Erwerbstätigkeit gehe sie auch
nicht nach, vielmehr müsse sie von ihrer Mutter in der Schweiz unterstützt
werden.
F.
Mit Beschwerde vom 25. September 2012 beantragten die Gastgeber
beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben und das gewünschte Besuchsvisum sei zu erteilen. Zur Begrün-
dung machen sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu Un-
recht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach ei-
nem Besuchsaufenthalt nicht gesichert sei. Sie betreue in ihrer Heimat
nicht nur ihren eigenen Sohn, sondern kümmere sich auch um die
Grossmutter, welche an Diabetes erkrankt sei. Für diese Aufgabe sei sie
als ausgebildete Krankenpflegerin besonders prädestiniert. Daneben ar-
beite die Gesuchstellerin in einem familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb
mit. Diese Verpflichtungen seien Grund dafür, dass das Visum nicht für
die maximal zulässige Zeit von drei Monaten beantragt worden sei. Unzu-
treffend sei auch die Annahme der Vorinstanz, die Gesuchstellerin lebe in
ärmlichen Verhältnissen. Die Familie besitze an ihrem Wohnort ca. 2'000
m2 an Reisfeldern und Kokosplantagen. Im Landesinnern habe sie ein
weiteres Grundstück. Damit und mit den entsprechenden Liegenschaften
(auch die Gesuchstellerin lebe in einem Eigenheim) könne die Familie ih-
re Existenz sichern.
G.
Zur Vernehmlassung eingeladen, hielt die Vorinstanz in einem Schreiben
vom 20. November 2012 an der angefochtenen Verfügung fest und ver-
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zichtete auf eine inhaltliche Stellungnahme. Dies wurde den Beschwerde-
führenden zur Kenntnis gebracht.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidsrelevant, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-
zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
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gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer philippinischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt in der
Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-
Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte
Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
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mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr.
539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi-
gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie-
hungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge-
richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher
zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge-
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fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten
Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2
AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist,
steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Her-
vorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten
Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Die Gesuchstellerin unterliegt als philippinische Staatsangehörige der
Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vor-
dergrund, welche die Vorinstanz vor allem aufgrund der allgemeinen Lage
im Heimatland anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicher-
ten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämt-
liche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland
der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hin-
deuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
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Seite 8
6.
6.1 In den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichs-
weise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen.
Obwohl das Land in den letzten Jahren stabile wirtschaftliche Wachs-
tumsraten verzeichnete, bleibt die Armut ein ungelöstes Problem. Nach
Angaben der Weltbank ist der Anteil der in Armut lebenden Bevölkerung
sogar von 30% im Jahr 2003 auf 33% im Jahr 2006 gestiegen. Aktuellere
Zahlen liegen keine vor. Auch die Arbeitslosigkeit und die Unterbeschäfti-
gung bleiben ein drängendes Problem. Die Arbeitslosenrate ist zwar 2011
leicht gesunken und betrug noch 6,4% (geschätzt). Zu den offiziell Ar-
beitslosen kommen aber ungefähr 19% Unterbeschäftigte dazu. Jedes
Jahr verlassen mehr als eine Million Menschen das Land, um im Ausland
Arbeit zu suchen, wobei die Tendenz zunehmend ist. Die Entsendung von
Gastarbeitern ins Ausland hilft, den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten,
und sie dient darüber hinaus auch der Erwirtschaftung von Devisen und
der Ankurbelung des Inlandkonsums (Quelle: Deutsches Auswärtiges
Amt: > Aussen- und Europapolitik > Länderin-
formationen > Philippinen > Wirtschaft, Stand: September 2012, besucht
im Januar 2013). Vor allem in der jüngeren Bevölkerung ist ein starker
Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch Europa und damit die
Schweiz als Zieldestination vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter,
welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine neue Existenz
aufbauen möchten.
6.2 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsge-
mäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten
oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht.
Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten
ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den
Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz andere rechtliche oder fak-
tische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent-
ziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die
Erteilung eines Visums zu berücksichtigen.
6.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allge-
meinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge-
suchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be-
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sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich
nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Be-
suchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.
7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 25-jährige, unverhei-
ratete Frau und Mutter eines dreijährigen Knaben. Über den Vater des
Kindes ist weiter nichts bekannt.
7.2 Den von den Beschwerdeführenden ins Feld geführten familiären
Verpflichtungen kann weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit besonderes
Gewicht zuerkannt werden. Was das eigene Kind betrifft, so könnte die-
ses die Gesuchstellerin unter den konkret gegebenen Umständen kaum
von einer Emigration abhalten. Die von ihr selbst bzw. den Beschwerde-
führenden angedeuteten familiären Strukturen dürften Möglichkeiten einer
Betreuung – über die deklarierten zwei Monate hinaus – zumindest nicht
ausschliessen. Zur Familie werden von den Beschwerdeführenden auch
Onkel und Tanten gezählt, die während der Abwesenheit der Gesuchstel-
lerin deren Betreuungsaufgaben übernehmen würden. Kommt hinzu,
dass Emigrationswillige in solchen Situationen die Hoffnung haben, ihr
Kind später ins Ausland nachziehen zu können. Was die Verpflichtung
gegenüber der Grossmutter betrifft, so lassen die Schilderungen und Be-
lege nicht auf eine notwendige, engmaschige Betreuung schliessen, die
dazu noch nur durch die Gesuchstellerin erbracht werden könnte. Ge-
mäss dem mit der Beschwerde eingereichten Arztzeugnis leidet die
Grossmutter seit etwa acht Jahren an Diabetes mellitus und benötigt ent-
sprechende Medikamente. Auch in diesem Zusammenhang gilt festzu-
stellen, dass die Betreuung während einer zweimonatigen Auslandabwe-
senheit der Gesuchstellerin offenbar problemlos innerhalb der Familie si-
chergestellt werden kann.
7.3 Auf Verhältnisse, die die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigra-
tion abhalten könnten, kann auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht ge-
schlossen werden. Die Gesuchstellerin hatte in ihrem Visumsantrag die
Frage nach einer eigenen beruflichen Tätigkeit unbeantwortet gelassen.
In ihrer Stellungnahme vom 3. August 2012 zum Visumsgesuch hielt die
kantonale Migrationsbehörde (offenbar aufgrund eines entsprechenden
Vermerks der Schweizerischen Auslandvertretung) fest, dass die Ge-
suchstellerin von ihrer Mutter finanziell unterstützt werde. Zwar widerset-
zen sich die Beschwerdeführenden dem Eindruck, wonach die Gesuch-
stellerin in ärmlichen Verhältnissen lebe. Ihre Äusserungen bleiben aber
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oberflächlich, unbestimmt und auch unbelegt. Selbst wenn davon ausge-
gangen werden könnte, dass es sich bei der einzigen konkreten Angabe
(zur Grösse des landwirtschaftlich genutzten Landes) um einen Irrtum zu
ihren Ungunsten handelt (die Beschwerdeführenden schreiben in ihrer
Rechtsmitteleingabe von 2'000 m2), so bliebe dennoch völlig unklar, wel-
che Erträge erwirtschaftet und wie diese innerhalb der Familie verteilt
werden.
7.4 Tritt ein Weiteres hinzu: Aus einer Stellungnahme der Migrationsbe-
hörde des Kantons Solothurn vom 3. August 2012 zum Visumsgesuch
bzw. aus von ihr edierten Dokumenten ergibt sich, dass die Beschwerde-
führerin 2 (also die Mutter der Gesuchstellerin) im Mai 1996 mit einem für
90 Tage gültigen Touristenvisum in die Schweiz gelangte, hier kurz darauf
ein Ehevorbereitungsverfahren einleitete und Ende August 1996 einen
Schweizer Bürger heiratete, worauf ihr weiterer Aufenthalt geregelt wur-
de. Die damals 9-jährige Tochter (die Gesuchstellerin) blieb im Heimat-
land zurück und wurde dort von den Grosseltern mütterlicherseits betreut.
Im Juni 2003 wurde die erste Ehe der Beschwerdeführerin 2 geschieden
und im September 2011 heiratete sie ihren jetzigen Ehemann. Dazwi-
schen, im Juni 2003, beantragte sie den Familiennachzug zugunsten ih-
rer mittlerweile 16-jährigen Tochter, was aber von der Migrationsbehörde
des Kantons Solothurn in einer Verfügung vom 12. Januar 2004 abge-
lehnt wurde. Im April 2004 – also nur wenige Monate später – beantragte
die Beschwerdeführerin 2 bei der kantonalen Migrationsbehörde erneut
eine Aufenthaltsregelung ihrer Tochter; diesmal für einen einjährigen
Sprachschulbesuch. Auch über dieses Gesuch wurde von der zuständi-
gen Behörde abschlägig entschieden, u.a. weil eine Wiederausreise nicht
als gesichert betrachtet wurde (Verfügung der Migrationsbehörde des
Kantons Solothurn vom 18. März 2005).
Wohl sind seit diesen Ereignissen acht Jahre vergangen und ist die Ge-
suchstellerin inzwischen längst volljährig. Auffallend sind allerdings die
Parallelen in den persönlichen Verhältnissen der Mutter damals und der
Tochter heute. Tritt hinzu, dass die Beschwerdeführenden die genannten
Ereignisse nicht nur nicht erwähnen, sondern in ihrer Rechtsmitteleingabe
an das Bundesverwaltungsgericht (Ziff. 14) tatsachenwidrig behaupten,
es seien nie Anstalten getroffen worden, um die Gesuchstellerin in die
Schweiz nachzuziehen.
7.5 Vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund
konnte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichen-
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de Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der
Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht.
7.6 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit wurden von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht
und solche sind auch nicht ersichtlich. Zu Recht machen die Beschwerde-
führenden nicht geltend, familiäre Kontakte nur durch Einreisen der Ge-
suchstellerin in die Schweiz aufrechterhalten zu können.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden
Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 12)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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