B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5031/2017
Ur t e i l vom 1 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Caroline Gehring, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Österreich),
vertreten durch Mark Schibler, Fürsprecher LL.M.,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Revision; Verfügung der IVSTA vom 7. Juli 2017.
C-5031/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (…) 1958 (nachfolgend: Versicherte oder Be-
schwerdeführerin), ist österreichische Staatsangehörige und Mutter zweier
erwachsener Kinder (geb. 1980 und 1986). Die gelernte Einzelkauffrau war
von September 1988 – August 1992 und von Oktober – Dezember 2001 in
der Schweiz arbeitstätig und leistete Beiträge an die schweizerische Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Nach ihrer Tätigkeit in
der Schweiz stand sie bis 30. September 2004 in Österreich in einem Ar-
beitsverhältnis (Akten der IV-Stelle [IV] 1.1, 3-5, 32.1-2).
B.
Der Versicherten wurde am 3. März 2005 von der Pensionsversicherungs-
anstalt Landesstelle B._______ (nachfolgend: B._______) im Nachgang
zu einem Auffahrunfall vom 2. November 2002 mit Zerrung der Halswirbel-
säule, einem weiter festgestellten Kreuzschmerzsyndrom und dem Bild wie
bei Nervenschwäche (Neurasthenie) und chronischer Schlafstörung (vgl.
IV 25.3, 25.14) eine befristete Berufsunfähigkeitspension zugesprochen,
die ihr in der Folge weitergewährt wurde (IV 11, 19.5, 43). Mit Entscheid
des Landesgerichts C._______ vom 31. Juli 2007 wurde dem Antrag für
Pflegegeld 1 stattgegeben (IV 55). Mit Bescheid der B._______ vom
14. Mai 2008 wurde die Berufsunfähigkeitspension (mit zusätzlich Pflege-
geld 1) unbefristet weitergewährt (IV 78). Mit Bescheid der B._______ vom
22. Dezember 2014 wurde der Versicherten – gestützt auf ein ärztliches
Gutachten vom 2. Dezember 2014 zum Antrag auf Erhöhung des Pflege-
geldes (vgl. IV 171 f.) – die Ausrichtung von Pflegegeld Stufe 3 (entspre-
chend einem Pflegebedarf von durchschnittlich 140 Std./Mt.) ab 1. Novem-
ber 2014 bewilligt (IV 166 f.).
C.
C.a Am 6. Dezember 2004 meldete sich die Versicherte via die B._______
bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vor-
instanz) zum Bezug einer Schweizer IV-Rente an (IV 1 ff.). Die IVSTA wies
das Rentenbegehren mit Verfügung vom 17. Januar 2008 ab (IV 68). Die
Versicherte erhob dagegen am 22. Februar 2008 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht (Verfahren C-1160/2008, Beschwerdeakten
[A-act.] 1] = IV 74.5-9). Mit Urteil vom 23. Oktober 2008 hob das Bundes-
verwaltungsgericht die Verfügung vom 17. Januar 2008 auf und wies die
Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zum Erlass
einer neuen Verfügung zurück an die Vorinstanz (A-act. 15 = IV 87).
C-5031/2017
Seite 3
C.b Nachdem die IVSTA beim Medizinischen Zentrum D._______, (nach-
folgend: D._______), ein psychiatrisch-internistisch-rheumatologisches
Gutachten vom 23. Juni 2009 eingeholt hatte (IV 92), sprach sie der Versi-
cherten mit Verfügung vom 13. April 2010 eine halbe IV-Rente ab 1. De-
zember 2003 nebst einer Kinderrente zu (IV 124 f.).
D.
Die Vorinstanz führte ab 30. Juli 2013 ein Revisionsverfahren durch
(IV 131), holte aktuelle medizinische Akten und bei der Versicherten einen
Fragebogen ein (vgl. IV 132, 134-136, 142-143 = 148-149). Die Versicherte
teilte am 31. Dezember 2013 mit, sie beziehe jetzt Pflegegeld der Stufe 2
(IV 150). Nachdem die IVSTA bei ihrem medizinischen Dienst am 8. Januar
2014 eine Stellungnahme dazu eingeholt hatte (IV 151), teilte sie der Ver-
sicherten am 17. Januar 2014 mit, diese habe weiterhin Anspruch auf eine
halbe Invalidenrente (IV 152).
E.
E.a Mit Eingabe vom 9. November 2014 (Eingang bei der Schweizerischen
Ausgleichskasse am 11. September 2014) stellte die Versicherte bei der
IVSTA ein Revisionsgesuch. Sie begründete dieses damit, dass sie neu an
Brustkrebs und Hashimoto erkrankt sei. Sie sei operiert worden und lasse
sich derzeit mit einer Strahlen- und einer Antikörpertherapie behandeln
(IV 155-159).
E.b Die Vorinstanz holte bei der Versicherten einen Fragebogen für Versi-
cherte und bei der B._______ aktuelle Arztberichte (IV 163 ff.) sowie zwei
Stellungnahmen der Onkologin ihres medizinischen Dienstes vom 11. De-
zember 2014 und vom 28. Januar 2015 ein (IV 162, 174). In der Folge gin-
gen weitere medizinische Berichte ein: am 5. Februar 2015 ein gynäkolo-
gischer und am 18. Februar 2015 ein psychiatrisch-neurologischer Bericht
sowie die Ergebnisse eines MRT der rechten Schulter vom 30. März 2015
(IV 181, 182 = 224 = 236, 187). Am 27. Mai 2015 nahmen die Onkologin
und am 12. August 2015 der Psychiater des medizinischen Dienstes noch-
mals Stellung (IV 185, 189). Nach Durchführung des Vorbescheidverfah-
rens, zu welchem die Versicherte am 21. September 2015 ihren Einwand
eingereicht hatte, verfügte die IVSTA am 26. Oktober 2015 wie angekündigt
die Abweisung des Erhöhungsgesuchs und die weitere Ausrichtung der
halben IV-Rente (IV 190-194).
E.c Die Versicherte erhob dagegen am 27. November 2015 – vertreten
durch Fürsprecher G. Lanz – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
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Seite 4
(vgl. Verfahren C-7703/2015, Beschwerdeakten [B-act. 1]). Mit Urteil vom
19. April 2016 hob das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfü-
gung auf und wies die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur wei-
teren Prüfung der Auswirkungen einer neu auftretenden Krebserkrankung,
eines neuen Schmerzsyndroms der rechten Schulter auf die Arbeitsfähig-
keit, sowie der Auswirkungen der Krebserkrankung auf die psychischen
Beschwerden und zur interdisziplinären Prüfung der psychischen und kör-
perlichen Beschwerden zurück an die Vorinstanz (B-act. 13 = IV 202).
E.d Die Vorinstanz holte bei der Beschwerdeführerin einen Fragebogen für
Versicherte ein (IV 210) und forderte die B._______ auf, je ein Fachgut-
achten in psychiatrischer (beim behandelnden Psychiater), in onkologi-
scher und in orthopädischer Hinsicht einzuholen (IV 213). Nachdem die
angeforderten Gutachten von Dr. E._______, Facharzt für Orthopädie vom
25. Oktober 2016, Dr. F._______, Facharzt für Psychiatrie und psychothe-
rapeutische Medizin, vom 21. Dezember 2016, und von Dr. G._______,
Facharzt für Innere Medizin, vom 9. Januar 2017, eingegangen waren (vgl.
IV 221-223), nahmen für den medizinischen Dienst der IVSTA der Internist
am 4. März und am 27. April 2017 sowie nochmals der Psychiater am
18. März 2017 Stellung (IV 231, 233, 238). Mit Vorbescheid vom 16. Mai
2017 stellte die IVSTA der Beschwerdeführerin in Aussicht, die laufende
halbe Invalidenrente nicht zu erhöhen (IV 239). Nachdem die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen eingewendet hatte, aus dem Gutachten der
B._______ gehe eindeutig eine volle Arbeitsunfähigkeit hervor, weshalb sie
einen Anspruch auf eine ganze Rente habe (IV 241), hielt die Vorinstanz
mit Verfügung vom 7. Juli 2017 daran fest, dass die Beschwerdeführerin
weiter einen Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe (IV 242).
E.e
E.e.a Mit Eingabe vom 6. September 2017 erhob die Beschwerdeführerin
– weiter vertreten durch Fürsprecher G. Lanz – Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom
7. Juli 2017 und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Eventualiter
sei die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die
Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
(Verfahren C-5031/2017 Beschwerdeakte [C-act.] 1). Sie begründete dies
im Wesentlichen damit, dass gestützt auf die eingeholten Gutachten der
B._______ in der onkologischen und gesamtsystemischen Situation sowie
der psychiatrischen Beurteilung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % hervor-
gehe. Einzig der orthopädische Gutachter attestiere Arbeitsfähigkeit bei
C-5031/2017
Seite 5
leichten bis mittelschweren Arbeiten; dieses Gutachten sei aber nicht
schlüssig.
E.e.b Am 3. Oktober 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht der aufer-
legte Kostenvorschuss von Fr. 800.– ein (C-act. 4).
E.e.c In ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2018 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung des Begehrens und verwies auf die eingeholten
Stellungnahmen des medizinischen Dienstes vom 9. Dezember 2017 in in-
ternistischer und vom 9. Februar 2018 in psychiatrischer Hinsicht
(C-act. 12 mit Beil. 1 und 3).
E.e.d Replikweise hielt die Beschwerdeführerin am 13. März 2018 an ihren
Beschwerdeanträgen fest und äusserte sich ausführlich zur Beweiskraft
der in Österreich eingeholten Gutachten und den beim medizinischen
Dienst eingeholten (davon abweichenden) Beurteilungen (C-act. 14).
E.e.e Nachdem vom medizinischen Dienst der Psychiater am 5. April 2018
und der Internist am 19. April 2018 zu Handen der Vorinstanz nochmals
Stellung genommen hatten, hielt die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 24. April
2018 an ihren in der Vernehmlassung gestellten Anträgen fest (C-act. 16
mit Beilagen 1 und 3).
E.e.f In ihrer Triplik vom 29. Mai 2018 hielt die Beschwerdeführerin – nun-
mehr vertreten durch Fürsprecher Mark Schibler – an ihren Anträgen und
Ausführungen in der Replik fest (C-act. 18).
E.e.g Am 12. Juni 2018 nahm die Vorinstanz in ihrer Quadruplik Kenntnis
von den Ausführungen der Beschwerdeführerin und hielt an ihren Anträgen
fest (C-act. 20).
E.e.h Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Juni 2018 übermittelte das
Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Quadruplik zur
Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (C-act. 21).
E.e.i Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Parteien am 4. Januar
2019 dazu das rechtliche Gehör gewährt hatte (C-act. 26), ordnete es am
14. Februar 2019 die Einholung einer polydisziplinären Begutachtung in
psychiatrischer, allgemein medizinischer, rheumatologischer und onkologi-
scher Hinsicht (Gerichtsgutachten) beim Zentrum H._______ (nachfol-
gend: H._______), an (C-act. 29). Die Begutachtungen fanden vom 6. – 8.
Mai 2019 statt. Das Gutachten wurde am 8. Juli 2019 erstattet (C-act. 38).
C-5031/2017
Seite 6
E.e.j Am 14. August 2019 nahm die Beschwerdeführerin zum Gutachten
Stellung und beantragte gestützt auf die darin attestierte 100 %-ige Arbeits-
unfähigkeit ab September 2014 die Zusprache einer ganzen IV-Rente
(C-act. 41). Am 6. September 2019 reichte die IVSTA die Würdigung des
Gerichtsgutachtens durch ihren ärztlichen Dienst vom 16. August 2019 ein
(C-act. 42).
E.e.k Mit prozessleitender Verfügung vom 12. September 2019 übermit-
telte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahmen an die jeweils an-
dere der Parteien und schloss den Schriftenwechsel wieder ab (C-act. 43).
E.e.l Am 17. September 2019 reichte der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerin seine Kostennote und diejenige von Fürsprecher Gerhard Lanz,
welcher das Mandat bis Ende März 2018 betreut hatte, ein (C-act. 45).
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; sie ist durch die sie betreffende Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG).
1.4 Da die Beschwerde rechtzeitig und formgerecht (Art. 60 i.V.m. Art. 38
Abs. 4 Bst. b ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und auch der
C-5031/2017
Seite 7
auferlegte Kostenvorschuss innert der auferlegten Frist geleistet wurde
(Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Angefochten ist die Verfügung der IVSTA vom 7. Juli 2017, in welcher die
bisher geleistete halbe IV-Rente der Versicherten bestätigt und der Revisi-
onsantrag auf Erhöhung der Invalidenrente vom 9. November 2014 abge-
wiesen wurde.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und
wohnt in Österreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom
21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein-
schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An-
hang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft
getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und
Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar
2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010,
Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehun-
gen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das
Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch
im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach
schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer
9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1).
Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 7. Juli 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind.
2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 7. Juli 2017) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
C-5031/2017
Seite 8
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche
Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG).
Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen
Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2;
138 V 218 E. 6).
3.3
3.3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheits-
zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
3.3.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts-
beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da-
nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Be-
weise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie um-
fassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be-
deutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unab-
hängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei-
lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweis-
wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
C-5031/2017
Seite 9
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam-
nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusam-
menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlag-
gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auf-
trag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125
V 351 E. 3a; 122 V 160 f. E. 1c m. H.).
3.3.3 Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen
medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen. So weicht der Richter bei Gerichtsgutachten nach der Praxis
nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen
Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichts-
barkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizi-
nisch zu erfassen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingehol-
ten Gutachten von externen Spezialärzten ist bei der Beweiswürdigung vol-
le Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Haus-
ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen,
dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens-
stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Was
Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärzt-
liche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren
eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert. Auch den Berichten
und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs-
verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde
Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr beson-
derer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei-
lung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb-
liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht
zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger
Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b aa-ee m. w. H.). Bestehen
auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsge-
mäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2,
bestätigt im Hinblick auf den RAD z. B. in BGer 8C_694/2018 vom
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Seite 10
22. Februar 2019 E. 3.4; siehe zum Beweiswert von Gerichtsgutachten
auch BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 mit Hinweisen, sowie zum Beweiswert von
medizinischen Berichten im Allgemeinen: UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 55).
3.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 87 Abs. 2 und 3, Art. 88a und
Art. 88bis IVV). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5
m. H.). Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Ab-
schluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche
Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräf-
tige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch-
führung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch
SVR 2010 IV Nr. 54 [9C_899/ 2009] E. 2.1).
4.
Im vorliegenden Verfahren umstritten und durch das Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten mit
der erneuten Brustkrebsdiagnose im September 2014 invaliditätsrelevant
verschlechtert hat.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Anspruch auf eine ganze In-
validenrente gestützt auf die in Österreich eingeholten Gutachten des In-
ternisten Dr. G._______ vom 9. Januar 2017 zur Gesamtsituation und des
begutachtenden Psychiaters Dr. F._______ vom 21. Dezember 2016.
Dr. G._______ führe aus, dass in der Summe «selbstverständlich» eine
Arbeitsfähigkeit weiterhin und dauerhaft nicht mehr gegeben sei. Die Beur-
teilung sei angesichts des psychiatrischen Gutachtens überzeugend und
schlüssig. Auch Dr. F._______ beschreibe in seinem Gutachten eine trau-
matisierte, zumindest mittelgradig chronisch depressive Explorandin, mit
Hinweisen auf chronische Schmerzen mit organischen und psychischen
Faktoren sowie einer Persönlichkeitsänderung. Eine geregelte berufliche
Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar. Die Beurteilung der medizinischen
Situation leuchte ein und die Schlussfolgerungen seien begründet. Die
Vorinstanz stütze sich indessen vornehmlich auf die Beurteilung im ortho-
pädischen Gutachten von Dr. E._______ vom 25. Oktober 2016. Dies sei
C-5031/2017
Seite 11
falsch, da die Problematik multidisziplinär sei und auch onkologische und
psychiatrische Beschwerdebilder invalidisierend sein könnten. Weiter ak-
tenwidrig sei die Beurteilung der Vorinstanz, dass dem psychiatrischen Teil-
gutachten keine Verschlechterung entnommen werden könne. Die bestä-
tigte volle Arbeitsunfähigkeit und die Verneinung einer Möglichkeit einer
Besserung stelle klar eine Verschlechterung des im Jahr 2009 festgestell-
ten psychischen Krankheitsbildes (bei einer Einschränkung von damals
50 %) dar. Zudem sei das Teilgutachten von Dr. E._______ (hinsichtlich
zeitnaher Beurteilung der Schultersituation, Fehlen einer Beurteilung der
Beschwerden an der Hüfte und im lumbalen Bereich) unvollständig und
nicht beweiswertig.
Im Rahmen ihrer Begründung zum Eventualantrag (Rückweisung an die
Vorinstanz zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens) rügt die Be-
schwerdeführerin, falls das internistische/onkologische und das psychiatri-
sche Gutachten aus Österreich wider Erwarten nicht als schlüssig beurteilt
würden, habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, zumal
sie verpflichtet gewesen sei, den gesamten Sachverhalt abschliessend ab-
zuklären. So sei sie auch angewiesen worden, den Einfluss der Krebser-
krankung auf die psychischen Beschwerden und das Zusammentreffen
von psychischen und körperlichen Beschwerden interdisziplinär abzuklä-
ren (vgl. Urteil BVGer C-7705/2015 vom 26. Oktober 2015 S. 3). Falls sie
selbst der Meinung gewesen sei, die eingeholten Gutachten seien nicht
schlüssig, hätte sie den Sachverhalt weiter abklären müssen (C-act. 1).
4.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, sie habe die Be-
schwerdeführerin wiederholt in somatischer wie auch in psychiatrischer
Hinsicht abklären lassen und habe sich auch mit der zuletzt geänderten
Rechtsprechung bezüglich dem strukturierten Beweisverfahren bei leicht
und mittelschweren depressiven Störungen auseinandergesetzt. Die invol-
vierten IV-Ärzte hätten sich aufgrund der medizinischen Akten ein schlüs-
siges und nachvollziehbares sowie fachübergreifendes Gesamtbild der ak-
tuell vorliegenden Leiden zu bilden vermögen, weshalb sie zweifelsfrei zur
Überzeugung gelangt seien, dass der vorliegende Sachverhalt als über-
wiegend wahrscheinlich zu betrachten sei. Der Untersuchungsgrundsatz
sei nicht verletzt worden. Gestützt auf die verschiedenen österreichischen
Expertisen (zuletzt vom Psychiater Dr. F._______) sei keine Verschlechte-
rung des Gesundheitszustands feststellbar. Der schlüssige Beweis einer
wesentlichen Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit habe die Beschwer-
deführerin nicht erbringen können (C-act. 12).
C-5031/2017
Seite 12
4.3 Replikweise führt die Beschwerdeführerin sinngemäss aus, wenn die
Vorinstanz im Ausland Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG einhole, sei
sie auch verpflichtet, diese in ihre Überlegungen einzubeziehen und könne
nicht vorbringen, sie sei an ausländische Beurteilungen nicht gebunden.
Ihre – davon abweichende – Beurteilung stütze sie hingegen auf die Akten-
gutachten der Ärzte ihres versicherungsinternen medizinischen Dienstes,
welche die Beschwerdeführerin nie gesehen hätten. Dies sei unzulässig.
Zudem könne ein strukturiertes Beweisverfahren nicht an einen Aktengut-
achter delegiert werden. Im Übrigen sei die von der Vorinstanz wiederholte
Behauptung, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich
nicht verändert, nicht stichhaltig, zumal sich die beiden konsultierten Ärzte
des medizinischen Dienstes nicht genügend mit der Sache auseinander-
gesetzt hätten (C-act. 14).
5.
5.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung, ob sich der Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführerin in anspruchsrelevanter Weise verändert
hat, bildet die Rentenverfügung der IVSTA vom 13. April 2010 (IV 124 f.),
die in medizinischer Hinsicht auf einer interdisziplinären MEDAS-Beurtei-
lung vom Mai 2009 beruhte (Erwerbseinbusse von 50 %; oben Bst. C.b).
Im Rahmen der Revision von Amtes wegen holte die Vorinstanz ab Juli
2013 zwar verschiedene ärztliche Berichte und Gutachten ein (IV 131 –
150). In der Folge nahm indes einzig Dr. J._______, Facharzt für Allge-
meine innere Medizin FMH, vom medizinischen Dienst der IVSTA dazu ab-
schliessend Stellung (IV 151). Die rentenbestätigende Mitteilung der IVSTA
vom 17. Januar 2014 erfolgte demnach nicht aufgrund einer eingehenden
Prüfung der Aktenlage im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung,
weshalb im Rahmen des hier in Frage stehenden Revisionsverfahrens (An-
trag vom 9. November 2014; IV 155) die entsprechenden Akten nicht als
Referenzpunkt zu berücksichtigen sind.
5.2 Die Zusprache einer halben IV-Rente vom 13. April 2010 (IV 125) be-
ruhte auf der Beurteilung durch das D._______ vom 23. Juni 2009 (Begut-
achtungen durch Dr. K._______, innere Medizin FMH, zertifizierter Medizi-
nischer Gutachter SIM, Dr. L._______, FA für Psychiatrie und Psychothe-
rapie FMH, und Dr. M._______, FA für physikalische Medizin und Rehabi-
litation FMH [rheumatologische Untersuchung]; vgl. IV 92). Als Diagnosen
mit relevantem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter eine
rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10:
F33.10) und eine andere andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.8)
auf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen weiter
C-5031/2017
Seite 13
eine Panikstörung (F41.0) und umfangreiche Diagnosen in orthopädischer
Hinsicht vor. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht bestehe eine 50%-ige
Arbeitsunfähigkeit. Die Gutachter begründeten dies damit, dass die andau-
ernde Persönlichkeitsänderung dazu führe, dass die Explorandin sich wie
«erstarrt» in ihre Erkrankung ergebe. Es sei nicht damit zu rechnen, dass
die Arbeitsfähigkeit durch Massnahmen verbessert werden könne.
Dr. N._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA empfahl der Vor-
instanz in der Folge, dem Gutachten zu folgen (IV 119).
5.3 Für das seit 9. November 2014 laufende und vorliegend in Frage ste-
hende Revisionsverfahren (Revisionsantrag der Beschwerdeführerin;
IV 155) liegen – nach Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung
durch das Bundesverwaltungsgericht vom 19. April 2016 – als massgeben-
de medizinische Beurteilungen insbesondere das vom Bundesverwal-
tungsgericht eingeholte Gerichtsgutachten des H._______ sowie die via
die B._______ in Österreich eingeholten fachärztlichen Gutachten vom
25. Oktober 2016 – 9. Januar 2017 (IV 221-223) vor. Das Dossier enthält
ausserdem zahlreiche Beurteilungen des medizinischen Dienstes der
IVSTA sowie Berichte behandelnder Ärzte aus Österreich. Auf die hier we-
sentlichen Dokumente ist nachfolgend einzugehen.
5.3.1 Die polydisziplinäre Gerichtsbegutachtung durch das H._______
fand vom 6. – 8. Mai 2019 statt. Die Untersuchungen erfolgten durch
Dr. O._______, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. P._______, FMH
Rheumatologie, Dr. Q._______, FMH Onkologie, und Dr. R._______, FMH
Psychiatrie (inkl. med. Nebenleistungen; C-act. 38). Die Gutachter stellten
folgende Diagnosen:
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Gering differenziertes Mammacarcinom NST links, ED 09/2014 (ICD-10 C50.9)
- pT2, pN1 (1/4) cM0 R0 L1
- ER negativ, PR negativ HER2 neu positiv
- Ki-67: 64 %
- 17.09.2014 BET segmental mit intraglandulärer Rotation
- adjuvante Radiotherapie
- Ablehnung einer adjuvanten Polychemotherapie, obschon empfohlen
- Hercepttin subkutan adjuvant für 1 Jahr
- Aktuell: hochgradiger Verdacht auf ein Rezidiv Mamma links bei 3 Uhr
am kranialen Ende der ursprünglichen Narbe
C-5031/2017
Seite 14
- Status nach Mammacarcinom rechts, ED 1999
- BET in (…)
- jegliche adjuvante Therapien wurden damals abgelehnt
- Periarthropathia humeroscapularis rechts mit Impingement bei symptomati-
scher Teilruptur der Supraspinatussehne und asymptomatischer Teilruptur
der Subscapularissehne gemäss MRT der rechten Schulter vom 30.3.2015
- Sonstige andere spezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.88) mit
- rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgra-
dige Episode (F33.0/1)
- somatischer Schmerzstörung (F45).
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei bekannten Discopathien LWK4/5
und LWK5/S1 (Röntgenbilder 2009) mit spondylogener Schmerzausstrahlung
beidseits
- Chronisches Cervikalsyndrom bei Osteochondrosen HWK4/5, HWK5/6 und
HWK6/7 und Spondylarthrosen HWK6/7 (Röntgenbilder der HWS vom
19.11.2018)
- St. n. HWS-Distorsion 2002
- Chronisches thorakales Schmerzsyndrom bei Hyperkyphose der BWS
- Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius, Rhomboidei,
Sternocleidomastoideus) und im Bereich des Beckengürtels (Knieflexoren)
- Genua valga
- Dorsales Handgelenksganglion beidseits
- Hallux valgus beidseits und klinisch Verdacht auf Grosszehengrundgelenks-
arthrose beidseits
- St. n. Arthrodese zwischen Os calcaneum, Os cuboideum und Os cuneiforme
III links 1993 (mit Beckenkamm-Entnahme) bei Riesenzellgranulom
- Adipositas Klasse I nach WHO (BMI 33 kg/m2, Bauchumfang 116 cm)
- Anamnestisch Drang- und Belastungs-(Stress-)Inkontinenz mind. seit 06/2009
- derzeit keine Therapie, Versorgung mit Einlagen
- Anamnestisch rezidivierende Blasenentzündungen und Nierenbeckenent-
zündungen
- Gemäss Akten und anamnestisch Nephrolithiasis
- Anamnestisch Verdacht auf Hashimoto-Thyreoiditis mit Abklärung vor Jahren
Aktuell: normale Schilddrüsenwerte und negative SD-Antikörper
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Seite 15
- Gemäss Akten MGUS (IgA Kappa; ED Februar 2006)
Zufallsbefund
- Anamnestisch mehrere Synkopen, gemäss Akten am ehesten vasovagal
- 1988 (?) linksseitiger Spontanpneumothorax
- operativ versorgt
- Gemäss Akten Hysterektomie 2000
5.3.1.1 Die Gutachter führen in ihrer zusammenfassenden Betrachtung
aus, in onkologischer Sicht zeige sich anlässlich der Untersuchung im Be-
reich der linken Mamma eine zirka 2 cm Durchmesser messende Raum-
forderung, ebenso vergrösserte Lymphknoten links, deutlich schmerzhaft.
Bei gering differenziertem Mammakarzinom (Erstdiagnose [ED] 09/2014)
bestehe aktuell klinisch der hochgradige Verdacht auf ein Rezidivkarzinom
der Mamma links. Darüber hinaus bestehe ein Status nach Mammakarzi-
nom rechts, ED 1999. Im Rahmen der onkologischen Untersuchung habe
die Versicherte angegeben, dass sich die gesundheitliche Situation durch
die (damalige) erneute Diagnose eines Mammakarzinoms links drastisch
reduziert habe. Vor allem der Allgemeinzustand, aber auch die Müdigkeit
und die Schmerzen in den Gelenken respektive der Wirbelsäule hätten
deutlich zugenommen. Aus onkologischer Sicht sei davon auszugehen,
dass sich mit der Diagnosestellung des zweiten Mammakarzinoms im Sep-
tember 2014 der Gesundheitszustand der Versicherten verschlechtert ha-
be, einerseits sei sie damals zunächst operiert worden, andererseits sei
eine Strahlentherapie und Herceptin-Behandlung mit erheblichen Neben-
wirkungen erfolgt. Eine adjuvante Polychemotherapie sei trotz entspre-
chender Indikation von der Versicherten abgelehnt worden. Es könne
heute nicht mit absoluter Sicherheit gesagt werden, wie lange der Gesund-
heitszustand der Versicherten aus rein onkologischer Sicht gegenüber vor
der Diagnosestellung im September 2014 erheblich verschlechtert gewe-
sen sei, theoretisch sei zirka 6 Monate nach Absetzen der Herceptin-The-
rapie mit einem Status quo ante zu rechnen. In ihrem Teilgutachten präzi-
sierte die Onkologin zur Arbeitsfähigkeit, sie erachte aus rein onkologischer
Sicht eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als nicht vorstellbar.
Es sei der Explorandin explizit empfohlen worden, den Palpationsbefund
in der Mamma links abzuklären und möglichst rasch auch eine Therapie in
die Wege zu leiten respektive bei deutlich vergrösserten Lymphknoten
axillär links auch eine Umgebungsabklärung zu planen und über eine ge-
netische Beratung nachzudenken. Der Gesamtzustand der Explorandin
habe sich durch die Diagnose des Mammakarzinoms im September 2014
deutlich verschlechtert, insbesondere bestünden mehr Schmerzen in der
C-5031/2017
Seite 16
Wirbelsäule und auch im Becken, die Müdigkeit habe deutlich zugenom-
men und die Bewegung sei deutlich eingeschränkt.
5.3.1.2 In internistischer Sicht haben die Gutachter keine neuen Diagnosen
gestellt, welche nicht bereits im September 2014 bekannt gewesen seien.
Rein internistische Leiden seien von der Versicherten bezüglich der Ar-
beitsfähigkeitsbeurteilung auch nicht geltend gemacht worden. Es bestehe
aber weiterhin eine Stress- und Dranginkontinenz, welche bereits vor Sep-
tember 2014 (im Gutachten D._______ im Jahr 2009) beschrieben werde.
5.3.1.3 Zur rheumatologischen Untersuchung führen die Gutachter aus, es
hätten sich bezüglich der rechten Schulter die typischen klinischen Zeichen
einer Supraspinatus-Läsion gezeigt. Bildgebend sei im März 2015 denn
auch eine subtotale Supraspinatus-Läsion (und Subscapularis-Teilruptur,
klinisch symptomfrei) beschrieben worden, darüber hinaus habe damals
eine Bursitis bestanden. Die Schulterpathologie rechts führe (bei Rechts-
dominanz) zu einer deutlichen Belastungs- und Bewegungseinschränkung
in diesem Gelenk. Darüber hinaus bestehe eine ungünstige Kombination,
indem die Versicherte im Bereich der linken Axilla operiert worden sei, was
eine stärkere Beanspruchung der rechten dominanten Extremität zur Folge
habe. Die Beschwerden der Schulter seien bisher gemäss anamnesti-
schen Angaben nie konkret therapeutisch angegangen worden. Im rheu-
matologischen Teilgutachten wird ausserdem ein einschränkendes chroni-
sches Schmerzsyndrom im Bereich der ganzen Wirbelsäule erwähnt, wo-
bei klinisch vertebrale Beschwerden im Bereich der HWS und BWS und
spondylogene Beschwerden im Bereich der LWS vorliegen würden. Im Ver-
gleich zum Vorgutachten seien auch 3/5 positive Waddel-Zeichen gefun-
den worden, als Hinweis auf eine Schmerzfehlverarbeitung, welche die ver-
stärkten Schmerzen miterklären könnten. Zur Arbeitsfähigkeit aus rheuma-
tologischer Sicht wird ausgeführt, es bestünden weiterhin die schon früher
gemachten Einschränkungen durch die verminderte Belastbarkeit der Wir-
belsäule. Neu bestehe jedoch eine zusätzliche Gesundheitsproblematik
durch die periarthropathischen Schulterbeschwerden rechts, wobei die
Versicherte Rechtshänderin sei. Die Bewegungseinschränkungen seien
auch im Büro störend, sodass neu auch eine Einschränkung der Arbeitsfä-
higkeit in rheumatologischer Sicht bestehe.
5.3.1.4 Schliesslich führen die Gutachter aus, es bestehe in psychiatri-
scher Hinsicht heute, wie bereits 2014, ein komplexes psychiatrisches Be-
schwerdebild, welches einerseits durch affektive Störungen im Sinne von
C-5031/2017
Seite 17
rezidivierenden depressiven Einbrüchen, anderseits durch vegetative, dis-
soziative und somatoforme Symptome (Schlafstörungen, erhebliches
Schmerzerleben, Gehproblematik), kaum kognitive, hingegen erhebliche
Verhaltensstörungen/Änderungen mit wesentlicher Fixierung an das
Krankheitsgeschehen, gekennzeichnet sei. Gegenüber den Vorbeurteilun-
gen sei die Diagnostik insofern geändert worden, als die Lebensgeschichte
der Versicherten als massgebendes Moment ihrer erschwerten Persönlich-
keitsentwicklung gewertet worden sei, sodass heute eine (psychoneuroti-
sche) Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und nicht – wie anlässlich der
Begutachtung beim D._______ – die Diagnose der andauernden Wesens-
änderung nach Extrembelastung übernommen worden sei. Die strukturelle
Störung mit ihrem klinisch symptomatischen Ausdruck habe eine ganz er-
heblich verminderte Belastung der Explorandin zur Folge. Es sei aufgrund
der Diagnosestellung des Mammakarzinoms im September 2014 zu einer
deutlichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ge-
kommen, welcher sich bis dato nur marginal verbessert habe und aktuell –
bei Verdacht eines Rezidivtumors der linken Mamma – wiederum Abwehr-
mechanismen bei der Versicherten mobilisiert habe, wobei im Rahmen der
durchgeführten Untersuchungen der Eindruck entstanden sei, die Versi-
cherte sei sich über die effektiven Konsequenzen der aktuellen Diagnostik
noch gar nicht wirklich im Klaren.
5.3.1.5 Im Rahmen der Fragestellungen durch das Gericht bestätigen die
Gutachter, dass der Gesundheitszustand der Explorandin sich ganz allge-
mein ab September 2014 relevant verschlechtert habe. Dies habe sich
einerseits aufgrund des andauernd verschlechternden Einflusses der im
September 2014 diagnostizierten Krebserkrankung ergeben – zunächst
wegen der notwendigen Behandlungen – zeitgleich und auf Dauer aber
auch zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes
geführt, indem in der Folge eine wesentlich deutlichere Ausprägung der
somatoformen Beschwerden, weniger des affektiven Leidens, aufgetreten
sei. Andererseits bestehe wegen der schmerzhaften Bewegungsein-
schränkung der rechten Schulter eine arbeitsfähigkeitsrelevante Ver-
schlechterung im Vergleich zum Zustand vom Juni 2009. Zudem liege post-
operativ auf der linken Seite ebenfalls eine verminderte Belastbarkeit vor,
weshalb die rechte Schulter wieder vermehrt belastet werde. Die Gutachter
weisen darauf hin, dass bezüglich der rechten Schulter bisher noch keine
Massnahmen ergriffen worden seien, es bestehe durchaus die Chance,
diese Beschwerden noch relevant vermindern zu können.
C-5031/2017
Seite 18
Zur Frage, ob der aktuelle Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit
verbessert werden könne, führen die Gutachter aus, es sei der Explorandin
in onkologischer Hinsicht dringend zu empfehlen, den aktuellen Befund ab-
zuklären und möglichst rasch auch eine Therapie in die Wege zu leiten.
Eine adäquate Behandlung werde mit Sicherheit vorübergehend eine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands bewirken, könne sich aber medi-
zinisch-theoretisch nach Abschluss der notwendigen Behandlungen aus
rein onkologischer Sicht wieder verbessern, es könnten bezüglich den zeit-
lichen Verlauf aber keine sicheren Angaben gemacht werden. In rheuma-
tologischer Hinsicht machen die Gutachter Behandlungsvorschläge, die
optimalerweise andauernd zu einer deutlichen Beschwerdelinderung und
Verbesserung der Beweglichkeit der Schulter führten könnten, dies werde
auch im Hinblick auf die wegen der onkologischen Behandlung vorherseh-
bare Bewegungseinschränkung der linken Schulter empfohlen. In rein in-
ternistischer Hinsicht wird empfohlen, dass einerseits eine Gewichtsreduk-
tion und andererseits eine Behandlung der Urininkontinenz zu einer Ver-
besserung der Arbeitsfähigkeit (in rein internistischer Sicht) beitragen kön-
ne. Eine Abklärung der Belastungsdyspnoe mit Hinblick auf Möglichkeiten
zu deren Besserung könne empfohlen werden, es sei aber zu bedenken,
dass die Explorandin derzeit weiteren ärztlichen Massnahmen sehr skep-
tisch gegenüberstehe.
In psychiatrischer Hinsicht seien medizinische Massnahmen zur Verbesse-
rung der Arbeitsfähigkeit zwar zumutbar, es sei aber nicht mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit, höchstens möglicherweise, mit einer Verbesse-
rung zu rechnen, da das psychische Leiden seit vielen Jahren existiere,
schwerst chronifiziert sei, und in seiner Ausgestaltung zunehmend, ohne
dass die bisherigen Behandlungen eine relevante Verbesserung hätten er-
bringen können. Bisher sei es jeweils nur gelungen, den Gesundheitszu-
stand zu stabilisieren, und bei erneuten relevanten Lebensereignissen
habe sich der Gesundheitszustand jeweils deutlich verschlechtert. Das ak-
tuell erneut mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehende Karzinomrezidiv
werde die Arbeitsfähigkeit mindestens während der Behandlungsphase,
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aber wesentlich länger, erneut ver-
schlechtern.
5.3.1.6 In psychiatrischer Hinsicht wird ergänzend angeführt, es sei we-
sentlich, dass das klinisch symptomatische Leiden im Zusammenhang mit
der bei der Versicherten bestehenden strukturellen Störung gesehen wer-
de. Ohne die zugrunde liegende strukturelle Störung, welche ihrerseits auf
C-5031/2017
Seite 19
die Bindungsstörung während der Entwicklungsphase der Versicherten zu-
rückgehe, sei die klinische Symptomatik nicht ohne weiteres zu erschlies-
sen. Insbesondere werde ohne Berücksichtigung dieser strukturellen Stö-
rung nicht ersichtlich, weswegen die Resilienz der Versicherten derart ein-
geschränkt sei, das heisse weswegen auch ein kleines Ereignis, ge-
schweige denn die Diagnose eines malignen Tumors, derartige Auswirkun-
gen auf ihren Gesundheitszustand habe.
5.3.1.7 Zusammenfassend ergibt sich in psychiatrischer Hinsicht, dass es
mit der erneuten Diagnose eines Mammakarzinoms im Jahr 2014 bei der
schon zuvor vorhandenen erheblichen innerpsychischen Konflikthaftigkeit
zu einer Zunahme der bereits prämorbid vorhandenen depressiven und
auch somatoformen Beschwerden gekommen sei. Insgesamt bestehe kein
Zweifel an der Schwere des psychischen Leidens, auch an dessen wesent-
licher Chronifizierung mit für die Versicherte ganz erheblichen funktionellen
Einschränkungen. Eine Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt (bishe-
rige Tätigkeit und Verweistätigkeit) sei heute mit Sicherheit nicht mehr vor-
handen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelte dies bereits seit der
Diagnosestellung des Mammakarzinoms links im September 2014.
5.3.2 Im Rahmen der in Österreich via die B._______ auf Bestellung der
IVSTA im Zeitraum von Oktober 2016 bis 9. Januar 2017 eingeholten Gut-
achten führte der Gesamtgutachter Dr. G._______, FA für Innere Medizin,
für die Minderung der Erwerbsfähigkeit als hauptursächlich die bösartige
Tumorerkrankung der linken Brust und verschiedene psychiatrische Diag-
nosen, sowie ergänzend verschiedene rheumatologisch/orthopädische Di-
agnosen auf. In Österreich sei seit Jahren Berufsunfähigkeit attestiert und
Pflegegeld der Stufe 3 sei gewährt. In der Summe sei bei der 58-jährigen
Frau selbstverständlich Arbeitsfähigkeit weiterhin und dauerhaft nicht mehr
gegeben. Der beigezogene Orthopäde Dr. E._______ empfehle zur weite-
ren exakten Einschränkung eine psychiatrische Begutachtung, der Nerven-
facharzt Dr. F._______ attestierte bei den oben angeführten Diagnosen
ebenso Berufsunfähigkeit (IV 222 mit Verweis auf die Einzelgutachten
[IV 221, 223]).
6.
Im Hinblick auf die hier entscheidende Frage, ob sich der Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführerin seit der erneuten Krebsdiagnose im Sep-
tember 2014 rentenrelevant verändert hat, ergibt sich demnach Folgendes.
C-5031/2017
Seite 20
6.1 Das eingeholte Gerichtsgutachten vom 8. Juli 2019 ist sehr ausführlich,
beruht auf einer persönlichen Untersuchung der Explorandin durch die
Gutachter und setzt sich mit den umfangreichen medizinischen und amtli-
chen Vorakten seit Mai 2003 auseinander. Die Schlussfolgerungen der
Gutachter sind fundiert, klar dargelegt und ohne weiteres nachvollziehbar.
Das Gutachten erweist sich damit als voll beweiskräftig, zumal keine zwin-
genden Gründe ersichtlich sind, welche nahelegen würden, dass von der
Einschätzung der medizinischen Experten abzuweichen wäre (oben
E. 3.3.3). Weder die Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz bringen zum
Gerichtsgutachten Vorbehalte vor. Der medizinische Dienst der IVSTA stellt
einzig fest, die Gutachter hätten das Mass der einzelnen Einschränkungen
der festgestellten Arbeitsunfähigkeit(en) nicht beziffert, was sich aber – im
Ergebnis – hier nicht als massgeblich erweist. Gestützt auf das Gerichts-
gutachten steht demnach – wie im Wesentlichen schon im Gesamtgutach-
ten der B._______ vom 9. Januar 2017 ausgeführt wurde – fest, dass mit
der neu diagnostizierten Krebserkrankung im September 2014 sich der Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin (gemäss dem Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit) auf Dauer in einem Mass verschlech-
tert hat, als keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt, weder in der bis-
herigen Tätigkeit noch in einer Verweistätigkeit, mehr denkbar war und ist.
Diese Beurteilung ergibt sich vor allem aufgrund der festgestellten Schwere
der Auswirkungen der Krebsdiagnose als lebensbedrohliche Erkrankung
im Hinblick auf die bereits vorhandene psychische Krankheit. Dazu kommt
ab September 2014 eine zusätzliche gesundheitliche Verschlechterung
wegen der onkologischen Behandlung (Bestrahlung und Herceptinbehand-
lung). Auch nach Einstellung der Behandlungsmassnahmen in onkologi-
scher Hinsicht wird im Gutachten ohne weiteres nachvollziehbar dargelegt,
dass keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eintrat (weder in onkologi-
scher noch psychischer Hinsicht). Zudem kamen im Hinblick auf die Ar-
beitsfähigkeit weitere massgebende Einschränkungen wegen der rechten
(dominanten) Schulter (subtotale Ruptur der Supraspinatus- und Susca-
pularissehne), spätestens im Frühling 2015 (MRT vom 30. März 2015),
hinzu, zumal aufgrund der Krebsoperation im Herbst 2014 bereits auf der
linken Seite eine verminderte Belastbarkeit vorlag. Aufgrund der aktuellen
Situation (hochgradiger klinischer Verdacht auf ein Rezidiv der linken
Mamma) kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht mit einer
(kurz- oder mittelfristigen) Verbesserung der Situation gerechnet werden.
Es ergibt sich demnach seit September 2014 eine ununterbrochene Ar-
beits- und Erwerbsunfähigkeit von 100 % bis auf Weiteres.
C-5031/2017
Seite 21
6.2 Gestützt auf das Gerichtsgutachten ergibt sich im Vergleich zu den von
der Vorinstanz in Österreich eingeholten Gutachten nunmehr ein klares
Bild zur gesundheitlichen Situation bei der Beschwerdeführerin. Der fest-
gestellte Gesundheitszustand im Gesamtgutachten der B._______ vom
25. Oktober 2016 – 9. Januar 2017 erweist sich im Nachhinein im Ergebnis
zwar als korrekt, die Gutachten entsprechen aber nicht dem schweizeri-
schen Standard eines interdisziplinären fachärztlichen Gutachtens. Den
Akten ist nicht zu entnehmen, dass der B._______ das bisherige medizini-
sche Aktendossier der IVSTA, insbesondere das Gutachten des
D._______ vom 23. Juni 2009, zur Abklärung des Gesundheitszustands
zur Verfügung gestellt worden wäre, weshalb die Beurteilung der Gutachter
der B._______ zudem vornherein auch nicht vollständig sein konnte. Die
unter diesen Umständen eingegangenen Gutachten der B._______ liessen
demzufolge einen Interpretationsspielraum offen, wie die – den Ergebnis-
sen der Gutachten diametral entgegengesetzten – Ausführungen der Ärzte
des medizinischen Dienstes zeigen (vgl. z. B. IV 231, 233, 238, weitere
Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren). Zudem fehlen in den Gutach-
ten aus Österreich verwertbare gutachterliche Angaben zur Indikatorenprü-
fung und die darauf gestützten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ge-
mäss BGE 141 V 281, 143 V 409 und 143 V 418 und geeignete Aussagen
dazu, wie die psychischen und körperlichen Beschwerden, auch hinsicht-
lich der festgestellten Einschränkungen der rechten Schulter, zusammen-
wirken (vgl. z.B. Urteil des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008
E. 6.2.2 m. w. H.). Die Beurteilungen des internen medizinischen Dienstes,
deren Verfasser die Beschwerdeführerin – im Gegensatz zu den Gutach-
tern der B._______ in Österreich – nicht gesehen hatten und sich vollstän-
dig auf das bisherige Dossier und die in Österreich eingeholten (unvollstän-
digen) Gutachten abstützten, erweisen sich im Hinblick auf die Ergebnisse
des Gerichtsgutachtens nicht als genügend beweiskräftig (oben E. 3.3.3 in
fine), wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt. Soweit die Vorinstanz im
Übrigen argumentiert, gemäss ständiger Rechtsprechung bestehe keine
Bindung der schweizerischen Invalidenversicherung an die Beurteilung
ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte, erweist es sich
tatsächlich nicht als nachvollziehbar, weshalb sie hier, nach der impliziten
Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts, ein interdisziplinäres Gutach-
ten (im Sinne von Art. 44 ATSG) einzuholen, ausländische Ärzte mit der
Erstellung dieses Gutachtens beauftragte, wenn sie im nachfolgenden Be-
schwerdeverfahren vorbringt, sie sei daran nicht gebunden. Ihre Argumen-
tation, ihr medizinischer Dienst habe sich gestützt auf die Ausführungen
der ausländischen Ärzte ein schlüssiges, nachvollziehbares und fachüber-
C-5031/2017
Seite 22
greifendes Gesamtbild machen können (vgl. C-act. 12) – das im Wesentli-
chen den Beurteilungen der österreichischen fachärztlichen Gutachter dia-
metral widersprach – ist nicht mit der in E. 3.3.3 dargelegten Beweis-
kaskade gemäss ständiger Rechtsprechung vereinbar und kann demnach
nicht gehört werden.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vom 6. September
2017 gutgeheissen wird. Die Verfügung vom 7. Juli 2017 wird aufgehoben
und der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2014 (vgl. Art. 17 Abs. 1
ATSG i.V.m. Art. 88a Abs. 2 IVV) eine ganze unbefristete Invalidenrente
zugesprochen. Die Vorinstanz wird aufgefordert, der Beschwerdeführerin
die offenen Rentenbetreffnisse nachzuzahlen. Diese sind – da die Be-
schwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten ohne Zweifel vollumfänglich
nachgekommen ist – nach den Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 2 ATSG
gegebenenfalls zu verzinsen (vgl. bspw. Urteil BVGer C-191/2016 vom
28. September 2017 E. 7.5 m. H.).
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1
8.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der
obsiegenden Beschwerdeführerin sind demnach keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Der am 3. Oktober 2017 geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 800.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintreten der Rechtskraft die-
ses Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
8.1.2 Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auf-
erlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Die ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i. V. m. Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung
umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der
Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE).
C-5031/2017
Seite 23
8.2.1 Mit Eingabe vom 17. September 2019 reichte Fürsprecher Mark
Schibler seine Kostennote über Fr. 2'529.30 (Honorar von Fr. 2'335.20
[8.34 Std.] zzgl. Auslagen von Fr. 13.25 und MwSt. von Fr. 180.85; Vertre-
tung ab 3.5.2018) und diejenige von Fürsprecher Gerhard Lanz über
Fr. 4'304.55 (Honorar von Fr. 3'222.80 [11.51 Std.] zzgl. Auslagen von
Fr. 25.60 und MwSt. von Fr. 160.45 [à 8 %] und Fr. 95.70 [à 7.7 %] + Ge-
richtskostenvorschuss von Fr. 800.– vom 13.10.2017 ohne MwSt.) für des-
sen Vertretung vom 11.7.2017 – 19.3.2018) ein.
8.2.2 Fürsprecher Gerhard Lanz reichte die Beschwerde vom 6. Septem-
ber 2017 ein und betreute das Mandat bis und mit Replik vom 13. März
2018 (C-act. 14). In Anbetracht dessen, dass er die Beschwerdeführerin
bereits in den Verfahren C-1160/2008 und C-7703/2015 vor Bundesverwal-
tungsgericht vertreten hatte, deshalb mit dem Sachverhalt bis April 2016
(Urteil C-7703/2015 vom 19.4.2016) vertraut war und sein Aufwand für die
genannten Verfahren auch entschädigt worden war, erachtet das Bundes-
verwaltungsgericht für das vorliegende Verfahren einen zu entschädigen-
den Aufwand von 8 Stunden à Fr. 250.–, zusammen Fr. 2'000.– zuzüglich
Fr. 15.– für Auslagen (2 Telefone und 2 Eingaben per Einschreiben ans
Gericht), insgesamt Fr. 2'015.–, für Fürsprecher Gerhard Lanz als ange-
messen.
Fürsprecher Mark Schibler betreute das Mandat ab dem Zeitpunkt nach
Eingang der Duplik vom 24. April 2018 und reichte eine Triplik ein (vgl.
C-act. 16-18). Ein Aufwand von 2 Stunden für den 3. Schriftenwechsel ist
angemessen. Zu berücksichtigen ist ausserdem der notwendige Aufwand
im Rahmen des Gerichtsgutachtens (Kenntnisnahme der Anordnung des
Gerichtsgutachtens sowie Einräumung des rechtlichen Gehörs, Korres-
pondenz/Telefone mit Klientin und Gericht; vgl. C-act. 26, 29, 35) im Um-
fang von 1.5 Stunden, das Studium des Gerichtsgutachtens von 76 Seiten
und der notwendige Zeitaufwand für die Stellungnahme zu Handen des
Gerichts und die Korrespondenz mit der Klientin von 1.5 Stunden (C-act.
42), sowie der voraussichtlich notwendige Aufwand für Abschlussarbeiten
von 1 Stunde, zusammen 6 Stunden à Fr. 250.–, ergebend Fr. 1'500.–, zu-
züglich Auslagen (Fotokopien, Porti und Telefon von Fr. 13.25), insgesamt
Fr. 1'513.25.
Demnach wird der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Par-
teientschädigung von Fr. 3'528.25 (entsprechend 14 Stunden à Fr. 250.–
zuzüglich Auslagen von Fr. 28.25, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil
C-5031/2017
Seite 24
des BVGer C-6173/2009 vom 29.8.2011 m.H.]; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10
Abs. 2 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
8.2.3 Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
8.3 Zu prüfen bleibt die Verlegung der Kosten für das im Beschwerdever-
fahren eingeholte polydisziplinäre Gerichtsgutachten von Fr. 19'224.50
(inkl. Tagespauschale für Übernachtung und Verpflegung à Fr. 235.–/Tag
[C-act. 40]) sowie die Spesenentschädigung der Beschwerdeführerin (Rei-
sekosten von […] nach […] und zurück, Tickets Tram/Bus in […]) von
€ 115.70 (resp. Fr. 130.76 [C-act. 37]).
8.3.1 Das Bundesgericht hat in BGE 143 V 269 E. 7.2 bestätigt, dass für
die kantonalen Versicherungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht
keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, an welche Stellen sie poly-
disziplinäre Gerichtsgutachten zu vergeben haben, und in Anpassung sei-
ner Rechtsprechung festgehalten, dass die erstinstanzlichen Versiche-
rungsgerichte nicht an den Tarif gemäss Anhang 2 der Vereinbarung des
BSV und den MEDAS gebunden sind. Das bedeutet, dass die IV-Stellen
im Rahmen der mit BGE 139 V 496 umschriebenen (und mit BGE 140 V
70 bestätigten) Grundsätze gestützt auf Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG für die
gesamten Kosten des Gerichtsgutachtens aufzukommen haben, zumal
sich im Rahmen von Gerichtsgutachten für die Gutachtenden erfahrungs-
gemäss komplexere Fragen stellen und insbesondere weit umfangreichere
Akten zu bewältigen sind als auf Stufe Verwaltungsverfahren und meistens
in dieser Verfahrensphase bereits gutachterliche Stellungnahmen vorlie-
gen, die ihrerseits gerade Anlass zum Gerichtsgutachten geben und die in
diesem besonders einlässlich zu verarbeiten sind. Deshalb erfüllt das Ge-
richtsgutachten regelmässig die Funktion eines eigentlichen Obergutach-
tens (vgl. BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2).
8.3.2 Im vorliegenden Verfahren war das Einholen eines polydisziplinären
Gerichtsgutachtens im Sinne eines Obergutachtens als Beweismassnah-
me erforderlich, zumal die Vorinstanz es trotz Rückweisung der Sache im
Rahmen des Verfahrens C-7703/2015 (Urteil vom 19.4.2016) unterlassen
hatte, eine rechtsgenügliche interdisziplinäre Betrachtung des Sachver-
halts einzuholen und sich die in Österreich eingeholten Gutachten nicht als
vollständig und genügend schlüssig im Sinne dieser Anforderungen erwie-
sen. Die Sachverhaltsabklärung erweist sich demzufolge als mangelhaft
(oben E. 6.2). Infolgedessen sind die vom Bundesverwaltungsgericht am
C-5031/2017
Seite 25
16. Mai 2019 und 18. Juli 2019 geleisteten Aufwendungen für das polydis-
ziplinäre Gerichtsgutachten von Fr. 19’355.26 (Gerichtsgutachten von
Fr. 19'224.50 zuzüglich Spesen der Beschwerdeführerin für die Reise zur
Begutachtung und zurück von Fr. 130.76; vgl. C-act. 37, 40) gemäss der
zitierten Rechtsprechung von der Vorinstanz an das Bundesverwaltungs-
gericht zurückzuerstatten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 7. Juli 2017
aufgehoben.
2.
Der Beschwerdeführerin wird ab 1. Dezember 2014 eine ganze unbefris-
tete Invalidenrente zugesprochen. Die Rentenansprüche sind nach den
Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 2 ATSG gegebenenfalls zu verzinsen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 3. Oktober 2017 ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 3'528.25 zugesprochen.
5.
Die Vorinstanz hat der Gerichtskasse die Kosten für die Erstellung des Ge-
richtsgutachtens in Höhe von Fr. 19’355.26 zurückzuerstatten.
C-5031/2017
Seite 26
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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