B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-503/2012
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
vertreten durch Y._______,
Zustelladresse: Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 6. Dezember
2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA
oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 das Gesuch
von X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), italienischer
Staatsangehöriger, wohnhaft in Italien, um Gewährung einer Invaliden-
rente abwies (vgl. act. 1 / 2),
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
27. Januar 2012 anfocht und sinngemäss beantragte, die Verfügung
sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine ganze Rente der Invaliden-
versicherung auszurichten, eventualiter sei die Sache zur Durchfüh-
rung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. act.
1),
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und Verbeiständung ersuchte,
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2012 unter Bezug-
nahme auf den Bericht des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom
4. Mai 2012 (vgl. act. IVSTA 85) und 14. Juni 2012 (vgl. act. IVSTA 87)
beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellung-
nahme an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-
cherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorlie-
gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde formgerecht und fristgerecht eingereicht wurde
(Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021], Art. 60 Abs. 1 ATSG) und so-
mit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass Dr. H._______ des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle in seiner
Stellungnahme vom 4. Mai 2012 und 14. Juni 2012 darauf hinwies,
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dass aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B._______ nicht her-
vorgehe, inwieweit die psychischen Beschwerden des Beschwerdefüh-
rers seine Arbeitsfähigkeit einschränken würden und er das Einholen
eines internistischen Gutachtens notwendig erachte,
dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2012 der Beur-
teilung des ärztlichen Dienstes anschloss und sinngemäss beantragte,
die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an
die Verwaltung zurückzuweisen und damit sinngemäss feststellte, dass
die Verfügung vom 6. Dezember 2011 auf einem mangelhaft eruierten
medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung ergän-
zender medizinischer Abklärungen als notwendig erweist,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 31. Juli 2012
dem Antrag der Vorinstanz anschloss,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht kei-
ne Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden
Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 6 Dezember 2011 aufzuheben und die Sache zur ergänzen-
den Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, zur allfälligen
neuen Begutachtung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begeh-
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ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zusprechen kann,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des
notwendigen Aufwandes eine Parteientschädigung von pauschal
Fr. 2'200.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE resp. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 8 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999
[MWSTG, SR 641.20]) auszurichten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
6. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä-
gungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'200.-- exkl. MwST zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Gerichtsurkunde)
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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