B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-503/2017
Ur t e i l vom 3 0 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A. A._________, (Portugal),
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, teilweise Rückerstattung der Altersrente;
Einspracheentscheid der SAK vom 22. Dezember 2016.
C-503/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A. A.________, geschiedene B._______, geschiedene C.________, ge-
schiedene D._______, geboren am (…) 1948 (nachfolgend: Versicherte
oder Beschwerdeführerin), ist schweizerische und kanadische Staatsange-
hörige. Sie war von (…) 1968 bis (…) 1980 mit B. B._______, Schweizer
Staatsangehöriger, von (…) 1984 bis (…) 1986 mit C. C.________, irani-
scher Staatsangehöriger, und von (…) 1986 bis (…) 2005 mit
D. D.________, Schweizer Staatsangehöriger, verheiratet. Die Ehen wur-
den jeweils geschieden. Die Versicherte hat einen am (…) 1968 geborenen
Sohn (vgl. Akten der Vorinstanz [SAK] 12, 14, 16.2, 26, 69). Sie lebte in
Kanada und ab September 1970 teilweise in der Schweiz (im Wechsel mit
Kanada; SAK 86.4, 87.2, 117.1). Sie leistete von Dezember 1971 bis Au-
gust 1974 und von September 1984 bis Juni 1994 mit Unterbrüchen Bei-
träge an die Schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (Aus-
zug aus dem individuellen Konto [IK], SAK 15, 51.2-7, 51.9, 51.12, 51.17-
21, 166.15-20, 166.22, 166.25, 166.30, 166.32-35).
B.
B.a Die Versicherte stellte am 9. Januar 2012 bei der Schweizerischen
Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf
Auszahlung einer Altersrente.
B.b Mit Verfügung vom 4. Juni 2012 sprach die SAK der Versicherten eine
ordentliche Altersrente ab 1. Juli 2012 in der Höhe von Fr. 527.– zu
(SAK 29). Die Rente beruhte auf einer Versicherungszeit von 9 vollen Bei-
tragsjahren bei einer gesamten Versicherungszeit von 9 Jahren und 1 Mo-
nat, bei 43 Versicherungsjahren des Jahrgangs, der anwendbaren Renten-
skala 10 und Erziehungsgutschriften von 2 Jahren sowie einem massge-
benden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 61‘248.–. Sie enthielt
einen Witwenzuschlag gestützt auf die Erhebungen der Vorinstanz, wo-
nach der Ehemann D. D._______ im (…) 2004 gestorben sei (vgl. SAK
27.1, 27.9, 29). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.c Am 9. Juli 2012 meldete sich die Versicherte in der Schweiz in
E.______ (Kt. F._______) an (SAK 36). Am 30. August 2012 meldete sie
sich wieder nach Kanada ab (SAK 52.1-2).
B.d Am 12. November 2012 übermittelte die SAK die Akten zuständigkeits-
halber an die Ausgleichskasse des Kantons F.________ (AK-F., SAK 40).
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In der Folge der Aktenübertragung wurde durch die AK-F._______. festge-
stellt, dass die Versicherte gemäss ihren Angaben in den Akten geschieden
sei, die SAK aber vom Zivilstand verwitwet ausgehe, und deshalb der in
der Rente enthaltene Witwenzuschlag zu Unrecht zugesprochen worden
sei (vgl. Notiz der SAK vom 21. November 2012, SAK 41). Die SAK holte
deshalb beim Zivilstandsamt für den Zivilstandskreis G._______ Erkundi-
gungen ein. Dieses bestätigte der SAK am 11. Dezember 2012 einerseits,
dass D. D._______, von H._______ (Kt. F.________), geboren am (…) Ap-
ril 1955, am (…) 2004 gestorben, und andererseits, dass A._______ im
Zivilstandsregister per (…) 2005 als geschieden eingetragen sei (SAK 44,
siehe auch SAK 49.5). Die SAK teilte in der Folge am 16. Januar 2013 der
AK-F._______ mit, die Berechnung mit Witwenzuschlag sei korrekt
(SAK 46).
B.e Am 10. September 2013 übermittelte die AK-F._______ die Akten der
Versicherten zuständigkeitshalber wieder an die Vorinstanz (SAK 53.1).
Am 23. September 2013 teilte die SAK der Versicherten mit, ihr Rentenan-
spruch betrage ab 1. Oktober 2013 Fr. 532.–. Gleichzeitig forderte sie die
Versicherte auf, den Fragebogen betreffend den aktuellen Zivilstand aus-
gefüllt zurückzusenden (SAK 56 f.).
B.f Die Versicherte bescheinigte der Vorinstanz am 17. Dezember 2013,
dass sie geschieden sei (SAK 58). Auf Nachfrage der Vorinstanz übermit-
telte sie das Formular am 8. Januar 2014 nochmals. Die SAK bestätigte
den Eingang der ausgefüllten Formulare am 13. Januar 2014 (SAK 60 f.).
Nach der Aufforderung vom 16. Oktober 2014, die Lebens-, Zivilstands-
und Wohnsitzbescheinigung einzureichen, teilte die Versicherte am 27. Ok-
tober 2014 ihre aktuelle Adresse in Kanada mit und führte ausserdem aus,
ihr Zivilstand sei falsch erfasst, sie sei seit zehn Jahren geschieden und
nicht verwitwet (SAK 62). Die mit Zivilstand und neuer Adresse korrigierte
und amtlich am 6. November 2014 bestätigte Lebensbescheinigung ging
am 19. November 2014 bei der SAK ein (SAK 66-68).
B.g Auf Nachfrage bestätigte die Zivilstandsbeamtin des Zivilstandskreises
G.________, zuständig für H._______ (Heimatgemeinde des 3. Eheman-
nes), am 19. Dezember 2014 der SAK, dass die Versicherte ab (…) 1986
in dritter Ehe verheiratet gewesen und seit (…) 2005 geschieden (und nicht
verwitwet) sei (SAK 72 f., 76). Telefonisch bestätigte die Gemeinde
H.________ der SAK am 22. Januar 2015 die Scheidung der ehemaligen
Eheleute D. D.________, geboren am (…) März 1955, und A. A._______,
vom (…) 2005. Der ehemalige Ehemann der Versicherten lebe noch. Der
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andere D. D._______, geboren am (…) April 1955, sei am (…) 2004 ge-
storben. Letzterer sei mit J. D.________ verheiratet gewesen (SAK 78, s.
auch SAK 80 f.).
Am 6. Januar 2015 kam die SAK deshalb zum Schluss, dass bei der Ver-
sicherten der Zivilstand geschieden vorliege, weshalb die Rente neu zu
berechnen sei (SAK 75). Es folgten Abklärungen der SAK zur Neuermitt-
lung der IK-Einträge und Wohnsitzzeiten der Versicherten und ihrer Ehe-
gatten in der Schweiz, die bis im Februar 2016 dauerten (SAK 77, 79-85,
86-134, 136-142, 145-147, 155-157, 159-163).
B.h Am 8. August 2015 teilte die Versicherte der SAK mit, sie sei in die
Schweiz zurückgekehrt (SAK 135). Am 14. Dezember 2015 übermittelte
sie ihre Lebensbescheinigung und ihre neue ständige Adresse in Portugal
(SAK 153, vgl. auch SAK 144, 150 f.). Am 14. Januar 2016 bestätigte die
SAK der Versicherten antragsgemäss die Höhe ihrer laufenden Renten seit
Juli 2012 (SAK 158).
B.i Am 3. und am 29. August 2016 führte die SAK ein erneutes Splitting
betreffend die Versicherungszeiten des Ehepaars A. A._______ und
D. D.________, geboren am (…) März 1955, durch und berechnete den
Altersrentenanspruch der Versicherten am 16. September 2016 in Berück-
sichtigung der drei geschiedenen Ehen neu (SAK 164-167). Mit Verfügung
vom 16. September 2016, welche die Rentenverfügung vom 4. Juni 2012
(oben Bst. B.b) ersetzte, teilte sie der Versicherten mit, ihr stehe seit 1. Juli
2012 eine Altersrente von Fr. 486.– zu. Die Rente beruhte neu auf einer
Versicherungszeit von 11 vollen Beitragsjahren, bei 43 Versicherungsjah-
ren des Jahrgangs, der anwendbaren Rentenskala 12 und Erziehungsgut-
schriften von 3 Jahren sowie einem massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommen (ab Januar 2015) von Fr. 43‘710.–. Die Verfügung ent-
hielt weiter eine Abrechnung des korrigierten Rentenanspruchs seit Juli
2012 sowie der bereits bezahlten Renten für den Zeitraum vom 1. Juli 2012
– 30. September 2016 (SAK 169).
Mit Rückerstattungsverfügung ebenfalls vom 16. September 2016 forderte
die Vorinstanz zu Unrecht geleistete Rentenbetreffnisse für den Zeitraum
vom 1. Juli 2012 bis 30. September 2016 im Umfang von Fr. 2‘136.– zu-
rück. Sie führte dazu aus, insbesondere sei zu Unrecht eine Rente mit
einem Zuschlag für verwitwete Personen ausbezahlt worden (SAK 170).
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B.j Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 erhob die Versicherte Einsprache ge-
gen die Verfügungen vom 16. September 2016 und verwies darauf, dass
sie immer geschieden und nicht verwitwet gewesen sei und sich auch nie
wiederverheiratet habe. Sie habe dies auch in den ausgefüllten Formularen
der Vorinstanz immer korrekt angegeben. Sie könne sich daher nicht erklä-
ren, weshalb die Vorinstanz sie als verwitwete Person behandelt habe. Ob-
wohl der entstandene Fehler nicht durch sie veranlasst worden sei, werde
sie jetzt aufgefordert, Leistungen im Umfang von Fr. 2‘136.– zurückzuzah-
len. Dies sei unfair, und sie sei nicht dazu bereit, zumal sie auch nicht die
Mittel dazu habe (SAK 173).
B.k Mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2016 wies die Vorinstanz
die Einsprache ab. Sie begründete dies damit, dass die angefochtene Ver-
fügung vom 22. April 2016 (recte: 16. September 2016) sich nur zur grund-
sätzlichen Rückerstattungspflicht der ungerechtfertigt erhaltenen Renten-
beiträge äussere. Die Abklärung der Voraussetzungen eines allfälligen Er-
lasses der Forderung sei nicht Gegenstand der Verfügung. Der Entscheid
über einen Erlass ergehe grundsätzlich erst nach der in Rechtskraft er-
wachsenen Verfügung über die Rückerstattungspflicht. Die Versicherte
wende klassische Erlassgründe ein, wonach sie guten Glaubens gewesen
sei und das Geld nicht mehr zur Verfügung stehe. Es folgten Angaben zum
Vorgehen beim Stellen eines Erlassgesuches (SAK 175).
C.
C.a Mit Eingabe vom 17. Januar 2017 (Poststempel) erhob die Beschwer-
deführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. Dezem-
ber 2016 und sinngemäss gegen die Leistung der Rückforderung. Sie be-
gründete dies damit, dass sie der Vorinstanz mit Bescheinigung vom 6. No-
vember 2014 ihren korrekten Zivilstand mitgeteilt habe, wonach sie ge-
schieden (und nicht verwitwet) sei; sie habe dies auch schon in den Jahren
zuvor geltend gemacht. Offenbar habe es die Vorinstanz versäumt, ihren
Zivilstand in ihren Akten anzupassen (Beschwerdeakten [B-act.] 1).
C.b Die Vorinstanz bezog sich in ihrer Vernehmlassung auf die von der Be-
schwerdeführerin seit 1. Juli 2016 (recte: 2012) bezogenen Altersrenten
und ihre Verfügungen vom 16. September 2016, wonach die zugesproche-
ne Leistung im Jahr 2012 nicht richtig festgesetzt, insbesondere zu Unrecht
ein Witwenzuschlag ausbezahlt worden sei. Sie führte weiter sinngemäss
aus, die Beschwerdeführerin mache in ihrer Einsprache Erlassgründe gel-
tend, diese könnten erst nach Rechtskraft der Rückforderungsverfügung
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Seite 6
auf Gesuch hin geprüft werden. Die Beschwerde sei unter diesen Umstän-
den abzuweisen (B-act. 3).
C.c Replikweise verwies die Beschwerdeführerin am 27. März 2017 da-
rauf, dass offenbar ihr ehemaliger Ehemann verwechselt worden sei und
sie deshalb von der SAK als Witwe und nicht als Geschiedene betrachtet
worden sei. Sie habe dies bei der SAK auch immer wieder korrigiert. Das
Geld, das sie offenbar wegen der falschen Qualifizierung als Witwe erhal-
ten habe, habe sie im guten Glauben erhalten (B-act. 6).
C.d In ihrer Duplik vom 15. Mai 2017 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag
auf Abweisung der Beschwerde fest (B-act. 8).
D.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
stehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung
der Beschwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
C-503/2017
Seite 7
1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff.
und Art. 60 ATSG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozi-
alversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Ein-
spracheentscheids vom 22. Dezember 2016, eingetretenen Sachverhalt
abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 m. H.), sind die Bestimmungen des
AHVG, der AHVV (SR 831.101), des ATSG sowie der ATSV (SR 830.11)
anwendbar, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge
zitiert werden.
2.3 Die Beschwerdeführerin ist kanadisch-schweizerische Staatsbürgerin,
weshalb das Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz
und Kanada vom 24. Februar 1994 (nachfolgend: Abkommen;
SR 0.831.109.232.1) zu beachten ist. Danach sind die hier streitigen AHV-
Rentenleistungen nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht zu
beurteilen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Art. 4 und 6 f. [letztere e contrario] des
Abkommens). Nichts anderes ergibt sich aus dem Freizügigkeitsabkom-
men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits (FZA,
SR 0.142.112.681), das aufgrund des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin
in Portugal zur Anwendung kommt (siehe bspw. Urteile des BVGer
C-6076/2015 vom 17. Juli 2017 E. 2.1 und C-353/2008 vom 6. Juli 2009
E. 2.4).
2.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversiche-
rungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die
verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener
Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Par-
teien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrund-
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satz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwir-
kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge-
richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE
126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz mit ihrem Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2016 zu
Recht an der Rückerstattung der ungerechtfertigt bezahlten Rentenbetreff-
nisse für den Zeitraum von Juli 2012 bis September 2016 festgehalten hat.
Nicht zum Streitgegenstand gehört hingegen die Höhe der neu ermittelten
Altersrente, die Höhe der zurück zu erstattenden Beträge beziehungsweise
ein allfälliger Erlass derselben (vgl. E. 3.1.2), zumal die Beschwerdeführe-
rin sinngemäss rügt, sie sei nicht bereit, die wegen eines Fehlers der Vor-
instanz offenbar zuviel bezogenen Leistungen zurückzubezahlen (siehe
oben Bst. C.a).
Vorab sind die für die Streitsache massgebenden gesetzlichen Grundlagen
und von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze darzulegen.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistun-
gen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat,
muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
3.1.2 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen er-
folgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist (1)
über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befin-
den (in der Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG
bzw. Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich (2) der Entscheid über die Rück-
erstattung an, in dem zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Un-
rechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur ge-
mäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Schliesslich ist (3) über den Erlass
der zurückzuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu
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entscheiden (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015 [nachfol-
gend: ATSG-Kommentar], Rz. 9 zu Art. 25). Die bezogene Leistung wird
demnach nur zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung, wenn die Kor-
rektur durch eine Wiedererwägung beziehungsweise eine Revision rück-
wirkend erfolgt (ATSG-Kommentar, a.a.O. Rz. 16 zu Art. 25).
3.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres,
nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spä-
testens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der ein-
zelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren
Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs-
frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
Gemäss ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei Art. 25 Abs. 2 ATSG
um eine Verwirkungsfrist (BGE 138 V 74 E. 4.1 m.H. auf 133 V 579 E. 4.1).
Massgebend für den Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist ist der Zeit-
punkt, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerk-
samkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rück-
erstattung bestehen (vgl. EVG I 62/02 vom 2. April 2004 E. 4.2 m.H. auf
BGE 124 V 382 E. 1 und 121 V 274 E. 5, je m.H.). Falls ein Zusammenwir-
ken mehrerer Behörden notwendig ist, wird eine genügende Kenntnis an-
genommen, wenn diese Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungs-
stellen vorhanden ist (vgl. bspw. BGE 119 V 431 E 3a). Nach der Recht-
sprechung genügt es insoweit für die Auslösung der einjährigen Verwir-
kungsfrist, wenn sich die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung aus
den bei der IV-Stelle vorhandenen Akten ergibt (BGer 9C_454/2012 vom
18. März 2013 E. 4 in fine = BGE 139 V 106) und sich gleichzeitig die rück-
erstattungspflichtigen Personen und die entsprechenden Rückerstattungs-
beträge anhand der bei der zuständigen Ausgleichskasse geführten Ren-
tendaten unmittelbar eruieren lassen (so BGE 139 V 106 E. 7.2.1). Soweit
der Versicherungsträger noch zusätzliche (eigentlich massgebende) Abklä-
rungen zu tätigen hat, sind diese innert angemessener Zeit vorzunehmen
(vgl. SVR 2004 IV Nr. 41 = EVG I 62/02 E. 4.2), andernfalls setzt die ein-
jährige Frist ein (vgl. SVR 2001 IV Nr. 30 = EVG I 609/98 vom 19. Oktober
2000 E. 2e sowie BGE 139 V 106 E. 7.2.1). Geht die unrechtmässige Leis-
tungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück, be-
ginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen;
massgebend ist vielmehr der (spätere) Zeitpunkt, in welchem der Versiche-
rungsträger anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte
entdecken können (BGE 124 V 383 E. 1 in fine). Im konkreten Einzelfall
müssen der Verwaltung alle erheblichen Umstände zugänglich sein, aus
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Seite 10
deren Kenntnis der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in
seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichti-
gen ergibt. Es genügt nicht, dass der Verwaltung bloss Umstände bekannt
waren, die möglicherweise zu einem solchen Anspruch führen können,
oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in
masslicher Hinsicht feststeht (Urteil des EVG I 62/02 vom 2. April 2004,
E. 4.3, in: SVR 2004 IV Nr. 41). Ergibt sich jedoch aus den vorliegenden
Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung, beginnt die
einjährige Frist, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden
würde (BGE 133 V 579 = Urteil K 70/06 des EVG vom 30. Juli 2007, un-
veröffentlichte Erwägung 5.1, mit weiteren Hinweisen sowie zum Ganzen
ATSG-Kommentar, Art. 25 Rz. 54 ff. m.w.H.).
4.
Es bleibt demnach zu prüfen, ob die Rückforderung von Fr. 2‘136.– zu
Recht erfolgte. Es sind somit die Umstände zu klären, weshalb die Vor-
instanz die ursprüngliche Rente falsch berechnet hat (E. 4.1). Anschlies-
send ist zu prüfen, ob die Vorinstanz nach Feststellung der Falschberech-
nung die Rückforderung gemäss der oben dargelegten Regelung korrekt
und rechtzeitig angeordnet hat (E. 4.2 ff.).
4.1 Der Anmeldung der Beschwerdeführerin für eine Altersrente vom 9. Ja-
nuar 2012 (SAK 12.1) ist zu entnehmen, dass sie den Namen und das Ge-
burtsdatum ([…].03.1955) ihres dritten Ehemannes sowie das Scheidungs-
datum vom (…) 2005 angegeben sowie die Scheidungsurkunde dazu ein-
gereicht hatte (SAK 14.2). In den Rentenkalkulationen vom 16. April und
15. Mai 2012 wurde hingegen fälschlich als dritter Ehemann der Beschwer-
deführerin D. D._______, geboren am (…) April 1955, und gestorben im
(…) 2004, erfasst (SAK 23.1, 27.1), gestützt darauf eine monatliche Alters-
rente von Fr. 527.– inklusive Witwenzuschlag gemäss Art. 35bis AHVG er-
mittelt und der Beschwerdeführerin die entsprechende Rente zugespro-
chen (SAK 27.9).
Es ist somit festzuhalten, dass die Verwechslung des dritten Ehemannes
der Beschwerdeführerin (gleicher Vor- und Nachname und gleiches Ge-
burtsjahr, aber je unterschiedlicher Geburtstag und -monat) anlässlich der
ersten Rentenkalkulation geschah und der Beschwerdeführerin deshalb zu
Unrecht ein Witwenrentenzuschlag zugesprochen wurde.
4.2
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Seite 11
4.2.1 Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die AK-F._______, nach-
dem sie zwischenzeitlich in der Sache zuständig wurde, einen Widerspruch
zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin im Zivilstand (geschieden)
und in der verfügten Rente feststellte und der SAK mitteilte, der Versicher-
ten stehe allenfalls kein Witwenzuschlag zu (Notiz der SAK vom 21. No-
vember 2012, SAK 41). In der deshalb eingeholten Erkundigung beim Zi-
vilstandsamt des Zivilstandskreises G.________, zuständig für
H.________, bestätigte dieses der SAK am 11. Dezember 2012 einerseits,
dass A. A.________ im Zivilstandsregister als geschieden eingetragen sei
und andererseits, dass D. D._______, geboren am (…) April 1955, am (...)
2004 gestorben sei (SAK 44). Die ausgefüllte Bestätigung ging am 13. De-
zember 2012 (Eingangsstempel) bei der SAK ein. Die SAK teilte in der
Folge der zwischenzeitlich zuständigen AK-F.________ fälschlicherweise
mit, es sei alles in Ordnung, der Witwenzuschlag sei korrekt (oben Bst.
B.d).
4.2.2 Nachdem die SAK wieder für das Dossier zuständig war (SAK 56),
holte sie wiederum bei der Versicherten Angaben zum Zivilstand ein. Diese
liess die Formulare am 18. Dezember 2013 einreichen und bestätigte, dass
sie geschieden sei (SAK 58, 60). Am 27. Oktober 2014 teilte sie der SAK
mit, ihr Zivilstand sei falsch erfasst, sie sei seit zehn Jahren geschieden
(SAK 62). Am 19. November 2014 reichte sie ihre am 6. November 2014
notariell bestätigte Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung ein
und korrigierte wiederum den Zivilstand von verwitwet auf geschieden
(SAK 67 f.; Bst. B.f).
4.2.3 Aufgrund erneuter Nachfrage beim Zivilstandsamt H.________, Zivil-
standskreis G._______, bestätigte dieses der SAK am 19. Dezember 2014
erneut, dass die Versicherte seit dem (…) 2005 geschieden und nicht ver-
witwet sei (SAK 72 f.). Gestützt darauf kam die SAK am 6. Januar 2015
intern zum Schluss, dass die Rente der Versicherten aufgrund des falsch
erfassten Zivilstands neu zu kalkulieren sei (siehe oben Bst. B.g). Nach-
dem die Vorinstanz in der Folge die korrekten Beitragszeiten des dritten
Ex-Ehemannes der Versicherten sowie die Aufenthaltszeiten in der
Schweiz neu ermittelt hatte, führte sie ein neues Splitting durch und ver-
fügte am 16. September 2016 neu über den Rentenanspruch der Versi-
cherten im Zeitraum vom 1. Juli 2012 – 30. September 2016. Bei der neuen
Kalkulation ergab sich für die Beschwerdeführerin insoweit eine günstigere
Berechnung als in der Verfügung vom 4. Juni 2012, als ihr sowohl zwei
Beitragsjahre als auch ein Jahr mehr Erziehungsgutschriften, bei allerdings
einem tieferen durchschnittlichen Jahreseinkommen, angerechnet wurden
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und sich damit im Jahr 2012 ein Rentenanspruch von Fr. 486.– statt
Fr. 460.–, ohne Witwenzuschlag, ergab (zu Unrecht ausbezahlt mit Wit-
wenzuschlag: Fr. 527.–; vgl. SAK 169.3 sowie Rententabellen Version
2011, S. 82 [Skala 12] und 86 [Skala 10],
/vollzug/documents/view/365/lang:deu/category:23, besucht am
16.10.2017). Für die Jahre 2013 und 2014 ergab sich neu eine Rente von
Fr. 490.– statt Fr. 464.– (resp. zu Unrecht ausgezahlt mit Witwenzuschlag:
Fr. 532.–; vgl. Rententabellen Version 2013, S. 82 [Skala 12] und 86 [Skala
10]). Ab Januar 2015 ergab sich eine Rente von Fr. 492.– statt Fr. 466.–
(resp. zu Unrecht ausgezahlt mit Witwenzuschlag: Fr. 534.–; vgl. Renten-
tabellen Version 2013, S. 82 [Skala 12] und 86 [Skala 10]). Mit Rückerstat-
tungsverfügung, ebenfalls vom 16. September 2016, forderte die Vorins-
tanz die zu Unrecht geleisteten Rentenbetreffnisse, die sich wegen des
fälschlicherweise geleisteten Witwenzuschlags nach Art. 35bis AHVG trotz
der leicht erhöhten Renten ergaben, für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 –
30. September 2016 zurück (oben Bst. B.i).
4.2.4 Diesbezüglich erweist sich das Vorgehen der Vorinstanz gemäss
dem in E. 3.1.2 erläuterten Vorgehen bei der Rückforderung von zu Un-
recht bezogenen Leistungen als korrekt. Es bleibt demnach gestützt auf
Art. 25 Abs. 2 ATSG zu prüfen, ob die Vorinstanz die ungerechtfertigt aus-
gerichteten Rentenbetreffnisse rechtzeitig zurückforderte.
4.3
4.3.1 Der Rückforderungsanspruch einer unrechtmässigen Leistung ver-
wirkt innerhalb eines Jahres, nachdem der Versicherungsträger von der
Unrechtmässigkeit erfahren hat oder bei Beachtung der ihm zumutbaren
Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass die Voraussetzungen für
eine Rückerstattung bestehen (oben E. 3.2).
4.3.2 Nachdem die AK-F._______ gemäss interner Notiz vom 21. Novem-
ber 2012 einen Widerspruch im Dossier der Versicherten festgestellt hatte,
ging am 13. Dezember 2012 die Bestätigung des Zivilstandsamts des Zi-
vilstandskreises G._______, zuständig für H.________, bei der SAK ein,
wonach die Versicherte geschieden (und nicht verwitwet) sei (oben
E. 4.2.1). Bei der Vorinstanz war demnach spätestens seit dem 13. Dezem-
ber 2012 der korrekte und gestützt auf das ausländische Scheidungsurteil
im öffentlichen Register (Art. 9 ZGB i.V.m. 23 ZStV und Art. 32 IPRG) fest-
gehaltene Zivilstand der Beschwerdeführerin bekannt, auch war die Schei-
dungsurkunde vom (…) 2005 zu diesem Zeitpunkt bereits aktenkundig (vgl.
SAK 14.2, Aktenverzeichnis SAK S. 7). In der Folge kam die SAK zunächst
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am 16. Januar 2013 (wiederum) zur falschen Schlussfolgerung, die Versi-
cherte erhalte zu Recht einen Witwenzuschlag (SAK 46) und hat danach
trotz mehrfachen Eingaben der Beschwerdeführerin, sie sei geschieden
und nicht verwitwet, erst im Nachgang zur Eingabe vom 19. November
2014 (SAK 68) begonnen, der Sache weiter nachzugehen (SAK 69 ff.).
4.3.3 Es ergibt sich demnach, dass die Vorinstanz bei Beachtung der ihr
zumutbaren Aufmerksamkeit und nach dem Hinweis durch die AK-
F._______ hierzu spätestens im Dezember 2012 hätte erkennen müssen,
dass sich ein Widerspruch zu ihren eigenen Erhebungen beim Zivilstand
der Versicherten (SAK 23, 27) ergab, zumal ausser der korrekten Angabe
im Antragsformular auch die einschlägige Scheidungsurkunde aktenkundig
war (SAK 12, 14.2). Die hier in Frage stehende Verwirkungsfrist von einem
Jahr begann somit im Dezember 2012 zu laufen. Dass zu diesem Zeitpunkt
zwei Ausgleichskassen im Verfahren beteiligt waren, spielt dabei keine
Rolle (vgl. BGE 139 V 106 E. 7.2.1 m.w.H.).
4.3.4 Demnach hat die Vorinstanz, indem sie die ungerechtfertigten Ren-
tenbetreffnisse erst am 16. September 2016 zurückforderte, die Jahresfrist
gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG verpasst, weshalb die zurückgeforderten Ren-
tenbetreffnisse im Wesentlichen erloschen sind (siehe hiernach E. 4.3.5).
Unter diesen Umständen muss nicht mehr geprüft werden, ob die Vorins-
tanz ab dem Zeitpunkt, als sie die Fehlerhaftigkeit ihrer ersten Verfügung
vom 4. Juni 2012 – nach mehreren weiteren Interventionen der Beschwer-
deführerin (oben E. 4.2.2) – tatsächlich zur Kenntnis nahm (6. Januar 2015,
SAK 75) und umfangreiche Abklärungen betreffend die Beitragszeiten des
dritten Ex-Ehemannes getätigt werden mussten (oben Bst. B.g), diese in-
nert angemessener Zeit vornahm (siehe Rechtsprechung hierzu oben
E. 3.2).
4.3.5 Nicht unter die Verwirkung fallen die Rentenbetreffnisse, die inner-
halb eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsverfügung, das heisst von
Oktober 2015 bis September 2016, ausgerichtet wurden. Der diesbezügli-
che Rückforderungsanspruch konnte solange nicht verwirken, als die mo-
natlichen Renten noch gar nicht ausbezahlt waren (BGE 139 V 6 E. 5.2 in
fine mit Hinweis auf BGE 122 V 270 E. 5b/bb, Urteil des BGer 9C_363/2010
vom 8. November 2011 E. 3.1 und 3.2).
4.3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Vorinstanz zurück-
geforderten Rentenbetreffnisse für den Zeitraum von Juli 2012 – Septem-
ber 2015 verwirkt und somit nicht geschuldet sind. Es verbleibt deshalb
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eine Forderung von unrechtmässig bezogenen Rentenbetreffnissen für
den Zeitraum von Oktober 2015 bis September 2016 im Umfang Fr. 504.–
(Fr. 534.– – Fr. 492.– = Fr. 42.– x 12 = Fr. 504.–; vgl. SAK 169.3), die nicht
verwirkt sind (oben hiervor E. 4.3.5). Für die verbleibende Rückforderungs-
summe von Fr. 504.– steht es der Beschwerdeführerin offen, ein Erlassge-
such zu stellen, sobald die Höhe der Summe in Rechtskraft erwachsen ist
(Art. 4 Abs. 2 und 4 ATSV) – wie die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht
ausführte.
4.4 Die Beschwerde wird demnach teilweise gutgeheissen und die Rück-
forderungssumme von Fr. 2‘136.– auf Fr. 504.– reduziert.
5.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so-
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE], SR 173.320.2). Da die im Wesentlichen obsiegende Beschwerde-
führerin nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch
keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird
ihr keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2016 wird aufgehoben und
der zurückzuerstattende Betrag wird auf Fr. 504.– festgelegt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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