B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-5036/2010
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
R._______,
vertreten durch Dr. iur. Willi Egloff, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-5036/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus der Republik Kosovo stammende Beschwerdeführer (Jahrgang
1983) heiratete am 14. Dezember 2007 die schweizerische Staatsange-
hörige E._______. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für
den Kanton Genf. Am 21. April 2009 teilte das Office cantonal de la popu-
lation de Genève (OCP-GE) dem Beschwerdeführer mit, dass seine Auf-
enthaltsbewilligung nicht verlängert werde und er die Schweiz spätestens
am 22. Juni 2009 verlassen müsse. Er habe nie bei seiner Ehefrau, son-
dern stets bei seinem Bruder in D._______ gewohnt, und seine Ehefrau
habe ein Scheidungsbegehren eingereicht. Die diesbezügliche Verfügung
blieb unangefochten. Die Ausreisefrist wurde in der Folge bis zum 31. Juli
2009 verlängert.
B.
Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen,
nicht nach. Anlässlich einer polizeilichen Einvernahme durch die Kan-
tonspolizei Bern gab er am 4. Dezember 2009 zu Protokoll, er arbeite seit
17 Monaten ununterbrochen als Küchenhilfe in einem Restaurant (vgl. die
Antwort auf Frage 15 f.). Seit ca. Juni 2009 wohne er bei seiner Freundin
F._______ in B._______ (vgl. die Antwort auf Frage 11). Am
30. November 2009 hatte der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilli-
gung für den Kanton Solothurn (Kantonswechsel) beantragt. Mit Brief
vom 24. Februar 2010 teilte F._______ der Gemeinde B._______ schrift-
lich mit, dass sie sich vom Beschwerdeführer getrennt habe. Dieser sei
am 22. Februar 2010 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und
halte sich wohl wieder bei seinem Bruder in D._______ auf. Daraufhin
schrieb das Migrationsamt des Kantons Solothurn das Gesuch um Kan-
tonswechsel am 2. März 2010 ab.
C.
Das OCP-GE erkundigte sich am 1. Februar 2010 beim Migrationsdienst
des Kantons Bern, ob der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen habe.
Der bernische Migrationsdienst ordnete am 4. März 2010 die Ausschaf-
fungshaft und Zuführung des Beschwerdeführers an die Genfer Polizei-
behörden an. Der Beschwerdeführer stellte am 11. März 2010 ein Gesuch
um Zuzug in die Gemeinde D._______, dies mit der Begründung, er
wohne nun in D._______ und wolle sein Leben mit seiner zukünftigen
Frau, I._______ , in der Schweiz verbringen. Am 16. März 2010 wurde
der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Bern in der Wohnung sei-
C-5036/2010
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nes Bruders in D._______ polizeilich angehalten, in Ausschaffungshaft
versetzt und der Genfer Kantonspolizei zugeführt. Die Genfer Behörden
führten den Beschwerdeführer jedoch nicht in sein Heimatland zurück
(die Gründe hierfür gehen aus den Akten nicht hervor).
D.
Am 31. Mai 2010 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Migrations-
dienst des Kantons Bern telefonisch nach dem Stand seines Kantons-
wechsels- und Aufenthaltsgesuchs. Die bernischen Behörden forderten
den Beschwerdeführer gleichentags auf, am 8. Juni 2010 persönlich beim
Migrationsdienst vorzusprechen. Als der Beschwerdeführer diesen Termin
wahrnahm, wurde er polizeilich angehalten und in Ausschaffungshaft ver-
setzt. Gleichentags gaben ihm sowohl der Migrationsdienst als auch die
Kantonspolizei im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit, sich zu ei-
ner allfälligen Fernhaltemassnahme zu äussern. Das Haftgericht III Bern-
Mittelland bestätigte die Ausschaffungshaft am 9. Juni 2010. Diesen Ent-
scheid focht der Beschwerdeführer beim kantonalen Verwaltungsgericht
an und beantragte die Haftentlassung. Nachdem der Beschwerdeführer
am 18. Juni 2010 nach Pristina ausgeschafft worden war, schrieb das
Verwaltungsgericht das Verfahren am 6. Juli 2010 als gegenstandslos
geworden ab. Gleichzeitig verpflichtete es den Kanton Bern, dem Be-
schwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. Es seien keine
hinreichend konkreten Anzeichen vorhanden gewesen, wonach sich der
Beschwerdeführer ohne Haft dem Wegweisungsvollzug entzogen hätte.
E.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2010 verhängte das Bundesamt für Migration
(BFM, Vorinstanz) auf Antrag der Kantonspolizei Bern gegen den Be-
schwerdeführer ein ab dem 18. Juni 2010 geltendes dreijähriges Einrei-
severbot. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Be-
schwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Auf-
enthalts gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe
und in der Folge weggewiesen und ausgeschafft worden sei (Art. 67
Abs. 1 Bst. a und c AuG). Dies führte zu einer Ausschreibung im Schen-
gener Informationssystem (SIS) und bewirkte ein Einreiseverbot für das
gesamte Gebiet der Schengen-Staaten. Einer Beschwerde wurde die
aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 55 Abs. 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) entzo-
gen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2010
eröffnet und gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt.
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Seite 4
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Juli 2010 lässt der Beschwerdeführer
beantragen, das vom BFM erlassene Einreiseverbot sei aufzuheben. Zu-
dem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechts-
verbeiständung zu gewähren, und die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde sei wiederherzustellen. Zur Begründung lässt der Beschwerde-
führer im Wesentlichen vorbringen, er habe nicht gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung verstossen und diese auch nicht gefährdet. Er sei
weder illegal eingereist noch habe er sich rechtswidrig in der Schweiz
aufgehalten. Es liege kein Strafurteil vor, das einen solchen Vorwurf stüt-
zen könne. Vielmehr handle es sich um einen haltlosen, leichtfertigen
Vorwurf, der aufgrund unvollständiger Akten routinemässig erfolgt sei.
Wohl sei er in Ausschaffungshaft gesetzt und ausgeschafft worden. Diese
Polizeiaktion sei aber rechtswidrig gewesen. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern habe festgestellt, dass keinerlei Anlass zur Anordnung ei-
ner Ausschaffungshaft bestanden habe. Zudem habe er sich in einem
hängigen Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung befunden.
Dass diesbezüglich ein Nichteintretensentscheid eröffnet worden sei,
werde bestritten. Das Verfahren sei im Zeitpunkt der Anhaltung wie auch
der Ausschaffung nicht beendet gewesen. Es habe keinerlei Verfügung
bestanden, wonach er den Verfahrensausgang im Ausland hätte abwar-
ten müssen. Die Ausschaffung sei unrechtmässig erfolgt und könne des-
halb nicht zur Begründung eines Einreiseverbots dienen. Der Entzug der
aufschiebenden Wirkung sei unverhältnismässig. Es gäbe keinen Grund,
die schwerwiegenden Wirkungen des Einreiseverbots eintreten zu lassen,
bevor die Verfügung überprüft und in Rechtskraft erwachsen sei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2010 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Aufgrund einer
summarischen Prüfung der Aktenlage ging das Bundesverwaltungsge-
richt davon aus, dass sich der Beschwerdeführer während mehreren Mo-
naten rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hatte. Auf diese Weise ha-
be er zumindest den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG ge-
setzt. Das vom BFM für drei Jahre verhängte Einreiseverbot wurde des-
halb bei einer summarischen Prüfung als rechtmässig, verhältnismässig
und angemessen eingestuft. Weil die Beschwerde deshalb als aussichts-
los zu betrachten war, wurde auch das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen.
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Seite 5
H.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2010 die
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerde enthalte keine neuen er-
heblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Ent-
scheids rechtfertigen könnten. Es werde nichts vorgebracht, das nicht be-
reits Gegenstand ihres Entscheids gewesen sei.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört
auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Ver-
fügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt
erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
C-5036/2010
Seite 6
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt
seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des
Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung von Art. 67 AuG in Kraft
(zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1
AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 gegen-
über weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die
Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird
(Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreisever-
pflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG).
Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen
erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2
Bst. b AuG) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungs-
haft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreise-
verbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann
für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar-
stellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus
humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines
Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorü-
bergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a und c
AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 (AS 2007 5457). Die letztge-
nannte Bestimmung, nach der ein Einreiseverbot gegenüber einer Person
verhängt werden konnte, welche ausgeschafft worden war, wurde im Zu-
ge der Gesetzesrevision gestrichen. Dies geschah mit der Begründung,
es müsse fortan gestützt auf den neuen Art. 67 Abs. 1 AuG „in diesen Fäl-
len grundsätzlich immer ein Einreiseverbot verhängt werdenˮ (BBl 2009
8896 ad Art. 67 Abs. 2 in fine). Der neue Art. 67 Abs. 1 AuG ist demnach
grundsätzlich anwendbar, falls es zu einer Ausschaffung gekommen ist,
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wobei aufgrund des Rückwirkungsverbots die erst nach Erlass der ange-
fochtenen Verfügung ins Gesetz aufgenommene starke Einschränkung
des Entschliessungsermessens nicht vorgenommen werden darf (vgl. BBl
2009 8896 ad Art. 67 Abs. 1 AuG). Die zuvor in Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG
geregelte Fernhaltung wegen Gefährdung oder Verletzung der öffentli-
chen Sicherheit und Ordnung wurde unverändert in Abs. 2 Bst. a der
neuen Norm übernommen. Diesbezüglich kann vorbehaltlos auf das neue
Recht abgestellt werden.
3.3 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme
zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813).
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgü-
ter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (Botschaft, a.a.O., 3809;
vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer
J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR
Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem
Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen des Ausländerrechts
fallen unter diese Begriffsbestimmung und können als solche ein Einrei-
severbot nach sich ziehen (vgl. BBl 2002 3813). Die Verhängung eines
Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Ge-
fährdung an. Es ist daher gestützt auf die gesamten Umstände des Ein-
zelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss
in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu be-
rücksichtigen (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5 mit Hinweisen).
3.4 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitglied-
staates der Europäischen Union besitzt (Drittstaatsangehörige), ein
Einreiseverbot verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94
Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch-
führung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchfüh-
rungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000,
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Seite 8
S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni
2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI,
SR 361) in der Regel im Schengener Informationssystem ([SIS],
vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben.
Diese Ausschreibung bewirkt dem Grundsatz nach, dass der betroffe-
nen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitglied-
staaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 der Ver-
ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw.
SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Vorbehalten bleibt die
Kompetenz der Mitgliedstaaten, einer solchen Person aus humanitären
Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund in-
ternationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet
zu gestatten (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr zu
diesem Zweck ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit auszustellen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex],
Abl. L 243 vom 15. September 2009).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot u.a. damit, dass der
Beschwerdeführer infolge rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Auf-
enthalts gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe
(Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2011). Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers ist für das vorliegende Verfahren
nicht von Belang, dass das Einreiseverbot erlassen wurde, ohne dass ei-
ne entsprechende strafrechtliche Verurteilung vorliegt. Das Einreiseverbot
knüpft grundsätzlich nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an
das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob eine solche besteht und wie sie
zu gewichten ist, hat die Behörde in eigener Kompetenz unter Zugrunde-
legung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Entspre-
chend ist die Behörde in der Regel nicht gehalten, den rechtskräftigen
Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-8544/2007 vom 15. Oktober 2009 E. 5.2).
4.2 Der Beschwerdeführer führt aus, er sei nicht rechtswidrig in die
Schweiz eingereist. In der Tat geht aus den Akten hervor, dass er am
10. November 2007 mit einem gültigen Visum in die Schweiz einreiste
und als Folge seiner Heirat eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton
C-5036/2010
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Genf erhielt. Der Beschwerdeführer ist demnach nicht rechtswidrig in die
Schweiz eingereist.
4.3 Der Beschwerdeführer behauptet jedoch auch, er habe sich nicht
rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten. Es handle sich um einen „leicht-
fertigen Vorwurf, der wohl aufgrund völlig unvollständiger Akten routine-
mässig erfolgtˮ sei. Aufgrund der Akten ist indessen folgender Sachver-
halt erstellt: Dem Beschwerdeführer wurde die im Anschluss an die Nicht-
verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 21. April 2009 durch das
OCP-GE zunächst bis zum 22. Juni 2009 gesetzte Ausreisefrist bis zum
31. Juli 2009 verlängert. Der nicht mehr über eine gültige Anwesenheits-
bewilligung verfügende Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, in-
nert dieser Frist auszureisen (vgl. Art. 10 Abs. 2 bzw. Art. 11 Abs. 1 AuG
sowie Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG e contrario). Dieser Verpflichtung kam er
nicht nach, was auch in der Beschwerdeschrift vom 12. Juli 2010 nicht
bestritten wird. Der Beschwerdeführer hielt sich nach dem Gesagten ab
dem 1. August 2009 bis zu seiner polizeilichen Anhaltung und Ausschaf-
fung im Juni 2010 - also während rund 10 Monaten – rechtswidrig in der
Schweiz auf (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG). In dieser Zeit arbeitete er
zudem ohne Bewilligung als Küchengehilfe (Bst. c). Dies bestätigte er an-
lässlich einer polizeilichen Einvernahme vom 4. Dezember 2009 aus-
drücklich (vgl. die Antworten auf Frage 16: „Ich arbeite dort seit 17 Mona-
ten ununterbrochenˮ und auf Frage 23: „Ich bin mir bewusst, dass ich
momentan keine Bewilligung habe, um hier zu bleibenˮ).
4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich im Zeitpunkt der Anhal-
tung wie auch der Ausschaffung in einem hängigen Verfahren um Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung befunden. Es habe keine Verfügung be-
standen, wonach er den Ausgang dieses Verfahrens im Ausland hätte
abwarten müssen. Selbst rechtmässig für einen vorübergehenden Auf-
enthalt ins Land eingereiste Personen, die ein Gesuch um einen dauer-
haften Aufenthalt einreichen, müssen den Bewilligungsentscheid jedoch
in der Regel im Ausland abwarten (vgl. Art. 17 AuG i.V.m. Art. 6 VZAE).
Dieser Grundsatz hätte umso mehr für den Beschwerdeführer gegolten,
der sich bereits seit mehreren Monaten rechtswidrig in der Schweiz auf-
hielt, als er ein neuerliches Aufenthaltsgesuch stellte. Dieses Vorgehen
verschaffte ihm keinen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz
(vgl. PHILIPP EGLI/TOBIAS D. MEYER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 17 N. 5). Der Beschwerdeführer stand be-
reits seit einiger Zeit in der Pflicht, das Land zu verlassen; zur Begrün-
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Seite 10
dung dieser Verpflichtung musste nach der Verfügung des OCP-GE von
21. April 2009 nicht noch eine weitere, besondere Anordnung erlassen
werden. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kann folglich offen blei-
ben, ob das Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung – wie
vom Beschwerdeführer behauptet – zum Zeitpunkt der Anhaltung und der
Ausschaffung noch rechtshängig war.
4.5 Aufgrund der vorliegenden Akten ist somit erstellt, dass sich der Be-
schwerdeführer während rund zehn Monaten ohne gültige Aufenthaltsbe-
willigung in der Schweiz aufgehalten und ohne Bewilligung eine Erwerbs-
tätigkeit ausgeübt hat. Auf diese Weise hat er gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung verstossen und somit einen Fernhaltegrund gesetzt
(Art. 67 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 1. Januar 2008 resp. Art. 67
Abs. 2 Bst. a in der Fassung vom 1. Januar 2011).
5.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer nicht nur gegen ausländerrechtliche Bestimmungen, sondern auch
mehrfach gegen Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes vom
19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) verstossen hat. Am 5. Dezember
2009 hielt die Mobile Polizei des Kantons Bern den Beschwerdeführer auf
der Raststätte X._______ zur Kontrolle an, weil er während der Fahrt mit
dem Mobiltelefon telefoniert hatte (vgl. Art. 31 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG
und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962
[VRV, SR 741.11]). Am 20. Februar 2010 geriet der Beschwerdeführer in
D._______ erneut in eine Verkehrskontrolle. Ein von ihm unterschriftlich
akzeptierter Atemlufttest ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,52
Promille (vgl. Art. 55 Abs. 6 und Art. 91 Abs. 1 SVG sowie Art 2 Abs. 1
VRV). Überdies stellte die Kantonspolizei anlässlich dieser Kontrolle fest,
dass sich der Beschwerdeführer seit über 12 Monaten in der Schweiz
aufhielt und keinen schweizerischen Führerausweis vorweisen konnte
(vgl. Art. 42 Abs. 3bis Bst. a sowie Art. 147 Abs. 1 der Verkehrszulas-
sungsverordnung [VZV, SR 741.51]). Auf diese Handlungen hätte die Vor-
instanz die verfügte Fernhaltemassnahme zusätzlich abstützen können
(vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZA).
6.
Der Beschwerdeführer hat allein durch den unrechtmässigen Aufenthalt
hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gesetzt.
Seine weiteren Einwendungen beziehen sich auf den zweiten von der
Vorinstanz angerufenen Fernhaltegrund, mithin auf die am 18. Juni 2010
C-5036/2010
Seite 11
erfolgte Ausschaffung. Diese sei unrechtmässig erfolgt und könne nicht
zur Begründung eines Einreiseverbots dienen. Dazu ist Folgendes fest-
zuhalten: Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern kam mit Abschrei-
bungsverfügung vom 6. Juli 2010 aufgrund einer summarischen Prüfung
zum Schluss, die Beschwerde gegen die Bestätigung der Ausschaffungs-
haft hätte mangels eines hinreichenden Haftgrunds voraussichtlich gut-
geheissen werden müssen. Dieser Entscheid bezieht sich einzig auf die
Frage der Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft. Er ändert nichts dar-
an, dass sich der Beschwerdeführer während mehreren Monaten un-
rechtmässig in der Schweiz aufhielt und in der Folge ausgeschafft werden
musste. Die zuständige kantonale Behörde schafft Ausländerinnen und
Ausländer aus, wenn diese die Frist, die ihnen zur Ausreise gesetzt wor-
den ist, verstreichen lassen (Art. 69 Abs. 1 Bst. a AuG). Dass zuvor eine
Ausschaffungshaft angeordnet wurde, ist hierfür keine Voraussetzung.
Nach dem Gesagten setzte der Beschwerdeführer einen weiteren Fern-
haltegrund, indem er die Frist, die ihm zur Ausreise gesetzt worden war,
verstreichen liess und in der Folge ausgeschafft werden musste
(vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw.
Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG in der Fassung vom 1. Januar 2011).
7.
7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver-
fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
7.2 Der Beschwerdeführer hielt sich ab dem 1. August 2009 bis zu seiner
Anhaltung und Ausschaffung im Juni 2010 rechtswidrig in der Schweiz auf
und übte eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit aus. Er verliess das Land
nach dem Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung nicht freiwillig, sondern
musste ausgeschafft werden. Aus dem manifestierten Verhalten des Be-
schwerdeführers ist auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu
schliessen. Das Einreiseverbot hat in erster Linie präventiven Charakter,
um einem weiteren rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers
C-5036/2010
Seite 12
entgegenzuwirken. Die von der Vorinstanz angeordnete Massnahme zur
Abwendung künftiger Störungen ist damit nicht zu beanstanden. Den aus-
länderrechtlichen Normen kommt im Interesse einer funktionierenden
Rechtsordnung grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu. Namentlich
das generalpräventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ord-
nung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als
gewichtig zu betrachten. Überdies liegt eine spezialpräventive Zielset-
zung der Massnahme darin, dass sie den Betroffenen ermahnt, bei einer
allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreise-
verbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-2771/2010 vom 3. Februar 2012 E. 6.1). Es be-
steht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der befristeten Fern-
haltung des Beschwerdeführers.
7.3 Der Beschwerdeführer bringt nicht mehr – wie noch im Gesuch um
Zuzug in die Gemeinde D._______ vom 11. März 2010 – vor, er sei er-
neut liiert und wolle mit seiner zukünftigen Frau in der Schweiz leben. In
der Beschwerdeschrift werden generell keine besonderen persönlichen
Interessen erwähnt, welche es rechtfertigen würden, von einem Einreise-
verbot abzusehen. Das dargelegte öffentliche Interesse fällt demgegen-
über stark ins Gewicht. Die Fernhaltemassnahme wirkt im Übrigen nicht
absolut. Den Betroffenen steht die Möglichkeit offen, aus wichtigen Grün-
den die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme
zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG), wobei diese praxisgemäss nur für ei-
ne kurze und klar begrenzte Zeit gewährt wird (vgl. das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-3304/2009 vom 18. Januar 2012 E. 7.2 in fine
mit Hinweis und Urteil C-5426/2009 vom 5. Mai 2010 E. 5). Eine werten-
de Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt im vorlie-
genden Fall zum Ergebnis, dass das auf drei Jahre befristete Einreise-
verbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine
verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
C-5036/2010
Seite 13
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1, 2
und 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 14
C-5036/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
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